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11 U 53/23•OLG Celle, 2024-01-18, 11 U 53/23
Entscheidungsdatum: 2024-01-18
Aktenzeichen: 11 U 53/23
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 31169
In dem Rechtsstreit pp. hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2024 für Recht erkannt:
Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des Brandschadensfalls vom 18. Juli 2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung Nr. ... zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des Brandschadensfalls vom 18. Juli 2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz in der Hausratversicherung Nr. ... zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird (auch) für den zweiten Rechtszug auf 214.000 € festgesetzt.
GründeI.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Feststellungsklage auf Versicherungsschutz wegen eines Brandschadens in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung des Gutachtens eines (Brand-) Sachverständigen und Vernehmung des von der Beklagten mit der Brandursachenermittlung beauftragt gewesenen Privatsachverständigen als Zeuge abgewiesen. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage hat es dahinstehen lassen, weil es die Klage für jedenfalls unbegründet gehalten hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, "die Klägerin bzw. ein Repräsentant" hätten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Der Ehemann der Klägerin sei im Rahmen des zur Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisses als ihr Repräsentant anzusehen, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Zwar begründe die Ehe als solche nicht ohne Weiteres diese Stellung. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Ehemann hälftiger Miteigentümer des versicherten Hauses sei und daher anzunehmen sei, dass er gleichberechtigt neben der Klägerin mit der Risikoverwaltung in Bezug auf das Wohnhaus und den Hausrat betraut sei. Auch sei er "mit eigener Firma" ausschließlich für die Durchführung der Renovierungsarbeiten in dem Zimmer, in dem der Brand ausgebrochen sei, verantwortlich gewesen. Das Landgericht hat sich nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt gezeigt, dass der Ehemann den Brand vorsätzlich legte. Den Ausschlag für diese Feststellung habe die Annahme des Gerichtssachverständigen gegeben, dass der Brand an zwei unterschiedlichen Stellen und unabhängig voneinander ausgebrochen sei, nämlich zum einen im Bereich des Schreibtisches im Jugendzimmer durch eine auf dem Boden liegen gelassene in Betrieb befindliche Glühbirne und zum anderen in dem Schrank des angrenzenden Ankleideraums. Eine Brandbrücke von der ersten Stelle zur zweiten sei nach den Ausführungen sowohl des Gerichtssachverständigen als auch des sachverständigen Zeugen zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber dermaßen unwahrscheinlich, dass sie bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung nicht zu berücksichtigen sei. Letztlich, so das Landgericht, käme es auf die Frage einer Brandbrücke aber auch nicht an. Die Entzündung an dem ersten Ort (Glühlampe) sei durch ein bekanntes Vorgehen zur verzögerten Brandstiftung entstanden. Ins Gewicht falle auch ein inhaltlich schwankendes Auskunftsverhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten, die (unter anderem) zunächst noch die Durchführung von Renovierungsarbeiten noch am Schadenstag einräumte und später angab, dass diese Arbeiten nur bis zum Vortag durchgeführt worden seien. Gleiches gelte für ihre Angaben zum genauen Ablageort der Glühlampe.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Feststellungsziele weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Repräsentantenstellung ihres Ehemanns ausgegangen. Sie habe ihm keineswegs, wie aber rechtlich erforderlich, die vollständige Obhut über den versicherten Gegenstand überlassen gehabt. Das Landgericht habe überdies die Anforderungen an den von der Beklagten zu führenden Vollbeweis einer vorsätzlichen Schadensstiftung verkannt. Es habe die gegen eine Vorsatztat sprechenden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Der Gerichtssachverständige habe außerdem - insoweit abweichend von seinem schriftlichen Gutachten - bei seiner mündlichen Anhörung eine Brandbrücke nicht mehr ausgeschlossen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Sachverständige keineswegs erklärt, dass in dem Schrank im Kleiderzimmer befindliche Kleidung für ein Übergreifen von heißen Rauchgasen, die in jenen Raum gezogen sein könnten, nicht ausreiche. Er habe nur das Vorhandensein leicht entzündlichen Materials für erforderlich gehalten, welches über eine hohe Heizenergie verfüge. Die vom Landgericht auch herangezogenen Stellungnahmen des (privat-) sachverständigen Zeugen G. seien in sich allzu widersprüchlich und von dem Bemühen geprägt gewesen, ein der Beklagten genehmes Ergebnis zu verteidigen. Soweit das Landgericht ihr, der Klägerin, Auskunftsverhalten, zur Überzeugungsbildung herangezogen habe, habe es einzelne Formulierungen überbewertet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27. Februar 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Aktenzeichen 2 O 206/20,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die vom Landgericht vorgenommene Abwägung zur Frage der Repräsentantenstellung sowie die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat die Anhörung des Gerichtssachverständigen wiederholt. Der Gerichtssachverständige hatte dabei auch Gelegenheit, sich mit einem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten (Bl. III/103 ff. d. A.) und einer dagegen gerichteten Stellungnahme des sachverständigen Zeugen G. (Bl. III/134 ff. d. A.) auseinanderzusetzen. Wegen des Ergebnisses der insoweit ergänzten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2024 verwiesen.
II.
