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11 L 975/00•OVG Niedersachsen, 2000-03-23, 11 L 975/00
11 L 975/00Verwaltungsgericht23.03.2000
Entscheidungsdatum: 2000-03-23
Aktenzeichen: 11 L 975/00
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 41550
Gründe1Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
3Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 setzt voraus, dass der Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten hat, "zu ihm zu ziehen". Damit wird die Zweckrichtung der Einreisegenehmigung, nämlich die zur Aufrechterhaltung der familiären Verbundenheit gewährte Befugnis zur gemeinsamen Wohnsitznahme im Aufnahmeland, zum Ausdruck gebracht. Mit dem Erfordernis einer Genehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung unterscheidet sich Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sowohl von Satz 2 dieser Regelung als auch von Art. 6 ARB 1/80 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29. 1. 1992, a. a. O., Hailbronner, AuslR, Komm., Stand: Dezember 1999, Assoziation EWG/Türkei, Rdnr. 35), die eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht enthalten.
4Diese Auslegung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 entspricht auch seinem Sinn und Zweck - wie er auch vom EuGH in der Kadiman-Entscheidung (Vorabentscheidung vom 17. 4. 1997, InfAuslR 1997, 281) festgestellt worden ist -, der darin besteht, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedsstaat zu schaffen. Als Konsequenz daraus muss der Grund für die Einreise des Betroffenen in den jeweiligen Mitgliedsstaat die Familienzusammenführung sein (so auch EuGH, Vorabentscheidung v. 17. 4. 1997, a. a. O., S. 283, wo noch darüber hinaus gefordert wird, dass sich dieser Grund für die Einreise während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert haben muss).
5Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht daraus, dass der EuGH in der Eroglu-Entscheidung (Urt. v. 3. 10. 1994, InfAuslR 1994, 385) zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 die Auffassung vertreten hat, diese Regelung hänge nicht davon ab, aus welchem Grund dem Betroffenen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung ursprünglich erteilt worden ist, da der EuGH in dieser Entscheidung allein zur Auslegung des Satz 2 des Art. 7 ARB 1/80 Stellung genommen hat, der für Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (dies hat der Kläger noch nicht erreicht), nicht verlangt, dass sie eine "Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen", und sich damit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen deutlich von Satz 1 dieser Regelung unterscheidet (so auch BVerwG, Urt. v. 12. 12. 1995, a. a. O.).
6Schließlich ist der EuGH auch in der Ergat-Entscheidung (Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 -) unter Bezugnahme auf die Kadiman-Entscheidung davon ausgegangen, dass Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eine Genehmigung "zum Zweck der Familienzusammenführung" (vgl. Rdnrn. 28, 35 und 36 des Urteils) voraussetzt.
7Für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ist es im übrigen unerheblich, dass der Kläger bereits volljährig ist, da Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 keine Altersbegrenzung enthält (BVerwG, Beschl. v. 15. 7. 1997, InfAusR 1998, 4, 5).
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