LG Lüneburg, 2024-01-24, 3 O 143/21

3 O 143/21Kantonsgericht24.01.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Lüneburg — 2024-01-24 — 3 O 143/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-24

Aktenzeichen: 3 O 143/21

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2024, 35512

Tenor

Tenor: 1. 1.)Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.)Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.)Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.)Streitwert: bis 80.000,00 EUR.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger nimmt die Beklagten wegen des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal" auf Schadensersatz in Anspruch.

Die klägerische Partei erwarb von der Beklagten zu 1) gemäß Kaufvertrag vom 23.05.2020 einen LMC Cruiser Comfort T 732 G Fahrzeugnummer X, Erstzulassung am 14.09.2020 zu einem Kaufpreis von 58.487,39 EUR (vgl. Anlage K 5, Bl. 120 d.A. Band 1).

Der Kläger hat schon im Zusammenhang mit dem Kauf weitere Aufwendungen getätigt, Insoweit wird auf die in dem Anlagenkonvolut K 25 vorgelegten Rechnungen 01-03790 über 9.747,90 EUR sowie die Rechnung 01-04100 über 222,00 EUR Bezug genommen.

Das Wohnmobil hat als sogenannten Basisfahrzeug einen Fiat Ducato, dessen Hersteller die Beklagte zu 2) ist. Der Motortyp ist ein Mulitijet 110 kw. Abgasnorm Euro 6.

Die Nebenintervenientin hat auf Grundlage dieses Basisfahrzeuges das Fahrzeug vervollständigt.

Für die Typgenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde das sog. Mehrstufengenehmigungsverfahren durchgeführt: Das von der Beklagten zu 2) bzw deren Rechtsvorgängern hergestellte Basisfahrzeug Fiat Ducato wurde von der italienischen Typgenehmigungsbehörde (Ministero delle infrastrutture e della mobilita sostenibili , im Folgenden "MIT") zugelassen. Im Anschluss daran wurde das Basisfahrzeug an einen Wohnmobilhersteller, den Nebenintervenienten, ausgeliefert, welcher dieses sodann ausgebaut und eine Typenzulassung für den Ausbau beim Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend "KBA") beantragt und auch erhalten hat.

Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt weder in Italien noch in Deutschland einem behördlichen Rückruf.

Der Kläger behauptet im Wesentlichen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug vom sog. "Diesel-Abgasskandal" betroffen sei und die Beklagte zu 2) vorsätzlich zur Gewinnmaximierung in den streitgegenständlichen Motor gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtungen zur Prüfstanderkennung verbaut habe, die den Schadstoffausstoß insbesondere von Stickoxiden unter bestimmten Testbedingungen optimieren würden und unter normalen Bedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug erheblich höhere Schadstoffe ausstoße. Hierzu habe die Beklagte zu 2) mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug verbaut.

So sei in dem Fahrzeug ein sogenanntes Thermofenster verbaut, bei dem das Abgasverhalten abhängig von der Außentemperatur verändert werde. Unter 20 °C werde die Abgasrückführung reduziert und bei unter 5 °C vollständig abgeschaltet. Lediglich im Temperaturbereich von 20-30 °C, welche auf dem Prüfstand herrsche, sei die Abgasreinigung vollständig aktiviert. Dies stelle einen Mangel dar.

Der Kläger behauptet zudem, die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) und zu 2) und des Nebenintervenienten hätten um die Manipulationen gewusst und hierauf beruhende Schäden der Erwerber bewusst in Kauf genommen. Auch das Kraftfahrtbundesamt habe von den unzulässigen Abschalteinrichtungen gewusst; es habe deswegen die zuständige italienische Typengenehmigungsbehörde informiert und (erfolglos) Gegenmaßnahmen gefordert. Die EU-Kommission habe - unstreitig - gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Verletzung von Typengenehmigungsvorschriften eingeleitet.

In Kenntnis dieser Sachlage, so behauptet der Kläger, hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben.

Den Nebenintervenienten wurde von Seiten der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 01.10.2021 der Streit verkündet, diese sind daraufhin mit Schriftsatz vom 29.11.2021 auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  1. 1.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA1 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA2 nachzuliefern.
  2. 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
  3. 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen.
  4. 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger andere Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzen, soweit sie dadurch bereichert wird oder die Kosten für den Ausbau aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug und den Einbau in das nach Ziff. 1 zu liefernde Fahrzeug zu ersetzen.
  5. 5.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger Aufwendungen im Sinne von §§ 284, 304 BGB zu ersetzen, die er für das im Klageantrag Ziffer 1. genannte Fahrzeug gemacht hat oder noch machen wird.

