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33 C 238/24 (VI)•AG Gifhorn, 2024-07-10, 33 C 238/24 (VI)
33 C 238/24 (VI)Gericht erster Instanz10.07.2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-10
Aktenzeichen: 33 C 238/24 (VI)
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 32069
In dem Rechtsstreit XXX Klägerin Prozessbevollmächtigte: XXX Geschäftszeichen: XXX gegen Allianz Versicherungs-AG vert. d. d. Vorst., Königinstraße 28, 80802 München Geschäftszeichen: XXX Beklagte Prozessbevollmächtigte: XXX Geschäftszeichen: XXX hat das Amtsgericht Gifhorn im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 04.07.2024 am 10.07.2024 durch den Richter am Amtsgericht XXX Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 484,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.5.2024 zu zahlen. 2. 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
[Tatbestand]Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist begründet.
Die Haftung ist dem Grunde und der Quote nach zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten. Zu den erstattungsfähigen Positionen gemäß § 249 BGB ff. gehören auch diese Kosten die zu Schadensermittlung dienen. Voraussetzung ist, dass diese erforderlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Begehrt wie im vorliegenden Fall der Sachverständige die Vergütung aus abgetretenem Recht, so richtet sich die Erforderlichkeit nach der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Die geltend gemachten Gutachterkosten bewegen sich im Rahmen der üblichen Vergütung und sind demgemäß erforderlich. Erforderlich sind Sachverständigenkosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Die Höhe des erforderlichen Betrages kann dabei gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die BVSK- Honorarbefragung eine taugliche Schätzgrundlage auch bezüglich der Nebenkosten dar. Die Entscheidung des BGH (NJW 2018,693 [BGH 24.10.2017 - VI ZR 61/17]) bezieht sich speziell auf das Ergebnis der Honorarbefragung für das Jahr 2011, da diese seinerzeit auf der Grundlage unklarer Vorgaben durchgeführt worden ist. Vorliegend verhält es sich anders. Die Honorarbefragung stellt weiterhin eine geeignete Schätzgrundlage dar, da die in ihr enthaltenen Werte auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage beruhen, was eben dafür spricht, dass diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit anzusehen ist (vgl. LG Arnsberg, NJW-RR 2017,1178 [LG Bonn 25.01.2017 - 1 O 134/16] m.w.N.).
Vorliegend bewegen sich die geltend gemachten Kosten im Rahmen des Korridors der BVSK Befragung wenngleich im oberen Bereich und sind daher üblich und erforderlich.
Auszugehen war von netto Reparaturkosten in Höhe von 2515,84 €. Es ist daher laut der Honorarbefragung der BVSK für das Jahr 2022 ist für einen Nettoreparaturschaden wie vorliegend ein Honorarkorridor eröffnet der bis 579 € netto reicht.
Hinzuzurechnen sind die Nebenkosten. Auch insoweit kann der Honorarbefragung für das Jahr 2022 gefolgt werden, da sich die üblichen Nebenkosten hierbei bis auf die Fahrtkosten an den entsprechenden Regelungen des JVEG orientieren. Bezüglich der Fahrtkosten wird auf die ADAC Umfrage Bezug genommen. Dies betrifft zunächst die geltend gemachte Pauschale für Porto/Telefon in Höhe von 15 €. Aber auch die Fotokosten für 6 Fotos zu je zwei Euro in Höhe von 12 € sowie den Schreibkosten für sechs Seiten zu je 1,80 € von insgesamt 10,80 €. Der tatsächliche Anfall dieser Positionen ergibt sich bereits aus dem vorgelegten Gutachten. Die Höhe folgt dabei der Honorarbefragung. Im Übrigen wurden auch nicht sämtliche Seiten des Gutachtens und auch nicht sämtliche erstellten Fotos berechnet. Die Sachverständigenkosten bewegen sich bei einer Gesamtbetrachtung daher immer noch im Rahmen des üblichen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286,288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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