LG Aurich, 2026-02-18, 2 O 98/26

2 O 98/26Kantonsgericht18.02.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Aurich — 2026-02-18 — 2 O 98/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-18

Aktenzeichen: 2 O 98/26

ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2026:0218.2O98.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 18890

Tenor

Tenor: 1. 1.Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Zuschlag im Vergabeverfahren über Ausbaggerungsarbeiten im Inselversorgungshafen Juist an ein anderes Unternehmen als die Verfügungsklägerin zu erteilen, bevor über die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Vergaberechtsverstöße der Verfügungsbeklagten in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. 2. 2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 wird gegen die Verfügungsbeklagte ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Bürgermeister, Herrn Dr. T. G., angedroht. 3. 3.Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 7.163,30 €

Tatbestand

TatbestandDie Verfügungsklägerin begehrt in einem Vergabeverfahren der Verfügungsbeklagten die Untersagung des Zuschlags an ein anderes Unternehmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über Vergaberechtsverstöße in einem Hauptsacheverfahren.

Die Verfügungsbeklagte schrieb am 15.12.2025 im Wege der öffentlichen Ausschreibung zur Vergabenummer 65.13.25 Ausbaggerungsarbeiten im Inselversorgungshafen Juist aus.

In der Ausschreibung heißt es unter Ziffer 5:

" Mehrere Hauptangebote

Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist (...) nicht zugelassen."

Unter Ziffer 6.2. ist zu Nebenangeboten geregelt:

"Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nummer 4 der Teilnahmebedingungen) - ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten -

für die gesamte Leistung

unter folgenden weiteren Bedingungen:

nur in Verbindung mit einem Hauptangebot."

Darüber hinaus ist in Ziffer 7. unter "Angebotswertung" festgelegt, dass Zuschlagskriterium der Haupt- und ggf. Nebenangebote der Preis ist.

In den "Allgemeinen Angaben" der Leistungsbeschreibung heißt es u.a.:

Die Inselgemeinde Juist plant die Wiederherstellung der erforderlichen Tiefen im Hafen von Juist. Die Leistung umfasst das Ausbaggern der Sedimente im Bereich des Hafenbeckens bis zu einer Solltiefe von -1,95 m NN, sowie das Verbringen des Baggerguts ins ca. 400 Meter entfernt liegende genehmigte Spülfeld. Hier wird das Verbringen an Land per Schute und das anschließende Transportieren per Dumper ins Spülfeld favorisiert. Alternativen, wie z.B. das Einbringen des Baggermengen in das Spülfeld über eine Spülleitung können als Alternativ- oder Nebenangebot eingereicht werden."

Zum Leistungsumfang ist in der Leistungsbeschreibung u.a. vorgesehen:

"(...) Die Leistung umfasst das Ausbaggern der verlandeten Sedimente im Bereich des Inselversorgungshafens Juist bis zur Solltiefe -1,95 m NN sowie das Verbringen des Baggerguts ins ca. 400 m entfernte Spülfeld (siehe Lageplan) mittels Dumper oder alternativ durch eine Spülleitung. (...) An Land soll das Baggergut entweder durch Dumper oder eine Spülleitung in das Spülfeld weiterbefördert werden. (...)."

Unter Position 4.1. des Leistungsverzeichnisses sollten der

"Transport des Baggerguts per Schute, Dumper oder Spülleitung in genehmigte Spülfeld, einschließlich der Trennung nach sandigem und schlickigem Baggergut in verschiedene Haufwerke" [unter] Einhaltung der Auflagen durch die Wasserbehörden des NLWKN und des Landkreises Aurich"

kalkuliert werden.

Die Verfügungsklägerin beteiligte sich als Bieterin an dem Vergabeverfahren und gab zwei Angebote für die ausgeschriebenen Ausbaggerungsarbeiten ab. Eines der Angebote war mit einem roten Stempel "Nebenangebot" versehen. Außer den Angeboten der Verfügungsklägerin gingen zwei weitere Hauptangebote von Konkurrenten ein. Das Hauptangebot der Verfügungsklägerin belief sich auf einen Betrag in Höhe von 683.094,42 €, die der Konkurrenten auf 626.727,98 € bzw. 466.788,40 €. Das Nebenangebot der Verfügungsklägerin belief sich auf einen Betrag in Höhe von 429.798,08 €.

