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5 K 137/25•FG Niedersachsen, 2026-03-19, 5 K 137/25
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 5 K 137/25
ECLI: ECLI:DE::2026:0319.5K137.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 14323
TatbestandDie Beteiligten streiten über die Änderung eines bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheides.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft.
Die Klägerin entrichtete im Streitjahr ... für die Einfuhr von ... nach Deutschland Einfuhrumsatzsteuern (EUSt) i. H. v. X € an das Hauptzollamt ... . In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat der Festsetzung der EUSt meldete sie hiervon lediglich einen Betrag in Höhe von 19 % bzw. Y € als nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abziehbare Vorsteuer an.
Für die von ihr ... ausgeführten umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen übermittelte sie am ... ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr; im Rahmen der Steuerberechnung hatte sie wegen der als Vorsteuer abziehbaren Umsatzsteuer aus der Einfuhr von ... wiederum lediglich einen Betrag von Y € als abziehbare Vorsteuer behandelt. Diese nichtzustimmungspflichtige Steueranmeldung stand zunächst einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Nachdem eine bei der Klägerin unter anderem zur Umsatzsteuer für das Streitjahr durchgeführte allgemeine Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen beziehungsweise der Steuerschuld geführt hatte, hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung für das Streitjahr mit Bescheid vom ... auf.
Mit Schreiben vom ... beantragte die Klägerin die Änderung dieser bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung.
Bei der Erfassung der EUSt i. H. v. X € sei der Klägerin ihres Erachtens ein rechnerischer Fehler unterlaufen. Dieser sei darauf zurückzuführen, dass in dem für die umsatzsteuerliche Behandlung von Transaktionen verwendete ERP-System ein unrichtiger Steuerschlüssel verwendet worden sei.
Der insoweit auf § 173a der Abgabenordnung (AO) gestützte Änderungsantrag der Klägerin blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Nach der Begründung der Einspruchsentscheidung habe es sich im Streitfall nicht um einen Rechenfehler, sondern um einen für den Beklagten nicht erkennbaren Eingabe- bzw. Übertragungsfehler gehandelt. Ein Rechenfehler in Gestalt einer fehlerhaften Durchführung einer Rechenoperation läge nicht vor.
Hiergegen erhob die Klägerin am ... Klage und führt zum behaupteten Rechenfehler Folgendes aus:
Die EUSt sei im ERP-System zunächst i. H. v. X € als Forderung gegen die Finanzverwaltung und Verbindlichkeit gegenüber dem Hauptzollamt ... verbucht worden. Allerdings sei bei der Buchung von dem Sachbearbeiter der unzutreffende Steuerschlüssel A (als Steuerschlüssel für Eingangsumsätze mit USt-Ausweis 19 %) angesprochen worden, statt des zutreffenden Steuerschlüssels B für abziehbare EUSt. Der daraus resultierende unvollständige Vorsteuerbetrag im Vorsteuerkonto sei ihr, der Klägerin, dabei zunächst nicht aufgefallen. Die übrigen EUSt-Beträge seien mit dem zutreffenden Steuerschlüssel verbucht worden.
Diese fehlerhafte Verbuchung sei softwaregestützt im Rahmen der automatisierten Übernahme der Werte aus der Finanzbuchhaltung in das sog. Reporting-Tool zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung(en) erkannt worden und mit dem automatisiert von der Software erstellten Arbeitsauftrag *"1. VAT on service fee in DE 2. Check invoice on tax code A 3. Transaction with Hauptzollamt/Import
Der nunmehr zuständige Sachbearbeiter der Klägerin habe aufgrund dieses Arbeitsauftrags die in das Reporting-Tool bisher automatisiert übernommenen Werte aus der Buchführung überprüft und den Steuerschlüssel auf B berichtigt und insoweit vermerkt: "Reclassified from tax code A to tax code B based on the supplier Hauptzollamt ..." . Dies habe jedoch nicht zu einer Änderung der ursprünglich unzutreffenden Verbuchung geführt. Deshalb seien nur 19% von X € in die Umsatzsteuer-Voranmeldung und in die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr überführt worden. Der Sachbearbeiter hätte zur Korrektur des ursprünglichen Buchungsfehlers im Rahmen der Erklärungserstellung vielmehr auch den im Feld "Value VAT" stehenden Betrag von Y € in den danebenstehenden Steuerbetrag X € ändern müssen. Dies sei bei der Bearbeitung des Arbeitsauftrags unterblieben. Die Klägerin habe nicht mehr aufklären können, weshalb dieser Arbeitsauftrag unvollständig abgearbeitet worden sei.
