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17 C 8214/25•AG Uelzen, 2025-12-19, 17 C 8214/25
17 C 8214/25Gericht erster Instanz19.12.2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-19
Aktenzeichen: 17 C 8214/25
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33290
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird auf 225,00 EUR festgesetzt.
TatbestandVon der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil kein Rechtsmittel zulässig ist.
EntscheidungsgründeDie Klage war abzuweisen, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Gutscheinwertes in Höhe von zweimal 113,50 EUR, mithin insgesamt 225,00 EUR.
1.
Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus den Gutscheinen als solchen. Waren- und Dienstleistungsgutscheine sind regelmäßig - so auch hier - sog. kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, in denen ein Anspruch auf eine geldwerte Leistung zugunsten des jeweiligen (also nicht eines bestimmten) Gutscheininhabers verbrieft ist. Inhalt dieses Anspruchs ist bei Gutscheinen indes nicht die Auszahlung des Gelbetrages, vielmehr kann der jeweilige Inhaber nur beanspruchen, dass die auf einen Geldbetrag lautenden Gutscheine beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen vom Aussteller mit in Höhe dieses Geldbetrages in Zahlung genommen werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 15. Dezember 1953 - I ZR 167/53 -, BGHZ 11, 274-286, hier zitiert nach juris, Rn. 11).
2.
Ein Auszahlungsanspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vermeintlichen Unmöglichkeit der verbrieften Leistung.
a)
Zum einen sind insoweit die Besonderheiten des Rechts der Wertpapiere zu berücksichtigen: Der Sache nach macht die Klägerin einen Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 323, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom zugrundeliegenden Vertrag geltend. Die Klägerin ist aber nicht Vertragspartnerin der Beklagten. Vielmehr kommt das Leistungsversprechen bei Inhaberpapieren durch einen sog. Begebungsvertrag zwischen dem Aussteller des Gutscheins und dem Ersterwerber zustande (näher dazu MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB vor § 793 Rn. 26 m.w.N.). Ersterwerber waren hier aber die Eltern der Klägerin bzw. deren Mutter. Das in den Gutscheinen verbriefte Leistungsversprechen ist ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB, das abstrakt, also rechtlich verselbstständigt und losgelöst vom zugrunde liegenden Kausalverhältnis ist (vgl. dazu MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 780 Rn. 25, 47 f.). Die Beklagte ist als Inhaberin der Gutscheine dementsprechend nur berechtigt, die darin verbriefte Leistung zu fordern; sie kann demgegenüber nicht auf das zugrunde liegende Kausalverhältnis einwirken und dieses zu Fall bringen mit der Folge etwaiger Rückerstattungsansprüche aus § 346 Abs. 1 BGB. Hinzukommt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt einen Rücktritt erklärt hat. Auch deshalb scheidet ein Anspruch nach §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB schon aus.
b)
Zum anderen liegt ein Fall der Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB gar nicht vor. Daher kommt auch ein - auf das positive Interesse, also den Gutscheinwert gerichteter - Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283, 281 BGB nicht in Betracht. Als Inhaberin des Gutscheins und damit auch der darin verbrieften Forderung sind im Falle von diesbezüglichen Leistungsstörungen zwar grundsätzlich Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 ff. BGB denkbar. Eine Leistungsstörung liegt hier aber nicht vor, insbesondere ist die in den Gutscheinen verbriefte Leistung nicht unmöglich.
Der Inhalt des verbrieften Leistungsversprechens ist - mangels ausdrücklicher Regelung - durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei nach §§ 133, 157 BGB der sog. objektive Empfängerhorizont, d.h. wie ein durchschnittlicher Angehöriger der angesprochenen Verkehrskreise den Inhalt des Gutscheins bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verstehen durfte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich Unternehmer, die Waren- oder Dienstleistungsgutscheine ausgeben, bei verständiger Würdigung im Regelfall lediglich zu Leistungen verpflichten wollen - und redlicherweise auch nur können -, die Teil ihres im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins vorhandenen Warensortiments bzw. Leistungsportfolios sind. Anderenfalls würden sie sich einem unübersehbaren Haftungsrisiko aussetzen und ihre unternehmerische Freiheit massiv einschränken. Wer den Gutschein eines Elektronikmarktes erwirbt, wird dementsprechend nicht davon ausgehen, dass der Betreiber sich verpflichten wollte, das bei Ausgabe des Gutscheins vorhandene Sortiment bis zur Einlösung des Gutscheins dauerhaft vorzuhalten, mithin auch Jahre später noch die - dann veralteten - Elektronikartikel aus dem Ausstellungsjahr. Ebenso wird derjenige, der einen Kinogutschein erwirbt, redlicherweise nicht davon ausgehen, die bei Gutscheinerwerb im Kino gezeigten Filme auch Monate oder gar Jahre später noch dort sehen zu können (unabhängig davon, ob dies praktisch möglich wäre). Vielmehr ist nach der Verkehrsanschauung ein allgemeiner Grundsatz anzunehmen, wonach sich das Leistungsversprechen bei Waren- und Dienstleistungsgutscheinen von vornherein auf das Leistungsportfolio bzw. das Warensortiment beschränkt, das im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins vorhanden ist.
