OVG Niedersachsen, 2026-06-16, 11 ME 38/26

11 ME 38/26Verwaltungsgericht16.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2026-06-16 — 11 ME 38/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 11 ME 38/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0616.11ME38.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 17336

Tenor

Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 3. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin unter dem 12. Oktober 2020 die Erlaubnis zu einer gewerbsmäßigen Hundezucht (Bl. 169 ff. Verwaltungsvorgang 2/3), die unter Ziffer II. u.a. mit folgenden Auflagen versehen war:

"1. Die Erlaubnis beschränkt sich auf max. 10 zuchtfähige Hündinnen der Rasse Staffordshire Bullterrier und max. 5 Würfe, im Jahr, insgesamt. [...]

  1. Alle wesentlichen Änderungen, der in dieser Erlaubnis festgelegten Sachverhalte, z.B. Änderung der Räumlichkeiten oder der für die Tätigkeit verantwortlichen Personen sind dem Landkreis C., Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, unverzüglich mitzuteilen. [...]

  2. Alle eingesetzten Zuchttiere müssen nach Stand der Wissenschaft für die jeweilige Rasse auf vererbbare Defekte (z.B. Dysplasien) und Krankheiten (z.B. Stoffwechselstörungen, Epilepsie) untersucht werden, bevor sie zur Zucht eingesetzt werden. Tiere, bei denen das Auftreten solcher Defekte bekannt wird, dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden.

a. Für den Fall, dass aus züchterischen Gründen (enge genetische Basis) Elterntiere mit bekannten Defekten oder Krankheiten zur Zucht eingesetzt werden sollen, ist für jede Verpaarung zu begründen, warum diese vorgenommen werden soll.

b. Treten bei den Welpen die Defekte oder Krankheiten in gleicher Stärke oder stärker auf, wie bei den Elterntieren, so darf die Verpaarung nicht wiederholt werden. Sind Defektverpaarungen in einem anerkannten Zuchtprogramm dargelegt, mit dem Ziel den Defekt oder die Krankheiten aus der Population zu verdrängen, so gilt diese Zuchtplanung als Begründung im Sinne des Satzes 1.

  1. Treten bei Welpen Defekte oder Krankheiten auf, die vererblich sein können, so sind die Elterntiere diesbezüglich zu untersuchen. Wenn nicht geklärt werden kann, welches Elterntier den Defekt oder die Krankheitsanlage vererbt hat, so sind beide Elterntiere aus der Zucht zu nehmen."

Am 3. März 2025 erhielt der Antragsgegner eine Tierschutzanzeige gegen die Hundezucht der Antragstellerin, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin einen Hund (Staffordshire Bull Terrier) in "blauer" Farbe verkauft habe, der an Colour Dilution Alopecia (Farbverdünnungsalopezie, nachfolgend: CDA) leide, einer vermutlich auf der Mutation des Dilute-Gens (D-Locus) beruhenden Hauterkrankung. Dazu trug der Käufer des Hundes u.a. vor, dass dem Hund im Sommer schnell zu warm und bei Temperaturen unter 15°C schnell zu kalt sei, und legte eine tierärztliche Bescheinigung vom 16. April 2024 vor, ausweislich derer bei dem Hund eine CDA vorliege. In allen untersuchten Haaren des Hundes seien Melaninverklumpungen festgestellt worden (Bl. 238 Verwaltungsvorgang 2/3). Eine ebenfalls vom Käufer des Hundes in Auftrag gegebene genetische Analyse vom 22. November 2023 ergab, dass der Hund am D-Lokus, der für die verdünnte Fellfarbe verantwortlich ist, den Genotyp d1/d1 trage und für das d1-Allel reinerbig (homozygot) sei (Bl. 239 ff. Verwaltungsvorgang 2/3).

Nach Anhörung der Antragstellerin, zu der diese unter dem 25. Juli 2025 Stellung nahm, widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. September 2025 auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG die ihr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a TierSchG am 12. Oktober 2020 erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht (Ziffer I.) und ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen nicht Folge leiste, drohte der Antragsgegner ihr an, die Ausübung der Hundezucht nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG zu untersagen (Ziffer III.). Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Antragstellerin entgegen der ihr im Erlaubnisbescheid unter Ziffer II. Nr. 3 erteilten Auflage, Wechsel in der Person ihrer Stellvertreterinnen als für die Hundezucht verantwortliche Personen bzw. deren Ausscheiden aus dieser Tätigkeit nicht mitgeteilt habe. Da anzunehmen sei, dass die Antragstellerin angesichts der ihr erlaubten Zucht mit bis zu zehn zuchtfähigen Hündinnen mehr als fünf Hunde gehalten habe, sei ihr zumindest im Zeitraum vom 7. bis 20. Mai 2023 ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Satz 1 TierSchHuV anzulasten, da nicht ausreichend Betreuungspersonen für die Zuchthunde und ihre Welpen zur Verfügung gestanden hätten. Ferner habe sie gegen die Auflagen unter Ziffer II. Nr. 10 und Nr. 11 des Erlaubnisbescheides vom 12. Oktober 2020 verstoßen, indem sie die eingesetzte Hündin "Quickstep Dancing Queen Great n Glory" nicht vor der Zucht darauf getestet habe, ob sie Trägerin des Dilute-Gens sei, oder getestet und dennoch bei der Zucht eingesetzt habe. Zudem habe sie wiederholt und grob gegen das in § 11 b TierSchG geregelte Qualzuchtverbot verstoßen, indem sie im Zeitraum von 2010 bis 2023 mindestens fünf Züchtungen, bei denen Elterntiere in Hinblick auf den D-Locus jeweils den Genotyp d/d aufgewiesen hätten, und mindestens eine Züchtung vorgenommen habe, bei der einer der Nachkommen den Genotyp d/d aufweise und infolgedessen unter CDA leide. Aufgrund der genannten Verstöße fehle der Antragstellerin die für eine gewerbsmäßige Hundezucht erforderliche Zuverlässigkeit. Da sie entweder nicht erkannt habe, dass sie mit ihrer Zuchttätigkeit gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoße, oder wider besseres Wissen Qualzucht betrieben habe, verfüge sie auch nicht über die für die Erlaubniserteilung erforderliche Sachkunde.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 8. Oktober 2025 fristgerecht Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (11 A 9388/25). Gleichzeitig hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage hinsichtlich Ziffer I. des Bescheides vom 3. September 2025 wiederherzustellen sowie hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer I. des Bescheides vom 3. September 2025 wiederherzustellen, hinsichtlich Ziffer III. desselben Bescheides wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag der Sache nach weiterverfolgt, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), den angefochtenen Bescheid vom 3. September 2025 als rechtmäßig angesehen und dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides ein höheres Gewicht beigemessen als dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die von ihr vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.), die hier anzuwenden ist, weil noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG erlassen wurde (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 Rn. 21), darf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG u.a. nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F. darf die Erlaubnis zudem nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat.

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erfüllt sind, weil die Antragstellerin nach summarischer Prüfung die für den Betrieb einer gewerbsmäßigen Hundezucht erforderliche Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F. i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG heute nicht (mehr) besitzt. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg entgegengetreten. Da die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG a.F. angeführten Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung kumulativ vorliegen müssen, kommt es somit nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragstellerin - wie der Antragsgegner angenommen hat - zusätzlich die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. fehlen. Ebenso kann es offenbleiben, ob der Widerruf der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht - wie im streitgegenständlichen Bescheid im Hinblick auf die der Antragstellerin darin vorgeworfenen Verstöße gegen die Auflagen unter Ziffer II. Nr. 3, Nr. 10 und Nr. 11 des Erlaubnisbescheides angenommen - auch auf § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt werden kann.

