OVG Niedersachsen, 2026-06-02, 1 LA 78/25

1 LA 78/25Verwaltungsgericht02.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2026-06-02 — 1 LA 78/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: 1 LA 78/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0602.1LA78.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 15402

Tenor

Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 20. Mai 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 47.500 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses.

Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift G. -Straße ...-.../H. -Straße ... in A-Stadt (Flurstück I., Flur J., Gemarkung A-Stadt) ein Wohn- und Geschäftshaus bestehend aus drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit mehreren Gewerbe- und 121 Wohneinheiten (Mikroappartements) zu errichten, im Innenbereich in drei Blöcke gegliedert und ab dem ersten Obergeschoss wie ein Atrium ausgebildet mit jeweils nach innen abfallenden Pultdächern. Der Kläger ist Eigentümer des westlich gelegenen Grundstücks (G. -Straße ..., Flurstück K.), das mit einem zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Gebäude - mit Balkonen, einer Dachterrasse sowie einer Lichtkuppel im südlichen Bereich - bebaut ist. Die in der Fußgängerzone der Stadt Oldenburg befindlichen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans M-325 A "Burgstraße/Abraham" aus dem Jahr 2001, der dort ein Kerngebiet festsetzt. Für einen Teil des Vorhabengrundstücks (G. -Straße ...-...) wird zudem neben drei zulässigen Vollgeschossen bei geschlossener Bauweise eine Traufhöhe von 8 m bis 12 m und eine Firsthöhe von (max.) 14 m festgesetzt; für den übrigen Teil (G. -Straße ...-...) eine Traufhöhe von 8 m bis 12,5 m und eine Firsthöhe von (max.) 16,5 m.

Mit Bescheiden vom 14. Februar 2020 sowie 19. Juni 2020 genehmigte die Beklagte das Vorhaben und befreite die Beigeladene u.a. von den Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe dahingehend, dass die Traufhöhe (insgesamt) bis zu einer Höhe von 12,5 m und die Firsthöhe im Blockinnnenbereich bis zu einer Höhe von 16,5 m überschritten werden darf (Ziff. 13 d. Bescheids v. 14.2.2020; Ziff. 4 d. Bescheids v. 19.6.2020). Aufgrund dieser Befreiung entsteht an der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks eine bis zu 16,5 m hohe Grenzwand.

Die vom Kläger - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Die Baugenehmigungen verletzten keine drittschützenden Rechte. Festsetzungen in Bebauungsplänen zur zulässigen Trauf- und Firsthöhe komme grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Der Plangeber habe diesen Festsetzungen auch keinen Nachbarschutz beigemessen. Es sei kein nachbarschaftliches Austauschverhältnis entstanden, das zur Verteidigung der vorhandenen Strukturen einschließlich der festgesetzten Höhen berechtige. Die erteilten Befreiungen erwiesen sich auch nicht als rücksichtslos; die vorgesehene geschlossene Bauweise bringe naturgemäß eine geringe Besonnung mit sich. Die Erhöhung der Brandmauer an der Grundstücksgrenze zum Kläger um etwa zwei Meter führe nicht zu einer erdrückenden Wirkung. Die Bebauung stehe ferner nicht in einem krassen Missverhältnis zur Nachbarbebauung, zumal das klägerische Grundstück selbst eine (bestandsgeschützte) Firsthöhe von 15,19 m aufweise.

II.

Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger nicht gelungen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

a)

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass den Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe im maßgeblichen Bebauungsplan keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Es hat dabei nicht verkannt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Einzelfall drittschützend sein können, hat das aber hier zu Recht verneint.

