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13 Qs 88/14•LG Braunschweig, 2014-06-11, 13 Qs 88/14
Entscheidungsdatum: 2014-06-11
Aktenzeichen: 13 Qs 88/14
ECLI: ECLI:DE:LGBRAUN:2014:0611.13QS88.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 17879
in der Strafsache gegen pp.
Tenor: Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 08.04.2014, mit dem die Beiordnung von Pflichtverteidigern abgelehnt wurde, abgeändert und
der Angeklagten A. Rechtsanwalt A
der Angeklagten B Rechtsanwalt B.
dem Angeklagten C. Rechtsanwalt C.
und der Angeklagten D. Rechtsanwalt D.
als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.
GründeGegenstand des gegen die Angeklagten geführten Verfahrens ist der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten gemäß § 266a StGB. Die Angeklagten sollen als faktische Geschäftsführer bzw. als Strohfrauen für die wirklichen Geschäftsführer einen Geschäftsbetrieb geführt haben und Arbeitsentgelte veruntreut haben. Das Amtsgericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Ladung von acht Zeugen für notwendig gehalten. Das Verfahren umfasste im Zeitpunkt der Antragstellung drei Bände Akten und ein Ordner Sonderhefte. Die Aufklärung machte verschiedenste Maßnahmen zu r Sachverhaltsaufklärung erforderlich.
Angesichts des aufgezeigten Umfanges des Ermittlungsverfahrens lag ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, da eine schwierige Sach- aber auch Rechtslage aufzuklären war. Schwierig war die Sachlage schon angesichts des umfangreichen aufzuklärenden Sachverhaltes über den anwaltlich nicht vertretene Angeklagte kaum die Übersicht behalten können. Besonders schwierig gestaltete sich aber auch die Aufklärung der Frage, ob die beiden Angeklagten Ehefrauen als Strohfrauen fungierten und faktisch die Geschäfte durch die Angeklagten C. und D. geführt wurden. Auch dazu musste umfangreiche tatsächliche Aufklärung betrieben und verschiedenste Zeugen gehört werden. Vor diesem Hintergrund waren den Angeklagten auf den Antrag der Verteidiger hin ihre Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.
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