I. Das Verwaltungsgericht ist nach summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin wiederholt und grob gegen § 11 b TierSchG verstoßen hat und daher keine Gewähr dafür bietet, dass keine Gefahren für das Wohlergehen der Tiere bestehen. Gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes (Qualzuchtgutachten des BMEL, Stand: 26.10.2005, S. 5) ist der Tatbestand des § 11 b TierSchG erfüllt, wenn bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistung- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin habe nachweislich mindestens sechs Würfe mit Hunden gezüchtet, die das Dilute-Gen als Gendefekt trügen, und damit Welpen produziert, die den Genotyp d/d aufwiesen. Das Qualzuchtgutachten empfehle ein Zuchtverbot für Tiere mit blaugrauer Farbaufhellung, also d/d-Genotyp-Trägern, da es bei der Nachzucht, durch immer auftretende Tiere mit Farbaufhellung und Disposition zu Hautentzündungen, regelmäßig zu Schmerzen und Leiden komme. Diese genetische Disposition könne zur CDA-Erkrankung führen. Die Wahrscheinlichkeit, daran zu erkranken, liege für Hunde, die den Genotyp d/d aufwiesen, nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bei ca. 30 %. Die Symptome seien Haarbruch, Haarausfall und Hautekzeme am ganzen Körper, einhergehend mit einem extremen Juckreiz. Betroffene Hunde litten hochgradig unter diesem am ganzen Körper bestehenden erheblichen Juckreiz und "würden sich die Haut von den Knochen kratzen", wenn man sie lassen würde. Die Ursache des Juckreizes sei nicht behandelbar (genetisch bedingte Veränderungen in allen Haarwurzeln) und bleibe dementsprechend ein Leben lang bestehen. Die Amtstierärztin des Antragsgegners sei den Ausführungen des Qualzuchtgutachtens gefolgt und habe sich dessen Wertungen angeschlossen. Sie sei zu der Einschätzung gelangt, dass nach züchterischen Erkenntnissen zu erwarten gewesen sei, dass bei ca. 30 % der gezüchteten Hunde die Haut als Organ in Folge der Zucht derart umgestaltet sei, dass in der Folge hierdurch Schmerzen und Leiden in Form von erheblichem Juckreiz, Haarausfall und gestörter Thermoregulation bei den betroffenen Hunden aufträten. Mindestens einer der betroffenen Welpen aus der Zucht leide nachweislich unter CDA.

  1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Qualzuchtgutachten, auf das es in der angegriffenen Entscheidung verweise, auf uralten Quellen beruhe und die hier in Rede stehende Rasse Staffordshire Bull Terrier nie Gegenstand einer Untersuchung gewesen sei, auf die sich das Qualzuchtgutacht beziehe, dringt sie damit nicht durch.

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung auf das Qualzuchtgutachten des BMEL stützt. Da es sich bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 11 b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG vorliegt, um eine Einzelfallentscheidung handelt, dient u.a. das Qualzuchtgutachten des BMEL insofern als Orientierungshilfe (Senatsbeschl. v. 29.11.2022 - 11 ME 275/22 - V.n.b., v. 22.7.2021 - 11 ME 73/21 - V.n.b. u. v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09 - juris Rn. 15; VG Lüneburg, Urt. v. 11.9.2025 - 6 A 149/22 - juris Rn. 35; VG Ansbach, Beschl. v. 4.3.2019 - AN 10 K 18.00952 - juris Rn. 24; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 b Rn. 16). Das Qualzuchtgutachten bestätigt unter 2.1.1.1.1 ("Blue-dog-Syndrom"), dass die genetisch bedingte blaugraue Farbaufhellung von Hunden mit Dispositionen zu Alopezie und Hautentzündungen einhergehe. Es handele sich um eine Krankheit, die in die Gruppe der Pigmentmangel-Syndrome gehöre (vgl. dazu auch bereits unter 1.4.7 des Qualzuchtgutachtens des BMEL). Aus diesem Grund empfiehlt das Qualzuchtgutachten des BMEL ein Zuchtverbot für Tiere mit blaugrauer Farbaufhellung, da in ihrer Nachkommenschaft immer Tiere mit Farbaufhellung und Disposition zu Hautentzündungen aufträten und dies regelmäßig zu Schmerzen und Leiden führe. Zwar trifft es zu, dass die hier in Rede stehende Hunderasse des Staffordshire Bull Terrier im Hinblick auf das Vorkommen der Erkrankung nicht explizit in dem Qualzuchtgutachten Erwähnung findet. Jedoch ist die darin enthaltene Aufzählung besonders von der Hauterkrankung betroffener Hunderassen (Dobermann, Dogge, Greyhound, Irish Setter, Pudel, Teckel und Yorkshire Terrier) ausweislich des Wortlauts nicht abschließend. Auch andere Hunderassen, bei denen es im Hinblick auf Träger des Genotyps d/d bezüglich des Dilute-Gens nachweislich vermehrt zu Fällen von CDA kommt, werden in dem Qualzuchtgutachten des BMEL nicht genannt (vgl. z.B. zum Labrador Retriever: VG Lüneburg, Urt. v. 11.9.2025 - 6 A 149/22 - juris Rn. 35 ff.). Daher stellt sich der Rückgriff auf dieses im vorliegenden Fall nicht als unzulässig dar. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Einwand, dass sich das Qualzuchtgutachten auf uralte Quellen berufe. Es ist zwar richtig, dass das Gutachten seit mehr als 20 Jahren nicht mehr aktualisiert wurde, jedoch kann aus diesem Umstand nicht der Schluss gezogen werden, das Qualzuchtgutachten des BMEL sei als Erkenntnisquelle ungeeignet. Denn es wird weder von der Antragstellerin behauptet noch ist es ersichtlich, dass die Ausführungen in dem Qualzuchtgutachten des BMEL zum "Blue-dog-Syndrom", auf denen das dort empfohlene Zuchtverbot für Hunde mit blaugrauer Farbaufhellung basiert, mittlerweile wissenschaftlich überholt sind. Vielmehr werden sie durch aktuellere wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigt (vgl. Merkblatt Nr. 141 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. TVT, Nov. 2017, S. 10 f.; QUEN-Merkblatt Nr. 25 (Merkblatt Hund Color Dilution Alopecia - CDA -), abrufbar unter https://qualzucht-datenbank.eu/merkblatthund-color-dilution-alopecia/) des Qualzucht-Evidenz-Netzwerks (QUEN), Bearbeitungsstand v. 19.11.2025; Dr. XXX, Dr. XXX, Farbmutantenalopezie (Colour Dilution Alopecia/CDA), LABOKLIN aktuell, Dermatologie Ausgabe 10/2023: https://laboklin.de/wpcontent/uploads/2023/10/LA_Derma_Oktober_2023_DE_FINAL.pdf).