Hilfsweise für den Fall des Nichtbestehens des vorrangig geltend gemachten Nachlieferungsverlangens beantragt der Kläger anstelle der Klageanträge 1 bis 5:

  1. 1a.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerpartei € 68.235,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA2 ZugumZug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges.
  2. 1b.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.
  3. 1c.Es wird feststellt, dass die Beklagte zu 1) sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.

Weiterhin beantragt die Klägerpartei bezogen auf die Beklagte zu 2) als Hauptantrag:

  1. 6.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA2 durch die Beklagte zu 2) resultieren.

Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag Ziff. 6. unzulässig ist, beantragt der Kläger anstelle des Antrages Ziffer 6:

  1. 6a.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerpartei € 68.235,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA2 Zug um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges.
  2. 6b.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.
  3. 6c.Es wird feststellt, dass die Beklagte zu 2) sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.

Die Klägerpartei beantragt gegenüber der Beklagten zu 2) äußerst hilfsweise, für den Fall, dass der große Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeuges nicht verlangt werden kann, anstelle der Anträge 6a. - 6c.:

  1. 6aa.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aus Klageantrag Ziff. 1, über 15 % des Kaufpreises abzüglich etwaiger Vorteile - soweit diese von der Beklagten dargetan wurden - zu bezahlen, mithin € 10.223,66 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Und schließlich beantragt die Klägerpartei bezogen auf alle Beklagte:

  1. 7.Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.398,64 jeweils getrennt und gesondert und in voller Höhe freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Dem schließt sich die Nebenintervenientin an.

Die Beklagtenseite behauptet, dass in dem Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen eingesetzt seien, welche die Abgaswerte im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens manipulieren würden und erhebt die Einrede der Verjährung. Die Abgassteuerung arbeite in dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht anders als außerhalb dieses Verfahrens.

In rechtlicher Hinsicht sei entscheidend, dass das Fahrzeug eine wirksame und bestandskräftige EG-Typengenehmigung besitze und die italienische Typgenehmigungsbehörde trotz der vom deutschen Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Bezug auf einige Fiat-Fahrzeuge vorgebrachten Bedenken an ihrer Entscheidung festhalte und für den streitgegenständlichen Basisfahrzeugtyp keine illegale Abschalteinrichtung festgestellt und insbesondere keinen Rückruf oder andere Korrekturmaßnahmen angeordnet habe. Sie meint, dass das deutsche KBA an die Entscheidung der zuständigen italienischen Typenzulassungsbehörde gebunden sei.

Im Übrigen ist insbesondere die Beklagte zu 1) der Ansicht, es handele es sich auch um einen Fall der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB, so dass Nacherfüllung bereits aus diesem Aspekt ausscheide. Dasselbe gelte entsprechend für Schadensersatz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.01.2024 (Band VI der Akten, Bl. 1471) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig, jedoch sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit den zuletzt gestellten Hilfsanträgen unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht Lüneburg ist insbesondere international, örtlich und sachlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO)), da der - behauptet nachteilige - Kaufvertrag in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde und auch die von der Klägerin behaupteten Schäden in Deutschland eingetreten sind bzw. einzutreten drohen. Des Weiteren hat sich die Beklagte gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO auch rügelos auf das Verfahren eingelassen.

Auch die Nebenintervention ist zulässig. Der Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten zu 1) vom 29.11.2021 (Bl. 224 d.A.) auf die Streitverkündung der Beklagten zu 1) vom 01.10.2021 (Bl. 142 in Band I) war nach §§ 70, 74 Abs 1 ZPO zulässig. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus dem Streitverkündungsschriftsatz, auf welchen die Nebenintervenientin Bezug genommen hat.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klage ist in Bezug auf die Beklagte zu 2) hinsichtlich der hilfsweise und äußerste hilfsweisen geltend gemachten Schadensersatzansprüche unbegründet.

Hinsichtlich des Hauptantrages, welcher pauschale auf Feststellung gerichtet war, ist der Antrag bereits unzulässig, da eine Bezifferung - wie im hilfsweise gestellten Antrag ersichtlich - möglich gewesen wäre.

