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33 C 587/23 (XII)•AG Gifhorn, 2024-06-26, 33 C 587/23 (XII)
33 C 587/23 (XII)Gericht erster Instanz26.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-26
Aktenzeichen: 33 C 587/23 (XII)
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 34525
Tenor: 1. 1.Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrags von 2.000,- Euro erledigt ist. 2. 2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
TatbestandDie Parteien streiten um die Erledigung eines Rechtsstreits wegen Schadensersatzes aufgrund Verkehrsunfalls.
Das Motorrad Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen XXX stand im Eigentum des Klägers. Dieses Fahrzeug wurde am 10.8.2023 in einen Verkehrsunfall verwickelt, der allein schuldhaft durch die Fahrzeugführerin eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX verursacht wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger meldete mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.08. 2023 folgende Schadenspositionen zur Regulierung bei der Beklagten an:
| Wiederbeschaffungsaufwand | 2.243 Euro, |
|---|---|
| Sachverständigengebühren | 803,80 €, |
| Abschlepp-/Bergungskosten | 462,30 Euro, |
| Ummeldekosten | 85 €, |
| Kostenpauschale | 25 €, |
| Tankinhalt | 30 €, |
| Gesamtsumme | 3.649,10 €. |
Nach Ablauf der erfolglos gesetzten Frist erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 5.12.2023, Eingang bei Gericht am 6.12.2023, Klage über einen Betrag von 3.649,10 €. Die Klage wurde der Beklagten am 23.12.2023 zugestellt.
Bereits am 7.10.2023 hatte die Beklagte einen Betrag von 2.000 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung ohne Präjudiz und zur beliebigen Verrechnung auf den Gesamtschaden als Vorschuss an den Kläger gezahlt. Des Weiteren zahlte die Beklagte am 20.12.2023 neben der Anerkennung der Haftung zu 100 % einen weiteren Betrag von 243 € auf den Kfz- Schaden, 668 € auf die Sachverständigenkosten, 30 € auf die Kostenpauschale, 85 € auf die Ummeldekosten sowie 462,30 € auf die Abschleppkosten. Die Zahlung über insgesamt 1.488,30 Euro ging am 27.12.2023 beim Kläger ein. Zudem zahlte die Beklagte am 18.1.2024 135,80 € auf die Sachverständigenkosten, 30 € Tankkosten sowie Zinsen in Höhe von 40,59 €.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.649,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.10.2023 zu zahlen, hat er mit Schriftsatz vom 1.2.2024 den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Hinsichtlich eines Betrages von 1.649,10 € nebst Zinsen hat sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrags von 2.000 € erledigt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei hinsichtlich des vor Anhängigkeit gezahlten Betrages von 2.000 € von Beginn an unbegründet gewesen. Auch eine Zahlung unter Vorbehalt stelle eine Erfüllungshandlung dar, soweit die Erklärung des Rückforderungsvorbehalts lediglich zum Ausschluss der Wirkung des Paragrafen 814 BGB diene. Hierzu behauptet die Beklagte, sie habe lediglich die Wirkung des 814 BGB ausschließen wollen. Sie meint Ihrer Zahlung von 2000 € sei deshalb bereits Erfüllungswirkung beizumessen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig und begründet.
I.
Hinsichtlich eines Betrages von 1.649,10 € ist der Rechtsstreit übereinstimmend durch beide Parteien für erledigt erklärt worden, sodass es hierüber keiner Entscheidung mehr bedurft hat.
II.
Hinsichtlich des Klagebetrags von 2.000,- Euro hat sich der Rechtsstreit erledigt, so dass dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
Die Klage ist über 2.000,- Euro zulässig und begründet gewesen. Die Haftung der Beklagten zu 100% und die Schadenshöhe sind unstreitig.
Hinsichtlich des Betrags von 2.000,- Euro ist auch nicht bereits vor Erhebung der Klage Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten. Die Zahlung ist am 07.10.2023 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ohne Präjudiz und zur beliebigen Verrechnung seitens der Beklagten auf den Gesamtschaden als Vorschuss erfolgt. Die Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, dass sie ihre vollständige Haftung zu 100% gerade nicht anerkennt und diese erst noch prüfen muss. Sie wollte damit gerade nicht die Beweislast, nach der der Kläger vollständig für die von ihm behaupteten Schäden und die Haftungsquote beweispflichtig ist, umkehren. Der Kläger konnte damit weder konkret verrechnen noch frei über die 2.000,- Euro verfügen. Erst mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.12.2023 hat diese gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre vollständige Haftung zu 100% anerkannt und mitgeteilt, dass sie sämtliche belegbaren Schadenspositionen ersetzen wird. Sie hat auch mitgeteilt, dass sie den bereits überwiesenen Vorschuss von 2.000,- Euro auf den Wiederbeschaffungsaufwand verrechnet hat. Erst nach Zugang dieses Schreibens beim Prozessbevollmächtigten des Klägers konnte dieser deshalb von einer Tilgungsbestimmung, einem Verzicht auf den Vorbehalt und der Anerkennung der Haftung zu 100% ausgehen und über die 2.000,- Euro verfügen. Damit ist erst nach Zugang dieses Schreibens Erfüllung und damit Erledigung eingetreten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.
Hinsichtlich der Feststellungsklage hat die Beklagte nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptforderung folgt die Kostentragungspflicht aus § 91a ZPO. Die Beklagte hat durch Zahlung das erledigende Ereignis herbeigeführt. Sie hat zudem die Haftung zu 100% anerkannt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie bei streitiger Fortsetzung des Rechtsstreits aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis:Verkündet am 26.06.2024
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