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1 Ws 516/14•OLG Celle, 2014-11-05, 1 Ws 516/14
Entscheidungsdatum: 2014-11-05
Aktenzeichen: 1 Ws 516/14
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2014:1105.1WS516.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 30783
In der Strafsache gegen W. G. , geboren am xxxxxx 1953 in F. a. M., zurzeit JVA B.,
Tenor: Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl der Kammer vom 27. Oktober 2014 werden aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls an das Landgericht Stade zurückgegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
GründeI.
Mit Anklagen der Staatsanwaltschaft Stade vom 24. September 2009, 16. August 2011, 27. April 2012, 8. Juni 2012, 18. Juni 2012 und 11. Juli 2013 werden dem Angeklagten mehrere Vergehen der Steuerhinterziehung, des Betrugs, der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts und der Bedrohung vorgeworfen. Über diese Anklagevorwürfe verhandelt derzeit die 5. große Strafkammer des Landgerichts. In der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2014 hat sie durch Verlesen einen Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet, in dem die rechtliche Würdigung der ihm vorgeworfenen Taten wiedergegeben wird und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklagen Bezug genommen wird. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus den in der genannten Anklage aufgeführten Beweismitteln, insbesondere den Bekundungen dreier Zeugen, den beigezogenen Akten sowie den in den Anklagen aufgeführten Urkunden. Zudem werde auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im jeweiligen wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen. Als Haftgrund ist Fluchtgefahr angenommen worden, weil der Angeklagte mit einer nicht unerheblichen Strafe rechnen müsse und in der Hauptverhandlung eine neue Anschrift mitgeteilt habe, unter der er jedoch definitiv nicht wohnhaft sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer den Haftbefehl aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der die Kammer nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des ursprünglichen Haftbefehls und zur Rückgabe der Akten an das Landgericht zu neuer Entscheidung.
StraFo 1998, 171).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO entsprechend.
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