Mit Schreiben vom 30.01.2026 teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, sie werde von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Das von ihr eingereichte Nebenangebot sei auf Grund der Positionsgleichheit im Leistungsverzeichnis nur mit anderen Preisen auch als Hauptangebot zu werten und von der weiteren Wertung auszuschließen, da nur ein Hauptangebot zulässig gewesen sei.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, sie habe ein Haupt- und ein Nebenangebot abgegeben. Das Hauptangebot beziehe sich entsprechend der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses auf Ausbaggerungsarbeiten unter Einsatz eines Dumpers, das Nebenangebot hingegen auf den Einsatz einer Spülleitung. Da einziges Zuschlagskriterium der Preis gewesen sei, habe es sich ausweislich des Submissionsergebnisses bei ihrem Nebenangebot um das wirtschaftlichste Angebot gehandelt. Auf dieses Angebot sei der Zuschlag zu erteilen. Da die Erteilung des Zuschlages an einen Konkurrenten unmittelbar drohe, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet.

Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 05.02.2026 eine Zwischenverfügung erlassen und es der Verfügungsbeklagten bis zur mündlichen Verhandlung untersagt, den Zuschlag an einen anderen Bieter als die Verfügungsklägerin zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 hat die Verfügungsbeklagte gegen die erlassene Zwischenverfügung vom 05.02.2026 Widerspruch eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 hat die Verfügungsbeklagte zu Protokoll erklärt, bis zum Verkündungstermin am 18.02.2026 keinen Zuschlag an ein anderes Unternehmen als die Verfügungsklägerin zu erteilen.

Die Verfügungsklägerin hat zunächst beantragt,

  1. 1.der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - aufzugeben, es zu unterlassen, den Zuschlag im Vergabeverfahren über Ausbaggerungsarbeiten im Inselversorgungshafen Juist an ein anderes Unternehmen als die Antragstellerin zu erteilen, bevor über die von der Antragstellerin geltend gemachten Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist;
  2. 2.für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziff. 1 gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Bürgermeister, Herrn Dr. T. G., anzudrohen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Verfügungsklägerin ihre Anträge modifiziert und zuletzt beantragt,

  1. 1.der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Zuschlag im Vergabeverfahren über Ausbaggerungsarbeiten im Inselversorgungshafen Juist an ein anderes Unternehmen als die Antragstellerin zu erteilen, bevor über die von der Antragstellerin geltend gemachten Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist;
  2. 2.für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziff. 1 gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Bürgermeister, Herrn Dr. T.G., anzudrohen;
  3. 3.hilfsweise - für den Fall, dass die Anträge zu den Ziffern 1) und 2) keinen Erfolg haben sollten -, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Zuschlag im Vergabeverfahren über Ausbaggerungsarbeiten im Inselversorgungshafen Juist vor Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts an ein anderes Unternehmen als die Antragstellerin zu erteilen;
  4. 4.äußerst hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Zuschlag im Vergabeverfahren über Ausbaggerungsarbeiten im Inselversorgungshafen Juist bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung an ein anderes Unternehmen als die Antragstellerin zu erteilen.

Die Verfügungsbeklagte hat zunächst beantragt,

  1. 1.den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen;
  2. 2.die Zwischenverfügung vom 05.02.2026 aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 hat die Verfügungsbeklagte ihre Anträge ebenfalls modifiziert und zuletzt beantragt,

  1. 1.den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass sich der Antrag auf Zurückweisung auch auf die beiden Hilfsanträge der Antragstellerin zu den Ziffern 3) und 4) bezieht;
  2. 2.die Zwischenverfügung vom 05.02.2026 aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Verfügungsklägerin habe kein wertungsfähiges Angebot im Vergabeverfahren abgegeben. Insbesondere handele es sich bei den Angeboten der Verfügungsklägerin nicht um ein Haupt- und ein Nebenangebot, sondern um zwei Hauptangebote. Die Angebote seien inhaltlich identisch und unterschieden sich lediglich bezüglich der Angebotspreise. Es mangele mithin an einer Differenzierung im Hinblick auf die in Position 4.1. des Leistungsverzeichnisses aufgeführten technischen Vorgaben zur Ausführung der ausgeschriebenen Ausbaggerungsarbeiten. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Angebot mit dem Inhalt von Ausbaggerungsarbeiten unter Einsatz eines Dumpers und ein zweites Angebot mit dem Inhalt von Ausbaggerungsarbeiten unter Einsatz einer Spülleitung abgegeben worden sei. Zwei Hauptangebote seien jedoch nicht zulässig gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der in dem Termin am 12.02.2026 von den Parteien sistierten Zeugen B. B. und C. J.-V. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.02.2026 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezu genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, § 940 ZPO. Insbesondere ist für das Begehr der Verfügungsklägerin der Zivilrechtsweg eröffnet. Es handelt sich vorliegend um ein Vergabeverfahren, für das die Regelungen der §§ 97 ff. GWB i. V. m. Art. 4 RL 2014/24 (EU) keine Anwendung finden, weil der Schwellenwert von 5.404.000,00 € nicht erreicht ist (§ 106 GWB). Bei einem Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes der §§ 97 ff. GWB sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG die Landgerichte ausschließlich zuständig.