Die Berufung ist begründet, weil die Klage begründet ist. Die Klägerin hat aus den beiden mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen dem Grunde nach Anspruch auf Versicherungsleistungen zum Ersatz des bei dem Brand in ihrem Haus in L. am 18. Juli 2018 entstandenen Sachschadens.
a) Der Feststellungantrag bezieht sich auf "bedingungsgemäßen" Versicherungsschutz. Damit werden gerade Einschränkungen zur zu ersetzenden Schadenshöhe, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben, ausdrücklich mit in Bezug genommen.
b) Die Klägerin hat schon in der Klageschrift vorgetragen, dass die Schadensentstehung keineswegs bereits abgeschlossen sei, sondern sich "der Mietausfallschaden" ständig erhöhe. Wenngleich die Klägerin nicht näher dargelegt hat, inwieweit sie Teile ihres Hauses, bei dem es sich doch um das Heim der fünfköpfigen Familie gehandelt haben soll, vermietet hatte, hat die Beklagte dieses Vorbringen nicht konkret bestritten (vgl. Seite 6 der Klageerwiderung, Bl. 31 d. A.), so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist. Allein wegen der sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Fortentwicklung eines Teils des Schadens ist die Feststellungsklage zulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, juris Rn. 6 m.w.N.). Tatsächlich dürfte die Klägerin im Übrigen diejenigen Mietkosten meinen, die ihrer Familie dadurch entstehen, dass sie in dem in Rede stehenden Haus vor dessen Wiederherstellung nicht leben kann und daher anderweitigen Wohnraum beschaffen müssen dürfte.
Im Übrigen hat die Klägerin zutreffend darauf abgestellt, dass ihr die Möglichkeit zur Durchführung eines "bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens" zur Festlegung der Schadenshöhe nach wie vor offenstehe und dass die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere in einem solchen Fall die Feststellungklage für zulässig halte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 136/96, juris Rn. 6). Die entsprechende Regelung ist in den VGB 2008 der Beklagten unter Abschnitt § A. 15 enthalten (vgl. Anlage BLD 2), die laut dem als Anlage K 1 vorgelegten Versicherungsschein Vertragsbestandteil der Gebäudeversicherung sind.
c) Aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich wenigstens mittelbar, dass auch das auf einer bloßen Hypothese beruhende Argument der Beklagten nicht durchgreift, dass die Klägerin im Betragsverfahren falsche Angaben machen und damit gleichsam nachträglich noch einen vollständigen Anspruchsausschluss provozieren könnte. Denn diese theoretische Möglichkeit besteht in vergleichbaren Fallgestaltungen stets, hat den Bundesgerichtshof aber nicht von seiner Rechtsprechung abgehalten. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (Hinweisbeschluss vom 2. Mai 2018 - 3 U 244/16, juris Rn. 17) eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, weicht es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und vertritt hinsichtlich einer höchstrichterlich geklärten Rechtfrage eine - jedenfalls für die Frage einer etwaigen Zulassung der Revision durch den Senat unerhebliche - Sondermeinung, die den erkennenden Senat auch in der Sache nicht überzeugt, zumal sich das Oberlandesgericht Frankfurt wesentlich nicht auf Rechtsprechung des für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bezieht, sondern auf ein Urteil des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats, das auch nicht zum Versicherungsrecht ergangen ist.
a) Aus diesem Umstand folgt gemäß §§ 1127 f., 1192 BGB ein Pfandrecht der Grundschuldgläubigerin an der Versicherungsforderung. Wegen der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verweist § 1128 Abs. 3 BGB auf die §§ 1281, 1282 BGB. Danach bleibt der Eigentümer Inhaber des gegen den Versicherer gerichteten Anspruchs. Er kann allerdings vor der Pfandreife nur gemeinschaftliche Zahlung an sich und den Grundschuldgläubiger verlangen. Nach Eintritt der Pfandreife ist der Grundschuldgläubiger zur Einziehung eines etwaigen Anspruchs gegen den Versicherer berechtigt. Im Gegenzug kann der Versicherer nur an ihn leisten. Zwar kann nach Eintritt der Pfandreife auch der Versicherungsnehmer noch Leistung verlangen. Er kann allerdings nicht Leistung an sich selbst verlangen, sondern nur Leistung an den Grundpfandgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89, juris Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 27. September 2013 - 8 W 54/13, juris Rn. 11).
b) Vom Eintritt der Pfandreife ist im Streitfall nicht die Rede. Daher greift § 1281 BGB ein. Der Klägerin steht also ein eigenes Forderungsrecht zu, wenn auch gerichtet auf Leistung gemeinschaftlich an die ...-Bank und an sich selbst.
Die Klägerin fordert mit der vorliegenden Klage indes nicht Leistung, sondern trägt nur auf Feststellung ihres Anspruchs auf Versicherungsschutz an. Damit greift die aus § 1281 BGB folgende Beschränkung nicht einmal ein.
Es ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin grundsätzlich aus den beiden Versicherungsverträgen die streitgegenständlichen Versicherungsleistungen schuldet, wenn das Haus und der darin befindliche Hausrat durch Feuer beschädigt oder zerstört werden. So trug es sich am 18. Juli 2018 zu.