Ob und inwieweit Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz Dritter zu dienen, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend. Gleiches gilt, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung zwar nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, die Planfestsetzungen aber dennoch ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründen, das die Planbetroffenen nach dem objektivierten planerischen Willen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindet (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 14-16; Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - , BRS 57 Nr. 209 = juris Rn. 3 ff.; Senatsbeschl. v. 29.8.2023 - 1 ME 85/23 -, NVwZ-RR 2024, 130 = juris Rn. 9; v. 28.6.2021 - 1 ME 50/21 -, BauR 2021, 1580 = juris Rn. 10). Dies setzt ein entsprechendes Konzept des Plangebers voraus, welches zwar nicht explizit formuliert sein muss, für das es aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte gibt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2023 - 1 ME 132/22 -, BauR 2023, 589 = juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 29.8.2023 - 1 ME 85/23 -, NVwZ-RR 2024, 130 = juris Rn. 11).

Auch aus einer Gesamtbetrachtung ist ein solches Konzept des Plangebers nicht erkennbar. Ausdrücklich erklärte Ziele der Maßfestsetzungen zur First- und Traufhöhe sind der Erhalt und die Gestaltung des Ortsbildes sowie die Erzielung bestimmter Gestaltungsabsichten bei Neubauten in einem Denkmalbereich (Ziff. 3.2.2 d. Planbegründung), also ausschließlich öffentliche Belange (vgl. Senatsbeschl. v. 16.7.2019 - 1 LA 144/18 -, juris Rn. 10). Soweit der Plangeber ausführt, dass der damit verbundene Eingriff in die Baufreiheit zu einer Härte für den Eigentümer führen kann, z.B., wenn er für seine Bauabsichten nur ein geringeres Maß der baulichen Nutzung benötigt, indiziert dies kein nachbarschaftliches Austauschverhältnis zwischen den Grundstückseigentümern; adressiert wird vielmehr jeder Grundstückseigentümer für sich und nicht im Verhältnis zueinander. Soweit zusammen mit dem Bebauungsplan M-325 A örtliche Bauvorschriften beschlossen worden sind, dienen diese der Sicherung und Wiederherstellung der prägenden historischen Struktur des Stadtbildes in ihren wesentlichen Bestandteilen und der Anpassung von Neubauten (Ziff. 3.2.7, 3.2.8 d. Planbegründung), also ebenfalls öffentlichen Belangen. Ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den Grundstückseigentümern lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass alle Grundstückseigentümer bei künftigen Bauvorhaben, die ggf. zum Wegfall des Bestandsschutzes der teilweise (inzwischen) planwidrigen Baustruktur führen, gleichermaßen an die Maßfestsetzungen gebunden sind und im Gegenzug auf den Erhalt bzw. die Wiederherstellung des besonderen Charakters des Viertels vertrauen dürfen. Soweit der Kläger damit meint, dass die Maßfestsetzungen (hier: Trauf- und Firsthöhe) für den Erhalt des Gebietscharakters (historisches kleinteiliges Burgstraßenviertel) derart gewichtig sind und in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den Gebietscharakter formen (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 21; OVG D-Stadt, Beschl. v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 -, BauR 2019, 1740 = juris Rn. 29), ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, aus welchen konkreten Anhaltspunkten sich das ergeben sollte. Im Gegenteil ist angesichts der deutlich divergierenden, am jeweiligen Bestand orientierten Höhenmaße nicht davon auszugehen, dass die hier betroffenen Festsetzungen zur Höhe für das gesamte Gebiet und über die unmittelbaren Nachbargrundstücke hinaus eine einer Artfestsetzung vergleichbare Bedeutung für den Gebietscharakter entfalten.

b)

