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Ws 95/05•OLG Braunschweig, 2005-03-31, Ws 95/05
Entscheidungsdatum: 2005-03-31
Aktenzeichen: Ws 95/05
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2005:0331.WS95.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 35875
In der Bewährungssache hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 31. März 2005 beschlossen :
Tenor: 1. 1.Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 28. Februar 2005 wird verworfen, weil der Verurteilte nicht konkret dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, inwiefern Absonderung in der JVA Lingen und Verlegung nach Celle ihn daran gehindert haben, gegen den ihm persönlich ausgehändigten Beschluss der Strafvollstreckungskammer ein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. 2. 2.Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird kostenpflichtig (§ 473 Abs.1 StPO) wegen Verspätung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach der am 4. März 2005 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses, sondern erst am 21. März bei Gericht eingegangen ist.
Gründe1Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel in der Sache selbst ohnehin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf Kosten des Verurteilten hätte verworfen werden müssen. Insbesondere gibt auch die Durchführung der Therapie in der Klinik W. Mitte 2004 keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung; im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Werdegang des Verurteilten spricht es gegen die Ernsthaftigkeit der Therapiebemühungen und für eine durch bloße Prozesstaktik bestimmte Maßnahme, dass der Verurteilte sich erst während der Berufungsinstanz in der Sache 8 Ls 110 Js 41529/03 in die Fachklinik begeben hat.
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