Die vom Landgericht erörterte Frage, ob sich die Klägerin ein etwaiges vorsätzliches Handeln ihres Ehemanns zurechnen lassen muss, weil dieser als ihr Repräsentant gehandelt haben könnte, stellt sich nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands und ist diesbezüglich zu verneinen. Deshalb ist die Klage insofern, nämlich hinsichtlich der Hälfte des geltend gemachten Versicherungsanspruchs, begründet, ohne dass es diesbezüglich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ankommt.
a) Einer der beiden für die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung wesentlichen Aspekte ist der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zwar nicht auch neben der Klägerin Versicherungsnehmer ist, wohl aber hälftiger Miteigentümer des Hauses. Das Landgericht dürfte - wenn auch nicht so deutlich niedergeschrieben - die naheliegende Überlegung angestellt haben, dass es doch nicht sein könne, dass der Ehemann den Brand - womöglich - selbst verursachte, dann aber auch noch als Hausmiteigentümer von der Versicherungsleistung profitiere. Es dürfte daher die Repräsentantenstellung vor allem zur Verhinderung einer Umgehung des Ausschlusstatbestandes des § 81 Abs. 1 VVG bejaht haben.
aa) Das ist für sich genommen nachvollziehbar, verkennt indes, dass die Lösung stattdessen im Gesetz selbst vorgezeichnet ist. Soweit durch die beiden in Rede stehenden Versicherungsverträge neben dem (Mit-) Eigentum der Klägerin auch zugleich (Mit-) Eigentum ihres Ehemanns versichert worden ist, liegt eine (teilweise) Fremdversicherung i.S.d. §§ 43 ff. VVG vor. Das versicherte Interesse ist insofern nicht dasjenige der Klägerin als Versicherungsnehmerin, sondern dasjenige eines Dritten. Der Ehemann ist insofern Versicherter (vgl. für die Hausratversicherung ausdrücklich OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 1994 - 20 U 222/92, juris Rn. 16; ebenso Baumann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 81 Rn. 82, 84; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 124).
Bei einer Fremdversicherung entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 VVG das Verhalten des Versicherten über dessen Versicherungsschutz. Ob er auch Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, spielt insoweit keine Rolle. Daher kommt es z. B. nicht darauf an, ob der mit dem Versicherungsnehmer nicht identische Eigentümer der versicherten Sache Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19. Februar 1999 - 10 U 129/98, juris Rn. 8 für die Kasko-Versicherung; vgl. auch Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 28 Rn. 115).
Anders ist es, wenn der Vertrag eine Eigen- und Fremdversicherung umfasst, und der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in Frage steht.
Die Regelung des § 47 VVGschließt eine Zurechnung des Verhaltens und der Kenntnisse des Versicherten zum Versicherungsnehmer aufgrund besonderer, von der Stellung als Versicherter unabhängiger Gründe (Repräsentantenstellung, Wissenszurechnung, Wissenserklärungsvertreter) nicht aus. Eine dermaßen begründete Zurechnung kann dann auch auf den Eigenversicherungsteil des Versicherungsnehmers durchschlagen. Bei Vorliegen eines besonderen Zurechnungsgrundes müsste der Versicherungsnehmer auch bei einer reinen Eigenversicherung für den Dritten einstehen. Dass er besser stehen soll, nur weil (auch) ein Interesse des Dritten mitversichert ist, lässt sich nicht rechtfertigen (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O., § 47 Rn. 22a).
Der Senat berücksichtigt insoweit durchaus, dass jedenfalls die höchstrichterliche Rechtsprechung im Falle des Abschlusses einer gemeinsamen Versicherung für das gemeinsame Eigentum vom Vorliegen einer Gesamtschuld ausgeht und annimmt, dass sich die Mitversicherten das Verschulden des jeweils anderen Mitversicherten über § 425 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssten (BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, juris Rn. 20 m.w.N). So liegen die Dinge hier aber nun einmal nicht. Die Eheleute B. hatten die beiden in Rede stehenden Versicherungsverträge gerade nicht gemeinsam abgeschlossen. Schon die vom Bundesgerichtshof bei Vorliegen einer Mitversicherung gegebene Begründung, es liege ein "einheitliches Sacherhaltungsinteresse" vor, das einer differenzierten Betrachtung entgegenstehe, lässt sich mit guten Gründen kritisieren (vgl. dazu MünchKomm-VVG/Looschelders, 3. Aufl., § 81 Rn. 109). Das kann allerdings auf sich beruhen. Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, inwieweit die vom Bundesgerichtshof gegebene Begründung auch noch über den Umstand hinweghelfen könnte, dass sich die Klägerin nun einmal entschieden hatte, allein Versicherungsschutz für das Gebäude zu nehmen.
bb) Nach Maßgabe dieser Differenzierung bleibt die Frage eines möglichen Fehlverhaltens des Ehemanns der Beklagten für denjenigen Teil des Deckungsanspruchs, der auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Haus und am Hausrat entfällt, entscheidungserheblich. Falls er den Brand vorsätzlich gelegt hätte, wäre die Beklagte insoweit gemäß § 81 Abs. 1, § 47 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit wäre die Beklagte gemäß § 81 Abs. 2 VVG zur Kürzung ihrer Leistung berechtigt. Die Frage eines etwaigen Fehlverhaltens des Ehemanns bleibt mithin zumindest für die Hälfte des Streitgegenstands bedeutsam.
cc) Anders verhält es sich hinsichtlich desjenigen Teils des Deckungsanspruchs, der auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin selbst entfällt. Insofern griffe § 81 VVG nur dann ein, wenn ihr ein etwaiges Fehlverhalten ihres Ehemanns zuzurechnen wäre. Denn ein eigenes Fehlverhalten der Klägerin behauptet die Beklagte weder konkret noch ergeben sich dafür aus den Akten einschließlich der beigezogenen Ermittlungsakten und des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens irgendwelche Anhaltspunkte. Träfe der Vorwurf vorsätzlicher Brandstiftung zu, ließe sich allenfalls darüber spekulieren, ob die Eheleute ein solches Vorgehen nicht abgesprochen hatten. Über das Stadium bloßer Spekulation würden diese Überlegungen aber nicht hinausgelangen. Da es an Anhaltspunkten für ein entsprechendes Motiv, wie noch auszuführen sein wird, vollständig fehlt, ließen sich "Alleingänge" des Ehemanns, etwa eine beliebig begründete damalige psychische Ausnahmesituation, in keiner Weise ausschließen.
