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7 A 3069/23•VG Hannover, 2026-02-24, 7 A 3069/23
Entscheidungsdatum: 2026-02-24
Aktenzeichen: 7 A 3069/23
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0224.7A3069.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13826
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
TatbestandDer Kläger begehrt für das Jahr 2023 die Zahlung eines höheren monatlichen Beitrages zum beklagten Versorgungswerk.
Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er gewährt seinen Mitgliedern Versorgungsleistungen, die den klassischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger entsprechen (unter anderem: Altersrente). Seine Mitglieder sind obligatorisch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den Rechtsanwaltskammern der Oberlandesgerichtsbezirke Braunschweig, Celle und Oldenburg angehören.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und seit dem 10. August 2000 Mitglied bei dem Beklagten.
Er war zunächst als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte ab dem Jahr 2001 Einkommen. Ab dem Jahr 2002 generierte er Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit und als Gesellschafter der D. GbR. Gleichzeitig war er ab August 2001 bis zum 31. Dezember 2009 hauptberuflich als Ingenieur tätig.
Ab seinem Eintritt in das beklagte Versorgungswerk wurde für den Kläger einkommensbezogen ein Regelpflichtbeitrag in Höhe von fünf Zehntel des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der § § 157-160 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) festgesetzt. Bei dem sogenannten Höchstbeitrag handelt es sich um den maximalen Betrag, den jemand pro Monat oder Jahr in die Rentenversicherung einzahlen muss - unabhängig davon, wie hoch das tatsächliche Einkommen darüber hinaus ist. Er errechnet sich aus der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze - das ist die maximale Höhe des Einkommens, zu der Beiträge erhoben werden - und dem Beitragssatz. Im Jahr 2023 galt für die alten Bundesländer eine Beitragsbemessungsgrenze i.H.v. 7.300,00 Euro brutto pro Monat und ein Beitragssatz von 18,6 %, sodass der Höchstbeitrag im Jahr 2023 bei 1.357,80 Euro pro Monat lag.
Zum 1. Januar 2010 nahm der Kläger eine angestellte Tätigkeit auf. Aufgrund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihm gewährt wurde. Während dieser Zeit zahlte der Kläger (bzw. sein Arbeitgeber) gemäß § 25 Abs. 3 gemäß der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen vom 17. Januar 2022 (nachfolgend: Satzung) einen persönlichen Pflichtbeitrag in der Höhe, wie er sich aus § § 157-160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ergab; im Falle des Klägers beliefen sich die Beitragszahlungen für die Zeit seiner angestellten Tätigkeit auf den Höchstbeitrag.
Zum 31. Dezember 2022 beendete der Kläger seine angestellte Tätigkeit und teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass er ab dem 1. Januar 2023 wieder selbstständig als Anwalt tätig sein werde. Er wolle zudem den Höchstbeitrag zahlen sowie eventuell zusätzlich "50 % FMZ" (d.h. einen zusätzlichen Versorgungsbeitrag gemäß § 26 der Satzung).
Der Beklagte bat daraufhin um Übersendung des ausgefüllten "Merkblatt für selbständige Rechtsanwälte".
Der Kläger teilte per E-Mail vom 9. März 2023 mit, er sei seit August 2000 ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig; er habe in den Jahren 2010 bis 2022 zusätzlich in Anstellung gearbeitet, wobei er von der Zahlung von Rentenbeiträgen befreit gewesen sei. Er gehe deswegen davon aus, dass er die geforderte Erklärung nicht abgeben müsse und er zehn Zehntel des Höchstbeitrages einzahlen dürfe.
Mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 18. April 2023 wurde der von dem Kläger monatlich zu zahlende Beitrag ab dem 1. Januar 2023 auf 678,90 Euro festgesetzt. Die Beitragsveranlagung erfolgte gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung und entspricht fünf Zehnteln des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der § § 157-160 SGB VI (1.357,80 Euro: 2 = 678,90 Euro).
