AG Hannover, 2007-10-17, 533 C 4591/07

533 C 4591/07Gericht erster Instanz17.10.2007

Gesamter Gesetzestext

AG Hannover — 2007-10-17 — 533 C 4591/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-17

Aktenzeichen: 533 C 4591/07

ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2007:1017.533C4591.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2007, 55140

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 533 - auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2007 durch die Richterin am Amtsgericht ... für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand1Der Kläger schloss beim Kauf eines Gebrauchtwagens eine Garantieversicherung bei der Beklagten ab. Der Gebrauchtwagen wies beim Kauf am 19.04.2006 einen Kilometerstand von 88.384 Kilometer auf.

2Der Kläger behauptet, die 90.000-Kilometer-Inspektion mit Ölwechsel sei vorgezogen worden.

3Der Kläger verlangt wegen eines bei der 100.000-Kilometer-Inspektion im Dezember 2006 festgestellten Motorschadens Reparaturkostenerstattung gemäß Kostenvoranschlag des Autohauses ... vom 11.12.2006.

4Er behauptet, er sei finanziell nicht in der Lage, den Reparaturauftrag zu erteilen.

5Der Kläger meint, die Beklagte sei zur Erstattung von 100 % der Lohnkosten und 40 % der Materialkosten verpflichtet.

6Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.077,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2007 zu zahlen.

7Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8Sie behauptet, bei ordnungsgemäßer Durchführung der Inspektion bei 90.000 Kilometern wäre es nicht zu diesem Schaden gekommen.

9Sie trägt vor, die Höchstregulierung betrage 1.000,00 € und finde gem. §6 der Garantiebedingungen nur dann statt, wenn die Reparatur durchgeführt worden sei.

10Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe11Die Klage ist unbegründet.

12Ob die vorgeschriebene Inspektion durchgeführt worden ist, kann dahinstehen.

13Ein Anspruch auf Kostenerstattung gem. §5 der Garantiebedingungen setzt gem. §6 Ziff. 1 der Garantiebedingungen voraus, dass der Beklagten eine Reparaturrechnung eingereicht wird. Eine solche Reparaturrechnung hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat eine Reparatur bisher nicht durchgeführt. Eine Regulierung aufgrund eines Kostenvoranschlages sehen die Garantiebedingungen jedoch nicht vor. Ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht daher nicht.

14Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am: 17.10.2007

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