Letztlich kann dies aber auch dahingestellt bleiben denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte zu 2) zu. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Antrages auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 68.235,29 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe nebst Feststellung auf weiteren Schadensersatz als auch hinsichtlich des äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Differenzhypothesenvertrauensschaden.

Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien kommt vorliegend allenfalls eine deliktische Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit den von dem Kläger behaupteten, in ihrem Fahrzeug verbauten, unzulässigen Abschalteinrichtungen in Betracht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und wurde vom Bundesgerichtsgerichtshof bestätigt, dass das Herstellen und Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Dieselmotoren, die über eine Motorsteuersoftware verfügen, die die Abgasrückführungsrate und damit das Emissionsverhalten des Motors auf dem Prüfstand im Normzyklus anders steuert als im regulären Fahrbetrieb, als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des jeweiligen Käufers anzusehen ist (vgl. Urteil des BGH vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; zitiert aus juris).

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch dennoch an den dafür erforderlichen Voraussetzungen.

  1. Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Einen solchen Anspruch kann der Kläger insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB herleiten, weil es im Streitfall bereits an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehlt.

a. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung begeht und einen Vermögensschaden herbeiführt. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben.

Für eine Haftung nach § 826 BGB genügt im Rahmen des sog. Dieselskandals grundsätzlich jedoch nicht die bloße Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der europarechtlichen Vorgaben. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich allein nicht ohne Weiteres geeignet, den Einsatz der beanstandeten Technologie durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich anzusehen. Maßgeblich ist, ob entweder die beanstandete Technik darüber hinaus bereits aufgrund ihrer Machart als evident unzulässige, auf der Basis einer strategischen Grundentscheidung eingesetzte und durch Arglist geprägte Abschalteinrichtung dem Handeln ein sittenwidriges Gepräge gibt oder ob darüber hinaus weitere Umstände dazu treten, die den Einsatz der beanstandeten Technologie durch Verantwortliche der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Anspruchsteller, der zunächst konkrete und greifbare Anhaltspunkte für ein derartiges Vorstellungsbild aufzuzeigen hat. Genügendes Indiz hierfür können etwa unzutreffende Angaben des Herstellers über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems im Typgenehmigungsverfahren sein (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19).

b. Eine an diesen Voraussetzungen gemessene ausreichende Darlegung von Anhaltspunkten dafür, dass das Herstellen und Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Kenntnis dieser und in dem Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschehen und damit objektiv sittenwidrig ist, ist hier jedoch zu verneinen.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle ist der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dann nicht erfüllt, soweit eine beklagte Herstellerin im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht und das KBA auf dieser Grundlage die Typengenehmigung in bewusster Billigung vorhandener Abschalteinrichtungen erteilt hat (Urt. v. 18.12.2019, Az. 7 U 511/18, zitiert nach: juris; Urt. vom 25.08.2021, Az. 16 U 305/21; Hinweisbeschluss aus September 2021 zum Az. 16 U 174/21). Zum einen sei dann aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes im Zivilprozess von einer wirksamen Genehmigung auszugehen. Zum anderen fehle es in einer solchen Konstellation aber u.a. auch mangels Täuschung des KBA bzw. Erschleichung der Typengenehmigung an einer deliktischen Handlung der Herstellerin, die als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung anzusehen wäre (OLG Celle, Urt. v. 09.12.2020, Az. 7 U 1738/19).

Nichts Anderes gilt dann, wenn die Typengenehmigung durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden ist. Zwar mag nicht sicher feststehen welche Angaben von wem gegenüber dem in Italien für die Erteilung der Typengenehmigung zuständigen Ministerium (Ministero delle Infrastrutture dei Transporti (MIT)) gemacht wurden. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Aufklärung. Denn es ist unstreitig, dass das MIT trotz der ihm zugegangenen Hinweise des KBA auf (angeblich) unzulässige Abschalteinrichtungen und selbst angesichts eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien nach Durchführung eigener Überprüfungen an seiner Auffassung festhält, wonach in den Fahrzeugen der Beklagten keine derartigen wie vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen implementiert seien, sodass eine etwaige Verschleierung der beanstandeten Funktionen durch die Beklagte - unterstellt, es hätte solche gegeben - jedenfalls nicht kausal für das Vorstellungsbild des MIT für die Erteilung der Typgenehmigung wäre.