Dagegen hat der Kläger am 22. Mai 2023 Klage erhoben. Er meint, sein Wahlrecht gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung habe erst zum 1. Januar 2023 zu laufen begonnen. Die Haltung des Beklagten sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Der vormals selbstständig tätige Rechtsanwalt sei bei einem Rückwechsel in die Selbstständigkeit - nach einer zwischenzeitlichen Anstellung - gegenüber dem zunächst angestellt tätigen Rechtsanwalt, welcher später selbstständig werde, benachteiligt. Unterschiedlich gelagerte Sachverhalte würden gleich behandelt. Dafür gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Eine ergänzende grundrechtsgerechte Auslegung ergebe, dass zumindest einem zwischenzeitlich im Anstellungsverhältnis tätigen Rechtsanwalt bei Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht verweigert werden könne, die Beiträge entsprechend der Höhe seines Anstellungsverhältnisses zu erbringen. Die Regelung in § 25 Abs. 2 der Satzung gehe nämlich davon aus, dass die dauerhafte selbstständige Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit die Regel sei und deshalb innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Aufnahme die Beitragshöhe letztlich endgültig festgelegt werde. Dies stehe aber nicht mehr im Einklang mit dem heutigen Berufsbild des Rechtsanwaltes. Ein Übergang von selbstständiger Tätigkeit zu Anstellungsverhältnissen und umgekehrt habe massiv zugenommen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass eine Befreiung während der Zeit als nebenberuflich tätiger Rechtsanwalt nicht möglich gewesen sei; ein nebenberuflich tätiger Rechtsanwalt zahle die Beiträge regelmäßig nicht freiwillig.
Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Behandlung von freiberuflichen und angestellten Anwälten vor. Angestellte Anwälte könnten abhängig von ihrem Gehalt Einzahlungen bis zu zehn Zehntel des Satzes bewirken. Freiberuflichen Anwälten sei dies untersagt. Sie müssten sich bereits als Berufsanfänger festlegen.
Die Regelung in § 26 der Satzung räume zwar Flexibilität ein, ermögliche es aber einem jahrelang in einem Angestelltenverhältnis tätigen Berufsträger bei einem Wechsel in die Selbstständigkeit nicht, die von ihm bis dato aufgebauten Rentenversicherungsansprüche weiterhin mit gleichen Beitragsleistungen zu sichern und auszubauen. Andere Versorgungswerke für Rechtsanwälte hätten dementsprechend eine weitergehende Flexibilisierung eingeführt.
Die Wahl des Beitragssatzes beeinflusse unmittelbar die wirtschaftliche Ausgestaltung der anwaltlichen Tätigkeit und laufe Art. 12 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 2 Abs. 1 GG zuwider. Die starre Fünfjahresfrist wirke faktisch als Berufsausübungsregelung und erschwere die Rückkehr in die Selbstständigkeit. Es gäbe mildere Mittel, wie beispielsweise die Regelung einer Mindestdauer für eine Anstellung oder die Begrenzung der Wechselhäufigkeit.
Die nebenberufliche Mitgliedschaft des Klägers basiere auf einer rechtswidrigen Auffassung des Beklagten und einer unzulässigen Einschränkung seiner freiberuflichen Tätigkeit. Der Kläger erbringe seit dem Jahr 2020 im Wesentlichen eine einheitliche Leistung mit einem technischen und rechtlichen Inhalt. Er verhandele technische Vertragsinhalte mit besonderem Fokus auf Planfeststellungsgenehmigungen sowie Regeln zur Inbetriebnahme von Anlagen. Die Rechtsanwaltskammer habe ihm die einheitliche Erbringung der Dienstleistung untersagt und ihn gezwungen, zwei unterschiedliche Unternehmen zu unterhalten. Ihm sei sogar aufgegeben worden, seine rechtlichen und technischen Beratungstätigkeiten an unterschiedlichen Orten durchzuführen. Kooperationsversuche seien immer an den Auflagen der Kammer gescheitert, sodass er auf die Bearbeitung kleinerer rechtlicher Sachverhalte angewiesen sei. Er sei gezwungen gewesen, seine Expertise im Rahmen einer Angestelltentätigkeit bei einer großen Projekt-Steuerungsgesellschaft anzubieten. Erst seit August 2022 sei eine gemeinsame Erbringung von technischen und rechtlichen Dienstleistungen - nach jahrelangen Streitigkeiten von Kammern und Berufsorganisationen - auch in Deutschland gestattet. Dies habe er zum Anlass genommen, eine Vollzeit-Selbstständigkeit aufzunehmen. Der Beklagte habe dem Umstand der Liberalisierung der interdisziplinären Ausübung von Dienstleistungen Freier Berufe weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Rechnung getragen. Die Rechtsanwaltskammer habe seine Berufsausübung über Jahrzehnte beschränkt und in der Folge auch eine planbare Altersvorsorge verhindert.
