OVG Niedersachsen, 2026-04-29, 1 LA 47/25

1 LA 47/25Verwaltungsgericht29.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2026-04-29 — 1 LA 47/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 1 LA 47/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0429.1LA47.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 14147

Tenor

Tenor: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 21. Februar 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen eine grenzständige Garage auf dem Grundstück des Beigeladenen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Aktivrubrum genannten Grundstücks. Südöstlich grenzt daran das Grundstück des Beigeladenen unter dessen im Rubrum angegebener postalischer Adresse. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich eine Garage, die mit einer Breite von etwa 7,20 m auf der Grenze beider Grundstücke steht. Die Voreigentümer des Grundstücks der Klägerin hatten im Jahr 1970 ihr Einverständnis mit der Errichtung eines grenzständigen Garagengebäudes in einer Höhe von 2,50 m erklärt. Tatsächlich hat die Garage eine Höhe von mindestens 3,00 m. Später errichtete der Beigeladene vor der Garage - nicht an der klägerischen Grenze - noch einen Carport.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten erfolglos ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die grenzständige Garage. Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte u.a. mit der Begründung zurück, die Garage halte von der Geländeoberfläche des Grundstücks des Beigeladenen aus betrachtet eine Höhe von 3,00 m ein. Die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil mit folgender Begründung abgewiesen: Zutreffend sei zwar, dass die von den Rechtsvorgängern der Klägerin abgegebene Erklärung lediglich eine Garage in der Höhe von 2,50 m legitimiere. Die tatsächlich errichtete Garage sei somit als aliud nicht von der nachbarlichen Verzichtserklärung gedeckt. Auf diese Verletzung der Grenzabstandsvorschriften könne sich die Klägerin aber mangels einer spürbaren Beeinträchtigung nicht berufen. Dabei könne ihre unter Beweis gestellte Behauptung, die Garage des Beigeladenen habe tatsächlich eine Höhe von 3,28 m statt nur von 3,00 m, als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der Entscheidung etwas ändern würde. Zum einen würde auch dadurch die nach § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO zulässige Garagenhöhe von 3,00 m nur um 0,28 m überschritten. Zum anderen sei diese Überschreitung seit 50 Jahren unbeanstandet geblieben, was die Schutzwürdigkeit der klägerischen Abwehrposition erheblich schmälere. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Spätestens im Widerspruchsbescheid habe sie die von der Klägerin vorgetragene Überschreitung der durch die damaligen Verzichtserklärungen gebilligten Höhe von 2,50 m gewürdigt. Den späteren, erst im Gerichtsverfahren erfolgten Vortrag, dass die Garage sogar eine Höhe von 3,28 m habe, habe die Beklagte nicht berücksichtigen können.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2025 ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter abgelehnt, den die Klägerin damit begründet hatte, dass dieser ihren Antrag auf Terminsverlegung trotz Nichteinhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen als unbegründet abgelehnt hatte.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrenmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte.

Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr gestellte Klageantrag auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung müsse schon deshalb Erfolg haben, weil die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Sie sei bei ihrer Widerspruchsentscheidung von dem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, dass die Garage lediglich eine Höhe von 3,00 m aufweise. Tatsächlich betrage die Höhe 3,28 m, was auch das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt habe. Damit, dass das Verwaltungsgericht auch bei dieser Höhe von einer fehlenden Beeinträchtigung ausgegangen sei und berücksichtigt habe, dass diese Höhe seit mehr als 50 Jahren unbeanstandet geblieben sei, setze das Verwaltungsgericht unzulässig eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der Ermessensentscheidung der Beklagten. Mit diesem Vortrag vermag die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.

Zutreffend ist zwar - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat -, dass eine Verletzung der nachbarschützenden Grenzabstandsvorschriften für den dadurch beeinträchtigten Nachbarn grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde begründet, ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob sie Maßnahmen im Sinne des § 79 NBauO gegen den Bauherrn ergreift. Ob eine Verletzung des § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO, wonach Garagen ohne Abstand zur Grenze nur bis zu einer Höhe von 3,00 m errichtet werden dürfen, vorliegt, kann aber dahinstehen. Ein daraus resultierender Abwehranspruch wäre angesichts der mehr als 50jährigen unbeanstandeten Hinnahme jedenfalls verwirkt, weil die jeweiligen Eigentümer sowohl die Errichtung der Garage als auch deren jahrzehntelange Nutzung widerspruchslos hingenommen haben. Im Einzelnen:

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass Abwehrrechte gegenüber Baumaßnahmen auf einem Nachbargrundstück, die gegen den Nachbarn schützende Vorschriften verstoßen, verwirkt werden können (stRspr. Senatsbeschl. v. 5.7.2011 - 1 LA 207/08 -, NVwZ-RR 2011, 807 = NdsVBl 2011, 318 = BauR 2012, 239 = BRS 78 Nr. 191 = juris Rn. 16 ff.; v. 29.9.2022 - 1 ME 71/22 -, NdsVBl 2023, 122 = juris Rn. 11 ff.). Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, bei dem anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem ist eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils zu fordern, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Verwirkung materieller Nachbarrechte nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des Bundesverwaltungsgerichts unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht: Der Nachbar muss sich gegenüber Baumaßnahmen des Bauherrn eine bestimmte Zeit untätig verhalten und darf seine Interessen nicht durch unmissverständliche Erklärungen gegenüber dem Bauherrn, möglicherweise auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde gewahrt haben. Dieses Verhalten, das auch vor Erteilung einer ein ungenehmigtes Vorhaben legalisierenden Baugenehmigung liegen und damit zum Verlust des erst später entstehenden Anfechtungsrechts führen kann, muss beim Bauherrn das schützenswerte Vertrauen hervorgerufen haben, der Nachbar werde auch in Zukunft keine Einwendungen gegen diese Nutzung geltend machen. Dieses Vertrauen muss der Bauherr schließlich betätigt haben (Senatsurt. v. 8.10.2013 - 1 LB 162/13 -, BauR 2014, 316 = juris Rn. 37 f.).

Gemessen daran hat die Klägerin etwaige materielle Abwehrrechte gegen die Garage verwirkt. Dabei muss sie sich die Untätigkeit ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen. Nach einem Eigentumswechsel tritt der Rechtsnachfolger in den Rechte- und Pflichtenkreis ein, der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt (Senatsbeschl. v. 29.9.2022 - 1 ME 71/22 -, UPR 2023, 30 = NdsVBl 2023, 122 = juris Rn. 14). Die Rechtsvorgänger der Klägerin sind aber in nahezu 50 Jahren - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend berücksichtigt hat - nicht gegen den Garagenbau vorgegangen und haben allein dadurch einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beigeladenen begründet (vgl. Senatsbeschl. v. 29.9.2022 - 1 ME 71/22 -, UPR 2023, 30 = NdsVBl 2023, 122 = juris Rn. 14). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Garage - wie vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellt - eine Höhe von 3,28 m statt von nur 3,00 m hat. Ausreichend ist, dass die Voreigentümer der Klägerin den Garagenbau in seiner tatsächlichen Höhe unbeanstandet hingenommen haben. Das durch diese Untätigkeit begründete Vertrauen hat der Beigeladene auch in hinreichender Weise betätigt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Bauherr sein Vertrauen, ein Nachbar werde nach langer Untätigkeit keine Einwendungen mehr erheben, auch in Form einer über lange Zeit unveränderten Nutzung betätigen (vgl. Senatsurt. v. 8.10.2013 - 1 LB 162/13 -, BauR 2014, 316 = juris Rn. 45). So liegen die Dinge auch hier. Der Beigeladene bzw. dessen Rechtsvorgänger haben die Garage jahrzehntelang genutzt und bei lebensnaher Betrachtung im Rahmen des Üblichen gepflegt und unterhalten. Nicht zuletzt zeigt die Tatsache, dass der Beigeladene unmittelbar vor dem Garagengebäude ein Carport errichtet und diese dadurch erweitert hat, dass er darauf vertraut, sie in bestimmungsgemäßer Weise zum Abstellen von Fahrzeugen etc. nutzen zu können.

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Klägerin sieht einen solchen Verfahrensmangel darin, dass ihr Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Auf eine (unterstellt) fehlerhafte Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch kann jedoch ein Zulassungsantrag von vornherein nicht gestützt werden, weil dieser Verfahrensmangel nicht - wie es der Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verlangt - der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften der ZPO (hier: VwGO) unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO kann aber (u.a.) die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden; sie ist einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht somit entzogen. Folglich ist es einem Beteiligten verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren die angeblich unrichtige Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch als Verfahrensmangel geltend zu machen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 10.5.2010 - 4 LA 296/08 -, juris Rn. 4; Seibert, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 206; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 128 Rn. 9). Die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch die Kammer des Verwaltungsgerichts begründet auch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies wäre nur dann der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (vgl. statt aller BVerwG, Beschl. v. 14.6.2016 - 4 B 45.15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür zeigt die Klägerin nicht auf. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 20. Februar 2025 im Einzelnen ausgeführt, warum die Abkürzung der Ladungsfrist und die Ablehnung des Verlegungsantrags unter den konkreten Voraussetzungen inhaltlich nicht zu beanstanden war und keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit bot. Der Einwand der Klägerin, die Kammer sei bei ihrer Entscheidung fehlerhaft von zu strengen Anforderungen zur Begründung eines Antrags auf Terminsverlegung ausgegangen, vermag allenfalls die inhaltliche Unrichtigkeit des Kammerbeschlusses in diesem Teil seiner Argumentation tragen, nicht aber den Vorwurf der Willkür.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nr. 7 a), 1 a) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2025 eingegangene Verfahren (NdsVBl. 2021, 247).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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