(2) Soweit der Kläger seine Ansprüche auf das Vorhandensein einer sog. Timer-Funktion stützt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nicht jede gegen gesetzliche Regelungen verstoßende konstruktive Eigenschaft eines Produkts zwangsläufig den Vorwurf begründet, dass der Hersteller durch dessen Produktion und Inverkehrbringen sittenwidrig gehandelt hat. Insoweit ist eine bloße Konformitätsabweichung im Sinne eines Gesetzesverstoßes vom Vorliegen einer unzulässigen (sittenwidrigen) Abschalteinrichtung zu unterscheiden und kann den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von vornherein nicht begründen (OLG München, Beschluss vom 30.09.2021, 21 U 3609/21). Bei einer technischen Konformitätsabweichung weicht das Fahrzeug nämlich lediglich von den regulatorischen Anforderungen ab und führt daher nach den vorstehenden Ausführungen für sich allein nicht zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schadensersatzhaftung des Herstellers (vgl. z.B. zum VW-Motor EA-288, OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 08.12.2020, 2 U 385/20, OLG Oldenburg, Urteil vom 04.12.2020, 6 U 55/20, OLG Celle, Urteil vom 09.12.2020, 7 U 1738/19).

Das Oberlandesgericht Celle hat insoweit in einem gegen die Beklagte gerichteten Verfahren, in dem der Kläger ebenfalls das Vorhandensein verschiedener Abschalteinrichtungen, namentlich eine zeitbasierte Abschalteinrichtung und auch ein sog. Thermofenster behauptet hat, Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 07.06.2022, Az. 16 U 211/22):

"Dem Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) und der italienischen Typgenehmigungsbehörde waren die sog. zeitbasierte Abschalteinrichtung jedenfalls ab dem Jahr 2016 bekannt. Gleichwohl hat die italienische Genehmigungsbehörde die beanstandeten Abschalteinrichtungen weiterhin für zulässig gehalten und ist nicht weiter tätig geworden.

[...]

Aus diesem Grund sah das KBA den "hinreichenden Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung erbracht" (Anlage KGR4) und es wurde ein Verfahren nach Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG eingeleitet (Anlage KGR BB1). Die italienischen Behörden ergriffen jedoch nach eigenen Tests von Fahrzeugen keine weiteren Maßnahmen, weil die beanstandete Abschalteinrichtung für zulässig erachtet wurde. Der EU-Mitgliedsstaat Italien verhinderte weder den Verkauf noch die weitere Zulassung von Fahrzeugen. Die EU-Kommission leitete daraufhin im Jahr 2017 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien ein, das bislang nicht abgeschlossen ist. War die zeitbasierte Abschalteinrichtung der Behörde - wie hier - vor dem Erwerb des Fahrzeugs sowohl durch das KBA als auch durch FCA mitgeteilt worden, fehlt es in diesem Fall selbst dann an einer (fortwirkenden) Täuschung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, der erst 2019 erfolgte (Anlage BI. 87 ff. Bd. l d.A.), wenn die Beklagte zu 3 ursprünglich mit der sog. Zeitbasierten Abschalteinrichtung eine Prüfstandserkennung implementiert haben sollte.

In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die vorangehenden Ausführungen eine weite Auslegung der italienischen Typengenehmigungsbehörde im Hinblick auf die nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässigen Abschalteinrichtungen indizieren. Sie geht deshalb von der Zulässigkeit der beanstandeten Funktion aus (ebenso; LG Stade, BeckRS 2022, 7231 Rn. 20).

[...]

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Ausführungen des KBA oder der italienischen Behörden nicht die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst, a VO 715/2007/EG zulässig ist, einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung zu entziehen vermögen (BGH, Urteil vom 8, Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 80; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII 2R 386/20, juris Rn. 34). Die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde ist an der objektiven Rechtslage zu messen. Sie hängt nicht davon ab, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesprochen hat oder eine solche (zunächst) unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 aaO Rn. 82).

Es kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, ob im konkreten Fall ein Grundmangel vorliegt und das Fahrzeug deshalb wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 30 für das Kaufrecht; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, juris Rn. 13 mwN für das Deliktsrecht). Denn unabhängig davon fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Vorstellungsbild der Beklagten zu 3, das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer Unrechtmäßigkeit hergestellt und in den Verkehr gebracht zu haben. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsauffassung der italienischen Behörden wiederum ein gewichtiges Indiz dar."