Das von dem Beklagten angeführte Bedürfnis einer verssicherungsmathematischen Planungssicherheit sei nicht von der Variabilität des prozentualen Beitragssatzes beeinträchtigt. Es würde lediglich einer kleineren Gruppe ermöglicht, ein Viertel des Höchstbeitrages mehr einzuzahlen. Der Zufluss höherer Beitragsleistungen wirke sich in keiner Weise schädigend für die Versicherungsgemeinschaft aus, sondern habe nur eine Freiheitsbeschränkung zum Inhalt. Er habe die überwiegende Zeit seiner Kammermitgliedschaft zehn Zehntel des Beitrages eingezahlt und die Berechnung seiner zukünftigen Rente basiere auf diesen hohen Zahlungen. Er wolle nicht seinen Einzahlungssatz erhöhen, sondern diesen nur in der Höhe beibehalten, wie er über die letzten 13 Jahre gezahlt worden sei. Der für die Berechnung maßgebliche Quotient erhöhe sich nicht signifikant; erst konstant höhere Zahlungen wirkten sich erheblich aus. Höhere Einzahlungen wirkten sich grundsätzlich positiv aus.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2023 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, ab dem Jahr 2023 die Zahlung eines Regelpflichtbeitrages in Höhe von zehn Zehntel des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § § 157 bis 160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sei nicht gegeben. Der Kläger sei bereits mit dem Höchstbeitrag gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung veranlagt und entrichte den maximalen zusätzlichen Versorgungsbeitrag gemäß § 26 der Satzung. Der Kläger habe keine Möglichkeit mehr, seinen persönlichen Beitragssatz gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung zu verändern. Der Wortlaut stelle allein auf den Eintritt in das Versorgungswerk ab. Der persönliche Beitragssatz könne nur in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in das Versorgungswerk verändert werden. Diese Begrenzung sei erforderlich, damit für das Versorgungswerk hinsichtlich der eingehenden Beiträge eine versicherungsmathematische Planungssicherheit vorhanden sei. Ein Beitrag, der zu Beginn der Mitgliedschaft eingezahlt werde, stehe dem Versorgungswerk für die Kapitalanlage länger zur Verfügung als ein Beitrag, der erst kurz vor der Rente erbracht werde. Die Versicherungsmathematiker müssten die Risiken einschätzen und dafür kalkulieren können, wann welche Beiträge zur Verfügung stünden. Die Möglichkeit einer unbefristeten Erhöhung des Beitragssatzes führe zu unkalkulierbar hohen Beitragszahlungen kurz vor der Rente, was die Solidargemeinschaft der Versicherten belaste. Die von dem Kläger vorgetragene Konstanz könne gerade nicht unterstellt bzw. angenommen werden.
Da der Kläger in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in das Versorgungswerk keine Änderung vorgenommen habe, gelte für ihn ein Satz in Höhe von fünf Zehnteln des Höchstbeitrages. Ob der Kläger zu Beginn seiner Mitgliedschaft nebenbei anwaltlich gearbeitet habe, sei unerheblich. Die vom Kläger angeführte Unterscheidung zwischen hauptberuflichen und nebenberuflichen selbstständigen Rechtsanwälten erfolge weder bei der Zulassung als Rechtsanwalt noch treffe die Satzung des Versorgungswerkes eine dementsprechende Abgrenzung. Eine derartige Unterscheidung würde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen. Sie wäre überdies nicht praxistauglich, da eine klare Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf nicht in jedem Fall möglich sei.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Selbstständig tätige Rechtsanwälte hätten im Unterschied zu den angestellten Mitgliedern des Versorgungswerkes keinen Anspruch auf den hälftigen Beitragszuschuss gem. § 172a SGB VI. Insoweit sei es sachlich gerechtfertigt, dass der Regelpflichtbeitrag gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung fünf Zehntel des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche.
