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13 WF 24/09•OLG Oldenburg, 2009-02-17, 13 WF 24/09
Entscheidungsdatum: 2009-02-17
Aktenzeichen: 13 WF 24/09
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2009:0217.13WF24.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 46713
In der Familiensache
hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg zu Ziff. 1 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin, zu Ziff. 2 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
am 17. Februar 2009
beschlossen:
Tenor: 1. Das Verfahren wird gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Dem Beklagten wird unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klägerin Trennungsunterhalt und für Dezember 2008 einen 245 EUR , ab 01.01.2009 einen 240 EUR übersteigenden Kindesunterhalt geltend macht. Ihm wird Rechtsanwältin K... in O... zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, 30 Euro monatlich , beginnend am 03.04.2009, zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Die Folgeraten sind jeweils bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.
Gründe1I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ehegatten und Kindesunterhalt in Anspruch. Ihr Prozesskostenhilfegesuch wurde dem Beklagten am 17.11.2008 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt. Nachdem bis zum 10.12.2008 kein Eingang zu verzeichnen war, bewilligte das Familiengericht der Klägerin für den angekündigten Antrag Prozesskostenhilfe. Auf die anschließend zugestellte Klage erwiderte der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte, dass er aufgrund der Steuerklassenänderung nicht über das in der Klage angegebene Einkommen von um Fahrtkosten bereinigt 1695 EUR, sondern lediglich 1380 EUR verfüge. Hiervon verbleibe ihm aufgrund von Schuldtilgungen kein seinen Selbstbehalt übersteigender Betrag.
2Das Familiengericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung als mutwillig abgelehnt, weil der Beklagte im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht Stellung genommen habe.
3II.
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
5Nach anderer Ansicht scheidet die Wertung als mutwillig im Regelfall aus. Der Gegner eines Prozesses sei nicht verpflichtet, im Prozesskostenhilfeverfahren überhaupt eine Stellungnahme abzugeben. Unterlasse er eine Erwiderung, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen (OLG Hamm, FamRZ 2008, 1264. OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1132 [OLG Karlsruhe 29.08.2001 - 5 WF 133/01]. OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2005, 808 und 2006, 501. Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 118 Rz. 2 a.E.. Benkelberg, FamRZ 2006, 869. einschränkend auch Fischer, MDR 2006, 661 ff.. Gottwald, FamRZ 2008, 71. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 114 Rz. 34 a).
6Nach beiden Meinungen muss Prozesskostenhilfe jedenfalls insoweit bewilligt werden, als Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen waren. Hier hätte das Familiengericht den bevorstehenden Steuerklassenwechsel des Beklagten bereits bei der Entscheidung über das Gesuch der Klägerin berücksichtigen müssen. Dass dies unterblieben ist, kann sich nicht zu Lasten des Beklagten auswirken.
7Im Hinblick auf die weiteren Einwendungen folgt der Senat jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall eines anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegners der zweiten Auffassung. Dafür spricht zunächst, dass dem in diesem Stadium noch nicht am Verfahren beteiligten Antragsgegner rechtliches Gehör zur Wahrung seiner in Art. 103 Abs.1 GG verbürgten Rechte gewährt wird (BVerfG, BVerfGE 20, 280 (282)), nicht aber, um ihm später seinerseits Rechte abzuschneiden. Auf eine derart einschneidende Rechtsfolge wird der Antragsgegner bei der formlosen Anhörung - der gesetzlichen Regelung des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend - regelmäßig nicht hingewiesen. Im vorliegenden Fall enthielt das Anschreiben an den Beklagten den üblichen Textbaustein, das Gesuch werde "mit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens" übersandt. Weiter heißt es: "Nach Fristablauf kann auch ohne Ihre Stellungnahme über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden werden". Eine verständige - nicht mutwillige - Partei muss dieses Anschreiben nicht so verstehen, dass sie in jedem Fall reagieren und ihre Einwendungen vorbringen muss, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.
8Darüber hinaus kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner nicht erwartet werden, dass er im Unterhaltsverfahren angesichts der komplexen Berechnungsmethoden die relevanten Einwendungen selbst erkennt und zutreffend vorbringt (so OLG Schleswig aaO.. Gottwald, FamRZ 2008, 71). Ebenso wenig kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts verlangt werden. Denn im Prozesskostenhilfeverfahren findet gemäß § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO keine Kostenerstattung statt. Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren selbst kann nicht (BGH, BGHZ 91, 311) und Beratungshilfe nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BerHG bewilligt werden. Das bedeutet, dass der bedürftige Antragsgegner, der die Notwendigkeit zur Stellungnahme erkennt, einen Anwalt im Ergebnis auf eigenes Kostenrisiko beauftragen müsste.
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