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3 Qs 109/15•LG Braunschweig, 2015-10-21, 3 Qs 109/15
Entscheidungsdatum: 2015-10-21
Aktenzeichen: 3 Qs 109/15
ECLI: ECLI:DE:LGBRAUN:2015:1021.3QS109.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2015, 39263
Tenor: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 21.09.2015, Az.: 6 Ds 555 Js 14052/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.
GründeDie Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Dem Angeklagten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Eine solche Pflichtverteidigerbeiordnung ist schon nicht gem. § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO bzw. unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten, denn der Zeuge und mögliche Geschädigte xxx ist kein anwaltlich vertretener Nebenkläger, ihm ist auch nicht gem. § 397 a StPO Prozesskostenhilfe bewilligt noch ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden.
Bei dem Zeugen xxx handelt es sich auch nicht um einen im Strafverfahren anwaltlich vertretenen Verletzten, welches ggf. unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit bzw. des fairen Verfahrens eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigen könnte. Der Rechtsanwalt des Zeugen xxx hat sich in dem vorliegenden Strafverfahren lediglich zur Prüfung etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche legitimiert (vgl. Bl. 158) und Akteneinsicht beantragt. Eine darüber hinaus gehende anwaltliche Vertretung des Zeugen xxx in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten ist derzeit nicht feststellbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
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