Die Fünfjahresfrist beginne auch nicht erneut zu laufen, wenn ein Rechtsanwalt zwischenzeitlich in ein Angestelltenverhältnis wechsele. Andernfalls stellte dies eine Ungleichbehandlung zu den anderen Mitgliedern dar, denen eine solche Wahlmöglichkeit verwehrt sei. Auf die veränderten Rahmenbedingungen für die selbstständigen Mitglieder habe er reagiert und durch Satzungsänderung zum 15. Januar 2016 die Frist zur Wahl des Beitragssatzes von drei auf fünf Jahre angehoben sowie die Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung von 30 % auf 50 % des Höchstbeitrages erhöht. Damit sei eine auskömmliche Regelung vorhanden, die sich im Rahmen der Regelungen anderer berufsständischer Versorgungswerke bewege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Beitrages durch den Beklagten für das Jahr 2023 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung. Gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung ist jedes Mitglied verpflichtet, an das Versorgungswerk den Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Der Regelpflichtbeitrag entspricht fünf Zehntel des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der § § 157-160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 der Satzung kann dieser Regelpflichtbeitrag innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintritt in das Versorgungswerk auf fünf, sechs, sieben, acht, neun oder zehn Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung nach Absatz 1 verändert werden; bei dem gegebenenfalls veränderten Betrag handelt es sich dann um den sogenannten persönlichen Pflichtbeitrag. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung gilt der bei Ablauf der Fünfjahresfrist zuletzt erklärte Beitragssatz auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag; danach ist eine Änderung des Beitragssatzes nicht mehr zulässig. Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbstständig tätig, so hat es gemäß § 25 Abs. 4 der Satzung den Regelpflichtbeitrag zu entrichten; es kann innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem Beginn der selbstständigen Arbeit von der Wahlmöglichkeit des § 25 Abs. 2 der Satzung Gebrauch machen.
Danach besteht kein Anspruch des Klägers darauf, einen höheren als den im Bescheid vom 18. April 2023 festgesetzten Beitrag in Höhe von 678,09 Euro zuzüglich eines zusätzlichen Versorgungsbeitrages gemäß § 26 der Satzung an den Beklagten zu leisten. Der Kläger hat von seinem Wahlrecht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 der Satzung innerhalb der ersten fünf Jahr seit dem Eintritt in das Versorgungswerk - also bis zum 10. August 2005 - unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Die Satzung sieht in § 25 Abs. 2 Satz 4 ausdrücklich vor, dass eine Änderung des Beitragssatzes nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich ist.
2. Der Kläger kann auch nicht aufgrund der in § 25 Abs. 4 der Satzung enthaltenen Regelungen von seinem Wahlrecht gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung (erneut) Gebrauch machen. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 der Satzung hat ein angestelltes Mitglied, das nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbstständig tätig wird, den Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 der Satzung können selbstständige Rechtsanwälte innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der selbstständigen Arbeit von der Wahlmöglichkeit des § 25 Abs. 2 der Satzung Gebrauch machen. Die Regelungen sind hinreichend klar formuliert und lassen eine Anwendung auf den Fall des Klägers nicht zu. Satzungsregelungen müssen so formuliert sein, dass deren Adressaten die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Es ist deshalb ausreichend, wenn der Inhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dabei ist die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut der Vorschrift begrenzt. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Satzungsgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 6 A 429/19 -, juris Rn. 20 m.V.a. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut der genannten Satzungsregelungen hervor, dass sie gerade nicht für ein "erneutes" selbstständiges Tätigwerden gelten sollen; vielmehr legt der Wortlaut - "Beginn" der selbstständigen Arbeit - nahe, dass die Regelungen für die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen Arbeit gelten sollen. Die Regelung betrifft demnach nicht solche Mitglieder des Beklagten, die - wie der Kläger - eine selbstständige Tätigkeit nur unterbrochen haben.
Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren erklärt, die Regelung werde in ständiger Verwaltungspraxis über den Wortlaut hinausgehend angewandt. Wechselt ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ablauf der Fünfjahresfrist von der Selbstständigkeit in ein Angestelltenverhältnis und kehrt dann zu einem späteren Zeitpunkt zurück in die Selbstständigkeit, so gesteht der Beklagten dieser Person nach eigenen Angaben noch die Ausübung des Wahlrechts bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist zu. Der Kläger ist allerdings schon vor Beginn seiner zwischenzeitlichen Anstellung mehr als fünf Jahre selbstständig als Rechtsanwalt tätig gewesen. Die Frage, ob die selbstständige Tätigkeit - aus welchen Gründen auch immer - haupt- oder nebenberuflich ausgeübt worden ist, wird in der Satzung nicht behandelt.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass § 25 Abs. 2 und 4 der Satzung im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung in seinem Fall dahingehend ausgelegt werden, dass ihm ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr in eine selbstständige Tätigkeit (erneut) ein Recht zur Festlegung eines individuellen Beitragssatzes einzuräumen wäre.
Im Interesse der Normerhaltung kann eine Bestimmung nach anerkannten Auslegungsregeln ausgelegt werden, soweit eine solche zulässig und mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist und den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 6 A 429/19 -, juris Rn. 20 m.V.a. BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 5.02 -, juris Rn. 28). Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Gesetzesbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei einer mehrere Deutungen zulassenden Norm, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, diejenige Auslegung geboten ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Gesetzesbestimmung bedeutet dies, dass eine Norm nur dann für nichtig zu erklären ist, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Im Interesse der Normerhaltung kann es hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte. In einem solchen Fall ist es allerdings geboten, in den von der Verfassung gezogenen Grenzen das Maximum dessen zu erhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (BVerfG, Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Diese Grundsätze gelten für die Auslegung untergesetzlicher Satzungsbestimmungen entsprechend. Gibt es mehrere Interpretationsmöglichkeiten, von denen nur eine mit höherrangigem Recht in Einklang steht, ist diejenige zu wählen, die mit höherrangigem Recht in Einklang steht (Sächs. OVG, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 6 A 429/19 -, juris Rn. 20).
Ob der Wortlaut der in § 25 Abs. 2, Abs. 4 der Satzung enthaltenen Regelungen überhaupt eine weitergehende Auslegung im Sinne des Klägers zulässt, kann hier offenbleiben, weil das höherrangige Recht hier keine weitergehende Auslegung der Satzungsbestimmungen gebietet.
a) Zunächst halten sich die in Rede stehenden Satzungsregelungen in dem Rahmen, der dem Satzungsgeber durch das Gesetz vorgegeben worden ist. Die Satzungsbestimmungen für die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen sowie zur Höhe der Beiträge finden ihre Grundlage in § 6 des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (nachfolgend: RVNG). Danach werden die Pflichtbeiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RVNG nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von dem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Satzung bestimmt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RVNG die Höhe des Beitragssatzes und die Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Darüber hinaus gibt es mehrere Regelungen, wonach die Satzung weitere oder abweichende Regelungen vorsehen "kann"; unter anderem "kann" die Satzung einen einkommensunabhängigen Mindestpflichtbeitrag vorsehen sowie, dass abweichend ein Regelpflichtbeitrag in Höhe eines Anteils des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen ist oder dass das Mitglied sich zur Zahlung eines den Regelpflichtbeitrag übersteigenden persönlichen Pflichtbeitrages verpflichten kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVNG). Die Satzungsbestimmungen sind rechtswirksam und entsprechen den Vorgaben der §§ 6, 10 des RVNG. Die (zwingenden) Vorgaben des Gesetzgebers werden durch die hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung eingehalten.
b) Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben ist nicht zu erkennen. In dem durch den Gesetzgeber festgelegten Umfang und diesen Schranken steht dem Beklagten als funktionale Selbstverwaltungskörperschaft ein weites Satzungsermessen zur Seite. Dieses findet seine Grenze erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2024 - 20 K 1661/24 -, Rn. 61 m.w.N.).