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung ausdrücklich an. Sie ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Vorliegend hat der Kläger das streitgegenständliche Wohnmobil im Jahr 2020 erworben, mithin zu einem Zeitpunkt, als der zuständigen italienischen Typengenehmigungsbehörde die beanstandeten Funktionen bereits bekannt waren. Die Erteilung der Typengenehmigung bzw. ihr Fortbestehen für das streitbefangene Fahrzeug erfolgte insoweit in bewusster Billigung dieser Funktionen. Geht aber die für die Beklagte zuständige Typengenehmigungsbehörde aufgrund eigener Nachprüfungen (weiterhin) nicht von unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug aus, fehlt es in der Folge auch an hinreichenden Anhaltspunkten für einen entsprechenden Vorsatz der Beklagten, ein Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Verkehr gebracht zu haben, was jedoch für den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung notwendig wäre.

(3) Auch soweit der Kläger geltend macht, das Fahrzeug verfüge über ein unzulässiges Thermofenster vermag dies nicht zum Erfolg führen. Zu diesem Aspekt hat das Oberlandesgericht Celle in dem oben zitierten Beschluss (vgl. auch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 2021, 7 U 1272/20 und vom 16. Juni 2021, 7 U 1229/20) ausgeführt:

"Im Zusammenhang mit der temperaturgesteuerten Abgasrückführung und der Implementierung des Thermofensters lässt sich ebenso keine arglistige Täuschung der Zulassungsbehörde (in Italien und / oder Deutschland) durch die Beklagte zu 3 feststellen.

(a) Insoweit ist bereits fraglich, ob ein im Fahrzeug vorhandenes Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Zwar führt ein sog. Thermofenster dazu, dass die volle Abgasrückführung nach Vornahme des Updates lediglich in bestimmten Temperaturbereichen stattfindet. Indes ist der Einsatz von Thermofenstern in Dieselmotoren bislang üblich und wird von den Herstellern allgemein als Stand der Technik angesehen.

An dieser Beurteilung ändert auch die Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache C-693/18 nichts. Danach ist zwar der Einbau einer Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden schützen soll, nicht hingegen, um den Motor lediglich vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren. Dass nach der Rechtsprechung des EuGH vom 17. Dezember 2020 die Zulässigkeit der sog. Thermofenster nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen für zulässig erachtet wird, führt aber lediglich dazu, dass die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben, ob und inwiefern dies zukünftig Berücksichtigung finden muss. Denn die Beklagte zu 3 musste in Bezug auf die Auslegung und Befolgung des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 gegenüber sich selbst nicht strenger sein, als es die zuständigen Behörden ihr gegenüber waren. Geht mithin nicht einmal die Zulassungsbehörde von der Erforderlichkeit der Einhaltung der vom EuGH aufgestellten Anforderungen aus, kann ein entsprechendes Wissen von der Beklagten zu 3, das für den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung denknotwendig ist, erst recht nicht verlangt werden.

(b) Selbst wenn aber eine temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung in Form eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren wäre, genügte der darin liegende Gesetzesverstoß des Fahrzeug- und Motorherstellers jedenfalls nicht, dessen Gesamtverhalten als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 -VI ZR 889/20, juris Rn. 26). Denn die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, da letztere unmittelbar auf eine Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielt und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Fahrzeugerwerbers in der Bewertung gleichsteht, während der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von Vornherein durch Arglist geprägt ist (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 aaO Rn. 27).

Aus diesem Grund setzte eine deliktische Haftung der Beklagten zu 3 gem. §§ 826, 31 BGB voraus, dass diese die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps vorsätzlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und die Genehmigungsbehörde, d.h. das KBA hierüber arglistig getäuscht hätte (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 aaO und Urteile jeweils vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, VI 2R 367/19 und VI ZR 397/19; jew. juris).

Folglich wäre der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens nur dann gerechtfertigt, wenn zu einem Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für die Beklagte zu 3 handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dafür müssten sich die betreffenden Personen bei der Entwicklung bzw. Installation des Thermofensters darüber bewusst gewesen sein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 aaO Rn. 28).