dd) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, ist der einzige in Betracht kommende Weg einer etwaigen Zurechnung die Rechtsfigur der Repräsentantenhaftung. Deren Herleitung und deren allgemeine Voraussetzungen hat das Landgericht im angefochtene Urteil (Seite 4, unter 3.) zutreffend ausgeführt; darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Ehegatte "bloß" als solcher niemals Repräsentant ist, sondern nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des Repräsentantenbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen jener Voraussetzungen spricht keine tatsächliche Vermutung. Die Mitobhut über die gemeinsame Wohnung genügt im Hinblick auf die Feuer- und Hausratversicherung gerade nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ehegatte, der nicht Versicherungsnehmer ist, die Befugnis hat, die wesentlichen Entscheidungen über das versicherte Objekt allein zu treffen. Dabei wird auch seine größere Geschäftsgewandtheit als Indiz berücksichtigt, sofern sie nicht nur zu einer gewissen Aufgabenteilung geführt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 158/89, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; vgl. zum Ganzen zusammenfassend und m.w.N. Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O., § 28 Rn. 128).
Bei konsequenter Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs bleibt hier kein Raum für die Annahme einer Repräsentantenstellung des Ehemanns der Klägerin. Soweit es an dieser Stelle "nur" noch um den Miteigentumsanteil der Klägerin geht, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie ihrem Ehemann die alleinige Obhut und/oder Entscheidungsbefugnis übertrug. Dergleichen folgt jedenfalls - nach der Auffassung des Senats sehr eindeutig - nicht allein aus dem Umstand, dass der Ehemann die Renovierungsarbeiten in dem vom Brand betroffenen Jugendzimmer allein ausführte. Andernfalls würde auch jeder beliebige Handwerker, dem solche Arbeiten übertragen worden sind, bei vergleichbarer Gelegenheit zum Repräsentanten des Hauseigentümers gegenüber dem Gebäudeversicherer. Dass das nicht richtig sein kann, dürfte auf der Hand liegen. Aus der tatsächlichen Ausführung handwerklicher Arbeiten in einem Gebäude folgt nicht die Befugnis, die wesentlichen Entscheidungen über das versicherte Objekt selbst zu treffen. Es gibt auch keine Feststellungen des Inhalts oder auch nur dahingehenden Vortrag der Beklagten, dass der Ehemann auch nur Art und Umfang der Renovierungsarbeiten bestimmen durfte, ohne sich mit der Klägerin abzustimmen. Der Senat lässt dahinstehen, ob man andernfalls schon deshalb die Übertragung der wesentlichen Entscheidungen zumindest über das betroffene Zimmer in Erwägung ziehen könnte und ob eine solche auf einzelne Räume beschränkte Übertragung der Obhut dann zur Begründung der Repräsentantenstellung ausreichte.
ee) Aus alledem folgt: Denjenigen Teil der Versicherungsleistungen, der auf die ideelle Eigentumshälfte der Klägerin am Gebäude und am Hausrat entfällt, schuldet die Beklagte in jedem Fall. Insoweit ist es unerheblich, ob der Brand am 18. Juli 2018 von ihrem Ehemann womöglich vorsätzlich oder grob fahrlässig gelegt wurde. Der Klage muss daher diesbezüglich ohne Rücksichtig auf das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten und vom Senat ergänzten Beweisaufnahme stattgegeben werden.
Den streitigen Tatsachenfragen kommt gemäß § 81 Abs. 1, § 47 Abs. 1 VVG Entscheidungserheblichkeit ausschließlich insoweit zu, wie es um die Versicherungsleistungen geht, die auf die dem Ehemann gehörende ideelle Hälfte entfallen.
a) Den Beweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer hat nach allgemeiner Meinung der Versicherer zu führen (vgl. nur Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O., § 81 Rn. 67a m.w.N.). Erforderlich ist grundsätzlich die Führung des Vollbeweises ohne Beweiserleichterungen; der Beweis des ersten Anscheins genügt hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04, juris Rn. 3 m.w.N.). Lediglich bei der Feststellung von Brandursachen kann der Beweis des ersten Anscheins in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90, juris Rn. 16 ff.).
Allerdings ist es dem Versicherer durchaus möglich, den Vollbeweis im Wege des Indizienbeweises zu erbringen (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94, juris Rn. 6 ff.).
b) Der Senat hat sich nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die dazu vom Landgericht getroffene Feststellung gebunden gesehen.
aa) Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung entspricht zwar im Ergebnis der dem Landgericht gegenüber geäußerten Einschätzung sowohl des als Zeuge vernommenen Privatsachverständigen Dipl.-Ing. G. als auch insbesondere des Gerichtssachverständigen E..