Nach Auffassung der Klägerin sei bei dieser Korrektur mithin versäumt worden, die Multiplikation des Betrages mit 19 % zu unterlassen und stattdessen die gesamte angefallene EUSt als abziehbare Vorsteuer in das Voranmeldungsformular zu übertragen. Daher käme eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 173a AO in Betracht, weil ihr ein Rechenfehler bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung unterlaufen sei. Denn die Klägerin habe statt des vollständigen EUSt-Betrags i. H. v. X € nur 19 % dieses Betrages geltend gemacht. Die Multiplikation des EUSt-Betrags i. H. v. X € mit 19 % statt mit 100 % sei ein schlichter Rechenfehler des Prozentrechnens.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Klagebegründung und die Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung des 5. Senats in Bezug.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... zu verpflichten, den Bescheid für ... über Umsatzsteuer dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das Jahr ... von ... € um weitere als vorsteuerabzugsfähige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... € auf ... € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bleibt dabei, dass kein Rechenfehler vorläge und eine Änderung nach § 173a AO daher nicht in Betracht komme. Ein Fehler einer mathematischen Berechnung setze eine rechnerische Aufgabe voraus, bei welcher überhaupt ein Fehler unterlauf kann. Die Übernahme von Zahlen in das Reporting-Tool stelle demgegenüber gar keine Rechenoperation dar. Darüber hinaus sei eine Rechenoperation aber auch gar nicht misslungen. Die Klägerin habe durch Eingabe eines falschen Steuerschlüssels die Software angewiesen, 19 % des eingegebenen EUSt-Betrags i. H. v. X € zu ermitteln. Diese Berechnung sei fehlerfrei durchgeführt worden.
EntscheidungsgründeDie Klage ist unbegründet.
I. Der Bescheid vom ... über die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheids ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil ein Steuerbescheid, soweit er - wie im Streitfall - nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur geändert werden, wenn dies in der Abgabenordnung (AO) oder einem Einzelsteuergesetz gesetzlich vorgesehen ist und der Beklagte die von der Klägerin begehrte Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr insoweit mangels einschlägiger Änderungsvorschrift zu Recht abgelehnt hat.
a) Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
aa) Während die Änderungsvorschrift des § 129 AO voraussetzt, dass die Fehler von der Finanzbehörde begangen werden und eine Berichtigung von Fehlern des Steuerpflichtigen nur dann möglich ist, wenn das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeiten als eigene übernimmt, trägt § 173a AO dem Umstand Rechnung, dass in einem modernisierten Besteuerungsverfahren die Erklärungen des Steuerpflichtigen automatisch verarbeitet werden, ohne dass es einer formellen oder materiellen Übernahme der vom Steuerpflichtigen übermittelten Daten durch einen Sachbearbeiter der Finanzbehörde bedarf und die Finanzbehörde daher Fehler des Steuerpflichtigen nicht erkennen und sich diese somit auch nicht zu eigen machen kann (ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. September 2022 9 K 203/21, EFG 2023, 161 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 18/7457, 87). Allerdings beschränkt sich § 173a AO dem Wortlaut nach auf die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern (ebenso BFH-Beschluss vom 27. April 2022 IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803).
bb) Rechenfehler i. S. des § 173a AO sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung. Schreibfehler i. S. des § 173a AO sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen (vgl. BT-Drucks. 18/7457, 87). Insoweit handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen (mechanischen) Fehler, der beim Schreiben entsteht. Ein solcher Fehler kann sowohl beim manuellen Befüllen eines Steuererklärungsformulars als auch bei einer digitalen Prozessbearbeitung unterlaufen. Daher können auch Fehler bei der Bedienung eines digitalen Eingabegeräts, sogenannte Tippfehler, als tatbestandliche Schreibfehler anzusehen sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2023 IX R 17/22, BStBl II 2024, 90). Demgegenüber kann das schlichte vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung allerdings kein Schreibfehler darstellen (vgl. BT-Drucks. 18/7457, 87). Vielmehr handelt es sich insoweit um eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" i. S. des § 129 AO. Diese werden nach dem eindeutigen Wortlaut gerade nicht von § 173a AO erfasst (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).
cc) Ein solcher Schreib- oder Rechenfehler muss durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt (vgl. BT-Drucks. 18/7457, 87). Ebenso werden Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt - z. B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software - sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung vom Tatbestand des § 173a AO nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; BFH-Beschluss vom 27. April 2022 IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803; Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. September 2022 9 K 203/21, EFG 2023, 161 sowie Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19, EFG 2020, 245).
b) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist der Klägerin vorliegend weder ein Schreib - noch ein Rechenfehler bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum ... bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr unterlaufen.
aa) Weder die unrichtige Verbuchung des Geschäftsvorfalls im ERP-System durch Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels noch die unvollständige Berichtigung im Zusammenhang mit der Übernahme der Werte aus dem ERP-System in das Reporting-Tool stellen Rechenfehler dar.
