projekte
14 O 48/23•LG Hannover, 2023-05-24, 14 O 48/23
Entscheidungsdatum: 2023-05-24
Aktenzeichen: 14 O 48/23
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2023:0524.14O48.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2023, 57843
In dem Rechtsstreit xxx
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.
TatbestandDie Klägerin erstrebt mit der von ihr erhobenen Vollstreckungsabwehrklage letztlich die Erfüllung der von ihr mit Abschluss eines Vergleichs im Güterichterverfahren vom 22.04.2021 (Az. 119 AR 67/20; Az. des streitigen Verfahrens 14 O 171/20) übernommenen Verpflichtung, Nachbesserungsarbeiten bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mängel nicht behoben worden sind.
Auf den entsprechenden Antrag der hiesigen Beklagten aus November 2022 ist die Beklagte mit Beschluss der Kammer vom 01.02.2023 (14 O 171/20) nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt worden, die Nachbesserungsarbeiten durch Drittfirmen ausführen zu lassen und die Klägerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 45.000,00 EUR verurteilt worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der hiesigen Klägerin ist mit Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20.03.2023 (4 W 13/23) zurückgewiesen worden.
Die Beklagte hat aus dem vorgenannten Beschluss die Vollstreckung betrieben und die Pfändung von Konten der Klägerin veranlasst. Zwischenzeitlich hat die Klägerin den Betrag von 45.000,00 EUR an die Beklagte gezahlt. Die Kontopfändung ist aufgehoben worden. Die Beklagte hat eine Drittfirma mit der Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragt.
Die Klägerin macht namentlich geltend, zur Erfüllung der Mangelbeseitigungsarbeiten weiterhin bereit zu sein. Die Beklagte befinde sich, da sie (die Klägerin) ihre Leistung mehrfach erfolglos angebotene habe, im Annahmeverzug.
Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,
Einen überdies gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Gericht mit Beschluss vom 29.03.2023 zurückgewiesen.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den Ermächtigungsbeschluss vom 01.02.2023 unzulässig sein dürfte, hat die Klägerin ferner mit Schriftsatz vom 21.03.2023 zunächst angekündigt,
hilfsweise zu beantragen,
Im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2023, Bl. 67 R d. A.) beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeI. Die Klage unterliegt der Abweisung.
Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Zwangsvollstreckung dauert nicht mehr an. Die von der Beklagten beantragten Vollstreckungsmaßnahmen, namentlich durchgeführte Kontopfändungen, sind zwischenzeitlich aufgehoben worden.
Soweit die Beklagte nunmehr eine Drittfirma mit der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten beauftragt hat, ist dies durch den Ermächtigungsbeschluss der Kammer vom 21.02.2023 gedeckt. Der diesbezüglich einzig zulässige Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist durch das zuständige OLG Celle zurückgewiesen worden. Zwar bleibt auch im Falle der Ermächtigung des Bestellers zur Ersatzvornahme der Unternehmer grundsätzlich befugt, seine Verpflichtung zur Nachbesserung zu erfüllen (vgl. Zöller/Seibel, 34. Auflage, § 887 Rn. 7 m. w. N.). Indes würde die durch Beschluss ausgesprochene Ermächtigung des Gläubigers der Nachbesserungsleistung nach § 887 Abs. 1 ZPO leer laufen, ließe man allein mit Rücksicht auf das Erfüllungsrecht des Schuldners die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage zu.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Hinweis:Verkündet am 24.05.2023
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.