Greifbare Anhaltspunkte, die auf ein solches Vorstellungsbild hindeuten könnten - beispielsweise, dass die Beklagte zu 3 im Typgenehmigungsverfahren erforderliche Angaben verschwiegen, insbesondere verschleiert hätte, dass die Abgasrückführungsrate in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird - hat der Kläger jedoch weder erstinstanzlich, noch im Rahmen seiner Berufungsbegründung vorgetragen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorangehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Ihn trifft aber die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, aus denen sich die Verwerflichkeit des Handelns der Mitarbeiter der Beklagten zu 3 begründen soll (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 aaO Rn. 19)."

Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung den vorstehenden Ausführungen an. Der Kläger hat vorliegend keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben könnte und die das Verhalten der Beklagten zu 2) aufgrund des Einbaus eines Thermofensters als sittenwidrig erscheinen lassen.

Dieser Beurteilung stehen vorliegend auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 und die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26.06.2023 in den Verfahren Az. Via ZR 335/21, Via ZR 533/21 und Via ZR 1031/22 entgegen. Soweit darin entschieden wurde, dass eine (einfache) Verletzung europarechtlicher Zulassungsvorschriften einen individuellen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller begründen kann, betrifft dies im Wesentlichen Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB. Für Ansprüche aus § 826 BGB bleibt es dagegen bei den vorstehenden Grundsätzen, wonach es neben einem Gesetzesverstoß auch eines Verhaltens der Beklagten bedarf, das in seiner Gesamtschau als sittenwidrig zu beurteilen ist. Daran fehlt es aus den bereits genannten Gründen jedoch vorliegend (vgl. BGH Urt. v. 26.6.2023 - VIa ZR 1031/22).

(4) Schließlich vermögen auch vermeintliche Überschreitungen der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte im Straßenbetrieb kein Anzeichen für das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen begründen. Denn die im Prüfverfahren gemessenen Werte entsprechen grundsätzlich auch ohne unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens nicht den im Rahmen des tatsächlichen Gebrauchs des Fahrzeugs anfallenden Emissionswerten (so auch OLG München, Urteil vom 5. September 2019, Az 14 U 416/19). Daher ist der Straßenbetrieb mit der Prüfstandsituation nicht vergleichbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angegebenen Kraftstoffverbräuche als auch der Grenzwerte für Emissionen. Auf dem Prüfstand wird eine bestimmte "Ideale", nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben, etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage usw., so dass der erzielte Wert zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Fahrzeugfabrikaten- und -modellen führen mag, absolut genommen aber jeweils nicht mit dem Straßenbetrieb übereinstimmt. Soweit ein Fahrzeug also höhere Emissionswerte im Straßenbetrieb aufweist als unter Prüfstandbedingungen, kann dies auch auf andere Umstände als den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückzuführen sein, weshalb beim Vorliegen höherer Emissionswerte im Realbetrieb nicht unbedingt von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden muss (vgl. OLG Celle, Urteil vom 7. Juli 2021, Az.: 7 U 532/18).

  1. Der Kläger kann im Streitfall schließlich auch nicht aus anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen, insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV Ansprüche für sich herleiten.

(1) Zwar schützen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 vom 21.03.2023 die Vorschriften § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 19, 21). Die Vorschriften haben damit drittschützende Wirkung und sind Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und erlauben anders als bei § 826 BGB auch eine Haftung für ein fahrlässiges Verhalten.

Der Bundesgerichtshof gewährt den Käufern eines solchen Fahrzeuges daher bei Vorliegenden sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen auf der Grundlage eines sog. Differenzschadens einen Schadensersatzanspruch, der nicht in einem "großen" Schadensersatzes - also der Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges - liege, sondern sich in einem nach § 287 ZPO zu ermittelnden und mit einem dem unter den Voraussetzungen des § 826 Abs. 1 BGB zu gewährenden "kleinen" Schadensersatz vergleichbaren Differenzschaden erschöpfe (BGH Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21; OLG Celle Beschl. v. 24.8.2023 - 24 U 345/22).

(2) Daraus folgt, dass der Kläger - unterstellt sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor - nach § 823 Abs. 2 BGB ohnehin keine Rückgabe des Fahrzeuges hätte erreichen können, sondern allenfalls im Hinblick auf das (unterstellte) Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Anspruch auf einen angemessenen Schadensersatz hat.