(1) Denn dem Rechenfehler ist immanent, dass es sich um einen mechanischen Fehler handelt. Zu dieser Gattung sind insbesondere Fehler zu zählen, die bei den Grundrechenarten wie Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren und Dividieren unterlaufen. Es ist unbeachtlich, ob die Rechenoperation einfacher oder komplexer Natur ist; jedenfalls sind die dabei unterlaufenen Fehler als sog. mechanische Fehler anzusehen. Solche Rechenfehler können auch bei der Verwendung eines Computerprogramms unterlaufen oder in einem solchen enthalten sein. Demgegenüber sind Fehler, die insbesondere beim Erstellen einer mathematischen Gleichung entstehen, als Denkfehler zu qualifizieren (so bereits Hessisches FG, Urteil vom 9. November 1989 1 K 2773/89, EFG 1990, 278 zu § 129 AO).
(2) Bei der von der Klägerin durch die Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels ausgeführten Berechnung im ERP-System handelt es sich insoweit aber bereits nicht um eine fehlerhaft durchgeführte Rechenoperation. Das ERP-System hat den Betrag von X € mit 19 % bzw. 0,19 multipliziert und insoweit rechnerisch richtig einen Betrag von Y € berechnet. Richtigerweise hätte die entrichtete EUSt i. H. v. X € entweder mit 100 % bzw. dem Faktor 1.00 multipliziert werden müssen oder es hätte bereits gar keine Rechenoperation ausgeführt werden dürfen, weil die Angabe einer sog. "VAT-Rate" vollständig entbehrlich gewesen ist. Die durchgeführte Rechenoperation "X € x 0.19 = Y €" wird dadurch aber nicht rechnerisch fehlerhaft. Dem Computerprogramm ist bei der Multiplikation kein Rechenfehler unterlaufen. Vielmehr wurde durch die Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels im ERP-System eine unzutreffende aber insoweit rechnerisch fehlerfrei ausgeführte Rechenoperation angestoßen und durchgeführt. Der bloße Irrtum bei der Auswahl bzw. Anwendung der Rechenmethode ist - auch wenn sie auf ein Versehen des zuständigen Sachbearbeiters der Klägerin zurückzuführen sein sollte - jedenfalls dann kein Rechenfehler, wenn innerhalb dieser Rechenmethode keine Rechenfehler unterlaufen sind (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173a AO, Rn. 7).
(3) Ebenso liegt in der bloßen Übernahme der insoweit fehlerhaft ermittelten abziehbaren EUSt aus dem ERP-System in das Reporting-Tool schon deshalb kein Rechenfehler vor, weil insoweit sowohl im Rahmen der automatisierten Übernahme der Werte und deren unvollständiger Berichtigung im Rahmen der internen Prüfung keine weitere bzw. erneute Rechenoperation ausgeführt worden ist, sondern lediglich der insoweit maßgebliche Betrag i. H. v. Y € aus dem ERP-System in das Reporting-Tool zur Erstellung der Steueranmeldung übernommen worden ist.
bb) Der Klägerin ist auch bei der Erstellung ihrer Steuererklärungen kein hierfür ursächlicher Schreibfehler unterlaufen.
(1) Insoweit kann dahinstehen, ob die fehlerhafte Eingabe des unzutreffenden Steuerschlüssels "A" statt "B" im ERP-System der Klägerin ein Schreibfehler in Gestalt eines Tippfehlers (nachfolgend Eingabefehler) darstellt. Denn dieser Eingabefehler wurde von der Klägerin im Rahmen der softwaregestützten Datenprüfung im Reporting-Tool erkannt und korrigiert. Der unzutreffende Steuerschlüssel wurde im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung im Reporting-Tool auf den zutreffenden Wert "B" berichtigt. Damit war der ursprüngliche Eingabefehler als solcher beseitigt. Diese Korrektur stellt insoweit eine Zäsur dar, die die Kausalität des ursprünglichen Eingabefehlers für den fehlerhaften Erklärungsinhalt unterbricht.