Die Antragstellerin kann auch bei einer Unterschwellenvergabe Primärrechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO, gerichtet auf Unterlassung der Auftragsvergabe, erlangen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.01.2015, Az. 1 U 138/14; OLG Schleswig, Beschl. v. 08.01.2013, Az. 1 W 51/12; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.06.2012, Az. 1 U 357/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2010, Az. I-27 U 1/09; OLG Hamm, Urt. v. 12.02.2008, Az. 4 U 190/07; OLG Jena, Urt. v. 08.12.2008, Az. 9 U 431/08; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2007, Az. 13 W 70/07; LG München I, Urt. v. 28.05.2015, Az. 2 O 1248/15, jew. zit. n. beck-online).

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf einstweilige Unterlassung der Zuschlagserteilung an einen der beiden Mitbewerber aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht.

a)

Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf förmlich aus, so begründet er mit der Eröffnung des Vergabeverfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Vergabestelle und den am Auftrag interessierten Bietern, aus dem grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen folgen kann (BGH, Urt. v. 09.06.2011, Az. X ZR 143/10; KG, Urt. v. 07.01.2020, Az. 9 U 79/19; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.01.2015, Az. 1 U 138/14; OLG Dresden, Urt. v. 13.08.2013, Az. 16 W 439/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. Januar 2010, Az. I-27 U 1/09; LG München I, Urt. v. 28.05.2015, Az. 2 O 1248/15, jew. zit. n. beck-online).

Die Verfügungsklägerin hat ein ernsthaftes Interesse an der Erlangung des Zuschlags für die Ausbaggerungsarbeiten in dem Inselversorgungshafen Juist glaubhaft gemacht. Der für die Antragsstellerin als Projektleiter tätige Zeuge B. hat glaubhaft und in den Einzelheiten für das Gericht nachvollziehbar geschildert, sehr an dem von der Verfügungsbeklagten ausgeschriebenen Auftrag interessiert gewesen zu sein. Er sei vor Abgabe der Angebote auch auf Juist gewesen, habe gemeinsam mit der Zeugin J.-V. die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mit der Zeugin verschiedene Möglichkeiten zur Ausführung der ausgeschriebenen Ausbaggerungsarbeiten erörtert. Dies hat die in der Vergabestelle der Verfügungsbeklagten tätige Zeugin J.-V. bestätigt. Zwischen den Parteien ist mithin ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden.

b)

Die Verfügungsbeklagte hat mit dem Ausschluss der von der Verfügungsklägerin eingereichten Angebote von dem Vergabeverfahren schuldhaft gegen ihre selbst gesetzten Maßstäbe und damit gegen ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verstoßen.

Bei den von der Verfügungsbeklagten ausgeschriebenen Ausbaggerungsarbeiten im Inselversorgungshafen Juist handelt es sich um Bauleistungen. Da die Schwellenwerte der Vergabeordnung nicht erreicht sind, richten sich die vergaberechtlichen Anforderungen an die Wertungsfähigkeit und den Ausschluss von Angeboten gemäß § 3 Abs. 2 NTVergG nach den Vorschriften des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A).

Vorliegend hat die Verfügungsklägerin entgegen der Annahme der Verfügungsbeklagten nicht zwei Hauptangebote, sondern - wie in der Ausschreibung unter Ziffer 6.2. ausdrücklich zugelassen - ein Haupt- und ein Nebenangebot abgegeben. Das war der Verfügungsbeklagten auch bekannt.

