LG Aurich, 2026-01-19, 11 Ks 420 Js 999/25 (13/25)

11 Ks 420 Js 999/25 (13/25)Kantonsgericht19.01.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Aurich — 2026-01-19 — 11 Ks 420 Js 999/25 (13/25) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-19

Aktenzeichen: 11 Ks 420 Js 999/25 (13/25)

ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2026:0119.11KS420JS999.25.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 17113

Tenor

Tenor: wird zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand die Untersuchung der Angeschuldigten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus für längstens sechs Wochen angeordnet.

Gründe

GründeDer dringende Tatverdacht ergibt sich aus der bisherigen Einlassung der Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren, den Notrufaufzeichnungen des Notrufs vom 20.02.2025 (Bl. 45 d. A.), den Angaben der Zeugen H., PK S., PK S., KOK'in W., POK V. sowie den übrigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere den Spurensicherungsberichten, den medizinischen Gutachten und den angefertigten Lichtbildern (Bildberichte SH "Fotos und Spuren") von Tatort, Opfer und der Angeschuldigten unmittelbar nach der Tat.

So teilte die Angeschuldigte am 20.02.2025 gegen 05:50 Uhr der KRLO u.a. mit, dass sie "ihn" [den Geschädigten] "abgestochen" habe Am Einsatzort trafen die eingesetzten Funkstreifenbesatzungen auf den erheblichen verletzten Geschädigten Zeugen H., welcher zum Auffindezeitpunkt regungslos und nicht ansprechbar mit einer stark blutenden, etwa 5cm langen und tiefen Schnittverletzung im rechten Wangenbereich, auf dem Boden des Wohnzimmers der Wohnung der Angeschuldigten lag. Seitens der eingesetzten Beamten wurden u.a. hiervon Lichtbilder angefertigt (SH "Fotos und Spuren") und der Geschädigte erstversorgt. Andere Personen konnten die eingesetzten Beamten zu dieser Zeit in der Wohnung der Angeschuldigten nicht feststellen.

Der geschädigte Zeuge H. gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung u. a. an, dass er am Abend vor dem Tattag gegen 18:00 Uhr zur Wohnung der Angeschuldigten gegangen sei. Sie hätten zu zweit erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Kurz bevor der Zeuge die Wohnung der Angeschuldigten habe verlassen wollen, habe diese ihm unvermittelt mit einer Vase auf den Kopf geschlagen. Anschließend habe er bemerkt, wie seine rechte Wange durch ein Messer verletzt worden sei. Hierbei habe es sich um ein solches gehandelt, welches die Angeschuldigte "zum Eigenschutz" auf einem Schrank in der Küche bereitgelegt habe. Hierauf habe die Angeschuldigte auch noch ein weiteres Messer aus der Küche geholt, welches der Zeuge jedoch habe rechtzeitig weggetreten können. Zudem habe er der Angeschuldigten mit der rechten flachen Hand gegen die linke Kopf- bzw. Stirnseite geschlagen, um ihre Angriffe abzuwehren. Sie hätten sich die gesamte Zeit bis zum Vorfall über nur zu zweit in der Wohnung der Angeschuldigten befunden.

Der Zustand des Zeugen H. und das Verletzungsbild wird zudem belegt durch den Krankenhausbericht des B. Hospitals L. vom 06.03.2025 (Bl. 82 ff. d. A.).

Die Unterbringung gemäß § 81 StPO steht nicht außer Verhältnis zu den wegen der Tat zu erwartenden Rechtsfolgen.

Die Unterbringung ist nach der sachverständigen Stellungnahme der Sachverständigen D. auch unerlässlich, weil der psychische Zustand der Angeschuldigten anders nicht beurteilt werden kann und es eines Gutachtens zur Prüfung der Schuldfähigkeit und der Frage einer etwaigen Unterbringung im Sinne des § 63 StGB der Angeschuldigten in diesem Verfahren bedarf. Die Angeschuldigte hat sich nachdrücklich über ihren Verteidiger dahingehend erklärt, dass sie sich nicht psychiatrisch explorieren lassen wolle. Demgemäß war eine - in der Sache allerdings notwendige - sachverständige Exploration bis heute nicht möglich. Die Anordnung und die zwangsweise Durchsetzung der Vorführung nach § 81a StPO wären insofern unverhältnismäßig, da das Zusammentreffen mit der Sachverständigen wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Angeschuldigten keine Erkenntnisse verspricht (KG Beschl. v. 22.1.2016 - 3 Ws 654/15, BeckRS 2016, 06856, beck-online). Die Weigerung der Angeschuldigten, mit der Sachverständigen zusammenzuarbeiten, hindert jedoch die Anordnung einer entsprechenden Unterbringung zur Beobachtung nicht, weil diese Beobachtung nach sachverständiger Einschätzung einen sachdienlichen Erkenntnisgewinn verspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 28.08.2001, 3 Ws 154/01). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Ausweislich der schriftlichen und mündlichen Stellungnahme der Sachverständigen D. ist davon auszugehen, dass die Beobachtung der Angeschuldigten in einem entsprechenden Krankenhaus einen Erkenntnisgewinn binnen weniger Wochen liefern wird, weil ein entsprechender psychischer Zustand bei einem vorhandenen Krankheitsbild nicht über einen solchen langen Zeitraum durch die Angeschuldigten verborgen gehalten werden könne. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.

Die Anhörung des Verteidigers ist erfolgt (Bl. 136 f., 139 ff. d. A.).

Die Angeschuldigte wird darauf hingewiesen, dass sie zu einer aktiven Beteiligung an den Untersuchungen nicht verpflichtet.

Die Sachverständige und die Ärzte in dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus unterliegen zudem keiner ärztlichen Schweigepflicht.

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