(2) Der erklärungsursächliche Fehler liegt darüber hinaus auch nicht in der Verwechselung des Steuerschlüssels, sondern darin, dass es die Klägerin bei der Korrektur des Steuerschlüssels im Reporting-Tool versäumt hat, die durch die Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels im ERP-System automatisiert ausgelöste Berechnung der abzugsfähigen EUSt und den insoweit im Reporting-Tool übernommenen Wert von Y € ebenso auf X € abzuändern. Dieses Versäumnis ist hingegen kein mechanisches Vertun und damit auch kein Schreibfehler, sondern stellt im Hinblick auf den unmissverständlichen Arbeitsauftrag "please verify [...] vat values" einen Sachaufklärungsfehler durch den Sachbearbeiter der Klägerin dar. Der Sachbearbeiter der Klägerin hat bei der Korrektur der aus dem ERP-System automatisiert übernommenen Werte nicht versehentlich ein falsches Zeichen eingegeben, vielmehr wurde eine bestimmte Korrekturhandlung vorgenommen (Umstellung der Steuerschlüssels auf "B"), ohne zu erkennen, dass diese Handlung allein nicht ausreichte, um die rechnerischen Folgen der ursprünglichen Falschbuchung im ERP-System vollständig zu beseitigen. Es handelt sich damit um einen Irrtum über die Funktionsweise und der internen Berechnungsabläufe des eingesetzten EDV-Systems, der vom Tatbestand des § 173a AO nicht erfasst wird.
(3) Soweit die Klägerin meint, der ursprüngliche Eingabefehler habe über die fehlerhafte Berechnungslogik in der Steuererklärung fortgewirkt, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu begründen. Zwar trifft es zu, dass der in der Voranmeldung erklärte Betrag von Y € letztlich auf eine Berechnungskette zurückzuführen ist, die durch die Falscheingabe "A" ausgelöst wurde. Diese Berechnungskette wurde jedoch nicht durch den Eingabefehler als solchen, sondern durch die softwareinterne Berechnungslogik verursacht, die dem Steuerschlüssel "A" zugeordnet war. Die Klägerin hat diesen Eingabefehler korrigiert; was sie nicht korrigiert hat, ist die Auswirkung des Eingabefehlers auf die Berechnungslogik des ERP-Systems und die Übernahme des insoweit errechneten Wertes im Reporting-Tool bei der Erstellung der Steuererklärung(en). Letzteres ist ein Softwareverarbeitungsfehler, kein Schreibfehler.
Selbst wenn man die Kausalität des ursprünglichen Eingabefehlers für den fehlerhaften Erklärungsinhalt unterstellt, bestehen Zweifel, ob der Fehler "bei Erstellung" der Steuererklärung unterlaufen ist, wie § 173a AO es verlangt. Die Eingabe des Steuerschlüssels im ERP-System erfolgte im Rahmen der laufenden Finanzbuchhaltung, nicht unmittelbar bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Der erkennende Senat kann diese Frage jedoch offenlassen, da eine Änderung nach § 173a AO insoweit bereits aus den zuvor dargelegten Gründen ausscheidet.
cc) Auch die automatisierte Überführung des Betrags von Y € (statt X €) aus dem ERP-System über das Reporting-Tool in die Steuererklärung(en) ist kein Schreibfehler in Gestalt einer fehlerhaften Übertragung.
Die Klägerin hat insoweit keinen Betrag manuell in das Erklärungsformular eingetragen, der von dem gewollten Betrag abweicht. Vielmehr hat das Reporting-Tool aufgrund der fehlerhaften Parametrisierung im ERP-System den Betrag von Y € automatisiert in die Steuererklärung übernommen. Das entsprach der Logik der eingesetzten Softwaresysteme. Damit hat die Klägerin genau den Betrag erklärt, den sie auf der Grundlage der Systemausgabe erklären wollte. Ihr Erklärungswille war im Hinblick auf die automatisierte Übernahme der im ERP-System ermittelten Werte auf die Angabe des vom System ausgegebenen Betrags gerichtet. Sie irrte lediglich über dessen inhaltliche Richtigkeit. Dies ist allerdings kein Schreibfehler, sondern ein Inhaltsirrtum, der von § 173a AO nicht erfasst wird.