Dies vorangestellt kann im Streitfall jedoch dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB vorliegen. Ein Anspruch des Klägers scheidet hier im Ergebnis deswegen aus, weil ihr jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

(a) Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen die vorzusehenden Sanktionen nach Art. 46 RL 2007/46/EG und Art. 13 I VO (EG) 715/2007 aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; nationale Vorschriften dürfen dem Käufer die Erlangung eines danach angemessenen Schadensersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH NJW 2023, 1111 Rn. 90 und 93 - Mercedes-Benz Group). Unter Beachtung dieser Vorgaben des Unionsrechts für die Anwendung des nationalen Rechts sowohl in Bezug auf die Untergrenze als auch der Obergrenze ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der nach § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu gewährende Schadensersatz innerhalb einer Bandbreite von mindestens 5 % und höchstens 15 % des gezahlten Kaufpreises rechtlich zu begrenzen.

Bereits deswegen war der hilfsweise gestellte Antrag zu 6 aa) bereits in der Höhe auf maximal 5 % zu begrenzen.

(b) Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle fehlt es aber dann an einem Schaden, wenn der tatsächliche Wert des Fahrzeuges bei Vertragsschluss, dem die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges mindernd anzurechnen sind, den Differenzschadensersatzanspruch übersteigt (OLG Celle Beschl. v. 24.8.2023 - 24 U 345/22; OLG Celle Beschl. v. 24.7.2023 - 16 U 431/22; siehe auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21).

Dies auf den vorliegenden Fall übertragen verbleibt für den Kläger jedenfalls kein positiver Betrag und zwar auch dann nicht, wenn hier ein Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises, mithin 8.773,11 EUR, zugrunde gelegt wird. Denn selbst bei Annahme eines solchen eher fernliegenden Betrages verbleibt unter Anrechnung des überschießenden Fahrzeugwertes keine restliche Schadensposition.

Dies errechnet sich wie folgt:

(b) Der hier in Ansatz zu bringende Wert des Fahrzeuges bei Vertragsschluss (Kaufpreis in Höhe von 58.487,39 EUR abzüglich 15 %) beträgt 49.714,28 €. Von diesem Betrag sind sodann eine der Klägerin anzurechnende Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.322,12 € sowie ein auf mindestens 50.000,00 € festzusetzender Restwert. Daraus folgt hier ein Betrag von 13.607,84 €, der den Wert des Differenzschadens (8.773,11 EUR) übersteigt.

(c) Die auf 13.322,12 € zu bemessende Nutzungsentschädigung berechnet die Kammer dabei in Einklang mit der Rechtsprechung des 16. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle (vgl. OLG Celle Beschl. v. 24.7.2023 - 16 U 431/22). Das Oberlandesgericht Celle hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt:

"Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung hat der Senat bereits im Zusammenhang mit dem unbegründeten Annahmeverzug ausgeführt, dass bei einem Wohnmobil nicht auf die Gesamtfahrleistung, sondern auf eine zeitbasierte Gesamtnutzung abzustellen ist, die eine Gesamtnutzungszeit von 180 Monaten berücksichtigt. Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile ist von folgender Berechnungsformel auszugeben:

(Kaufpreis x Nutzungszeit [in Monaten]) / (Erwartbare Gesamtnutzungszeit bei Fahrzeugerwerb [in Monaten]).