Ausweislich der Leistungsbeschreibung sind die ausgeschriebenen Ausbaggerungsarbeiten notwendig, um die erforderliche Solltiefe und die erforderlichen Sohlbreiten im Hafenbecken und im gemeindeeigenen Teil des Zufahrtsbereichs wiederherzustellen und in der Folge die uneingeschränkte Inselversorgung für den Schiffsverkehr sicherzustellen. Die Verfügungsbeklagte hat zwar das Verbringen des Baggergutes an Land per Schute mit anschließendem Transport per Dumper in das Spülfeld favorisiert, jedoch in der Leistungsbeschreibung potentiellen Bietern zugleich die Möglichkeit eröffnet, über ein Nebenangebot Alternativen wie "z.B. das Einbringen der Baggermengen in das Spülfeld über eine Spülleitung " anzubieten. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sodass grundsätzlich der Eindruck entsteht, es seien weitere alternative Ausführungsvarianten denkbar. Allerdings hat die Verfügungsbeklagte unter Ziffer 2. der Leistungsbeschreibung zum Leistungsumfang der erforderlichen Baggerarbeiten ausschließlich die beiden Varianten des Einsatzes eines Dumpers bzw. einer Spülleitung in Bezug genommen. Ausdrücklich heißt es hier u.a.: "An Land soll das Baggergut entweder durch Dumper oder eine Spülleitung in das Spülfeld weiterbefördert werden ". Es ist mithin insgesamt weder dargetan noch ersichtlich, dass weitere Varianten zur Durchführung der ausgeschriebenen Ausbaggerungsarbeiten von der Verfügungsbeklagten in Betracht gezogen worden wären.

Die Verfügungsklägerin hat sich an die Vorgaben der Leistungsbeschreibung gehalten und die Angebote entsprechend kalkuliert. Zwar ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass sich die Angebote der Verfügungsklägerin inhaltlich nicht voneinander unterscheiden, sondern ausschließlich eine unterschiedliche Preisstruktur aufweisen. Ihr ist weiter zuzugeben, dass nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A Hauptangebote von Bietern, die mehrere Hauptangebote abgegeben haben, wenn der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen hat, zwingend auszuschließen sind. Dies führt jedoch im Ergebnis nicht dazu, dass die streitbefangenen Angebote als zwei Hauptangebote zu werten wären.

Zum einen konnte die Verfügungsbeklagte auf Grund ihrer eigenen Ausschreibung ohne weiteres darauf schließen, dass es sich bei dem Hauptangebot der Verfügungsklägerin mit kalkulierten Kosten in Höhe von insgesamt 683.094,42 € um die Variante des Einsatzes eines Dumpers gehandelt und das mit dem roten Stempel als Nebenangebot gekennzeichnete Angebot mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 429.798,08 € den Einsatz einer Spülleitung umfasst hat.

Zum anderen konnte die Verfügungsklägerin bei Abgabe der Angebote darauf vertrauen, dass die Verfügungsbeklagte diese dahingehend verstehen musste, dass sowohl der Einsatz eines Dumpers als auch einer Spülleitung angeboten worden war. So kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Zeugen B. und J.-V. bereits im Vorfeld der Angebotsabgabe ausdrücklich die beiden Varianten des Einsatzes eines Dumpers und einer Spülleitung in einem persönlichen Gespräch erörtert haben.

Der Zeuge B. hat hierzu glaubhaft und in sich widerspruchsfrei bekundet, am 14.01.2026 vor Ort gewesen zu sein und gemeinsam mit der Zeugin J.-V. die Örtlichkeiten im Hafenbereich in Augenschein genommen zu haben. Er sei erstaunt gewesen, dass die Leistungsbeschreibung der Verfügungsbeklagten in technischer Hinsicht sehr detailliert gewesen sei. Daher habe er mit der Zeugin J.-V. insbesondere auch die beiden Varianten des Einsatzes eines Dumpers und einer Spülleitung erörtert. Weiter hat der Zeuge bekundet, bei dem Einsatz eines Dumpers handele es sich um eine klassische, heute aus seiner Sicht jedoch weitgehend überholte Methode des Abtransports von Baggergut. Im Rahmen anderweitiger Projekte habe er wiederholt erfolgreich eine Spülleitung zum Einsatz gebracht. Ihm sei auf Grund der detaillierten Leistungsbeschreibung der Verfügungsbeklagten bewusst gewesen, dass der Einsatz der Spülleitung ausschließlich in einem Nebenangebot berücksichtigt werden konnte. Er sei erfahren im Umgang mit Ausschreibungen und wisse, dass Ausschreibungsvorgaben strikt einzuhalten seien, sodass er seine Angebote entsprechend ausgestaltet habe.

