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480 C 297/12•AG Hannover, 2012-04-05, 480 C 297/12
480 C 297/12Gericht erster Instanz05.04.2012
Entscheidungsdatum: 2012-04-05
Aktenzeichen: 480 C 297/12
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2012:0405.480C297.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2012, 36181
... hat das Amtsgericht Hannover Abt. 480 auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2012 am 05.04.2012 durch die Richterin am Amtsgericht Eichloff-Burbließ
für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand1Die Klägerin ist Mitglied der oben angegebenen Eigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beklagte ist.
2Die Wohungseigentümergemeinschaft hat der Beklagten durch Verwaltervertrag die Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten übertragen.
3Die Klägerin betrat am 13.12.2010 gegen 13:00 Uhr den Eingangsbereich der Tiefgarage, und rutschte ihrer Behauptung nach auf einer dort befindlichen Eisfläche aus, die für sie nicht sichtbar gewesen sei.
4Ursache für die Eisbildung sei ein Defekt in der Dachdämmung im vorderen Eingangsbereich gewesen, durch den das Wasser in die Garage getropft sei, was dann gefroren sei, weil das Rolltor defekt gewesen sei und über Nacht nicht geschlossen werden konnte.
5Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte sich trotz Kenntnis weder um das Leck im Dach noch um das defekte Rolltor gekümmert habe, und auch nicht um Beseitigung der Eisfläche, wodurch sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
6Die Klägerin behauptet, durch den Sturz eine instabile Kompressionsfraktur im BWK 12 und eine Querfortsatzfraktur rechts im LWK 1 sowie eine Fraktur des rechten Radiusköpfchens erlitten zu haben.
7Die äußerst schmerzhaften Verletzungen seien noch nicht behoben und machten darüber hinaus eine immer noch andauernde Nachbehandlung beim Orthopäden bzw. Reha - Maßnahmen bei Physiotherapeuten notwendig.
8Die Klägerin beantragt,
9Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, dass der Vortrag zum angeblichen Unfallhergang schon nicht einlassungsfähig sei. Dass die behauptete Eisfläche für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, wird von der Beklagten bestritten.
11Die Ursache für die Eisbildung wird ebenfalls bestritten, weil das Wasser die abschüssige Einfahrt ohnehin hinab laufen könne, weil durch das Rollgittertor ein vollständiger Verschluss der Tiefgarage nicht gewährleistet sei. Ob das Garagentor defekt gewesen sei oder nicht, spiele deshalb überhaupt keine Rolle.
12Die Sanierung der Tiefgaragendecke habe die Beklagte sehr wohl vorbereitet, weil diese bereits Gegenstand der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 28.06.2011 gewesen sei.
13Der Winterdienst sei auch durch den Hausmeister durchgeführt worden, der am 13.12.2010 im Eingangsbereich der Tiefgarage Salz gestreut habe.
14Letztendlich habe die Beklagte aber keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie diese im Einverständnis mit der Eigentümergemeinschaft auf den Hausmeister der Eigentümergemeinschaft übertragen hat, der auch Angestellter der Eigentümergemeinschaft ist.
15Danach ist dieser auch zum Winterdienst verpflichtet, und er habe diese Verpflichtung erfüllt.
16Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behaupteten Verletzungen sowie die Angemessenheit der Höhe des Schmerzensgelds.
17Darüber hinaus treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil das Rolltor nicht zum Betreten der Garage für Fußgänger vorgesehen sei.
18Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe19Die Klage ist nicht begründet.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 253 Abs. 2, 823 abs. 1 BGB, § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG.
21Denn die Beklagte hat keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
22Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass die dem Verwalter durch Vertrag übertragende Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendige zu tun, auch die Verkehrssicherungspflichten umfasst.
23Aber der Verwalter kann diese Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten übertragen, und mit diesem einen Hausmeistervertrag entweder im Namen der WEG oder im eigenen Namen abschließen.
24Sofern der Verwalter mit dem Hausmeister einen Hausmeistervertrag im eigenen Namen abschließt, kommt zwar eine Haftung des Verwalters für dessen Verschulden nach § 278 BGB in Betracht.
25Aber die Beklagte hat den Hausmeistervertrag mit dem Hausmeister hier nicht im eigenen Namen sondern im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen. Deshalb ist der Hausmeister nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten, sondern der Eigentümergemeinschaft mit der Folge, dass die Beklagte für ein Verschulden des Hausmeisters nicht nach § 278 BGB haftet.
26Da die Klägerin auch nicht vorgetragen hat, dass der Hausmeister in der Vergangenheit seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, was möglicherweise zu einer Überwachungsverpflichtung der Beklagten geführt hätte, scheidet auch aus diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten aus.
27Die Beklagte war auch gemäß § 5 Ziffer 16 des Verwaltervertrages berechtigt, den Hausmeister nicht im eigenen Namen sondern im Namen der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft zu beschäftigen.
28Nach § 3 des Hausmeistervertrages war dieser auch zum Eis- und Schneeräumen und zum Streuen bei Glättebildung verpflichtet.
29Die Beklagte hat somit mit Abschluss des Hausmeistervertrages, der den Winterdienst beinhaltete, ihre Verkehrssicherungspflicht insoweit wirksam auf den Hausmeister übertragen, so dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festzustellen ist.
30Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich so wie von ihr behauptet gestürzt ist, und die von ihr behaupteten Verletzungen erlitten hat.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Eichloff-Burbließ Richterin am Amtsgericht
Hinweis:Verkündet am: 05.04.2012
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