Gemessen an diesen Prämissen ist auch vorliegend das in den Gutscheinen enthaltene Leistungsversprechen dahingehend auszulegen, dass die Beklagte - die als Ausstellerin des Gutscheins angegeben ist, weshalb sie unabhängig davon, wer formell Unternehmensinhaber ist, auf Erfüllung des verkörperten Leistungsversprechens haftet - die Gutscheine lediglich für solche Leistungen in Zahlung nehmen wollte, die sie im Zeitpunkt der Einlösung noch anbot. Es ist auch unstreitig, dass die Beklagte sowohl beim Ersterwerb des Gutscheins als auch im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Klägerin unterschiedliche Dienstleistungen und Waren in ihrem Portfolio hatte. Die Gutscheine waren also von vornherein nicht auf nur eine einzige Leistung in Gestalt der Augenbrauenpigmentierung beschränkt, sondern umfassten das gesamte - jeweils aktuelle - Leistungsportfolio der Beklagten.
Die klägerseits behauptete Absprache zwischen den Parteien aus dem Frühjahr 2022, wonach die Beklagte später erforderlich werdende Nacharbeiten an den Augenbrauen der Klägerin unter Verwendung des Restguthabens vornehmen sollte, ändert daran nichts (weshalb es auch keiner Aufklärung bedurfte, ob es diese Absprache tatsächlich gab). Denn selbst wenn die Beklagte sich dahingehend geäußert haben sollte, kann diese Erklärung nach den §§ 133,157 BGB redlicherweise nicht dahingehend verstanden werden, dass das in den Gutscheinen verbriefte Leistungsversprechen sich dadurch auf die Augenbrauenpigmentierung als einzigen möglichen Leistungsgegenstand verengen sollte. Es ist nämlich bei verständiger Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon auszugehen, dass die Parteien hier überhaupt mit dem rechtlichen Willen handelten, das im Gutschein verbriefte Leistungsversprechen abzuändern oder eine hiervon losgelöste neue Verpflichtung zu begründen. Vielmehr kommt den (vermeintlichen) Äußerungen der Beklagten wenn überhaupt ein rein deklaratorischer Charakter zu: Sie sprach - wenn sie sich denn tatsächlich so wie von der Klägerin behauptet geäußert haben sollte - nur die rechtliche Selbstverständlichkeit aus, dass die Klägerin den verbleibenden Restwert der Gutscheine später für eine weitere Leistung der Beklagten einlösen konnte. Auch dass sie sich damit einverstanden erklärt haben soll, dass die Klägerin den Restwert nur für eine Augenbrauenpigmentierung einsetzen wollte, begründet keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, bei der Klägerin für den Restwert des Gutscheins in jedem Fall eine Augenbrauenpigmentierung durchzuführen. Es ist hier nichts vorgetragen, was einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten nahelegen würde. Im Übrigen ist auch kein entsprechender Rechtsbindungswille auf Seiten der Klägerin erkennbar, denn diese hätte sich damit der Möglichkeit begeben, den Gutschein für andere Leistungen einzusetzen. Es mag sein, dass sie an anderen Leistungen der Beklagten damals wie heute kein Interesse hatte. Trotzdem kann ohne Weiteres nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gutscheininhaber auch für die Zukunft auf Teile des verbrieften Leistungsversprechens rechtsverbindlich verzichten will.
Nach alledem beschränkten sich die Gutscheine weder bei ihrer Ausgabe noch infolge des Gesprächs im Frühjahr 2022 auf die Augenbrauenpigmentierung; vielmehr bezogen sie sich auf das jeweilige aktuelle Leistungsportfolio der Beklagten. Die Erbringung von (anderen) Leistungen aus diesem Portfolio ist indes - unstreitig - nach wie vor möglich. Dass die Klägerin möglicherweise kein Interesse an den derzeit angebotenen Leistungen und Waren der Beklagten hat, steht dem nicht entgegen. Das Risiko des persönlichen Nutzens von Gutscheinen trägt von vornherein der jeweilige Inhaber: Wer einen Gutschein für ein Fischrestaurant geschenkt bekommt, selbst aber gar keinen Fisch isst, kann von dem Gutscheinaussteller ebenso wenig die Auszahlung des Gutscheinbetrages verlangen wie derjenige, welcher einen Gutschein für eine Heißluftballonfahrt geschenkt bekommt, aber unter Höhenangst leidet. Nicht anders verhält es sich vorliegend.
c)
Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 BGB unter dem Gesichtspunkt der Leistungsverweigerung aus. Die Beklagte hat wiederholt und ausdrücklich angeboten, dass die Klägerin ihre Gutscheine für andere Waren und Dienstleistungen als die Augenpigmentierung bei der Beklagten einlösen kann. Sie hat ihr zu diesem Zweck auch eine Zweitausfertigung der Gutscheine ausgestellt und damit ihre Leistungsbereitschaft hinreichend unter Beweis gestellt. Im Übrigen fehlt es insoweit auch an der nach § 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen Nachfristsetzung durch die Klägerin.
II.
Mangels Hauptforderung bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.
IV.
Die Streitwertfestsetzung hat ihren Grund in § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.
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