Die Zeugin J.-V. hat die Bekundungen des Zeugen B. bestätigt und im Einzelnen geschildert, der Zeuge habe im Rahmen der Ortsbegehung kundgetan, sowohl den Einsatz eines Dumpers als auch einer Spülleitung anbieten zu können.

Hinzu kommt, dass beide Zeugen unabhängig voneinander übereinstimmend bekundet haben, auch nach Feststellung des Submissionsergebnisses Kontakt gehabt und über die Angebote gesprochen zu haben. Die Zeugin J.-V. hat hierzu geschildert, nach Durchsicht der Angebote der Verfügungsklägerin auf Grund der inhaltlichen Identität Schwierigkeiten gehabt zu haben, diese dem Einsatz des Dumpers bzw. der Spülleitung zuzuordnen. Gemeinsam mit ihrer Kollegin habe sie zunächst versucht, die Zuordnung anhand der von den Bietern ebenfalls einzureichenden Nachunternehmerliste vorzunehmen. Danach habe sie bereits eine Vorahnung gehabt. Schlussendlich habe jedoch der Zeuge B. im Rahmen eines Telefonates über die Zuordnung aufklären können. Damit sei für sie klar gewesen, dass die Verfügungsklägerin den Zuschlag auf das Nebenangebot erhalten würde. Sie habe sodann den Vergabebericht und die Vorlage für den Gemeinderat gefertigt. Der Gemeinderat habe der Zuschlagserteilung vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Aurich zugestimmt. Die Zuschlagserteilung sei schließlich auf Grund der Intervention durch das Rechnungsprüfungsamt gescheitert, da dort davon ausgegangen werde, auf Grund der inhaltlichen Identität der Angebote sei von zwei Hauptangeboten auszugehen. Dies habe am 30.01.2026 zu dem Ausschluss der Verfügungsklägerin von dem Vergabeverfahren geführt. Der Zeuge B. hat ergänzend bekundet, im Rahmen des nach Feststellung des Submissionsergebnisses geführten Telefonates habe er in der Annahme, den Zuschlag auf sein Nebenangebot zu erhalten, mit der Zeugin J.-V. auch bereits den groben Ablauf der Ausbaggerungsarbeiten besprochen. Es sei auch ein Kick-Off-Termin vereinbart worden. Daher sei die Mitteilung des Ausschlusses von dem Vergabeverfahren für ihn ein Schock gewesen.

Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen zu zweifeln. Ebenso wenig bestehen Zweifel im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen.

In Verbindung mit der Leistungsbeschreibung ist eindeutig nachvollziehbar, dass sich das Hauptangebot der Verfügungsklägerin auf den Einsatz des Dumpers und das Nebenangebot auf den Einsatz einer Spülleitung bezieht. Die Verfügungsbeklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Position 4.1. des Leistungsverzeichnisses berufen. Sie hat in der Beschreibung selbst nicht explizit zwischen dem Einsatz eines Dumpers und einer Spülleitung unterschieden. Damit war auch die Verfügungsklägerin nicht gehalten, ihre Angebote entsprechend zu differenzieren, sondern durfte sie das Leistungsverzeichnis in identischer Fassung sowohl für die Abgabe des Haupt- als auch des Nebenangebotes zur Grundlage machen. Die Abgabe nicht hinreichend differenzierter Angebote auf der Grundlage eines nicht hinreichend differenzierten Leistungsverzeichnisses geht zu Lasten der Verfügungsbeklagten als Auftraggeberin.

