VG Hannover, 2005-10-07, 9 A 1469/02

9 A 1469/02Verwaltungsgericht07.10.2005

Gesamter Gesetzestext

VG Hannover — 2005-10-07 — 9 A 1469/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-07

Aktenzeichen: 9 A 1469/02

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 50793

Tenor

Tenor: Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Gründe1Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.. Es liegt kein Fall des § 188 VwGO vor, denn es geht nicht um einen Rechtstreit im Rahmen der Sozialhilfe. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr ein kommunales Hausverbot. Der Kläger ist auch nicht selbst Sozialhilfeempfänger, so dass das Hausverbot auch nicht in Zusammenhang mit einem Hilfefall des Klägers verhängt wurde. Der Kläger vertritt vielmehr dritte Personen und die Vorfälle, weshalb das Hausverbot verhängt wurde, basieren auf der Tätigkeit des Klägers als Bevollmächtigter.

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