bb) Der Senat meint auch nicht, dass die von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgetragenen Angriffe auf diese Beweiswürdigung ausnahmslos berechtigt sind. Es ist nicht richtig, dass es einen "eklatanten Widerspruch" zwischen dem schriftlichen Brandschadensgutachten des Zeugen G. und seiner mündlichen Zeugenaussage gegeben hat (so aber Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. III/27 d. A.). Zwar hat der Zeuge in seinem schriftlichen Gutachten (Anlage BLD 4) die auf dem Fußboden des Jugendzimmers liegende Glühlampe als Brandursache angegeben. Diese Einschätzung hat sich mit uneingeschränkter Sicherheit jedoch nur auf den Brand im Jugendzimmer bezogen. Hinsichtlich des zweiten "Brandschwerpunkts", des Kleiderschranks im benachbarten Ankleidezimmer, ließ der Zeuge G. in dem schriftlichen Gutachten gerade ausdrücklich offen, ob es dorthin eine Brandbrücke gab oder ob es sich um einen separaten Brandentstehungsort handelte (a.a.O., Seite 8). Nicht anders - jedenfalls nicht wesentlich anders - hat der Zeuge sodann vor dem Landgericht ausgesagt (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2023, Bl. 226 d. A.: "Brandbrücke möglich, aber unwahrscheinlich"). Er hat das dann dahin näher erläutert, dass für das Entstehen einer Brandbrücke nach Durchzündung in dem Kleiderschrank "flüssige Brandlegungsmittel" vorhanden gewesen sein müssten. Der Senat sieht darin keinen eklatanten Widerspruch. Die Behauptung (Berufungsbegründung Seite 8 unten), dass der Zeuge zunächst feststehend von nur einem Brandentstehungsort ausgegangen sei und erst später - nach Kenntnisnahme von dem Gerichtsgutachten - mit Sicherheit zwei Brandentstehungsorte angenommen habe, trifft jedenfalls nicht zu.
cc) Die Klägerin bezeichnet in ihrer Berufungsbegründung allerdings andere konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellung begründen und deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Feststellung durch den Senat geboten haben:
(1) Die Berufungsbegründung (Seite 5) weist zutreffend darauf hin, dass es im ersten Rechtszug auch nach dem Vorliegen des Gerichtsgutachtens und der Anhörung des Gerichtssachverständigen letztlich ungeklärt geblieben ist, wie es zu dem zweiten Brandschwerpunkt in dem Ankleidezimmer kam. Dessen isolierte Entstehung ist jedoch eines der beiden zentralen Argumente, mit denen das Landgericht die Feststellung einer vorsätzlichen Brandstiftung begründet hat. Lässt sich die isolierte Entstehung nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen, bräche folglich ein wesentlicher Teil der landgerichtlichen Argumentation weg. Gegen eine dahingehende Feststellung sprechen folgende Erwägungen:
(2) Das Landgericht meint des Weiteren (LGU Seite 5 f., unter 7.), dass sich eine vorsätzliche Brandstiftung auch wegen der Spurenlage am - insofern wohl unzweifelhaften - ersten (oder einzigen?) Brandentstehungsort feststellen lasse, insbesondere unter Berücksichtigung des widersprüchlichen Auskunftsverhaltens der Klägerin und ihres Ehemanns. Diese Begründung ist für den Senat als solche besser nachvollziehbar, jedoch auch nicht in jeder Hinsicht frei von Zweifeln.
c) Der Senat hat die Beweisaufnahme deshalb durch eine erneute Anhörung des Gerichtsachverständigen E. ergänzt. Der Senat ist auch nach dieser erneuten Anhörung nicht mit dem gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Maß an persönlicher Gewissheit davon überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin den Brand am 18. Juli 2018 vorsätzlich verursachte.
aa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. unter anderem BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. grundlegend bereits BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 72).
bb) Der Senat vermag auch nach der Anhörung des Sachverständigen E. seine Zweifel an einer gezielten und mithin vorsätzlichen Brandlegung nicht zu überwinden.
(1) Im Zuge der Anhörung ist für den Senat deutlich geworden, dass der Sachverständige E. für sich die Überzeugung gewonnen hat, dass es eine bewusste Verursachung des Brandes gab. Das beruht jedenfalls darauf, dass er aufgrund der feststehenden Anknüpfungstatsachen - das sind vor allem die von dem Zeugen G. sowie von der Polizei und der Familie der Klägerin gefertigten Lichtbilder sowie Videosequenzen - sicher festzustellen gemeint hat, dass in dem hinter dem Jugendzimmer gelegenen Ankleideraum ein zweiter Brandschwerpunkt lag, und zwar in dem - aus der Sicht des Durchgangs zum Jugendzimmer, von dort kommend - linken Bereich des an der gegenüber dem Durchgang gelegenen Wand stehenden Kleiderschranks. Die Entstehung dieses zweiten Brandschwerpunkt hat der Sachverständige E. nicht mit einer Übertragung des im Jugendzimmer ausgebrochenen Brandgeschehens durch eine Durchzündung von Rauchgasen zu erklären vermocht. Er meint, dass ein solcher Ablauf eher zu einem Brandschwerpunkt auf der anderen Seite des betreffenden Kleiderschranks, also vom Jugendzimmer kommend gesehen rechts, hätte führen müssen, weil die heißen Rauchgase dort zuerst auf den Schrank getroffen seien. Der Sachverständige hat dem Senat Lichtbilder gezeigt, die den Schluss zulassen, dass auch jener Teil des Schranks zwar in Brand geriet; es lässt sich unter anderem eine Kleiderstange erkennen, an der noch einzelne Bügel und nicht vollständig verbrannte, darauf aufgehängte Kleidungsstücke zu sehen waren. Im Gegensatz zu jenem rechten - in seinen Grundstrukturen noch erkennbaren - Teil des Schranks war dessen linker Teil indes durch das Feuer nahezu vollständig vernichtet worden. Dort muss das Brandgeschehen folglich sehr viel intensiver gewesen sein. Der Sachverständige E. hat des Weiteren erläutert, dass die Brandspuren sowohl an den Möbeln im Jugendzimmer als auch an der Trennwand zwischen dem Jugendzimmer und dem Ankleideraum zu dem Schluss zwingen, dass sich das Feuer nicht als Vollbrand vom Jugendzimmer durch den Durchgang in das Ankleidezimmer ausbreitete, sondern dass die Trennwand im Wesentlichen aus der Richtung des im Vorstehenden erwähnten linken, besonders brandbetroffenen Teil des Kleiderschranks vom Feuer angegriffen wurde.
