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6 A 153/20•VG Braunschweig, 2026-06-12, 6 A 153/20
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 6 A 153/20
ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2026:0612.6A153.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 16555
Tenor: Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2020 wird hinsichtlich der Anordnungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 des Entscheidungstenors - mit denen angedroht wird, dass kostenpflichtig "die Fahrerlaubnis zwangsweise eingezogen wird" - sowie hinsichtlich der Anordnung zu Absatz 5 des Entscheidungstenors - mit der ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR sowie Ersatzzwangshaft angedroht werden - aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
TatbestandDer Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der Kläger war im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C1E, M, L, T.
Im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle wurde der Kläger ausweislich eines hierüber erstellten Einsatzberichtes der Polizeiinspektion Gifhorn (Bl. 2 ff. Beiakte 1) am 26. Februar 2020 gegen 11 Uhr als Führer eines Pkw angehalten. Aufgrund körperlicher Auffälligkeiten ergab sich für die Polizeibeamten der Verdacht, dass der Kläger durch berauschende Mittel beeinflusst sei. Einen freiwilligen Urintest lehnte der Kläger ab, woraufhin die Polizeibeamten den Kläger dem Klinikum zuführten und diesem um 11:57 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde. Während der Wartezeit auf die ärztliche Blutentnahme zeigte der Kläger ein aus Sicht der Polizeibeamten auffälliges Verhalten, indem er zunächst drei Becher Wasser trank und die anschließende Aufforderung, den Wasserspender zu verlassen und zur Blutprobenentnahme mitzukommen, ignorierte, nochmals zwei weitere Becher Wasser trank und die erneute Aufforderung der Polizeibeamten, zur Blutprobenentnahme mitzukommen, abermals ignorierte und weiterhin Wasser trank und der Aufforderung erst Folge leistete, nachdem ihm die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde. In dem Behandlungszimmer, in dem die Blutprobe entnommen werden sollte, konnte der Kläger, so die Feststellungen im polizeilichen Einsatzbericht, nicht stillsitzen, sondern bewegte sich während des gesamten Wartevorganges, sprang umher und versuchte, aus dem im Raum befindlichen Wasserhahn Wasser zu trinken. Der Kläger machte ausweislich der polizeilichen Dokumentation der physischen und psychischen Auffälligkeiten einen stark durch Drogen beeinflussten Eindruck. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte der Kläger, nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu stehen und noch nie mit der Polizei zu tun gehabt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den polizeilichen Einsatzbericht vom 29. Februar 2020 (Bl. 1 ff. der Beiakte 1) verwiesen.
Das dem Kläger entnommene Blut enthielt ausweislich des Untersuchungsberichts des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 23. März 2020 Benzoylecgonin in einer Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml. Wegen der Einzelheiten wird auf den Untersuchungsbericht (Bl. 9 f. der Beiakte 1) verwiesen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Juli 2020 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Darüber hinaus führte der Beklagte aus, dass der am 15. März 2012 ausgestellte Führerschein unverzüglich bei ihm abzugeben sei, erfolge die Abgabe nicht, werde veranlasst, dass "die Fahrerlaubnis" zwangsweise eingezogen werde. Für diese Amtshandlung würden dem Kläger weitere Kosten in Höhe von 35,- € bis 1.410,- € in Rechnung gestellt werden. Für den Fall, dass die zwangsweise Einziehung des Führerscheines fruchtlos verlaufe, drohte der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und Ersatzzwangshaft an. Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Hinsichtlich des Klägers sei von dessen Nichteignung auszugehen. Schon der einmalige Konsum von Kokain rechtfertige der Annahme einer fehlenden Eignung. Ein Konsum von Kokain sei durch den Nachweis von Benzoylecgonin in der dem Kläger entnommenen Blutprobe belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (Blatt 12 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Am 6. August 2020 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Er habe nie in seinem Leben Betäubungsmittel konsumiert. Mit dem in der ihm entnommenen Blutprobe ermittelten Wert an Benzoylecgonin sei er nicht einverstanden. Die Messung könne falsch sein. Der festgestellte Wert an Benzoylecgonin sei jedenfalls so niedrig, dass, unabhängig von einem Drogenkonsum, diverse Möglichkeiten dafür bestünden, wie sich eine solch niedrige Konzentration in einer Blutprobe ergeben könne, beispielsweise durch das Berühren kontaminierter Flächen, ein Einkaufen oder Geschlechtsverkehr. Nachdem ihn die Polizeibeamten am 26. Februar 2020 angehalten hätten, sei er zunächst, mit dem Einverständnis der Polizeibeamten, für circa eine halbe Stunde im Einkaufszentrum gewesen. Was genau er dort gemacht habe, wolle er nicht sagen. Er beteuere aber, Kokain nicht konsumiert zu haben. Soweit ihm hinsichtlich zweier weiterer Vorfälle - am 19. Juni 2021 in einem Schwimmbad in Gifhorn sowie im Dezember 2023 im Hauptbahnhof A-Stadt - jeweils der Besitz von Kokain vorgeworfen werde, sei dies jeweils unrichtig: Im Schwimmbad habe sich in einigen Metern Abstand zu ihm ein Beutel befunden, in dem das Kokain aufgefunden worden sei, dies sei nicht sein Beutel gewesen; im Hauptbahnhof A-Stadt sei ein Beutel mit Kokain in ca. 100 Metern Entfernung zu ihm in einem Wartebereich gefunden worden. In keinem Fall sei er strafrechtlich belangt worden. Der Beklagte habe ihn vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angehört.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheids. Lediglich ergänzend weist er darauf hin, dass der Kläger bereits vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Betäubungsmitteln strafrechtlich, u. a. im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, auffällig geworden sei. Zeitlich nach der Entziehung der Fahrerlaubnis habe er am 19. Juni 2021 während eines durch ihn veranlassen polizeilichen Einsatzes einen Beutel mit 0,65 g Kokain bei sich geführt, insoweit verweise er auf den polizeilichen Einsatzbericht vom 20. Juni 2021 (Beiakte 2). Am 17. Dezember 2023 sei abermals im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes ein Klemmleistenbeutel mit Kokain dem Kläger zugeordnet worden. Wegen der Einzelheiten verweise er insoweit auf die polizeiliche Mitteilung gemäß § 2 Abs. 12 StVG (Bl. 53 der Gerichtsakte). Soweit der Kläger geltend mache, am 26. Februar 2020 zunächst für circa eine halbe Stunde im Einkaufszentrum gewesen zu sein, nachdem die Polizeibeamten ihn angehalten hätten, ergebe sich dies weder aus dem polizeilichen Einsatzbericht, noch sei dies zeitlich, vor dem Hintergrund, dass er gegen 11 Uhr angehalten und bereits um 11:57 Uhr, nach der Verbringung ins Klinikum und der Wartezeit dort, die Blutprobe entnommen worden sei, plausibel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2026 verwiesen.
EntscheidungsgründeDie insgesamt zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Juli 2020 Zwangsmittel angedroht hat für den Fall, dass der Kläger seinen Führerschein nicht unverzüglich bei ihm abliefert (hierzu 3.); insoweit ist der Bescheid vom 22. Juli 2020 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen, soweit der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen (hierzu 1.) und ihn aufgefordert hat, den Führerschein unverzüglich abzuliefern (hierzu 2.), ist der Bescheid vom 22. Juli 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung mit dem Bescheid vom 22. Juli 2020 sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), jeweils in der zum Zeitpunkt der Entziehung geltenden Fassung.
Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheids vom 22. Juli 2020 nicht aufgrund formell-rechtlicher Einwände beanspruchen. Zwar wendet der Kläger zu Recht ein, dass der Beklagte ihn vor Erlass des Bescheids vom 22. Juli 2020 nicht im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) förmlich angehört hat. Das erkennende Gericht muss nicht darüber befinden, ob die Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG entbehrlich gewesen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Entfalls der Kraftfahreignung ist eine rechtlich gebundene Entscheidung. Die Fahrerlaubnisbehörde ist also - ohne Handlungs- oder Ermessensspielraum - dazu verpflichtet, die Fahrerlaubnis bei Entfall der Kraftfahreignung zu entziehen. Gemäß § 46 VwVfG könnte deswegen der Kläger selbst dann nicht die Aufhebung des Bescheids vom 22. Juli 2020 wegen einer formellen Rechtswidrigkeit beanspruchen, wenn das Absehen von einer Anhörung des Klägers formell rechtswidrig erfolgt wäre. Denn das Versäumnis der Anhörung hätte sich - im Sinne von § 46 VwVfG - offensichtlich nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt.
Materiell-rechtlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Bescheid vom 22. Juli 2020 rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer fehlenden Fahreignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV). Ein solcher Mangel entsteht regelmäßig mit der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit Anlage 3 zu diesem Gesetz.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auch des erkennenden Gerichts - rechtfertigt regelmäßig (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) schon die einmalige Einnahme von Kokain oder eines anderen von der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV erfassten Betäubungsmittels die Annahme, dass der Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (geworden) ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Es ist demnach nicht erforderlich, dass der Fahrerlaubnisinhaber das Kraftfahrzeug unter der Wirkung des Betäubungsmittels geführt hat (vgl. bspw. Nds. OVG, B. v. 11.8.2009 - 12 ME 156/09 -, juris Rn. 7; OVG Saarland, B. v. 27.9.2016 - 1 B 241/16 -, juris Rn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.9.2012 - 16 B 944/12 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, B. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.9.2022 - 11 CS 22.1504 -, juris 26; Sächs. OVG, B. v. 14.9.2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 18.2.2021 - 3 M 279/20 -, juris Rn. 9; VG Oldenburg, B. v. 11.3.2022 - 7 B 692/22 -, juris Rn. 13; VG Braunschweig, B. v. 22.1.2010 - 6 B 284/09 -, juris Rn. 29; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 53, jew. m. w. N.). Die wissenschaftliche Rechtfertigung dieser Regelung ist darin begründet, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand das Risikopotenzial des Verkehrsverhaltens bereits beim Probieren von beispielsweise Kokain als erheblich einzustufen ist (vgl. Brenner-Hartmann/Löhr-Schwaab/Bedacht/Aderjan/Eisenmenger, in: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 3. Aufl., Seite 426 f.).
Dafür, dass nach dem Willen des Normgebers bereits der einmalige Konsum von Kokain oder einer anderen sogenannten harten Droge die Fahreignung ausschließt, spricht bereits der Wortlaut der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV, der allein von der "Einnahme" eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes spricht und damit einen Begriff verwendet, der auch den einmaligen Konsum eines der genannten Rauschmittel umfasst. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt (siehe Begründung zum Verordnungsentwurf, Bundesrats-Drucksache 443/98, S. 262 f.). Auch die Systematik der Regelung zeigt, dass der Eignungsausschluss in Nr. 9.1 der Anlage 4 - anders als in den nachfolgenden Vorschriften - allein an die Einnahme eines Betäubungsmittels geknüpft und damit - anders als bei anderen Substanzen - eine die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise oder ein missbräuchlicher oder abhängiger Konsum gerade nicht verlangt wird. Der Verordnungsgeber hat damit ein "Stufensystem" geschaffen, in dem der Erfahrungssatz zum Ausdruck gekommen ist, dass Betäubungsmittel wie Kokain oder die anderen sogenannten harten Drogen in besonderem Maße die Fahreignung beeinträchtigen und der Konsum dieser verbotenen Stoffe auf eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft oder Unbesorgtheit des Konsumenten schließen lässt. Ihr Konsum gibt deshalb regelmäßig auch Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsument am Straßenverkehr teilnehmen wird, obwohl er noch den Wirkungen des Drogenkonsums ausgesetzt ist (vgl. Brenner-Hartmann/Löhr-Schwaab/Bedacht/Aderjan/Eisenmenger, a. a. O., Seite 426 f.). Betäubungsmittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen haben sich als besonders gefährlich erwiesen (vgl. Brenner-Hartmann/Löhr-Schwaab/Bedacht/Aderjan/Eisenmenger, a. a. O., Seite 426 f.). Daher bestehen auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel keine Bedenken gegen die Regelungen, auf die der Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt hat. Der Verordnungsgeber wollte dadurch, dass er auf den klaren Begriff der "Einnahme" abstellt, zugunsten der Verkehrssicherheit schließlich auch verhindern, dass die Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte in jedem Einzelfall prüfen müssen, inwieweit das jeweilige Betäubungsmittel beim jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber wirksam war. Die darin zum Ausdruck kommende normative Strenge ist durch die besondere Gefährlichkeit der hier in Rede stehenden sog. harten Drogen, die sich nicht zuletzt in ihrer Aufnahme in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes ausdrückt, gerechtfertigt (vgl. dazu insbes. Nds. OVG, B. v. 11.8.2009 - 12 ME 156/09 -, juris Rn. 8; B. v. 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, juris Rn. 7; OVG Rheinl.-Pfalz, B. v. 21.11.2000 - 7 B 11967/00, 7 B 11798/00 -, juris Rn. 10).
Die Untersuchung der dem Kläger am 26. Februar 2020 entnommenen Blutprobe durch das Landeskriminalamt Niedersachsen (vgl. Bl. 28 der Beiakte 1) hat zur Überzeugung des erkennenden Gerichts den Nachweis erbracht, dass der Kläger Kokain konsumiert hat. In der Blutprobe ist Benzoylecgonin qualitativ sicher, in einer Konzentration von 1 bis 2 ng/ml, nachgewiesen worden. Bei Benzoylecgonin handelt es sich um ein Abbauprodukt von Kokain. Bei seinem Nachweis lässt sich nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf einen Kokainkonsum schließen (vgl. bspw. VG Braunschweig, U. v. 3.4.2019 - 6 A 304/17 -, V. n. b.; Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl., § 3 Rn. 88; Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Stand: 07/2023, Kap. 15 B Rn. 61 ff.). An einem solchen Nachweis fehlt es nicht etwa deshalb, weil die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration messtechnisch mit 1,0 - 2,0 ng/ml in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung nicht mehr möglich ist. Denn ausweislich des toxikologischen Befundberichts des Landeskriminalamtes Niedersachsen wurde das Stoffwechselprodukt im Blut sicher nachgewiesen. Maßgeblich für den Nachweis eines vorangegangenen Kokainkonsums ist nicht eine bestimmte Höhe der Konzentration von Benzoylecgonin in der Blutprobe, sondern allein der sichere Nachweis des Vorhandenseins von Benzoylecgonin; es gibt keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit grundsätzlich in Frage stellen könnte; vielmehr verbessern sich durch den Fortschritt der Laboranalytik ständig die Messgenauigkeiten und obliegt dem untersuchenden Labor die Bewertung, ob der Nachweis sicher geführt wurde (vgl. bspw. OEufach0000000081, B. v. 4.2.2026 - 1 B 280/25 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 27.5.2025 - 16 B 714/24 -, juris Rn. 17; VG Schwerin, U. v. 28.10.2022 - 6 A 285/22 SN -, juris 23 f. zu "ca. 1 ng/ml Benzoylecgonin; VG Oldenburg, B. v. 1.9.2020 - 7 B 2242/20 -, juris Rn. 9 ff. bzgl. einer Konzentration "zwischen 1 und 2 ng/ml Benzoylecgonin").
Unbeachtlich für den Nachweis ist auch, dass die nachgewiesene Benzoylecgoninkonzentration weit unterhalb des im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwertes von 75 ng/ml liegt, weil der Grenzwert allein Bedeutung für die Frage hat, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Kokain geführt hat i. S. d. § 24a Abs. 2 StVG. Der eignungsausschließende Konsum von Kokain hingegen wird auch durch Benzoylecgoninkonzentrationen weit unterhalb des analytischen Grenzwertes bewiesen (vgl. OEufach0000000081, B. v. 4.2.2026 - 1 B 280/25 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.12.2021 - 11 CS 21.1896 -, juris 13; Sächs. OVG, B. v. 30.11.2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 6; VG Braunschweig, B. v. 2.3.2023 - 6 B 2/23 -, V. n. b. m. w. N.).
