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1 Ws 7/12•OLG Celle, 2012-01-10, 1 Ws 7/12
Entscheidungsdatum: 2012-01-10
Aktenzeichen: 1 Ws 7/12
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2012:0110.1WS7.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 10074
In der Strafsache gegen C. N. M., geboren am ... 1968 in A. (N.), Verteidigerin: Rechtsanwältin K. aus H., wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, hier: Beschwerde des Drittbeteiligten G. Me. bzw. von Rechtsanwalt F. aus H., hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Drittbeteiligten gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 1. November 2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 10. Januar 2012 beschlossen:
Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe1I.
Der Drittbeteiligte bzw. nach an diesen erfolgter Abtretung dessen Rechtsanwalt F. aus H. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover, mit welchem die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hannover bestätigt wurde, das in vorliegendem Verfahren sichergestellte Geld in Höhe von 99.550,- Euro trotz Rechtskraft des gegen den Angeklagten M. verkündeten Urteils nicht an den Drittbeteiligten auszuzahlen. Im Hinblick auf die näheren Verfahrenstatsachen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
2II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Hannover die Auszahlung des sichergestellten Geldes abgelehnt.
4Letztlich kam es für die Frage der Zuständigkeit hierauf aber nicht mehr entscheidend an. Denn der Antragsteller hatte die Zuständigkeit der großen Strafkammer ausdrücklich gerügt, und die Kammer hat - wenn auch mit anderer Begründung - ihre Zuständigkeit im Rahmen der angefochtenen Entscheidung bejaht, so dass nach § 17a Abs. 2 GVG in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.a.O.) eine Verweisung im Rechtsmittelverfahren ohnehin nicht mehr in Betracht kam.
6Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (vorliegend der Drittbeteiligte Me.) kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch irgendeine - wenn auch möglicherweise eine nicht in das Verfahren einbezogene - Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; OLG Hamm NStZ 1985, 376 [BGH 21.02.1985 - 1 StR 812/84]; OLG Schleswig NStZ 1994, 99 [OLG Schleswig 21.09.1993 - 1 Ws 283/93]; LG Hildesheim NStZ 1989, 336). Dies gilt für den Beschuldigten, und auch für einen Drittbeteiligten - bzw. wie vorliegend nach Abtretung für dessen Zessionar. Denn es wäre mit einem geordneten Strafverfahren nicht zu vereinbaren, wenn der Staat sich anderenfalls am Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands beteiligen und "Rechtsbrechern die Früchte ihrer Tat sichern" müsste (LR-Schäfer a.a.O., Rn. 15). Hierzu hat die Strafkammer im Rahmen des rechtskräftigen Urteils vom 1. Februar 2011 als auch im Rahmen der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das sichergestellte Geld aus Drogengeschäften stammte und bei dem Drittbeteiligten, der als Kurier für dieses Geld eingesetzt worden war, sichergestellt wurde. Hiernach kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich um inkriminiertes Geld handelt und eine Rückgabe nach den dargelegten Grundsätzen deshalb fraglos ausscheidet. Ein Verletzter ist offensichtlich nicht bekannt, so dass das Geld letztlich dem Fiskus zufallen wird.
7Dessen ungeachtet kommt die beantragte Herausgabe des Geldes jedenfalls derzeit schon deshalb nicht in Betracht, da dieses einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft zufolge zwischenzeitlich in einem anderen Verfahren gegen den dort gesondert Verfolgten 'I.K.' beschlagnahmt wurde.
8III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
9IV.
Nach § 304 Abs. 4 StPO ist gegen den vorliegenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
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