  1. Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde ferner geltend, dass das Gutachten der Amtstierärztin des Antragsgegners keine taugliche Wertung darstelle, welcher sich das Verwaltungsgericht hätte anschließen können, vielmehr gehe das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, die wissenschaftlich nicht belastbar seien, sofern es annehme, dass bei Hunden mit dem Genotyp d/d nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wahrscheinlichkeit, an CDA zu erkranken, bei ca. 30 % liege. Es gebe keine Studie oder wissenschaftliche Quelle, aus der sich diese Erkrankungswahrscheinlichkeit ergebe. Mit der Vorlage der Stellungnahme des Direktors des E. der Universität F. -Stadt, Prof. Dr. G., vom 30. September 2025 sei sie - die Antragstellerin - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Feststellungen der Amtstierärztin substantiiert entgegengetreten, da Prof. Dr. G. in seinen Ausführungen insbesondere darauf hingewiesen habe, dass auch die Hunderasse sowie weitere genetische Faktoren für das Auftreten einer CDA von Bedeutung seien und er daher selbst "blaue Staffordshire Bull Terrier nicht kategorisch als Qualzucht einstufen" würde. Aus diesen Gründen sei der Aussagegehalt des amtstierärztlichen Gutachtens entkräftet. Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht den amtlichen Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz insbesondere hinsichtlich der Frage zu, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind. Die Einschätzung des zugezogenen amtlichen Tierarztes wird vom Gesetz im Regelfall als maßgeblich angesehen (vgl. auch § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2014 - 3 B 62/13 - juris Rn. 10; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 39; OVG SH, Beschl. v. 12.10.2021 - 4 MB 39/21 - juris Rn. 11; OVG BB, Beschl. v. 17.6.2013 - OVG 5 S 27.12 - juris Rn. 4; BayVGH, Urt. v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 - juris Rn. 29; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5 ff. u. § 16 a Rn. 23). Durch ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist zudem gewährleistet, dass die Verfolgung eigener Interessen ausgeschlossen werden kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5 ff. u. § 16 a Rn. 23). Aus dieser besonderen Rolle der Amtstierärzte folgt, dass amtstierärztliche Untersuchungen bzw. Feststellungen in amtstierärztlichen Gutachten nicht durch pauschales Bestreiten oder unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen erschüttert werden können (Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 39; OVG SH, Beschl. v. 12.10.2021 - 4 MB 39/21 - juris Rn. 11; vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 23a). Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten dergestalt in Frage gestellt werden können, dass den ggf. unterschiedlichen fachlichen Auffassungen durch die Tierschutzbehörde und die Gerichte nachzugehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 1.10.2025 - 11 ME 313/25 - V.n.b. sowie Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 39; OVG SA, Beschl. v. 16.4.2015 - 3 M 517/14 - juris Rn. 13).

Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Wertung der Amtstierärztin, die in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners enthalten ist, zugrunde gelegt. Das unterliegt aus der Sicht des Senats keinen Bedenken. Entgegen der Andeutung der Antragstellerin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Amtstierärztin im Verwaltungsverfahren von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, ihre Feststellungen unauflösbare Widersprüche aufweisen oder Zweifel an ihrer Sachkunde und Unparteilichkeit aufwerfen würden oder das Gutachten im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 20.8.2024 - 11 ME 199/24 - V.n.b.; BayVGH, Beschl. v. 12.3.2020 - 23 CS 19.2486 - juris Rn. 26, m.w.N.). Die von der Amtstierärztin getroffenen Feststellungen sind für den Senat anhand der vorliegenden Verwaltungsvorgänge nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat daran anknüpfend angenommen, dass die Stellungnahme des Prof. Dr. G. die amtstierärztliche Beurteilung nicht habe entkräften können, da die Stellungnahme nicht durch einen Amtstierarzt erfolgt sei. Es handele sich daher nicht um eine fundierte Einschätzung mit tiermedizinischem Fachwissen, sondern einzig um eine Einstufung unter Berücksichtigung genetischer Faktoren. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Prof. Dr. G. hat in seiner fachlichen Stellungnahme selbst eingeräumt, kein Tierarzt zu sein. Der Schwerpunkt seiner Stellungnahme liegt erkennbar in der Darstellung der genetischen Hintergründe und Zusammenhänge der verdünnten Fellfarbe bei Hunden. Tierschutzfachliche Erwägungen spielen in seiner Stellungnahme hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Das zeigt sich insbesondere daran, dass er sich mit den konkreten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Qualzucht, die hier rechtlicher Anknüpfungspunkt des Widerrufs der Erlaubnis der Hundezucht ist, nicht auseinandersetzt und auf das Risiko der Nachkommen von Merkmalsträgern, an CDA zu erkranken, nicht eingeht. Demgegenüber besteht die Aufgabe der Amtstierärztin vor allem darin festzustellen, ob einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5).

b) Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass inhaltlich zwischen der fachlichen Stellungnahme des Prof. Dr. G. einerseits und der amtstierärztlichen Beurteilung andererseits kein Widerspruch feststellbar sei. Prof. Dr. G. habe im Wesentlichen erklärt, dass nicht alle farbverdünnten Hunde an CDA erkrankten und bis heute ungeklärt sei, welche zusätzlichen Faktoren für das tatsächliche Auftreten der CDA-Erkrankung verantwortlich seien. Die Amtstierärztin habe aber nicht die Behauptung aufgestellt, dass diese Erkrankung bei allen Hunden, die farbverdünnt seien, auftrete, sondern zum Ausdruck gebracht, dass sich dadurch lediglich das Risiko der Erkrankung erhöhe. Mit diesen konkreten Argumenten der Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung bereits nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Art und Weise auseinander. Darüber hinaus sind die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch inhaltlich zutreffend. In seiner Stellungnahme gibt auch Prof. Dr. G. an, dass die Farbverdünnung allein nicht zwingend das Auftreten einer CDA bewirke. Alle anderen Risikofaktoren für eine CDA seien weitgehend unbekannt. Die Hunderasse und damit weitere genetische Faktoren schienen eine Rolle zu spielen. Mit diesen Darlegungen werden die fachlichen Annahmen der Amtstierärztin des Antragsgegners weder entkräftet noch widerlegt. Die Amtstierärztin hat in dem streitgegenständlichen Bescheid angegeben, dass nicht alle "blauen Hunde", die den Genotyp d/d trügen, an CDA erkrankten, die Erkrankungswahrscheinlichkeit bei diesen reinerbigen Hunden jedoch bei ca. 30 % liege. Zwar ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, auf welcher Grundlage sie konkret annimmt, dass ca. 30 % der Hunde mit dem Genotyp d/d bezüglich des Dilute-Gens an CDA litten. Dass diese Zahl offenkundig unzutreffend sein sollte, ist der Stellungnahme des Prof. Dr. G. jedoch nicht zu entnehmen. Er weist lediglich darauf hin, dass ihm dazu insgesamt und auch hinsichtlich der Rasse der Staffordshire Bull Terrier keine wissenschaftlichen Studien bekannt seien. Die Amtstierärztin hat hingegen mit der Angabe dieser Wahrscheinlichkeit sachlogisch zum Ausdruck gebracht, dass es (genetische) Faktoren geben muss, die zur Folge haben, dass ca. 70 % der farbverdünnten Hunde diese Erkrankung nicht ausbilden. Da diese Faktoren - wie Prof. Dr. G. in seiner Stellungnahme dargelegt hat - angesichts des komplexen Erbgangs der CDA bislang unbekannt sind, bestand für die Amtstierärztin keine Veranlassung, sich damit in ihrer Beurteilung näher zu befassen. Dasselbe gilt bezüglich der rassespezifischen Wahrscheinlichkeit, im Fall einer reinerbigen Trägerschaft des Dilute-Gens an CDA zu erkranken. Prof. Dr. G. hat in seiner Stellungnahme erklärt, dass es seines Wissens keine belastbaren wissenschaftlichen Studien mit ausreichenden Stichprobengrößen, in denen rassespezifische Prävalenzen von CDA angegeben würden, gebe. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Amtstierärztin in ihrer Beurteilung diesbezüglich auf eventuelle Differenzierungen der CDA nach Hunderassen ohne entsprechende wissenschaftliche Belege nicht eingegangen ist.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Amtstierärztin in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2026, die der Beschwerdeerwiderung beigefügt war, angibt, dass die CDA-Erkrankung nicht rassespezifisch sei, sondern in allen Rassen, in denen Hunde mit dem Genotyp d/d gezüchtet würden, gleichförmig auftrete, und die "blaue" Fellfarbe bei der Rasse Weimaraner auf einer anderen Genmutation beruhe (Bl. 90 Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat dazu eine E-Mail des Prof. Dr. G. vom 29. April 2026 vorgelegt, in der er erklärt, dass die Wahrscheinlichkeit für eine CDA in Wirklichkeit rassespezifisch unterschiedlich sei und die Farbe der Weimaraner auf das gleiche Allel zurückgehe, das auch den prädisponierenden Risikofaktor für die CDA-Erkrankung bei vielen anderen Rasse darstelle (Bl. 120 Gerichtsakte). Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen der Amtstierärztin gestützt hat, sind die dagegen ins Feld geführten Einwände auch nicht geeignet, die hier maßgeblichen Feststellungen der Amtstierärztin zu erschüttern. Zwar gibt es punktuell Anhaltspunkte dafür, dass einige Hunderassen bei homozygoten Trägern der Farbverdünnung für das Auftreten der CDA-Erkrankung prädisponiert sind, gleichwohl fehlt es an wissenschaftlichen Studien, die einen statistisch belastbaren Vergleich der CDA-Krankheitsrate zwischen den verschiedenen Rassen beinhalten. Insofern äußert sich Prof. Dr. G. auch widersprüchlich, wenn er zwar einerseits betont, dass die Wahrscheinlichkeit für das Vorkommen einer CDA-Erkrankung rassespezifisch unterschiedlich sei, andererseits aber einräumt, es sei seit langem bekannt, dass die Farbverdünnung bei Hunden einen genetischen Risikofaktor für eine Hautkrankheit darstelle, es gebe keine belastbaren wissenschaftlichen Studien mit ausreichenden Stichprobengrößen, in denen rassespezifische Prävalenzen von CDA angegeben würden.

c) Mit dem Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung jedenfalls nicht außer Acht lassen dürfen, dass Prof. Dr. G. selbst "blaue" Staffordshire Bull Terrier nicht kategorisch als Qualzucht einordnen würde, gelingt es der Antragstellerin ebenfalls nicht, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss in Frage zu stellen. Unabhängig davon, dass - wie oben dargelegt - die Stellungnahme des Prof. Dr. G. angesichts seiner fehlenden veterinärmedizinischen Qualifikation die Ausführungen der Amtstierärztin nicht zu entkräften vermag, verkennt er mit der von der Antragstellerin genannten Beurteilung die rechtlichen Voraussetzungen, welche im Einzelfall die Annahme einer Qualzucht rechtfertigen.

Die Erwartung, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingte Anomalien i.S.d. § 11 b Abs. 1 TierSchG vorliegen, ist berechtigt, wenn nach züchterischen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose gerechtfertigt ist, dass das Fehlen oder die Untauglichkeit oder die Umgestaltung von Körperteilen oder Organen, die dem artgemäßen Gebrauch dienen, vererbt wird, und aufgrund dieser Vererbung Schmerzen, Schäden oder Leiden bei der Nachzucht oder den Nachkommen auftreten (VG Lüneburg, Urt. v. 11.9.2025 - 6 A 149/22 - juris Rn. 36, m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 23.9.2015 - 24 K 202.14 - juris Rn. 26; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 b Rn. 6). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die ernsthafte, realistische und nicht lediglich fernliegende Möglichkeit eines zu einem Schaden führenden Geschehensablaufes besteht (VG Lüneburg, Urt. v. 11.9.2025 - 6 A 149/22 - juris Rn. 36; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 b Rn. 6). Züchterische Erkenntnisse i.S.d. § 11 b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG liegen vor, wenn aufgrund allgemein zugänglicher Quellen (insbesondere Stellungnahmen von Zuchtverbänden, Fachzeitschriften, Fachbüchern und tierärztlichen Gutachten sowie dem Qualzuchtgutachten des BMEL) bestimmte Erfahrungen mit der Zucht bestehen, die sich wegen ihrer Übereinstimmung zu annähernd gesicherten Erkenntnissen verdichten. Dafür reicht es aus, dass sich in entsprechenden Fachkreisen eine überwiegende Auffassung zu einer bestimmten Zucht herausbildet (Senatsbeschl. v. 29.11.2022 - 11 ME 275/22 - V.n.b.; VG Berlin, Urt. v. 23.9.2015 - 24 K 202.14 - juris Rn. 25; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11 b Rn. 11). Für die Qualifizierung einer tierschutzrechtlichen "Qualzucht" kommt es lediglich auf entsprechende Erfahrungen und Erkenntnisse, nicht aber auf nachgewiesene Tatsachen an (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 b Rn. 6, m.w.N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben begegnet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Risikoerhöhung, dass ein Hund, der den Genotyp d/d aufweise, an CDA erkranke, sei ausschlaggebend für den Verstoß gegen § 11 b TierSchG, nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung insbesondere auf die fachlich belastbaren Feststellungen der Amtstierärztin gestützt, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als lediglich pauschal und ohne konkreten Einzelfallbezug zu werten sind. Sowohl die Amtstierärztin des Antragsgegners als auch das Qualzuchtgutachten des BMEL, auf deren Ausführungen sich das Verwaltungsgericht beruft, gehen übereinstimmend davon aus, dass die CDA-Erkrankung im Zusammenhang mit der mutierten Form des Dilute-Gens (D-Locus) steht und die auftretenden Hautveränderungen (v.a. Haarausfall, Entzündungen) mit Schmerzen und Leiden für den betreffenden Hund verbunden sind, so dass die Erkrankung als Qualzuchtmerkmal eingestuft wird. Bestätigt wird diese Sichtweise durch das QUEN-Merkblatt Nr. 25 (Merkblatt Hund Color Dilution Alopecia (CDA), abrufbar unter https://qualzucht-datenbank.eu/merkblatt-hund-color-dilution-alopecia/) des Qualzucht-Evidenz-Netzwerks (QUEN). Dieses weist unter Abschnitt 9 a) u.a. darauf hin, dass ein Verbot der Verpaarung betroffener Tiere mit diluten Tieren (Genotyp d/d) oder Diluteträgern (Genotyp D/d) sowie ein Verbot einer Wurfwiederholung der Elterntiere und ein Verbot der Verpaarung der Elterntiere mit diluten Tieren oder Diluteträgern notwendig erschienen (vgl. dazu auch Dr. XXX, Dr. XXX, Farbmutantenalopezie (Colour Dilution Alopecia/CDA), LABOKLIN aktuell, Dermatologie Ausgabe 10/2023: https://laboklin.de/wpcontent/uploads/2023/10/LA_Derma_Oktober_2023_DE_FINAL.pdf). Damit lassen züchterische Erkenntnisse erwarten, dass für Hunde, die bezüglich des Dilute-Gens den Genotyp d/d aufweisen, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, an CDA zu erkranken. Dass diese Wahrscheinlichkeit auch für Hunde der von der Antragstellerin gezüchteten Rasse der Staffordshire Bull Terrier gilt, ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass die dargestellten Erkenntnisse keine Ausnahme für Hunde der Rasse der Staffordshire Bull Terrier beschreiben, wie aus der dargelegten CDA-Erkrankung des aus der Zucht der Antragstellerin stammenden Hundes, der sowohl phänotypisch aufgehellt als auch homozygot für die Farbaufhellung (Genotyp d/d) ist. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass kein anderer Hund aus ihrer Zucht jemals an CDA gelitten habe, erweist sich dieser Vortrag als nicht stichhaltig. Ihr Vortrag ist nicht geeignet, die dargestellten Erkenntnisse zu entkräften. Im Übrigen hat sie weder konkrete Nachweise erbracht, dass ihre jeweils eingesetzten Zuchthunde gesund sind und nicht an CDA-Erkrankungen litten, noch wird sie verlässliche Informationen über den gesundheitlichen Zustand aller aus ihrer Hundezucht hervorgegangenen Nachkommen haben. Diesbezüglich ist bereits zweifelhaft, ob alle Käufer angesichts des komplexen Erkrankungsbildes der CDA diese im Einzelfall ohne fachärztliche Hilfe erkennen können, da es offenbar auch milder verlaufende Ausprägungen der Erkrankung gibt. Auch aus der tierärztlichen Bescheinigung des Dr. H. vom 6. Januar 2026 (Bl. 96 Gerichtsakte VG), laut der bei keinem der vorgestellten Hunde Hinweise auf Gendefekte vorgelegen hätten, lässt sich eine andere Beurteilung nicht herleiten. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin ausweislich der Bescheinigung erst seit April 2024 mit ihren Hunden diesen Tierarzt aufsucht, bleibt unklar, ob sie bereits mit allen von ihr zur Zucht eingesetzten Hunden bei Dr. H. vorstellig war.

