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16 O 3207/23•LG Oldenburg, 2025-02-24, 16 O 3207/23
Entscheidungsdatum: 2025-02-24
Aktenzeichen: 16 O 3207/23
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 25154
Tenor: Das Urteil vom 13.01.2025 wird hinsichtlich des Rubrums wie folgt berichtigt:
"Klägerin"
muss es richtig heißen:
"Kläger und Widerbeklagter" 2. 2.Statt
"Beklagter"
muss es richtig heißen:
"Beklagter und Widerkläger"
GründeDie Berichtigung hinsichtlich der Bezeichnung des Klägers erfolgt auf seinen Antrag gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Bei Gelegenheit der Berichtigung ist die ursprünglich von dem Beklagten beantragte, nicht zwingend erforderliche Berichtigung des Rubrums von Amts wegen nachgeholt worden.
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