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, es könne ein Messfehler oder eine Verunreinigung im Labor zu einem fehlerhaft positiven Ergebnis geführt haben, ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Die Proben wurden ausweislich des Untersuchungsberichts des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 23. März 2020 nach Maßgabe der dort dokumentierten Analysevorschriften aufgearbeitet und anhand einer Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-Massenspektronomie untersucht. Das Kriminaltechnische Institut des Landeskriminalamtes Niedersachsen ist ausweislich der Angaben auf seiner Homepage seit dem Jahr 2008 - und somit auch im hier relevanten Zeitraum - nach der DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiert.
Der Kläger dringt nicht mit seinem wesentlichen Einwand durch, er habe niemals (bewusst) Betäubungsmittel konsumiert, es müsse deshalb zu einer unbewussten, beiläufigen Kontamination, vermutlich in der Zeit, während der er sich, nachdem die Polizeibeamten ihn am 26. Februar 2020 angehalten hätten, für circa eine halbe Stunde im Einkaufszentrum aufgehalten habe, gekommen sein. Zwar entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Konsum von Kokain oder einer anderen sogenannten harten Droge nur im Regelfall (Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Von der Fahrerlaubnisentziehung kann jedoch nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die entgegen dem in der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden Erfahrungssatz die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis trotz des Konsums sogenannter harter Drogen zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Ein Ausnahmefall kann bei einer unwissentlichen und unwillentlichen Einnahme der Droge gegeben sein (vgl. bspw. BayVGH, B. v. 29.4.2019 - 11 CS 19.9 -, juris Rn. 13). Allerdings gehen nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt und ein bewusster Konsum voraus. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Regelmäßig muss sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergeben, wie es zu einem unbewussten oder durch Dritte manipulierten Konsum des Betäubungsmittels gekommen sein soll, und sind in diesem Zusammenhang Angaben zu der Situation zu machen, in der die Aufnahme stattgefunden haben soll. Darüber hinaus bedarf es auch Ausführungen zu einem potenziellen Täter und dessen Motiven. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Zugleich sind wegen der großen Gefahren, die von harten Drogen und von Hartdrogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Substanziierung zu stellen (vgl. bspw. BayVGH, B. v. 29.4.2019 - 11 CS 19.9 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.11.2013 - 16 A 1716/13 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, B. v. 1.12.2011 - 12 ME 198/11 -, juris Rn. 6, VG Oldenburg, B. v. 11.3.2022 - 7 B 692/22 -, juris Rn. 17 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 30.11.2021 - 1 L 1086/21.NW -, juris Rn. 17 f.; VG des Saarlandes, B. v. 29.11.2021 - 5 L 1413/21 - , juris Rn. 33 ff.; VG Braunschweig, B. v. 2.3.2023 - 6 B 2/23 -, V. n. b.).