Diese Erläuterungen sind für den Senat uneingeschränkt nachvollziehbar.
(2) Der Sachverständige E. hat auch einen wesentlichen Zweifel ausräumen können, den der Senat - ebenso wie sodann auch der von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige Dr. B. in dessen Stellungnahme vom 7. November 2023 (Seite 13 f., Bl. III/116 f. d. A.) - zuvor gehegt hat. Die Annahme, dass der zweite Brandschwerpunkt auf der linken Seite des Kleiderschranks im Ankleideraum durch eine gesonderte manuelle Entzündung von besonders brennbarem Material verursacht wurde, ist entgegen den ursprünglichen Vorstellungen des Senats nicht zwingend. Der Gerichtssachverständige hat erläutert, dass ein etwaiger (vorsätzlich handelnder) Brandstifter vielmehr auch so vorgegangen sein könnte, dass er an jener Stelle nur eine besonders hohe Brandlast - etwa mit brennbarer Flüssigkeit durchtränkte Kleidung - ablegte und dann darauf vertraute, dass diese Brandlast sich durch die vom (ersten) Brandentstehungsort im Jugendzimmer ausgehenden heißen Rauchgase schnell entzünden werde. Der Sachverständige hat durchblicken lassen, dass dieses Vorgehen für eine gezielte Brandlegung keineswegs ungewöhnlich wäre.
Diese Begehungsweise wiese die vom Senat (und dem Privatsachverständigen Dr. B.) angenommene Widersprüchlichkeit einer an einer Stelle zeitverzögerten und an einer anderen Stelle sofort wirkenden Brandstiftung nicht auf. Auch die Brandentstehung am zweiten Brandschwerpunkt im Ankleideraum wäre dann zeitverzögert; der Tatplan mithin in sich schlüssig.
(3) Gegen diese (vorsätzliche) Tatbegehung spricht allerdings der Umstand, dass die Tür vom Jugendzimmer zum Treppenhaus geöffnet war (vgl. Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2024, Bl. 11 d. elektronischen Akte, im Folgenden kurz: e-A.). Der Sachverständige E. hat - insoweit für den Senat wiederum gut nachvollziehbar - erläutert, dass diese Anordnung dazu führte, dass die Rauchgase in erster Linie in das Treppenhaus strömten und nicht in die Richtung des Ankleidezimmers, auch weil im Treppenhaus ein größeres Luftvolumen vorhanden gewesen sei. Ein vorsätzlich handelnder Brandstifter, der die im Vorstehenden unter (1) und (2) beschriebene Begehungsweise gewählt hätte, hätte dieses Hindernis eher vermieden. Fraglos darf nicht angenommen werden, dass das vom Sachverständigen beschriebene Strömungsverhalten der Rauchgase gleichsam jedermann bekannt ist. Das gilt jedoch in gleicher Weise für den Tatplan, von dem der Sachverständige ausgeht; auch dieser setzt entweder ein von vornherein vorhandenes Fachwissen voraus oder eine entsprechende Informationsbeschaffung. Dann liegt die Hypothese, dass der Täter das eine wusste und das andere nicht, jedenfalls nicht sonderlich nahe.
(4) Ein weiteres Indiz für eine vorsätzliche Brandstiftung wäre die Feststellung, dass sich der im Jugendzimmer aufgestellte Heizlüfter im Brandentstehungszeitpunkt im Betrieb befand. Es wäre dann eine Vorrichtung vorhanden gewesen, welche die Ausbreitung der Rauchgase, insbesondere auch in die Richtung des Ankleidezimmers mit dem dort womöglich vorhandenen weiteren geplanten Brandschwerpunkt, befördert hätte. Gerade diese Feststellung lässt sich aber nicht treffen; wahrscheinlich ist sogar das Gegenteil richtig (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2024 a.a.O.).
(5) Im Ergebnis scheitert die Erlangung der für eine Klageabweisung erforderlichen Gewissheit von einer vorsätzlichen Brandverursachung vor allem daran, dass weder die genaue Entstehung des "ersten" Brandes im Jugendzimmer noch - und erst recht - die Entstehung des zweiten Brandschwerpunkts im Ankleideraum aufgeklärt sind und auch nicht mehr aufklärbar sind. Der Sachverständige E. hat erläutert, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Aufklärung der Brandursache vollkommen unzureichend gewesen seien. Bei einer schleunigen und gründlichen Nachsuche hätten etwa Reste etwaiger flüssiger "Brandbeschleuniger" durchaus auch noch einige Tage nach dem Brand gefunden werden können. An einer solchen Ermittlung habe es - nach Aktenlage - vollständig gefehlt. Überdies sei die genaue Anordnung verschiedener Gegenstände in den vom Brand betroffenen Räumen ersichtlich noch nach dem Löschen mehrfach geändert worden. Der Sachverständige hat klargestellt, dass er letztlich nicht einmal angeben könne, auf welche Weise die beiden Brandschwerpunkte entstanden seien. Zwar sind sich alle Fachleute, die sich zu dem Geschehen geäußert haben, also neben dem Gerichtssachverständigen der von der Beklagten beauftragte Privatsachverständige G. und trotz der von ihm geäußerten Bedenken auch der von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige Dr. B., darin einig, dass der Brand in dem Jugendzimmer durch den fortgesetzten Betrieb der unabgeschirmt auf dem Fußboden liegenden Glühlampe verursacht worden sein dürfte. Es ist aber weder geklärt, in welcher Weise die Glühlampe an jene Stelle gelangte, noch ist geklärt, in welcher Weise genau sodann der vom Gerichtssachverständigen beschriebene "steile Brandtrichter" im Bereich des im Jugendzimmer stehenden Bettes entstand. Erst recht ist und bleibt ungeklärt, welche Gegenstände sich in dem Kleiderschrank im Ankleidezimmer befanden (und ob etwa die Tür jenes Schrankteils im Zeitpunkt der Brandentstehung offenstand).
