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2 LB 23/26•OVG Niedersachsen, 2026-06-23, 2 LB 23/26
2 LB 23/26Verwaltungsgericht23.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 2 LB 23/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0623.2LB23.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16358
Tenor: Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 9. Dezember 2024 - 6. Kammer - wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
GründeDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2026 (Prozessbevollmächtigter der Klägerin) und vom 23. Juni 2026 (Beklagter) für erledigt erklärt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt hat, dass die Klägerin zwischenzeitlich verstorben ist, ist eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 1. Halbs. ZPO nicht eingetreten und konnte von diesem mit Wirkung für und gegen die - hier noch unbekannten - Rechtsnachfolger fortgeführt werden (BVerwG, Beschl. v. 24.9.2009 - 20 F 6.09 -, juris Rn. 1; NdsOVG, Beschl. v. 29.5.2023 - 12 ME 41/23 - , juris Rn. 1).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog für unwirksam zu erklären.
Im Falle der Erledigung ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen (st. Rspr. BVerwG, Beschl. v. 2.2.2026 - 2 VR 21.25 -, juris Rn. 2). Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Rechtsmittelgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.2025 - 1 C 20.24 -, juris Rn. 2).
Gemessen hieran entspricht es billigem Ermessen, die Kosten zu teilen. Dabei ist angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles zum einen zu berücksichtigen, dass die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin erstinstanzlich obsiegt hat, und zum anderen, dass die Erfolgsaussichten der Berufung des Beklagten zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits offen sind. Die im Zentrum des Rechtsstreits stehende Frage, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf nochmalige Entscheidung der Prüfungskommission über die Anwendung der Abweichungsklausel des § 12 Abs. 5 NJAG und in der Folge auf Neubescheidung ihres 2. Juristischen Staatsexamens gehabt hätte, weil - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Umfang und die Auswirkungen der Erkrankung der Klägerin auf ihre Leistungen fehlerhaft nicht berücksichtigt worden waren, hätte der weiteren Klärung im Berufungsverfahren bedurft. Wie bereits im Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 12. März 2026 ausgeführt, hätte der Senat zu überprüfen gehabt, ob im Rahmen der Abweichungsentscheidung nach § 12 Abs. 5 NJAG besondere persönliche Belastungen zu berücksichtigen sind, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen. Dabei hätte der Senat sich einerseits mit der von den Beteiligten nicht in den Blick genommenen Auffassung des 10. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts befassen müssen, wonach (gemäß § 72 Abs. 3 NJAO 1982) bei einer Änderung des errechneten Ergebnisses ausschließlich leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen seien und nicht etwa persönliche oder soziale Erwägungen (Urt. v. 15.9.1988 - 10 A 31/88 -, DVBl. 1989, 112,113). Andererseits wird auch die Auffassung vertreten, besondere persönliche Belastungen seien unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Belastungen während des Prüfungsverfahrens andauerten und zu einer Verfälschung des Leistungsbildes geführt hätten (Schmidt-Rätsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, Anhang zu § 5d Rn. 162 unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus den 1980er-Jahren; vgl. auch Staats, in: Nomos-BR, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 5 d Rn. 13; vgl. hierzu auch VG Regensburg, Urt. v. 20.09.2000 - RN 1 K 99.1598 -, juris Rn. 58, wonach eine Anhebung nicht zulässig sein soll, wenn die Gewährung eines Nachteilsausgleichs oder ein Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit möglich ist). Im Rahmen dieser Prüfung hätten auch die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts eingeordnet werden müssen, wonach die Abweichungsentscheidung "eine Berücksichtigung aller hierfür erheblichen Umstände" erfordere (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997 - 6 B 44.97 -, juris Rn. 9). Unabhängig von der Klärung des rechtlichen Maßstabes hätte der Senat im Berufungsverfahren die Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil zu überprüfen gehabt, ob die Prüfungskommission bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und ob bzw. inwieweit sich die Erkrankung der Klägerin auf ihre Leistungen im Vorbereitungsdienst tatsächlich ausgewirkt hat. Letzteres ist aufgrund der nunmehr eingetretenen Umstände unmöglich.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Höhe nach der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz (vgl. zur Höhe des Streitwertes für eine auf Notenverbesserung nach bestandener, den Berufszugang eröffnenden Prüfung gerichtete Klage: Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 OA 466/19 -, juris Rn. 3).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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