LG Braunschweig, 2011-12-12, 5 Qs 301/11

5 Qs 301/11Kantonsgericht12.12.2011

Gesamter Gesetzestext

LG Braunschweig — 2011-12-12 — 5 Qs 301/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-12

Aktenzeichen: 5 Qs 301/11

ECLI: ECLI:DE:LGBRAUN:2011:1212.5QS301.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2011, 32709

verkuendung

In der Strafsache gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt Karsten Krause, Friedrich-Ebert-Str. 20a, 38440 Wolfsburg, wegen Diebstahls wird der Beschluss des Amtsgericht Goslar vom 10.10.2011 - Az.:xxxxx- auf die Beschwerde des Angeklagten vom 10.11.2011 insoweit auf- gehoben, als darin der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde.

Tenor

Tenor: Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Krause, Friedrich- Ebert-Str. 20 a, 38440 Wolfsburg als Pflichtverteidiger beigeordnet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Gründe1I.

Dem Angeklagten wird in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 05.09.2011 zur Last gelegt, in einem Geschäft in Goslar am 24.06.2011 Waren in einem Wert von 56,48 Euro gestohlen zu haben.

2Der erheblich - auch einschlägig - strafrechtlich vorbelastete Angeklagte wurde zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 11.11.2010 - xxxxxx- wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit dauert an.

3Der Angeklagte steht unter Betreuung. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst insbesondere Rechtsantrags- und Behördenangelegenheiten. Willenserklärungen in dieser Angelegenheit stehen unter Einwilligungsvorbehalt des Betreuers Rechtsan- walt x. aus y.

4Mit angefochtenem Beschluss vom 10.10.2011 hat das Amtsgericht Goslar die An klage der Staatsanwaltschaft Braunschweig zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich hat das Amtsgericht den Antrag des Angeklag ten auf Beiordnung des Rechtsanwalts Krause als Pflichtverteidiger abgelehnt.

5Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.

6Die Staatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde Stellung genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bad Gandersheim - Betreuungsgericht

  • vom 13.05.2011, die Beschwerdeschrift vom 10.11.2011 sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 05.12.2011 inhaltlich Bezug genommen und verwiesen.

7II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung des Rechtsanwalts Krause als Pflichtverteidiger hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war insoweit - wie erkannt - teilweise aufzuheben und dem Angeklagten Rechtsanwalt Krause als Pflichtverteidiger beizuordnen.

8Zwar ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Straferwartung im Hinblick auf die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat unmittelbar keine Beiordnung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigt.

9Der Angeklagte ist jedoch bereits erheblich -auch einschlägig - strafrechtlich vorbelastet. in der Vergangenheit wurden bereits wiederholt erkannte Strafaussetzungen zur Bewährung nachträglich widerrufen und Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten vollstreckt. Die nunmehr ihm zur Last gelegte Tat könnte insbesondere im Hinblick auf das so gezeigte Bewährungsversagen des Angeklagten in der Vergangenheit zum Widerruf der letztmaligen Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgericht Goslar vom 11.11.2010 führen. Dieser mittelbare Nachteil sowie der weitere Umstand, dass der Angeklagte unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht, gebieten hier die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Die Kumulation des drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten führen dazu, dass die Verteidigung des Ange klagten hier notwendig i.S.d. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist (vgl. allein zur Beiordnung für einen unter Betreuung stehenden Beschuldigten Meyer- Goßner, 53. Auflage, § 140 Rn 30 m.w.N.). Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte einen Rechtsanwalt als Betreuer hat (vgl. Meyer- Goßner, a. a. 0. mit Hinweis auf OLG Nürnberg vom 25.07.2007 - 2 Ws 452/07).

10Die Kosten und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.