projekte
4 U 173/22•OLG Celle, 2025-07-10, 4 U 173/22
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: 4 U 173/22
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 32995
Tenor: Das am 28. Mai 2025 verkündete Urteil des Senats wird wie folgt berichtigt:
"Landgericht Verden ". 2. 2.Statt "Unter dem 26. April 2013 wurde die vom Streitverkündeten zu 1) bestellte streitbefangene Sicherungshypothek in Abteilung III zur laufenden Nr. 8 des Grundbuchs für den Beklagten eingetragen ." muss es in den Gründen zu I) (OLGU, Seite 3) richtig heißen:
"Unter dem 26. April 2013 wurde die streitbefangene Sicherungshypothek in Abteilung III zur laufenden Nr. 8 des Grundbuchs für den Beklagten eingetragen .". 3. 3.Statt "12. März 2012 " muss es unter den Gliederungspunkten A.b.dd. bzw. ee der Gründe zu II) (OLGU, Seiten 19 und 23) jeweils richtig heißen:
"9. März 2012 ".
GründeDie Berichtigung erfolgt auf Antrag des Klägers nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 319 ZPO zur Beseitigung von Schreibfehlern bzw. sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten.
Ausweislich der Verfahrensakten war Berufungsgegenstand ein Urteil des Landgerichts Verden (vgl. LGU, Bl. 338 ff. PA und Berufungsschriften Bl. 378 f., 386 f. PA). Die klagegegenständliche Sicherungshypothek ist nach dem Klagevorbingen im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen und mithin entgegen der Sachverhaltsdarstellung durch den Senat nicht durch den Streitverkündeten zu 1) bestellt worden (vgl. Seite 2 = Bl. 2 PA und Anlage K3 = Bl. 18 PA). Soweit in den Entscheidungsgründen in zwei aus dem Tenor ersichtlichen Textpassagen das Datum "12. März 2012 " als klägerseits behauptetes Fertigungsdatum der streitbefangenen privatschriftlichen Zusatzvereinbarungen aufgeführt ist, trifft dies nicht zu. Tatsächlich hat der Kläger, wie unter anderem sein in den Gründen zu I. wiedergegebenes Berufungsvorbringen (OLGU, Seite 9) oder die wörtliche Wiedergabe seiner Äußerungen in der Anhörung durch den Senat unter Gliederungspunkt A.2.b.cc.2 der Gründe zu II. (OLGU, Seiten 17 ff.) zeigen, die Fertigung der Zusatzvereinbarungen am 9. März 2012 behauptet. Dies entspricht auch den auf den zur Akte gereichten Vereinbarungen enthaltenen Daten (vgl. Anlagen K5 und K6 = Bl. 114 ff. PA) und dem hierzu gehaltenen Vortrag (vgl. Klägerschriftsatz vom 10. März 2022, Seiten 3 f. = Bl. 112 f. PA).
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.