  1. Das Vorbringen der Antragstellerin, der an der Kleintierklinik der I. -Universität (...) tätige Prof. Dr. J. habe in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2026, die erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgelegt wurde (Bl. 63 ff. Gerichtsakte), dasselbe wie Prof. Dr. G. bestätigt, so dass das amtstierärztliche Gutachten nunmehr entkräftet sei, rechtfertigt ebenfalls keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Aussagegehalt der fachlichen Stellungnahme des Prof. Dr. J. mit derjenigen des Prof. Dr. G. nicht deckungsgleich. In seiner Stellungnahme geht Prof. Dr. J. bereits ausweislich der Überschrift ausschließlich auf die Frage eines potenziellen Schmerzes/Leidens bei heterozygoten Trägern (D/d) der Farbverdünnung im Zusammenhang mit Color Dilution Alopecia (CDA) ein. Damit bleibt er bezüglich des Aussagegehalts seiner Stellungnahme deutlich hinter der des Prof. Dr. G. zurück, da er sich beispielsweise weder zum rassespezifischen Auftreten einer CDA noch zu der Befundermittlung einer CDA-Erkrankung noch zum Vorliegen einer Qualzucht bei Hunden der Rasse Staffordshire Bull Terrier, die sowohl phänotypisch als auch genotypisch die verdünnte Fellfarbe tragen, äußert. Auch hinsichtlich des letztgenannten Aspekts ist die fachliche Stellungnahme des Prof. Dr. J. damit unergiebig und nicht geeignet, die amtstierärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Soweit Prof. Dr. J. in seiner Stellungnahme erklärt, dass ein generelles Zuchtverbot für "nicht blaue", klinisch gesunde Hunde allein aufgrund eines möglichen Trägerstatus aus tierärztlich dermatologischer Sicht nicht fachlich begründbar sei, sofern durch Zuchtplanung (z.B. D/D x D/d) die Geburt farbverdünnter Nachkommen ausgeschlossen werde, bestätigt er im Übrigen die hier in Rede stehende Problematik der Zucht farbaufgehellter Hunde. Der streitgegenständliche Widerruf der Erlaubnis zur Hundezucht beruht gerade auf der nicht angezweifelten Feststellung, dass die Antragstellerin eine - von Prof. Dr. J. ausdrücklich vorausgesetzte - Zuchtplanung, um die Geburt farbverdünnter Hunde zu verhindern, gerade nicht vorgenommen hat. Vielmehr hat sie nachweislich in mindestens fünf Fällen farbverdünnte Hunde jeweils mit den Genotypen d/d miteinander verpaart, deren Nachkommen ebenfalls zu 100 % farbverdünnt und reinerbig für das Dilute-Gen (d/d) sind. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Züchtung gezielt erfolgt, um farbverdünnte Hunde hervorzubringen. In mindestens einem weiteren Fall hat die Antragstellerin eine Züchtung von Hunden als Elternpaar vorgenommen, die jeweils den Genotyp D/d aufwiesen, und aus der ein farbverdünnter Welpe mit dem homozygoten Trägerstatus (d/d) hervorgegangen ist. Bei einer solchen Züchtung (D/d x D/d) sind die Nachkommen in 25 % der Fälle phänotypisch und genotypisch farbverdünnt (vgl. "Übersicht Mendelsche Regeln bei Dilute", Bl. 297 f. Verwaltungsvorgang 3/3). Es ist anzunehmen, dass die Antragstellerin noch in weitaus mehr Fällen Hunde als homozygote oder heterozygote Träger des Dilute-Gens derart verpaart hat (d/d x d/d, D/d x d/d oder D/d x D/d), dass farbverdünnte Nachkommen geboren wurden bzw. hätten geboren werden können.

Auch bestätigt Prof. Dr. J. mit dem Inhalt seiner Stellungnahme, es gebe aus dermatologischer Sicht keine belastbare wissenschaftliche Evidenz, dass heterozygote Träger (D/d) der Farbverdünnung eine klinisch relevante CDA entwickelten oder dass bei ihnen - ohne verdünnte Fellfarbe - ein spezifisches, CDA-typisches Risiko für Schmerz und Leiden bestehe, die Annahmen der Amtstierärztin. Denn diese hat in dem streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass ein Hund der Rasse Staffordshire Bull Terrier die Farbe "blau" und damit einhergehend eine CDA-Erkrankung nur erhalten könne, wenn dieser den Genotyp d/d aufweise. Damit ein Hund den Genotyp d/d tragen und dadurch die verdünnte Fellfarbe erhalten könne, müsse dieser aus einer Verpaarung von zwei Elterntieren stammen, die entweder selbst farbverdünnt seien (d/d) oder verdeckt eine Kopie des Dilute-Gens (D/d) in sich trügen. Die Amtstierärztin des Antragsgegners hat jedoch nicht die Behauptung aufgestellt, dass bereits bei einem heterozygoten Träger (D/d) ein spezifisches, CDA-typisches Risiko für Schmerzen und Leiden bestehe.

