VG Stade, 2026-03-24, 1 B 626/26

1 B 626/26Verwaltungsgericht24.03.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Stade — 2026-03-24 — 1 B 626/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: 1 B 626/26

ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2026:0324.1B626.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 12672

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt.

Gründe

GründeDie Antragstellerin, eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, begehrt mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 19. März 2026 gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Verfügung des Antragsgegners vom 18. März 2026, mit der dieser unter Beifügung von Inhalts- und Nebenbestimmungen eine Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Individuums der streng geschützten Tierart Wolf (Canis lupus) aus der Natur in dem Bereich der nördlich der Autobahn A G. gelegenen Ortschaften der Gemeinde H. im Landkreis I. erteilte.

Ferner beantragt die Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, von der Legalausnahme zur Tötung eines Wolfes in dem Bereich der nördlich der Autobahn A G. gelegenen Ortschaften der Gemeinde H. im Landkreis I. keinen Gebrauch zu machen, bis das Gericht über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Verfügung entschieden hat.

Der Erlass einer Zwischenverfügung bzw. eines sog. "Schiebe- oder Hängebeschlusses" setzt neben fehlender Entscheidungsreife der Sache voraus, dass die beantragte Regelung zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes zwingend geboten ist. Mit Blick darauf, dass derartige Verfügungen in der VwGO nicht vorgesehen sind und die Berechtigung der Gerichte, sie zu erlassen, unmittelbar aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden muss, sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 1 ME 64/22 -, juris Rn. 2).

Dies zugrunde gelegt kann nach Auffassung der Kammer der Erlass der begehrten Zwischenverfügung in dem hier vorliegenden Fall eines klagenden Verbandes, der die Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht und nicht die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich hier nicht.

Im Rahmen der insoweit anzustellenden Folgenbetrachtung ist zunächst festzustellen, dass die nur bis zum 31. März 2026 befristete Ausnahmegenehmigung, mit der letztlich der Schutz vor ernsten landwirtschaftlichen Schäden für die von Rissvorfällen betroffenen Nutztierhaltern bezweckt wird, weitgehend leerlaufen würde, wenn die von der Antragstellerin begehrte Zwischenverfügung erginge.

Umgekehrt verkennt das Gericht nicht, dass im Falle der Ablehnung der Zwischenverfügung der Rechtsschutz der Antragstellerin möglicherweise verkürzt wird und es zum Abschuss eines Wolfes kommen könnte. Hierin vermag das Gericht indessen entgegen der Ansicht der Antragstellerin in Würdigung aller Umstände und Interessen des vorliegenden Falles keinen schlechterdings unzumutbaren Nachteil zu erkennen. Denn insoweit ist auch zu beachten, dass die streitgegenständliche Verfügung nach der Nebenbestimmung Nr. I. c) mit der letalen Entnahme eines Individuums erlischt und durch organisatorische Maßnahmen die Entnahme mehrerer Individuen auszuschließen ist. Damit ist weder der Bestand des betreffenden Wolfsrudels und erst recht nicht der Bestand der geschützten Art verbunden. Zudem ist bei der Folgenbetrachtung auch zu berücksichtigen, dass der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von "streng geschützt" in (einfach) "geschützt" herabgestuft worden ist. Mit Wirkung zum 14. Juli 2025 wurde der Schutzstatus des Wolfes in der FFH-Richtlinie geändert. Er ist nunmehr nicht mehr in Anhang IV gelistet, sondern in Anhang V. Damit gilt nicht mehr das generelle Entnahmeverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-Richtlinie, sondern sein Schutz richtet sich nach Art. 14 FFH-Richtlinie, der die Mitgliedsstaaten, nicht zu einem "strengen Schutzsystem" verpflichtet.

Ob letztlich die naturschutzrechtlichen Vorgaben für den Erlass einer Ausnahmegenehmigung eingehalten wurden, lässt sich auch im weiteren Verfahren klären.

Eine Kostenentscheidung ergeht im erstinstanzlichen Zwischenverfügungsverfahren nicht.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.