Nach diesem Maßstab kann nicht ausnahmsweises von der Regelvermutung fehlender Fahreignung abgesehen werden. Insoweit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Einlassung des Klägers, er habe sich am Vormittag des 26. Februar 2020, nachdem die Polizeibeamten das von ihm gesteuerte Fahrzeug angehalten und mit der Verkehrskontrolle seiner Person begonnen hätten, mit dem Einverständnis der Polizeibeamten für circa eine halbe Stunde im Einkaufszentrum aufgehalten, weil er bei der Bank habe Geld einzahlen müssen, währenddessen die Polizeibeamten auf ihn gewartet hätten. Hiergegen spricht indes, dass sich dies nicht aus dem polizeilichen Einsatzbericht des Herrn PK D. vom 29. Februar 2020 ergibt und polizeiliche Einsatzberichte öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 Abs. 1 und § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind, weil und soweit in ihnen diejenigen polizeilich relevanten Vorgänge aktenkundig gemacht werden, die den zuständigen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und die Anlass zu polizeilichen Maßnahmen geben, und soweit deren Art, Verlauf und Ergebnis wiederum in Kurzform beschrieben werden (vgl. bspw. Nds. OVG, B. v. 2.6.2022 - 12 ME 70/22 -, V. n. b.; B. v. 11.3.2004 - 11 LA 380/03 -, juris Rn. 4 f.). Sie erbringen demnach grundsätzlich den Beweis der Richtigkeit der darin bezeugten Wahrnehmungen und Handlungen; der Nachweis der Unrichtigkeit ist zwar möglich, erfordert aber den "vollen Gegenbeweis", d. h. die gerichtliche Überzeugung von der inhaltlichen Unrichtigkeit. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, wie, auf welche Weise, bei welcher Gelegenheit oder Handlung und ggf. im Zusammenhang mit dem Agieren welcher weiteren Person oder Personen sich unfreiwillig und/oder unbewusst eine Kontamination (seines Blutes) mit Kokain ergeben haben soll. Vielmehr hat der Kläger sich auf die pauschale und gänzlich vage Behauptung beschränkt, dies könne auf mannigfaltige Weise passieren, bspw. beim Einkaufen, indem man etwas berühre oder beim Geschlechtsverkehr, und hat darüber hinaus erklärt, nicht sagen zu wollen, was genau im Einkaufszentrum passiert sei.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Klägers, niemals Drogen konsumiert zu haben, spricht zudem, wenngleich allenfalls indiziell und ohne dass dem selbstständige entscheidungserhebliche Bedeutung beikäme, dass der Kläger zeitlich später, am 19. Juni 2021, wegen Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (vgl. strafrechtliche Verurteilung des AG Gifhorn vom 4.1.2022 - 8 DS 15 Js 25637/21 -) auffällig geworden war und in diesem Zusammenhang ca. 0,65 Gramm Kokain bei sich geführt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den polizeilichen Einsatzbericht vom 20. Juni 2021 sowie die Mitteilung der Polizeiinspektion Gifhorn vom 7. September 2021 (jeweils Beiakte 6) verwiesen. Soweit der Kläger geltend macht, der Beutel mit dem Kokain habe nicht ihm gehört und habe einige Meter von ihm entfernt gelegen, stimmt dies mit den Angaben im polizeilichen Einsatzberichten vom 20. Juni 2021 (Beiakte 6), denen, wie bereits ausgeführt die rechtliche Qualität einer öffentlichen Urkunde zukommt, nicht überein. Dort ist ausgeführt, dass "bei" dem Kläger bzw. "neben ihm" eine Plastiktüte gelegen habe, bzw. der Klemmleistenbeutel mit ca. 0,65 Gramm Kokain sich in einer vom Kläger mitgeführten Plastiktäte befunden habe. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich, dass die Polizeiinspektion am 14. Februar 2024 gemäß § 2 Abs. 2 StVG dem Beklagten angezeigt hat, dem Kläger könne im Zusammenhang mit dem Geschehen einer Körperverletzung am 17. Dezember 2023 am Hauptbahnhof A-Stadt der Besitz eines Klemmleistenbeutel mit Kokain zugeordnet werden (vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte).
Rechtsgrundlage ist insoweit die in § 47 Abs. 1 FeV enthaltene Regelung, die die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG konkretisiert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine nach der Entziehung unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis - wie zuvor dargelegt zu Recht - entzogen. Lediglich klarstellend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass diese Anordnung - das erkennende Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Hinweis gegenüber den Beklagten im Verfahren 6 A 242/20 vom 13. Mai 2026 - indes erst mit Bestandskraft des Bescheids vollziehbar wird oder, sofern hierauf bezogen die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wird.