  1. Die Einwände, es sei unklar, ob der Hund des Käufers, der die Tierschutzanzeige gestellt habe, tatsächlich unter einer CDA leide, es bestehe lediglich eine Verdachtsdiagnose, eine Hautbiopsie sei nicht durchgeführt worden, die Amtstierärztin habe diesen Hund selbst nie untersucht und es lägen keine aktuellen Unterlagen oder Behandlungsdokumentationen zum derzeitigen gesundheitlichen Zustand des Hundes vor, so dass es an Nachweisen fehle, ob der Hund tatsächlich in der vom Antragsgegner dargestellten Art und Weise leide, rechtfertigen ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie vermögen die amtstierärztlichen Feststellungen nicht zu erschüttern.

Die Amtstierärztin des Antragsgegners hat dazu im angegriffenen Bescheid, der von ihr verfasst wurde (siehe amtstierärztliche Stellungnahme vom 21.4.2026, Bl. 89 Gerichtsakte), ausgeführt:

"Bei dem betroffenen Welpen wurde ein Gentest mit einer Blutprobe (Seite 241-244 der Akte) vorgenommen, der das Vorliegen des Genotypen d/d bestätigt. Zudem wurden eine dermatologische Untersuchung und mehrere Trichogramme, bei denen alle untersuchten Haare Melaninverklumpungen aufwiesen, (Seite 240 der Akte) vorgenommen. Die Tierärztin der Kleintierklinik D-Stadt, Frau Dr. K., hat auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse das Vorliegen der CDA-Erkrankung bescheinigt. Es liegen also eindeutige und belastbare Nachweise vor, die die Diagnose CDA bestätigen. Bei Vorliegen von Symptomen, einem Gentest, einer dermatologischen Untersuchung und mehreren Trichogrammen, die eindeutig die Diagnose der CDA-Erkrankung begründen, besteht keine Notwendigkeit die Diagnose noch mit einer Hautbiopsie zu bestätigen, zumal es sich dabei um einen (vermeidbaren) invasiven Eingriff handelt."

Das Verwaltungsgericht hat sich dieser amtstierärztlichen Wertung angeschlossen und ausgeführt, dass in dem Vortrag der Antragstellerin, es sei anzuzweifeln, dass der Hund von ihr wirklich an CDA erkrankt sei, kein substantiiertes Bestreiten der eindeutigen Befundfeststellung der untersuchenden Tierärztin, der sich die Amtstierärztin angeschlossen habe, liege. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen Bedenken. Der Amtstierärztin kommt, wie ausgeführt, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Sie stützt ihre Annahme, dass der Hund aus der Zucht der Antragstellerin unter CDA leide, auf die auf objektiven Kriterien beruhenden und nachvollziehbar begründeten Feststellungen der Tierärztin Dr. K. in ihrer Bescheinigung vom 16. April 2024 (Bl. 238 Verwaltungsvorgang 2/3). Der darin beschriebene Befund, dass bei dem Hund eine CDA vorliege, ist nicht lediglich als Verdachtsdiagnose formuliert, sondern stellt sich als endgültige Diagnose dar. Sowohl die Tierärztin Dr. K., die den Hund untersucht hat, als auch die Amtstierärztin haben eine Hautbiopsie zur Befundbestätigung einer CDA im konkreten Fall nicht für erforderlich gehalten. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, dieses Vorgehen in tiermedizinischer Hinsicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Soweit Prof. Dr. G. in seiner von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen Stellungnahme vom 30. September 2025 ausführt, dass eine histopathologische Untersuchung einer Hautbiopsie sinnvoll sei, um zu einer noch verlässlicheren Diagnose zu kommen, stellt dies ersichtlich die Diagnose der Tierärztin Dr. K. nicht grundsätzlich in Frage. Abgesehen davon, dass es sich - wie oben dargestellt - bei seiner Stellungnahme nicht um eine tierärztliche Beurteilung handelt, hat Prof. Dr. G. zugleich darauf hingewiesen, dass nach seiner Einschätzung bereits die Beobachtung eines Haarverlusts bei einem farbverdünnten Hund die Diagnose CDA sehr nahelege. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Amtstierärztin den betroffenen Hund aus der Zucht der Antragstellerin nicht selbst untersucht hat. Denn es reicht aus, wenn sich der Amtstierarzt - wie hier - tierärztliche Untersuchungsergebnisse von dritter Seite durch Aufnahme in die Behördenakten erkennbar zu eigen macht (vgl. Senatsbeschl. v. 6.5.2026 - 11 ME 61/26 - V.n.b.; SächsOVG, Beschl. v. 11.6.2020 - 3 B 124/20 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 12.3.2020 - 23 CS 19.2486 - juris Rn. 23). Auch im Hinblick auf die Bewertung des Ausmaßes und der Dauer des Leidens des Hundes aus der Zucht der Antragstellerin, bei dem seitens der Tierärztin Dr. K. eine CDA diagnostiziert wurde, hat die Antragstellerin die Einschätzung der Amtstierärztin nicht entkräften können. Dass bei dem betroffenen Hund Melaninverklumpungen in allen untersuchten Haaren festgestellt wurden und eine eingeschränkte Thermoregulation vorliegt, hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Da für den Tatbestand der Qualzucht nach § 11 b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG bereits ein einzelnes Leiden, das nicht erheblich und auch nicht länger anhaltend sein muss, ausreicht (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 b Rn. 5), sind schon im Hinblick auf das Leiden aufgrund des verminderten Kälteschutzes bei niedrigen Temperaturen die Voraussetzungen der Qualzucht erfüllt. Das entspricht der Beurteilung im QUEN-Merkblatt Nr. 25 unter Abschnitt 6, welche die Auswirkungen einer CDA-Erkrankung auf das physische und psychische Wohlbefinden des Einzeltieres hinsichtlich der bakteriellen Sekundärinfektionen der Haarfollikel sowie des Frierens bei kalten Temperaturen in die Belastungskategorie 2 (mittlere Belastung) einordnet. Dass es vor diesem Hintergrund - wie die Antragstellerin meint - einer längerfristigen Behandlungsdokumentation des Tieres und der Vorlage weiterer veterinärmedizinischer Unterlagen bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Auch der Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. Juni 2026 nebst Anlage ist nicht geeignet, die Annahme eines Leidens des betreffenden Hundes aus der Zucht der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen.

Sofern die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang vorträgt, die Amtstierärztin vermittele den falschen Eindruck, als gebe es einen Gentest, mit dem festgestellt werden könne, ob ein Hund an CDA erkrankt sei, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Die Amtstierärztin hat in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, bei dem betroffenen Welpen sei ein Gentest mit einer Blutprobe durchgeführt worden, der das Vorliegen des Genotypen d/d bestätigt habe. Damit bringt sie lediglich zum Ausdruck, mit dem Gentest habe ermittelt werden können, dass der Hund die genotypische Ausprägung für die verdünnte Fellfarbe trage. Dass es einen Gentest zur Feststellung einer CDA-Erkrankung gebe, hat die Amtstierärztin hingegen an keiner Stelle behauptet.