(1) Eine willkürliche Diskriminierung oder Privilegierung ist vorliegend nicht erkennbar. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist auf das tatsächliche Verwaltungshandeln abzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 10 A 2362/21.Z - , juris Rn. 7 bzgl. Vergabe von Subventionen). Vorliegend werden sämtliche Mitglieder des Beklagten bezüglich der Frage, in welchem Zeitraum das Wahlrecht bezüglich der Höhe des Beitragssatzes ausgeübt werden kann, faktisch gleichbehandelt. Der Vertreter des Beklagten hat dazu klargestellt, dass er in ständiger Verwaltungspraxis allen Berufsträgern - auch denen, die aus einer zwischenzeitlichen Anstellung in eine Selbstständigkeit zurückkehren - so lange das Wahlrecht des § 25 Abs. 2 Satz 1 der Satzung einräumt, bis fünf Jahre "verbraucht" sind (s. oben).
(2) Auch die Festlegung einer fünfjährigen Frist, in denen sämtliche Mitglieder des Beklagten Veränderungen an der Höhe ihres Beitragssatzes vornehmen können, erweist sich weder als willkürlich noch ist darin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erblicken. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Satzungsgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 -1 BvL 14/07 -, juris Rn. 2a f.; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 121). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 2a f.).
Im vorliegenden Fall sieht die Satzung eine Differenzierung vor, nämlich zwischen solchen Mitgliedern, die noch nicht fünf Jahre lang selbstständig gewesen sind (und somit noch über ein Wahlrecht bezüglich der Beitragshöhe verfügen) und solchen, denen ein solches Wahlrecht wegen einer bereits fünf Jahre oder länger andauernden Selbstständigkeit nicht mehr zusteht.
Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. Die Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten für Mitglieder fußt, wie sich aus der Stellungnahme des Versicherungsmathematikers des Beklagten vom 27. Januar 2026 ergibt, auf dem Bestreben, eine versicherungsmathematische Planungssicherheit herzustellen. Die Regelung bezweckt eine möglichst frühe - binnen fünf Jahren ab erstmaligem Eintritt in die Selbstständigkeit - Gewissheit darüber herzustellen, welche Beitragshöhe von dem jeweiligen Mitglied bis an das Ende der beruflichen Tätigkeit zu erwarten ist, sodass mathematische Unwägbarkeiten und Risiken möglichst minimiert werden. Der Versicherungsmathematiker des Beklagten hat in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2026 zum Hintergrund der Begrenzung des Wahlrechts auf fünf Jahre nachvollziehbar ausgeführt, bei dem Beklagte liege eine altersunabhängige Beitrags-Leistungs-Relation vor, d.h. eine Beitragszahlung eines Jahres führt in allen Altern zu demselben Leistungszuwachs. Versicherungsmathematisch führe dies dazu, dass Mitglieder in jungen Jahren geringere Leistungszuwächse erhielten, als dies unter Berücksichtigung von Zinserträgen finanzierbar wäre, und dafür in höherem Alter höhere Leistungen als finanzierbar. Diesem Ansatz liege der Gedanke einer andauernden stetigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk zugrunde. Deswegen seien Gestaltungsmöglichkeiten für Mitglieder, durch die eine Verlagerung von überdurchschnittlichen Beitragszahlungen ins höhere Alter stattfinden könnte, zu vermeiden. Ansonsten entstünden Vorteile des Einzelnen gegenüber dem Versicherungskollektiv.
