LSG Niedersachsen, 2001-05-17, L 4 B 19/01 KR

L 4 B 19/01 KRSozialversicherungsgericht17.05.2001

Gesamter Gesetzestext

LSG Niedersachsen — 2001-05-17 — L 4 B 19/01 KR — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-05-17

Aktenzeichen: L 4 B 19/01 KR

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0517.L4B19.01KR.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2001, 15895

verkuendung

hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

am 17. Mai 2001

durch

die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,

die Richter Wolff und Schreck

beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

2Gemäß § 172 Abs 2 SGG können Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei den im § 172 Abs 2 SGG aufgezählten Maßnahmen handelt es sich im Wesentlichen um prozessleitende Verfügungen. Sie beziehen sich auf den Fortgang des Verfahrens. Sie sind der Beschwerde deshalb entzogen, weil sonst die Hemmung des Verfahrens eintreten würde (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 172 Rdnr 6).

unterschrift unterschrift_first

Schimmelpfeng-Schütte, Richterin - Vorsitzende -

unterschrift

Wolff, Richter

unterschrift

Schreck, Richter

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