  1. Soweit die Antragstellerin gegenüber der im Rahmen der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vorgelegten Stellungnahme der Amtstierärztin vom 21. April 2026 geltend macht, es sei falsch, dass sie - die Antragstellerin - bereits in der Vergangenheit einen Hund namens L., der an einem anderen Gendefekt gelitten habe, zur Zucht eingesetzt habe, geht dieser Einwand an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung weder auf diesen Vorwurf noch erwähnt es diesen. Das gilt auch, sofern die Antragstellerin sich gegen die Unterstellung wehrt, sie habe aus finanziellen Motiven farbverdünnte Hunde gezüchtet, da es sich bei der "blauen" Fellfarbe um eine Modefarbe handele. Sie greift damit keine Erwägung an, auf welcher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht. Aus demselben Grund dringt die Antragstellerin mit dem Vortrag, die Behauptung der Amtstierärztin, der Zuchtverein M. habe bereits vor dem Jahr 2023 vor der Zucht mit "blauen" Staffordshire Bull Terriern gewarnt und diese Fellfarbe als Gendefekt dargestellt, sei falsch, nicht durch. Diese Ausführungen zu etwaigen Warnungen des Zuchtvereins vor der Züchtung farbverdünnter Hunde hat die Amtstierärztin nicht in dem streitgegenständlichen Bescheid getätigt, sondern im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21. April 2026, die erst zum Beschwerdeverfahren verfasst wurde und damit nicht Gegenstand der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein konnte. Der Einwand der Antragstellerin ist im Übrigen auch nicht geeignet, die unter I.2.c) dargestellte, in maßgeblichen Fachkreisen überwiegende Auffassung in Zweifel zu ziehen, dass für Hunde, die bezüglich des Dilute-Gens den Genotyp d/d aufweisen, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, an CDA zu erkranken.

  2. Mit dem Vorbringen, es stelle einen erheblichen Widerspruch dar, dass die Amtstierärztin im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2020 auch die "blauen" Hunde gesehen, jedoch keine entsprechende Auflage, "blaue" Welpen nicht mehr zu züchten, erlassen habe, nunmehr aber behaupte, dass die Zucht farbverdünnter Hunde bereits damals eindeutig als tierschutzrechtliches Problem erkennbar gewesen sei, weckt die Antragstellerin ebenfalls keine Zweifel an der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin stellt mit diesem Vorbringen die amtstierärztlichen Wertungen, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung beruft, nicht in Frage. Darüber hinaus bleibt unklar, ob die Amtstierärztin im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2020 phänotypisch aufgehellte Hunde auf dem Grundstück der Antragstellerin hätte sehen können. Die Antragstellerin hat jedenfalls keine Hunde genannt, die sich zum Zeitpunkt der damaligen Kontrolle auf ihrem Gelände befunden haben und aufgrund ihrer genotypischen Ausprägung erkennbar die farbverdünnte Fellfarbe trugen. Im Übrigen unterliegt es unbeschadet der bestehenden behördlichen Kontrollfunktion allein der Verantwortung der Antragstellerin als Züchterin, welche Hunde sie züchtet.

  3. Auch der Vortrag der Antragstellerin, in den Jahren, in denen sie "blaue" Hunde gezüchtet habe, sei Blau eine Standardfarbe beim Staffordshire Bull Terrier gewesen, es habe damals keine klare Vorgabe existiert, dass "blaue" Staffordshire Bull Terrier als Qualzucht anzusehen seien, es gebe in Deutschland und in den Nachbarländern Züchter, die weiterhin "blaue" Staffordshire Bull Terrier züchteten und in dem derzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren befindlichen Vorschlag für eine Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit werde die "blaue" Fellfarbe nicht ausdrücklich als Qualzuchtmerkmal benannt und die CDA-Erkrankung finde als verbotene Eigenschaft darin keine Erwähnung, rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung angeführt, der Umstand, dass sich in anderen Ländern eine gezielte Züchtung der "blauen" Fellfarbe als zulässig erweise, sei kein Beleg dafür, dass solche Zuchtformen keine Qualzüchtung darstellen könnten. Anknüpfend an diese zutreffende Beurteilung ist anzumerken, dass das Schutzniveau im Tierschutzrecht generell von Land zu Land variiert und neue Erkenntnisse sowie Entwicklungen zur Folge haben können, dass bestimmte Zuchtplanungen als Qualzucht zu bewerten sind. Insofern spricht der von der Antragstellerin behauptete Umstand, dass die verdünnte Fellfarbe beim Staffordshire Bull Terrier seit jeher eine Standardfarbe darstelle und es bisher kein entsprechendes Zuchtverbot gegeben habe, nicht gegen die Annahme, dass die mit der phänotypisch aufgehellten Fellfarbe verbundene Wahrscheinlichkeit, an CDA zu erkranken, die Voraussetzungen einer Qualzucht bereits immer erfüllt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin um die Problematik der Züchtung von farbaufgehellten Hunden im Hinblick auf das Risiko einer CDA-Erkrankung nicht wusste, liegen im Übrigen nicht vor. Vielmehr ist sie den entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid, dass ihr angesichts ihrer nachweislichen Teilnahme an zahlreichen Fortbildungen zu den Themen Genetik und Erbkrankheiten die Auswirkungen, die mit der Mutation des Dilute-Gens einhergingen, bekannt gewesen seien, nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung genannte EU-Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit verkennt die Antragstellerin, dass diese geplante Verordnung generell keine bestimmten Qualzuchtmerkmale regelt, sondern es von der EU-Kommission zukünftig zu erlassenden delegierten Rechtsakten überlässt, diese Merkmale festzulegen (siehe Art. 8 Abs. 3 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2026 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit, P10_TA(2026)0115).

II. Der Senat sieht nach summarischer Prüfung keinen hinreichenden Anhaltspunkt, an der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht zu zweifeln. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist insbesondere von der Erforderlichkeit der Widerrufsentscheidung auszugehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht mit ausreichender Gewissheit angenommen werden, dass eine Untersagung der Zucht phänotypisch farbaufgehellter Hunde bzw. der Zucht mit Trägern des Dilute-Gens auf der Grundlage von § 16 a TierSchG ein gleich geeignetes Mittel ist, um im konkreten Fall tierschutzrechtskonforme Zustände sicherzustellen.