Die sachliche Rechtfertigung für die fünfjährige Frist entfällt nicht, weil nach den Ausführungen des Versicherungsmathematikers in dem Einzelfall des Klägers auch dann keine bilanzielle Belastung für das Versorgungswerk entstünde, wenn ihm gewährt würde, zehn Zehntel des Höchstbeitrages einzuzahlen. Auch wenn sich das Berufsbild der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte insofern geändert haben mag, dass Wechsel zwischen einer angestellten und einer selbstständigen Tätigkeit häufiger vorkommen, handelt es sich bei der (Erwerbs-) Biografie des Klägers um einen besonders gelagerten Einzelfall, der die von dem Versicherungsmathematiker dargelegten Erwägungen zum Zweck der zeitlichen Begrenzung der Fünfjahresfrist nicht entkräftet. Auf die von dem Kläger angesprochenen Veränderungen der beruflichen Laufbahnen seiner Mitglieder hat der Beklagte durch Anpassungen der Satzung, wie zum Beispiel die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Wahlrechts von drei auf fünf Jahre, bereits reagiert. Etwaige Härten in besonders gelagerten Einzelfällen können durch die Regelung des § 26 der Satzung jedenfalls teilweise ausgeglichen werden. Sowohl angestellte als auch selbstständige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können gemäß § 26 der Satzung zusätzliche Versorgungsbeiträge entrichten, die 50 Prozent des persönlichen Pflichtbeitrages (§ 25 Abs. 2 und 3) nicht übersteigen dürfen. Damit verbleibt ihnen - innerhalb dieses Rahmens - die Möglichkeit, auf mögliche Verbesserungen der finanziellen Situation, die erst zu einem späteren Zeitpunkt im Berufsleben eintreten, zu reagieren.
Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Beklagte in der Satzung eine feste fünfjährige Frist für die Festlegung der Beitragshöhe vorgesehen hat, während die Versorgungswerke in anderen Bundesländern insoweit dem geänderten Berufsbild der Rechtsanwältinnen und - anwälte Rechnung getragen hätten, indem sie flexiblere Regelungen vorhielten, keinen Gleichheitsverstoß. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den zuständigen Verwaltungsträger, nicht aber die Gleichbehandlung der Bürger durch mehrere, voneinander unabhängige Verwaltungsträger (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2024 - 20 K 1661/24 -, juris Rn. 91 f.)
(3) Soweit der Kläger meint, die hier in Rede stehenden Satzungsregelungen führten zu einer Ungleichbehandlung zwischen selbstständig tätigen Mitgliedern und solchen, die in Anstellung tätig sind, kann dem nicht gefolgt werden, weil insoweit unterschiedlich gelagerte Fälle ungleich behandelt werden: Angestellte Mitglieder zahlen gemäß § 25 Abs 3 der Satzung, wenn sie von der Versicherungspflicht befreit sind, einen persönlichen Pflichtbeitrag in der Höhe, wie er sich aus §§ 157-160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Ihre Beitragshöhe ist somit gesetzlich vorgegeben; eine Möglichkeit zur Gestaltung der Höhe des Beitrages zum Beklagten besteht für die Dauer der Anstellung schon gar nicht. Im Gegensatz dazu können selbstständig tätige Mitglieder ihren Beitragssatz eigenverantwortlich festlegen. Sobald ein angestelltes Mitglied (erstmalig oder erneut) in eine Selbstständigkeit wechselt, werden diese beiden Gruppen bezüglich des Wahlrechts wieder gleichbehandelt.
(4) Die in Rede stehenden Regelungen der Satzung verstoßen auch nicht gegen Art. 12 GG, der das Recht der freien Wahl und Ausübung von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte gewährleistet. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich nicht gegen jede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Das Grundrecht würde sonst angesichts des Umstandes, dass nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, konturlos werden. Deswegen entfaltet sich die Schutzwirkung nur bei solchen Normen, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1-91 -, NJW 1998, 1627, 1628 [BVerfG 17.02.1998 - 1 BvF 1/91]). Wann eine solche anzunehmen ist, hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung ab, wobei die Verfolgung eines staatlichen Lenkungszwecks, eine besondere Eingriffsintensität oder ein besonders enger Berufsbezug allein für die Bejahung eines Eingriffs genügen können (vgl. Wollenschläger in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 12 Rn. 66 m.w.N.). Danach ist vorliegend schon keine berufsregelnde Tendenz in diesem Sinne ersichtlich. Die hier in Rede stehenden satzungsrechtlichen Bestimmungen, welche das Wahlrecht bezüglich der Höhe der Beiträge auf fünf Jahre begrenzen, sind nicht darauf ausgelegt, die