Die Androhung der "zwangsweisen Einziehung" der Fahrerlaubnis ist bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen unwirksam. Weil es sich bei der Androhung von Verwaltungszwang um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, muss dem Betroffenen aus dem Bescheid heraus hinreichend klar erkennbar sein, welches Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung angewendet würde (vgl. auch § 70 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), Waechter, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.3.2026, § 70 NPOG Rn. 39, 68). Der Bestimmtheit steht insoweit nicht entgegen, dass die zwangsweise Einziehung der "Fahrerlaubnis" angedroht wird; vielmehr lässt sich aus dem Zusammenhang schließen, dass insoweit der Führerschein gemeint ist.
Allerdings ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, die Anwendung welchen Zwangsmittels der Beklagte mit der Verwendung der Begrifflichkeit einer zwangsweisen Einziehung angedroht hat. In Betracht kommen sowohl eine Ersatzvornahme im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 NPOG als auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 NPOG). Weil der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Juli 2020 hinsichtlich der Androhung der Zwangsmittel keinerlei begründende Ausführungen gemacht hat - was zugleich einen Ermessensausfall indiziert - lässt sich nicht näher bzw. hinreichend klar erkennen, welches Zwangsmittel gemeint gewesen ist.
Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Beklagte eine Ersatzvornahme angedroht hat - hierfür könnte sprechen, dass er mit dem Entscheidungstenor Absatz 4 Satz 2 "weitere Kosten in Höhe von 35,- EUR bis 1.410,- EUR" in Aussicht stellt, was dem Gebührenrahmen einer Ersatzvornahme gemäß Nr. 26.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) (indes nicht mehr im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern nur bis zum 24. März 2015) entsprochen hat, wäre die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Ablieferung eines Führerscheins ist nicht im Wege einer Ersatzvornahme durchsetzbar. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NPOG kommt eine Ersatzvornahme nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, die durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Eine Handlung ist nur dann eine vertretbare, wenn sie rechtlich und tatsächlich mit gleichem Erfolg auch von einer anderen Person als dem Pflichtigen vorgenommen werden kann (vgl. Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 36. Edition, Stand 1.3.2026, § 66 NPOG Rn. 2). Diese Handlung wird dann von der Verwaltungsbehörde oder der Polizei selbst oder einer anderen beauftragten Person ausgeführt. Demgegenüber liegt eine unvertretbare Handlung vor, wenn sie nur von dem Pflichtigen selbst erfüllt werden kann. Dies ist beispielsweise bei der Erteilung einer Auskunft, dem Verlassen eines Grundstücks oder einer Wohnung oder dem persönlichen Erscheinen der Fall; ebenfalls eine unvertretbare Handlung ist die Herausgabe einer bestimmten Sache, die sich im Besitz des Pflichtigen befindet (VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 -, juris Rn. 6, juris; VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 - B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizei- und Sicherheitsrechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 4 Rn. 764; Lemke, in: VerwaltungsVollstreckungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 2).
Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Wertung gemäß § 887 Abs. 3 Zivilprozessordnung ist die Herausgabe eines Führerscheins, der sich im Besitz des Betreffenden befindet, als eine unvertretbare Handlung zu bewerten (eine vertretbare Handlung verneinend VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 - B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; VG München, B. v. 17.5.2016 - M 26 X 16.2003 -, juris Rn. 16; Patella, "Die Vollstreckung der Pflicht zur Herausgabe des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis", NVwZ 1992, 247, 248; a. A.: Hess. VGH, B. v. 30.7.1993 - 7 TM 498/92 -, juris), sodass eine Ersatzvornahme rechtlich ausgeschlossen ist und als Zwangsmittel lediglich die Androhung eines Zwangsgelds bzw., als ultima ratio, unmittelbarer Zwang, d. h. die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen nach § 69 Abs. 1 NPOG, in Betracht kommen.
Die Rechtswidrigkeit der Androhung der "zwangsweisen Einziehung" wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des lediglich gestuft angedrohten Zwangsgeldes bzw. der Ersatzzwangshaft aus. Hinzu kommt auch insoweit, dass der Bescheid vom 22. Juli 2002 Ermessenserwägungen nicht enthält.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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