Die Parallele zum "Verklicken" in der Entscheidung des BFH vom 18. Juli 2023 IX R 17/22, (BStBl II 2024, 90) drängt sich auf. Dort hatten die Kläger beim Import von Steuerdaten in das ELSTER-Portal versehentlich einen falschen Datenordner ausgewählt und damit unzutreffende Daten in die Steuererklärung überführt. Der BFH hat dies nicht als Schreibfehler gewertet, da die Kläger genau die Daten importieren wollten, die sich in dem von ihnen angeklickten Ordner befanden; ihr Irrtum betraf nur die Zugehörigkeit der Daten zum Streitjahr (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2023 IX R 17/22, BStBl II 2024, 90.). Nicht anders verhält es sich hier: Die Klägerin wollte den vom ERP-System ausgegebenen Vorsteuerbetrag in die Steuererklärungen übernehmen; ihr Irrtum betraf lediglich die inhaltliche Richtigkeit dieses Betrags.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihre Willensrichtung zu keinem Zeitpunkt auf die Erklärung eines Betrags von Y €, sondern stets auf die Geltendmachung der gesamten EUSt von X € als Vorsteuer gerichtet gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Abgrenzung zwischen Schreibfehler und Inhaltsirrtum knüpft nicht an die generelle Willensrichtung des Steuerpflichtigen an, sondern an die konkrete Erklärungshandlung. Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige bei der Eingabe oder Übertragung des konkreten Betrags ein mechanisches Versehen begangen hat oder ob er den erklärten Betrag bewusst so erklären wollte, wie er ihn erklärt hat - und nur über dessen Richtigkeit irrte. Letzteres ist hier der Fall.
dd) Der Umstand, dass die Klägerin die materielle Rechtslage - nämlich die volle Abziehbarkeit der entrichteten EUSt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG - zutreffend erkannt hatte und der Fehler gerade nicht auf eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung, sondern auf ein - wie von ihr behauptet - "Versehen" im Softwareprozess zurückführt, mag die besondere Härte des Falles verdeutlichen. Er ändert jedoch nichts an der tatbestandlichen Einordnung. § 173a AO stellt auf die Art des Fehlers ab, nicht auf die subjektive Kenntnis des Steuerpflichtigen von der materiellen Rechtslage.
Eine Änderung nach § 129 AO ist ebenfalls nicht möglich, weil eine offenbare Unrichtigkeit schon deshalb nicht vorliegt, weil sich die Unrichtigkeit der als abziehbaren Vorsteuern erklärten EUSt nur aus den im Klageverfahren vorgelegten internen Unterlagen der Klägerin und weder aus der Steuererklärung selbst noch aus deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für den betreffenden Besteuerungszeitraum ergibt. Die Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzung ist daher einerseits nicht in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenen Finanzbehörde entstanden und andererseits konnte der Beklagte die fehlerhaften Angaben der Klägerin mangels Erkennbarkeit auch nicht als eigene übernehmen.
Eine Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung kommt auch nicht aufgrund des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht, weil einerseits aufgrund der - vor dem Änderungsantrag der Klägerin - abgeschlossenen allgemeinen Außenprüfung die sog. Änderungssperre nach Abs. 2 der Vorschrift greift und andererseits die Klägerin zudem auch ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen in Gestalt der tatsächlich höheren EUSt trifft.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in eine Steuererklärung regelmäßig nicht grundsätzlich grob fahrlässig (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7). Denn solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählen zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss. Sie sind jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind.
Demgegenüber sind im Streitfall die fehlerhaften Steuererklärungen aber nicht auf einen bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zurückzuführen, sondern auf die unvollständige Berichtigung der durch die Software als fehlerhaft erkannten Verbuchung des Geschäftsvorfalls wegen der Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels. Das Reporting-Tool gab für die Klägerin im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen einen entsprechenden Prüf- und Arbeitsauftrag aus. Der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin hat die aus diesem Arbeitsauftrag resultierenden erforderlichen Berichtigungen entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Auftrags - der sich insoweit auch auf den zu korrigierenden Betrag richtete - lediglich unzureichend durch Berichtigung des Steuerschlüssels umgesetzt. Damit hat die Klägerin bzw. der von ihr hiermit betraute Sachbearbeiter, dessen Verhalten der Klägerin zuzurechnen ist, grob fahrlässig gehandelt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage, ob eine softwaregesteuerte Berechnung, die auf einer fehlerhaften manuellen Dateneingabe beruht und dessen Korrekturversuch die unzutreffenden Folgen dieser Berechnung bei Erstellung der Steuererklärung nicht beseitigt hat, einen Schreib- oder Rechenfehler i. S. des § 173a AO darstellt, ist höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Die Frage hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Praxis der EDV-gestützten Steuererklärungserstellung, insbesondere bei der Verwendung von ERP-Systemen.
Hinweis:Revision zugelassen
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