Folglich kann der Senat - insofern in vollständiger Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen E.- nur festzustellen, dass der Sachverhalt erhebliche Auffälligkeiten aufweist, die Anlass für den Verdacht einer vorsätzlichen Brandverursachung geben. Mehr als diesen Verdacht vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. An Indizien für eine vorsätzliche Brandlegung gibt es letztlich nur die Feststellung, dass eine nicht abgeschirmte Glühlampe mindestens in der Nähe des (ersten) Brandentstehungsortes aufgefunden wurde, die sich im Brandentstehungszeitpunkt im Betrieb befand, und dass die Entstehung des zweiten Brandschwerpunkts durch eine aus Rauchgasen gebildete Brandbrücke eher unplausibel ist, wenn nicht an jenem zweiten Ort eine besonders hohe und leicht entzündliche Brandlast lagerte. Diese beiden Indizien genügen zur Führung des erforderlichen Vollbeweises nicht, zumal der Senat andere Indizien zu berücksichtigen hat, die deutlich gegen eine solche Ursache sprechen (dazu sogleich unter (6)). Insbesondere das Unterbleiben einer professionellen (das heißt insbesondere auch zeitnahen und überdies gründlichen) Brandermittlung darf nicht der Klägerin angelastet werden. Die Beweisführung obliegt vielmehr vollen Umfangs der Beklagten; die vorhandenen Lücken in der Beweisführung gehen daher zu ihren Lasten, auch wenn sie diese womöglich nicht selbst zu verantworten hat. In letzterer Hinsicht ist allerdings auch zu bemerken, dass es der Beklagten durchaus freigestanden hätte, anstelle der Polizei zeitnah eine professionelle Brandermittlung zu veranlassen. Ausweislich des als Anlage BLD 4 vorgelegten Gutachtens erging der Gutachtenauftrag an den Privatsachverständigen G. erst fünf Tage nach dem Brand, die Ortsbesichtigung durch ihn erfolgte sodann erst acht Tage danach.
(6) Die gegen eine vorsätzliche Brandverursachung sprechenden Indizien hat der Senat bereits im Vorstehenden unter b) cc) mitgeteilt, um zu begründen, warum er sich an die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht gebunden sieht. Darauf nimmt der Senat Bezug. Der Sachverständige E. hat eines dieser Indizien, nämlich die im Einsatzbericht der Feuerwehr (Anlage K 30) vorhandene Erwähnung einer Durchzündung (als alleinige Ursache des zweiten Brandschwerpunkts im Ankleideraum), zur Überzeugung des Senats zu entkräften vermocht, indem er erläutert hat, dass das Inventar der beiden vom Brand betroffenen Räume im Falle einer vollständigen Durchzündung vollständig hätte in Brand geraten müssen, was sich aber anhand der vorhandenen Lichtbilder nicht bestätigen lasse.
Die übrigen Indizien liegen außerhalb der von den verschiedenen beteiligten Sachverständigen ausschließlich zu beantwortenden Frage des technischen Vorgangs der Brandentstehung und müssen daher in ihrer Bedeutung allein vom Senat selbst beurteilt werden. Der Senat fasst diese nochmals wie folgt zusammen:
cc) Der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass eine abermalige Ladung des Zeugen G. nicht erforderlich gewesen ist. Der Zeuge hat seine Wahrnehmungen am Brandort sowohl schriftlich als auch mündlich (bei seiner Vernehmung durch das Landgericht) mitgeteilt. Diese Wahrnehmungen als solche bestreitet die Klägerin in weitem Umfang nicht einmal; die Beurteilung durch den Sachverständigen E. fußt deshalb in weitestem Umfang auf diesen Wahrnehmungen. Darauf beschränkt sich der Wert dieses Beweismittels. Der sachverständige Zeuge ist hingegen gerade kein zweiter Sachverständiger, dessen Aufgabe es ist, dem Senat aus den betreffenden Wahrnehmungen die fachlichen Rückschlüsse zu vermitteln.
a) Der gemäß § 28 Abs. 4 VVG erforderliche gesonderte Hinweis auf die Folgen der Pflichtverletzung wurde allerdings erteilt (vgl. Anlage BLD 2).
b) Soweit sich die Beklagte insoweit auch auf die vom Landgericht im angefochtenen Urteil erwähnten - vermeintlichen - Widersprüche im Auskunftsverhalten beziehen wollen sollte, gelten die vorstehenden Überlegungen sinngemäß. Es lässt sich insofern mithin nicht feststellen, dass die Klägerin oder ihr Ehemann (als Wissensvertreter) überhaupt objektiv unzutreffende Angaben machten.
c) Vorrangig beruft sich die Beklagte allerdings darauf, dass der Ehemann der Klägerin sowohl in der E-Mail vom 30. Juli 2018 (Anlage BLD 5) als auch gegenüber dem Privatsachverständigen G. angegeben habe, dass er die Glühlampe am Vorabend des Brandschadens aus der Fassung gedreht und damit außer Betrieb genommen habe, während nach den übereinstimmenden Ausführungen beider Sachverständigen sicher davon auszugehen sei, dass die Glühlampe im Schadenszeitpunkt gebrannt habe.
