OLG Oldenburg, 2014-10-13, 12 W 220/14 (BH)

12 W 220/14 (BH)Obergericht13.10.2014

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2014-10-13 — 12 W 220/14 (BH) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-13

Aktenzeichen: 12 W 220/14 (BH)

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2014:1013.12W220.14BH.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2014, 25120

verkuendung

In der Beratungshilfesache betreffend pp. Beteiligte:

  1. Rechtsanwalt Christian Jähnig, Erich-Maria-Remarque-Ring 3a, 49074 Osnabrück, Antragsteller und Beschwerdeführer,
  2. Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2, 49074 Osnabrück, Geschäftszeichen: 5600 Ea VII (1/14W) Beschwerdegegner, hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 13. Oktober 2014 beschlossen:

Tenor

Tenor: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15.08.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

GründeDie vom Landgericht zugelassen weitere Beschwerde des Antragstellers gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 2, 33 Abs. 6 RVG zulässig, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die vom Antragsteller durchgeführte Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte stellt keine die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG auslösende Vertretung dar, sondern ist noch durch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG abgegolten. Die Beratungsgebühr deckt sämtliche mit einer Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab (vgl. Mayer/Kroiß (Pukall) RVG, 6. ,Aufl. Nr. 2503 VV; Lissner, JurBüro 2013, 564/567 m.w.Nachw.). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OLG Naumburg betrifft, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, eine andere Fallgestaltung, da das Akteneinsichtsgesuch dort mit weiteren Ausführungen versehen war und gegenüber dem Verfahrensgegner erfolgte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2, Satz 2 und 3 RVG.

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