Sofern die Antragstellerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. September 2025 (- 6 A 149/22 - juris) verweist und dazu ausführt, dass dieser Entscheidung ein Bescheid zugrunde gelegen habe, der mildere behördliche Mittel zur Verhinderung des Auftretens einer CDA-Erkrankung in einer Hundezucht aufzeige, verhilft dieser Vortrag ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass sich die Veterinärbehörde in dem genannten Fall, der sich auf eine Hundezucht mit Labrador Retrievern bezog, mit der Anordnung von Untersuchungen und Genotypisierungen sowie eines Verpaarungsverbots aller Zuchthunde mit farbaufgehelltem Phänotyp begnügt hat. Unabhängig davon, dass es im behördlichen Auswahlermessen liegt, im konkreten Einzelfall Maßnahmen zu treffen, um das Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tieren zu verhindern, ist der von der Antragstellerin genannte Sachverhalt nur bedingt mit dem hier vorliegenden Streitfall vergleichbar. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin bereits mit der Erteilung der Zuchterlaubnis am 12. Oktober 2020 unter Ziffer II. u.a. die Auflage (Nr. 10) auferlegt wurde, alle eingesetzten Zuchttiere nach Stand der Wissenschaft für die jeweilige Rasse auf vererbbare Defekte (z.B. Dysplasien) und Krankheiten (z.B. Stoffwechselstörungen, Epilepsie) untersuchen zu lassen, bevor sie zur Zucht eingesetzt werden, und Tiere, bei denen das Auftreten solcher Defekte bekannt wird, nicht zur Zucht einzusetzen. Da die Antragstellerin in der Folgezeit gleichwohl weiterhin Hunde (gezielt) derart miteinander verpaart hat, dass deren Nachkommen bezüglich des Dilute-Gens den Genotyp d/d tragen und damit das beachtliche Risiko besteht, dass diese Hunde an CDA erkranken, ist der vollständige Widerruf der Erlaubnis zur Hundezucht gerechtfertigt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es abgesehen von dem Ziel, Hunde mit verdünnter Fellfarbe zu erzeugen, keine züchterische Notwendigkeit gibt, Tiere mit dieser genotypischen Veranlagung zu züchten. Unter den gegebenen Umständen lassen nach summarischer Prüfung die anzunehmenden wiederholten und groben Verstöße der Antragstellerin gegen § 11 b TierSchG den Schluss zu, dass sie ihre Gewinnerzielungsinteressen höher bewertet als das Interesse daran, als verantwortungsvolle Tierzüchterin gesunde Tiere zu züchten. Unter Würdigung der sich darin offenbarenden Persönlichkeit der Antragstellerin ist somit im Falle einer weiteren Gestattung einer Zucht durch die Antragstellerin die Gefahr nicht ausgeschlossen, diese werde auch zukünftig ihre Gewinnerzielungsinteressen höher gewichten als das Interesse an einer Zucht gesunder Tiere. Auch vor diesem Hintergrund ist nach summarischer Prüfung von der Erforderlichkeit der Widerrufsentscheidung auszugehen.

Da nach alledem nach summarischer Prüfung die erforderliche tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bereits deshalb zu verneinen ist, weil sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gefahren für das Wohlergehen der Tiere entstehen, kommt es auf ihren weiteren Einwand, sie habe bereits seit Anfang 2023 keine "blauen" Welpen mehr gezüchtet, nicht entscheidungserheblich an. Anzumerken bleibt dazu im Übrigen, dass die Antragstellerin ihre Behauptung, seit 2023 nicht mehr mit phänotypisch farbverdünnten Hunden gezüchtet zu haben, nicht belegt hat.

Danach kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Antragstellerin im Juni 2025 eine Züchtung mit einer Hündin vorgenommen hat, die Trägerin des Dilute-Gens (D/d) ist, und dies als Qualzucht zu bewerten ist. Die Verpaarung erfolgte mit einem Rüden, der das Dilute-Gen nicht trug (D/D), so dass aus dieser Züchtung keine farbverdünnten Hunde hervorgegangen sind. Jedoch waren 50 % der Welpen aus dieser Verpaarung heterozygote Träger des Dilute-Gens (D/d). Die Amtstierärztin des Antragsgegners beurteilt diese Züchtung mit Merkmalsträgern des Dilute-Gens ebenfalls als Qualzüchtung gemäß § 11 b Abs. 1 TierSchG, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass Nachkommen, die Anlageträger des Dilute-Gens (D/d) seien, gewollt oder ungewollt mit Zuchtpartnern, die ebenfalls dieses Gen (D/d) in sich trügen, verpaart würden und als Folge davon farbverdünnte Nachkommen (d/d) entstünden, die an CDA erkranken könnten und dadurch mit Schmerzen oder Leiden behaftet seien. Das Qualzuchtverbot greife nämlich nicht nur dann ein, wenn mit Tieren gezüchtet werde, die selbst qualzuchtrelevante Merkmale aufwiesen (Merkmalsträger), sondern auch dann, wenn bekannt sei oder bekannt sein müsse, dass ein zur Zucht verwendetes Tier Merkmale vererben könne, die bei den Nachkommen zu einer der nachteiligen Veränderungen führen könnten (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 2.7.2018 - 1 A 52/16 - juris Rn. 85; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 b Rn. 21d; so auch im Hinblick auf CDA: QUEN-Merkblatt Nr. 25, Abschnitt 10). Demgegenüber haben Prof. Dr. J. und Prof. Dr. G. in ihren Stellungnahmen deutlich gemacht, dass ein generelles Zuchtverbot für heterozygote Anlageträger (D/d) fachlich nicht begründbar sei, sofern durch eine Zuchtplanung die Geburt farbverdünnter Nachkommen ausgeschlossen werde (z.B. D/D x D/d). Der Senat sieht keinen Anlass, im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu entscheiden, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Auf die von der Amtstierärztin im angegriffenen Bescheid dargelegte Problematik, dass die meisten Züchtungen von Tieren privat, also außerhalb der größeren Zuchtverbände, und unkontrolliert vorgenommen werden, sind Prof. Dr. J. und Prof. Dr. G. in ihren Stellungnahmen nicht eingegangen. Folglich haben sie sich auch nicht mit der Problematik auseinandergesetzt, dass nie ausgeschlossen werden kann, dass Nachkommen, die Anlageträger eines solchen Risiko-Gens sind, gewollt oder ungewollt mit Zuchtpartnern, die ebenfalls dieses Gen in sich tragen, verpaart werden. Eine solche später stattfindende Erzeugung ist dann zwar nicht die unmittelbare Folge der Zucht mit dem "freien" Zuchtpartner, gleichwohl aber kausal auf diese zurückzuführen. Auch handelt es sich um eine Folge, die im Zeitpunkt der Verpaarung des Anlageträgers mit dem "freien" Zuchtpartner durchaus im Rahmen des ernsthaft Möglichen und damit Vorhersehbaren gelegen hat (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 b Rn. 9 c).

Aus den dargelegten Gründen folgt der Senat der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse der Antragstellerin am Fortbestehen der Erlaubnis und vor allem der Gewährleistung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nach der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung hinter dem öffentlichen Interesse am Staatsziel des Tierschutzes aus Art. 20 a GG und an dem Schutz der Hunde vor Schmerzen, Leiden und Schäden zurückzustehen hat.

III. Mit dem Vortrag, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht nicht über den gestellten Hilfsantrag entschieden habe, es erschließe sich nicht, was Ziffer III. des angegriffenen Bescheides sein solle, wenn es sich um eine Art Vollstreckungsandrohung handele, sei diese jedenfalls rechtswidrig, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht hat. Da der Widerruf der Zuchterlaubnis nach summarischer Prüfung aus den oben genannten Gründen nicht zu beanstanden ist, hätte der Antragsgegner über den Widerruf hinaus den weiteren Betrieb der gewerbsmäßigen Hundezucht untersagen dürfen. Dass der Antragsgegner diese Untersagung nicht bereits mit dem Widerruf der Erlaubnis verbunden, sondern unter Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheids erst für den Fall, dass die Antragstellerin von der im Sofortvollzug widerrufenen Erlaubnis weiterhin Gebrauch macht, in Aussicht gestellt hat, begegnet keinen Bedenken. Der Hilfsantrag bleibt damit ebenfalls ohne Erfolg.

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