Auch insofern lässt sich schon nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen, dass diese Angaben überhaupt objektiv falsch waren. Es lässt sich etwa nicht ausschließen, dass der sechsjährige Sohn der Klägerin am Schadenstag in dem vom Brand betroffenen Zimmer war und mit der Lampe spielte. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Lampe nebst Fassung (etwa mangels ausreichend sicherer Lagerung) von der Schreibtischplatte herunterrollte und die Lampe dabei in der Fassung womöglich gerade um den entscheidenden Millimeter in der Lampenfassung verrutschte und erst dadurch wieder der Kontakt für die Stromführung hergestellt wurde. Jedenfalls der etwaige (Gegen-) Einwand, dass die Lampe beim Herabfallen hätte zerstört werden müssen, wäre nicht zwingend, wenn das Jugendzimmer großflächig mit Malerflies ausgelegt war, das den Aufprall gedämpft hätte. Wenngleich es sich bei diesen Überlegungen fraglos nur um Vermutungen handelt, bestehen doch hinsichtlich der Brandentstehung und hinsichtlich der Motivlage insgesamt so viele Unklarheiten, dass die Beklagte mit einem unkritischen "Es kann nicht anders gewesen sein" ihre Beweislast auch hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung nicht erfüllen kann.
Überdies ließe sich auch nicht die Feststellung treffen, dass der Ehemann der Klägerin vorsätzlich falsche Angaben machte. Da der Senat ein vorsätzliches Handeln des Ehemanns der Klägerin wegen verschiedener verbleibender Ungewissheiten nicht festzustellen vermag, ist ihm insbesondere auch die Feststellung nicht möglich, dass der Ehemann die im Betrieb befindliche Glühlampe jedenfalls mit Bewusstsein auf dem Fußboden des Jugendzimmers abgelegt hatte. Denn gerade dieses Vorgehen begründete ja den Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung. Daraus folgte wiederum, dass er sich durchaus - ohne Verschulden - daran erinnern durfte, die Lampe nach der Außerbetriebnahme abgelegt gehabt zu haben, selbst wenn das womöglich tatsächlich nicht dem wahren Geschehensablauf entsprochen haben sollte, etwa weil er die Außerbetriebnahme am vorangegangenen Abend schlicht vergessen hatte. Wiederum handelt es sich, wie dem Senat bewusst ist, nur um einen denkbaren - indes keineswegs völlig fernliegenden - Geschehensablauf. Die Beklagte muss indes beweisen, dass es nicht so war. Sie bleibt beweisfällig.
Diese Umstände stehen allerdings durchweg nicht fest. Wie bereits erörtert, kommt in Betracht, dass die Glühlampe - zumal womöglich mit einer niedrigeren Leistungsaufnahme als den von den Sachverständigen unterstellten 100 Watt ausgestattet - am Vorabend des Brandes nicht auf dem Boden liegen gelassen worden war, sondern - im Betrieb oder zunächst außer Betrieb - auf einer nahen Tischplatte. Nicht sicher feststellbar ist auch, welche Materialen sich im Zeitpunkt der Brandentstehung im direkten Umfeld des Liegeplatzes der Lampe auf dem Boden befanden. Deshalb lässt sich insbesondere nicht sicher feststellen, dass sich in der Nähe dieser Stelle Materialien befanden, die womöglich noch von dem einige Tage zuvor verschütteten Verdünner getränkt waren. Ließe sich eine dahingehende Feststellung treffen, würde das durchaus ein (sehr) grob fahrlässiges Verhalten nahelegen. Den Einsatz der Gasflasche in dem betroffenen Raum hält der Gerichtssachverständige - für den Senat gut nachvollziehbar - für "leichtsinnig". Auch das deutet für sich genommen auf ein grob fahrlässiges Verhalten hin. Indes gelang es der Feuerwehr nach dem gegenüber der Polizei mündlich erstatteten Bericht des Einsatzleiters, die Gasflasche zu bergen, ohne dass es zuvor zu einer Explosion gekommen war (vgl. Seite 5 der beigezogenen Ermittlungsakte). Der Privatsachverständige G. hat auch - aufgrund eigener Ermittlung (vgl. Seite 5 des Gutachtens des Privatsachverständigen G., Anlage BLD 4) - klargestellt, dass die Gasheizkanone, die von der Gasflasche versorgt werden sollte, im Zeitpunkt der Brandentstehung nicht an das Stromversorgungsnetz angeschlossen und daher nicht in Betrieb war. Folglich kann weder der eine noch der andere Gegenstand - so leichtsinnig die Lagerung in dem Zimmer gewesen sein mag - zur Brandentstehung beigetragen habe. Die Gefahren eines etwaigen fahrlässigen Verhaltens hätte sich also jedenfalls nicht verwirklicht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird mangels Vorliegens von Revisionsgründen gemäß § 543 ZPO nicht zugelassen. Das vorliegende Urteil beruht hinsichtlich des auf das hälftige Eigentum des Ehemanns der Klägerin entfallen Anspruchsteils ausschließlich und im Übrigen wenigstens hilfsweise auf einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Tatsachenfeststellung.
Hinweis:Hinweis: Revision wurde eingelegt.
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