Es ist darüber hinaus unstreitig, dass die Parteien bereits im Vorfeld detailliert über die beiden in Rede stehenden Varianten für die Ausbaggerungsarbeiten gesprochen haben. Die Verfügungsbeklagte wusste mithin bereits vor Angebotsabgabe, dass die Verfügungsklägerin sowohl den Einsatz des Dumpers als auch einer Spülleitung anbieten würde. Dementsprechend hat die Zeugin J.-V. die beiden Angebote der Verfügungsklägerin auch nicht als zwei Hauptangebote gewertet und diente das nach Feststellung des Submissionsergebnisses mit dem Zeugen B. geführte Telefonat im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A einzig der Klarstellung, welches der Angebote sich auf den Einsatz des Dumpers bzw. der Spülleitung bezog. Nicht unberücksichtigt bleiben kann der Umstand, dass die Zeugin geschildert hat, auch anhand der Nachunternehmerliste versucht zu haben, eine Zuordnung der beiden Angebote vorzunehmen. Auch die Hinzuziehung der Nachunternehmerliste verdeutlicht, dass die Verfügungsbeklagte unzweifelhaft von der Abgabe zweier unterschiedlicher Angebote ausgegangen ist. Ansonsten hätte es der nach Feststellung des Submissionsergebnisses erfolgten Recherchen und Nachfragen der Verfügungsbeklagten nicht bedurft und wäre die Verfügungsklägerin umgehend von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden. Stattdessen hat die Verfügungsbeklagte nach Klarstellung durch den Zeugen B. den Vergabebericht und die Vorlage für die Abstimmung des Gemeinderates gefertigt, und zwar nach eigener Schilderung in der sicheren Annahme, dass die Verfügungsklägerin für ihr Nebenangebot den Zuschlag erhalten würde. Der Gemeinderat hat auch bereits seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlages an die Verfügungsklägerin erteilt. Die Parteien wollen offenkundig auf der Basis des - in dem Vergabeverfahren preisgünstigsten - Nebenangebotes der Verfügungsklägerin zusammenarbeiten und hatten telefonisch nach Feststellung des Submissionsergebnisses auch bereits einen groben Zeitrahmen erörtert und den Kick-Off-Termin vereinbart. Die Zuschlagserteilung ist einzig an der Intervention des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Aurich gescheitert. Die Verfügungsbeklagte hat damit die beiden Angebote der Verfügungsklägerin wider besseres Wissen als zwei Hauptangebote gewertet.

Die Verfügungsklägerin hat mithin einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf einstweilige Unterlassung der Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.

Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn die objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Dabei hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (Mertens/Bachmann, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, § 93, Rn. 17, zit. n. beck-online).

Das Vergabeverfahren der Verfügungsbeklagten ist beendet. Die Ausbaggerungsarbeiten sollen kurzfristig beginnen, um vor der zu Ostern beginnenden Saison abgeschlossen zu sein. Es ist damit zu rechnen, dass die Verfügungsbeklagte kurzfristig den Zuschlag an einen Konkurrenten erteilen wird.

Dahinstehen kann vorliegend, ob auch in Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich im Falle von Verstößen eine Rügeobliegenheit der Bieter besteht, wie sie in § 160 Abs. 3 GWB für Verstöße in Vergabeverfahren oberhalb des Schwellenwertes vorgesehen ist. So wird das Vorliegen eines Verfügungsgrundes teilweise verneint, wenn der Bieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (vgl. bspw. LG Berlin, Beschl. v. 05.12.2011, Az. 52 O 254/11, zit. n. beck-online). In dem vorliegenden Fall haben die Parteien zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens in Kontakt miteinander gestanden und über die Einzelheiten der Ausschreibung kommuniziert. Die Verfügungsklägerin hat darüber hinaus unmittelbar nach Bekanntwerden ihres Ausschlusses vom Vergabeverfahren sowohl mit der Zeugin J.-V. als auch mit dem Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Aurich, Herrn V., Rücksprache gehalten. Selbst bei Annahme einer Rügeobliegenheit wäre sie dieser vollumfänglich nachgekommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

Das Begehr der Verfügungsklägerin richtet sich nach der Antragsschrift vom 04.02.2026 darauf, dass die Verfügungsbeklagte den Zuschlag bis zu einer Entscheidung über einen Vergabeverstoß in der Hauptsache nicht an einen Mitbewerber erteilt. Da die begehrte Maßnahme keine volle Befriedigung verschafft, ist - wie in einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich - von 1/3 des Hauptsachestreitwertes auszugehen.

In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 GKG ist das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin am Erlass der einstweiligen Verfügung und damit der zu erwartende Gewinn im Falle einer doch noch erhofften Zuschlagserteilung zu schätzen. Diesen Gewinn schätzt die Kammer pauschalierend auf 5 %. Ausgehend von der vorliegend streitbefangenen Angebotssumme von 429.798,08 € ergäbe sich danach für die Hauptsache ein Streitwert in Höhe von 21.489,90 €, sodass der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 7.163,30 € festzusetzen war.

Die Zwischenverfügung der Kammer vom 05.02.2026 hat sich mit Verkündung dieses Urteils durch Zeitablauf erledigt.

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Hinweis:Verkündet am: 18.02.2026

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