LG Oldenburg, 2011-02-02, 6 T 42/11

6 T 42/11Kantonsgericht02.02.2011

Gesamter Gesetzestext

LG Oldenburg — 2011-02-02 — 6 T 42/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-02

Aktenzeichen: 6 T 42/11

ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2011:0202.6T42.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2011, 12360

Gründe

Gründe1Durch Beschl. v. 9.9.2008 eröffnete das AG - Insolvenzgericht - Cloppenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschl. v. 17.8.2009 wurde dem Schuldner eine Restschuldbefreiung bei Erfüllung der Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode angekündigt. Nachdem der Treuhänder dem Insolvenzgericht am 12.7. und 27.10.2010 mitgeteilt hatte, dass der Schuldner auf Anfragen nicht reagiert hatte, hat das Insolvenzgericht den Schuldner mit Schreiben v. 4.11.2010, zugestellt am 13.11.2010, aufgefordert, Angaben zur den ausgeübten Tätigkeiten seit dem 9.9.2008 unter Beifügung von Belegen zu machen. Auf ein weiteres Anschreiben an die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wurde am 24.12.2010 eine Auskunft über die berufliche Tätigkeit und Einkünfte bis zum Jahresende 2010 angekündigt.

2Mit Beschl. v. 3.1.2011 hat das AG die Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO mit der Begründung versagt, der Schuldner habe keinerlei Auskünfte über seine Erwerbstätigkeiten und seine Einkommensverhältnisse erteilt.

3Auch auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung mit Vfg. v. 4.11.2010 unter Fristsetzung und Hinweis auf eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung sei keine Reaktion erfolgt, was bis zum Beschlusszeitpunkt zutreffend war.

4Gegen den Beschluss hat der Schuldner durch seine Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde erhoben, nachdem diese mit Schreiben v. 6.1.2011 Angaben zur Einkommenssituation gemacht hatten. Zur Begründung führen sie aus, dem Schuldner sei es aus gesundheitlichen Gründen und witterungsbedingt nicht möglich gewesen, vor dem 5.1.2011 die Informationen und Unterlagen beizubringen.

5Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 6 Abs. 1, 296 Abs. 3 InsO statthaft und zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

6Das AG war berechtigt, die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen zu versagen.

7Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sind gegeben, weil der Schuldner die begehrte Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben hat. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus (vgl. BGH, 14.5.2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481). Weigert sich ein Schuldner seine Lohnabrechnungen vorzulegen, lässt es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkünfte vorenthält. Während die Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO ausdrücklich voraussetzt, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den Verstoß gegen die Obliegenheiten beeinträchtigt wird, ist im Anwendungsbereich des § 296 Abs. 2 InsO die Restschuldbefreiung schon dann zu versagen, wenn ein (schuldhafter) Verstoß gegen die dort genannten Verfahrensobliegenheiten festgestellt ist (BGH, a.a.O.). Die Missachtung der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht ist als eigener Versagungsgrund ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Versagungsgründe des § 295 InsO.

8Die Versagung setzt auch keinen Gläubigerantrag voraus (BGH, 21.1.2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391).

9Schließlich ist der Schuldner ist auch mit hinreichend klarer Formulierung ausdrücklich darüber belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt. Das dem Schuldner am 13.11.2010 zugestellte Schreiben v. 4.11.2010 enthielt im letzten Absatz einen unmissverständlichen Hinweis auf eine Versagung der Restschuldbefreiung für den Fall der Unterlassung der angeforderten Handlung unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen.

10Ferner scheidet die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Verfahrensobliegenheiten auch nicht deshalb aus, weil der Schuldner angeforderte Informationen dem Gericht nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens übermittelt hat (BGH, NZI 2009, 481 [BGH 14.05.2009 - IX ZB 116/08]). Denn die Frage der Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO beurteilt sich nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung des Insolvenzgerichtes. Der BGH hatte bereits zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO entschieden, dass diese Bestimmung weitgehend leer liefe und ihren Zweck nicht erfüllen könnte, unredliche Schuldner von den Vergünstigungen der Restschuldbefreiung auszuschließen, wenn eine Berichtigung oder Ergänzung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich wäre, nachdem das unredliche Verhalten des Schuldners bereits aufgedeckt wurde (BGH, 24.4.2008 - IX ZB 115/06). Ebenso ist zu § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO anerkannt, dass eine Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden kann, wenn ein Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht angezeigt und ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat (BGH, 17.7.2008 - IX ZB 183/07). Aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt, dass Gerichte von der weiteren Ermittlungstätigkeit zu den Versagungsgründen des § 295 InsO und ihrem Einfluss auf die Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger in den Fällen entlasten werden sollen, in denen ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt und dem Schuldner in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ein schuldhafter Verstoß gegen seine Verfahrensobliegenheiten zur Last fällt. Ein solches Entlastungsziel wäre verfehlt, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten ohne Risiko für die von ihm angestrebte Restschuldbefreiung erst im Beschwerdeverfahren erfüllen könnte (BGH, a.a.O.).

11I.Ü. wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

12Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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