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Zunahme der Verschattung in einer bestehenden innerstädtischen Lage regelmäßig hinzunehmen, außer es entsteht - was hier nicht der Fall ist - eine erdrückende Wirkung, d.h. ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation (Senatsbeschl. v. 29.8.2023 - 1 ME 85/23 -, NVwZ-RR 2024, 130 = juris Rn.22, v. 19.10.2022 - 1 ME 69/22 -, KommJur 2022, 453 = juris Rn. 8; v. 31.5.2006 - 1 ME 17/06 -, BauR 2007, 511 = juris Rn. 5). Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 11 f. UA) an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieses hat seiner Beurteilung bereits zugrunde gelegt, dass die vorgesehenen Pultdächer des Vorhabens (nur) nach innen und nicht zum Grundstück des Klägers hin abfallen; Rücksichtslosigkeit lässt sich (allein) hieraus nicht ableiten. Da die vorgesehenen Innenhöfe keine Auswirkung auf die Belichtung bzw. Besonnung des klägerischen Grundstücks haben können, kann es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots dahinstehen, ob sie - wie der Kläger meint - als innerer (Gebäude)Abstand einer geschlossenen Bauweise zuwiderlaufen und einer Befreiung bedurften (vgl. zum Streitstand: Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2025, § 22 BauNVO Rn. 36; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2015, § 22 Rn. 23; Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Aufl. 2023, § 22 Rn. 22 mwN).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wirft die Rechtssache nicht auf. Eine Rechtssache ist nicht bereits schwierig, weil Auslegungsbedarf besteht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten erfordern, dass die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, das heißt das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen würde (Senatsbeschl. v. 12.9.2023 - 1 LA 105/22 -, AUR 2023, 381 = juris Rn. 24). Dies ist hier nicht ersichtlich.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, lässt sich anhand des von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats festgelegten Maßstabs klären, ob der Bebauungsplan M-325 A - hinsichtlich der Trauf- und Firsthöhe - Drittschutz vermittelt, wobei nicht außer Acht gelassen wird, dass (ausnahmsweise) der ausdrückliche Planwille (subjektiv) bzw. das Konzept des Plangebers (objektiv) auch in Bezug auf Maßfestsetzungen ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis begründen kann.

Der Berufungszulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen verfehlt schon die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es der Kläger versäumt, einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz zu bezeichnen, der von einem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht oder vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz abweichen soll. Eine - aus Sicht des Klägers - fehlerhafte Rechtsanwendung ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Divergenz zu begründen.

Zudem liegt auch die geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht den Drittschutz der Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe verneint, aber gleichzeitig feststellt, dass das mit dem Bebauungsplan M-325 A verfolgte Ziel (u.a.) die Gebietserhaltung ist (S.10 UA), steht das mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.8.2019 - 4 C 7.17 - BauR 2019, 70 = juris) in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Gedanke des wechselseitigen Austauschverhältnisses bei der Annahme der drittschützenden Wirkung von Artfestsetzungen entsprechend bei Maßfestsetzung zum Tragen kommen kann. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Daraus folgt dann, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzung aus einer eigenen Rechtsposition verteidigen kann (Urt. v. 9.8.2019 - 4 C 7.17 -; BauR 2019, 70 = juris Rn. 15). Es hat folglich nicht entschieden, dass die Gebietserhaltung als Planungsziel (generell) ausreicht, um von einem solchen wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnis auszugehen. Entgegen der Darstellung des Klägers verkennt das Verwaltungsgericht auch nicht, dass Maßfestsetzungen im Einzelfall zwischen Planbetroffenen ein nachbarliches Austauschverhältnis begründen können (vgl. S. 11 UA), verneint dies aber.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Sache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 1 LA 190/17 -, BauR 2020, 99 = juris Rn. 30). Das fehlt.

Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es der Kläger versäumt, die erforderliche fallübergreifende Frage zu formulieren. Ob Maßfestsetzungen ausnahmsweise Drittschutz entfalten, ist überdies eine Frage des Einzelfalls, die über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats hinaus aufgestellten Grundsätze (s.o.) keiner allgemeinen Klärung zugänglich ist. Das gilt auch, soweit das D-Stadtische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 -, BauR 2019, 1740 = juris Rn. 32 ff.) in einer Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Maßfestsetzungen die Planbetroffenen (ausnahmsweise) in ein wechselseitiges Austauschverhältnis einbinden und damit drittschützend wirken. Das Gericht betont eingangs des vom Kläger zitierten Absatzes selbst, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 7 b) und e) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2025 eingegangene Verfahren (NdsVBl. 2021, 247). Hiernach ist der Streitwert für den betroffenen Gewerberaum auf 10.000 EUR anzuheben. Im Übrigen folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.