Berufswahl oder - ausübung zu beeinflussen. Sie wirken sich auch nicht auf die Rahmenbedingungen der Berufsausübung aus oder stehen mit ihr einem engen Zusammenhang (vgl. Wollenschläger in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 12 Rn. 66 m.w.N.); die satzungsrechtliche Begrenzung des Zeitraums, in dem die Höhe der Beiträge zum Versorgungswerk angeglichen werden können, zielen weder darauf ab, die berufliche Betätigung zu unterbinden, sie nennenswert zu behindern oder deren sinnvolle Ausübung unmöglich zu machen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger, wie er vorgetragen hat, durch die rechtswidrige Auffassung der Rechtsanwaltskammer jahrelang daran gehindert worden sei, technische und rechtliche Beratung gleichzeitig anzubieten und somit zu einer nur nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit gezwungen gewesen sei. Diese Umstände beruhten auf der Anwendung damals geltenden Rechts durch die Rechtsanwaltskammer - nicht durch den Beklagten - und stehen in keinem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Doch selbst wenn man annähme, die in der Satzung vorgesehene fünfjährige Frist zur Wahl der Höhe des Beitragssatzes wirke faktisch, wie der Kläger meint, als Berufsausübungsregelung und stelle einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar, so wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt. Sie dient dem legitimen Zweck, zugunsten des Kollektivs der Versicherten eine versicherungsmathematische Planungssicherheit herzustellen, indem durch die Begrenzung der Wahlmöglichkeit auf fünf Jahre zu einem möglichst frühen Zeitpunkt feststehen soll, welche Beitragshöhe von einem Mitglied möglichst unverändert für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft bei dem Beklagten gezahlt werden wird (s. dazu bereits zuvor). Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, die Höhe des Beitragssatzes frei zu wählen, ist zur Erreichung dieses Zweckes geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Bei den von dem Kläger genannten alternativen Möglichkeiten, eine versicherungsmathematische Planungssicherheit herzustellen, handelt es sich bereits nicht um mildere Mittel. Die von dem Kläger vorgeschlagenen Regelungen (Mindestdauer der Anstellung, Mindestdauer der anschließenden Selbstständigkeit, Begrenzung der Wechselhäufigkeit, Kopplung an tatsächliches Einkommen oder der Nachweis eines nachhaltigen Tätigkeitswechsels) wären dann ebenfalls als Eingriffe in die Berufsausübung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu qualifizieren, die geeignet wären, besondere berufliche Wege zu unterbinden; demgegenüber verwehrt die aktuelle Regelung des Beklagten keinem Mitglied mehrfache Wechsel zwischen Anstellung und Selbstständigkeit. Auch ist zweifelhaft, ob mit diesen Mitteln der Zweck ebenso effektiv erreicht werden könnte. So stellt sich bereits die Frage, wie sich ein "nachhaltiger" Tätigkeitswechsel definiert und wie dies überwacht werden könnte. Selbst wenn man aber unterstellt, dass es sich bei den von dem Kläger vorgeschlagenen Regelungen zur Herstellung einer versicherungsmathematischen Planungssicherheit um gleich wirksame und gleich milde Mittel handelte, so steht es dem Beklagtem im Rahmen des ihm zustehenden weiten Satzungsermessen zu, sich für das hier gewählte zu entscheiden. Die fünfjährige Frist für die Festlegung der Höhe des Beitragssatzes ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Interessen einzelner Mitglieder des Beklagten, die - wie der Kläger - aus welchen Gründen auch immer erst zu einem späten Zeitpunkt nochmals in eine Selbstständigkeit wechseln, müssen hinter den Interessen des Kollektivs sämtlicher Mitglieder des Beklagten zurückstehen. Die Nachteile, die dem Kollektiv für den Fall drohen, dass die Fünfjahresfrist aufgehoben und aufgeweicht wird, hat der Versicherungsmathematiker des Beklagten in seiner Stellungnahme nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Schließlich besteht auch, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit, die Höhe des Beitrages in dem durch § 26 der Satzung vorgegebenen Rahmen zu erhöhen und damit den Besonderheiten einzelner Fälle - wie dem des Klägers - Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist es dem Einzelnen zuzumuten, die Altersvorsorge gegebenenfalls zusätzlich auf privatem Wege zu betreiben.
(5) Aus den dargelegten Grunden ist auch ein aus der Anwendung der Satzungsregelungen folgender Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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