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2 O 209/08•LG Lüneburg, 2008-09-02, 2 O 209/08
Entscheidungsdatum: 2008-09-02
Aktenzeichen: 2 O 209/08
ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2008:0902.2O209.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 43952
Tenor: 1. wird der Zuständigkeitsstreitwert festgesetzt auf bis zu 3 000 €.
Gründe1Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Er bestimmt sich maßgeblich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger mit seiner Klage verfolgt. Dieses ist vorliegend in der Wertdifferenz zwischen einem Fahrzeug Opel GT mit einer Ausstattung der Kopfstützen, der Türinnenverkleidung und der Sitzwangen in Kunstleder und einer solchen in Naturleder zu erblicken. Diese schätzt das Gericht auf eine Höhe von bis zu 3 000 €.
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