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S 9 KR 39/02•SG Lüneburg, 2003-10-23, S 9 KR 39/02
S 9 KR 39/02Sozialversicherungsgericht23.10.2003
Entscheidungsdatum: 2003-10-23
Aktenzeichen: S 9 KR 39/02
ECLI: ECLI:DE:SGLUENE:2003:1023.S9KR39.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2003, 40144
In dem Rechtsstreit
...
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 durch
den Direktor des Sozialgerichts Direktor Taubert - Vorsitzender -,
sowie die ehrenamtliche Richterin Jenßen und den ehrenamtlichen Richter Flader
für Recht erkannt:
Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
TATBESTAND1Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für spezielle Schuheinlagen.
2Der 1987 geborene Kläger leidet unter Knick-Senk-Füßen. Der behandelnde Arzt Dr. K.... verordnete mit Rezept vom 3. September 2001 sog. "aktiv-korrigierende Einlagen", die lt. Kostenvoranschlag vom 6. September 2001 895,70 DM kosten sollten. Die Beklagte holte die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 14. Oktober 2001 ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. September 2001 ab, nachdem noch einmal ein Gutachten des MDKN vom 26. Oktober 2001 eingeholt worden war.
3Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, die verordneten aktiv-korrigierenden Einlagen wären bei seiner Erkrankung die angemessene Versorgung. Aller Voraussicht nach seien darüber hinaus konventionelle Einlagen mit der notwendigen Schuhzurichtung nicht preiswerter gewesen.
4Der Kläger beantragt,
5Die Beklagte beantragt,
6Sie hält an ihrer Auffassung fest, die begehrten Einlagen stellten keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Vielmehr hätten konventionelle Einlagen ausgereicht, um den gleichen Zweck zu erreichen.
7Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht den Befundbericht von Dr. Schneider vom 28. Juni 2002 eingeholt und das chirurgische Gutachten von Dr. D.... vom 14. April 2003 erstatten lassen. Außerdem befindet sich eine grundsätzliche Stellungnahme des MDK vom Juli 2001 in den Akten.
8Der Sachverständige Dr. D.... hat in seinem Gutachten festgestellt, dass bei dem Kläger ein ausgeprägter Senk-Knick-Fuß mit Spreizfußkomponente beiderseits bestehe. Es bestehe eine Übergangsform zum schweren Plattfuß, jedoch nicht mit einer derartigen Ausprägung, dass nur eine innenseitige Belastung erfolge. Der Außenrand des Fußes sei noch mit in die Belastung einbezogen. Nach Auffassung des Sachverständigen ist zur Behandlung dieser Erkrankung eine Einlage sinnvoll und erforderlich. Diese Versorgung könne mit einer Einlagenversorgung mit entsprechender Hartschaleneinlage sowie Ferseneinfassung, außenseitiger Randeinfassung zur Abstützung des außenseitigen Fußrandes und innenseitiger Längsgewölbeanstützung mit zusätzlichem Supinationskeil ausreichend erfolgen. Die derzeit benutzten Einlagen aus elastischem Material wiesen einen etwas höheren Tragekomfort auf, seien aber aus medizinischer Sicht nicht indiziert.
9Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE10Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die begehrten Einlagen.
11Nach § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind von der Krankenkasse die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten durch die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war.
12Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die begehrte Leistung war nicht notwendig. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
13Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den begehrten Einlagen nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und sie sind auch nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen. Es handelt sich allerdings auch nicht um eine notwendige Versorgung im Sinne des SGB V. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des chirurgischen Gutachtens von Dr. D..... Dieser hat aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers und bei Auswertung der übrigen Befundunterlagen für die Kammer nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt, dass die Versorgung mit üblichen Hartschaleneinlagen in entsprechender Ausführung ausreichend sei, um die Fußerkrankung des Klägers angemessen zu behandeln. Die von dem Kläger begehrten sog. aktivkorrigierenden Einlagen bieten nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D.... keinen Behandlungs-, sondern lediglich einen Komfortvorteil. Dieser Komfortvorteil reicht jedoch nicht aus, um eine Notwendigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung annehmen zu können. Überzeugende Einwände gegen das Gutachten sind nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige Dr. D.... Befunde übersehen oder falsch ausgewertet haben könnte. Die Kammer hat daher keine Bedenken, sich seinen Ausführungen anzuschließen.
14Unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage konnte die Klage keinen Erfolg haben.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
16Der Gegenstandswert beträgt 895,70 DM = 457,96 €. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes somit 500,- € nicht überschreitet, ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Direktor Taubert
Jenßen
Flader
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