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wohnmobils nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen auf Rädern gehört. Deshalb wäre ein Nutzungsersatz allein auf km-Basis (voraussichtliche Gesamtfahrleistung) nicht sachgerecht (vgl. ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 1 U 133/13, juris; OLG München - Urteil vom 24. Oktober 2012 - 3 U 297/11, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 28 U 135/13, juris; OLG Düsseldorf, Urteile vom 28. Oktober 1994 - 22 U 48/94, juris und vom 28. April 2008 - 1 U 273/07, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 8. Juli 2010 - 16 U 10/10, BeckRS 2011, 19059; LG Stuttgart, Urteile vom 11. August 2022 - 30 0 18/22, juris und vom 29. September 2022 - 30 0 106/22, juris; BeckOGK BGB/Schall, BGB § 346 Rn. 437 [Stand: 1. Dezember 2022]; MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl., § 346 Rn. 80; Reinking/Eggert, DerAutokauf, 14. Aufl, Rn. 3579; Sfaudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 262; jew. mwN). Die für die Bemessung der Nutzungsentschädigung maßgebliche Gesamtnutzungsdauer ist - wie auch die Gesamtlaufleistung - nicht an der bei gesteigertem Erhaltungsaufwand technisch möglichen Leistungs(ober)grenze orientiert, sondern an der durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer, wie sie für ein hier vorliegendes Mittelklassefahrzeug aus der Perspektive und dem mutmaßlichen Parteiwillen unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserfahrung im Regelfall zu erwarten ist (vgl. allg. Reinking/Eggert, aaO Rn. 3568). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass vergleichbare Fahrzeuge mitunter auch eine Gesamtnutzungsdauer erreichen, die die vom Senat mit 180 Monaten bemessene zu erwartende Gesamtnutzungsdauer bereits überschritten haben. Denn umgekehrt müssen auch diejenigen Wohnmobile in die Wertbestimmung mit einbezogen, werden, die bereits deutlich vor Erreichen der Gesamtnutzungsdauer von 180 Monaten "auf der Strecke" geblieben sind, um eine realistische Betrachtung zu erreichen. Dabei wird der Sinn und Zweck des "Wohnens auf Rädern" naturgemäß nur dann erfüllt, wenn das Wohnmobil zu diesem Zweck auch bewegt wird. Die Bemessung der Schadenshöhe und damit auch die der Berechnung der Nutzungsentschädigung zugrunde zu legende zu erwartende Gesamtnutzungsdauer unterliegt dem Schätzungsermessen des Senats iSd § 287 ZPO. Dieser ist daher an die Beweisänträge der Parteien, etwa auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, nicht gebunden. Eine Schätzung ist nur unzulässig, wenn die festgestellten Umstände keine genügende Grundlage für eine Schätzung abgeben und diese daher mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - IX ZR 159/01, NJW-RR 2003, 1569, 1571). Davon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein. Denn angesichts der umfangreichen, die Bemessung der Restlaufleistung von Fahrzeugen behandelnden Judikatur bestehen genügend Anknüpfungspunkte für eine typenspezifische Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer."

Danach beträgt die hier im Streitfall maßgebliche Nutzungsdauer zwischen Fahrzeugerwerb bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Sepztember 20 - Januar 2024) zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs insgesamt 41 Monate. Bezogen auf den (verringerten) Fahrzeugwert und einer erwartbaren Gesamtnutzungsdauer von 180 Monaten ergibt dies einen Betrag von 11.097,22 €.

(d) Den Restwert hat die Kammer auf mindestens 50.0000 EUR geschätzt. Eine Recherche bei mobile.de ergab, dass die 8 Angebote unter Angaben dieses Fahrzeugtyps zwischen 50.500 EUR und 71.950,00 EUR rangierten.

Fahrzeugwert bei Erwerb (Kaufpreis i.H.v. 58.487,39 EUR abzgl. 15 %)49.714,28 EUR
Abzgl. Nutzungsvorteile: 58.487,39 * 41 Monate / 180 Monate-13.322,12 EUR
Abzgl. Restwert-50.000,00 EUR
= überschießender Betrag-13.607,84 EUR

Weil keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 bestehen, können auch die Feststellungsanträge keinen Erfolg haben.

IV. Die klägerische Partei hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.

a. Ihr stehen keine Ansprüche auf Nachlieferung, §§ 423, 439 BGB, und auch keine Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte zu 1 nach § 437 Nr. 2, § 440, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348, § 474 ff BGB zu. Auch insoweit kann dahinstehen, ob sich in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen befinden.

aa. Vorliegend fehlt es schon an einem Sachmangel nach § 434 BGB. Eine unzulässige Abschalteinrichtung kann zwar einen Mangel darstellen, aber nur, wenn ihretwegen die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 5, juris). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil das Problem der zeitbasierten Abschalteinrichtung seit 2016 sowohl beim KBA als auch bei der italienischen Zulassungsbehörde bekannt ist, ohne dass entsprechende Maßnahmen ergriffen wurden. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das seit 2017 anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien dazu führen wird, dass Betriebsuntersagungen ausgesprochen werden. Ein erhöhter Spritverbrauch und eine zu geringe Dauerhaltbarkeit würden sich nach dem Vortrag der klägerischen Partei nur bei einem Software-Update ergeben. Ein solches ist aber nicht absehbar.

bb. Ein Anspruch auf Nachlieferung oder hilfsweise erklärten Rücktritt ist zudem wegen Unerheblichkeit des Mangels gem. § 440, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ein Mangel ist unerheblich, wenn das Interesse des Gläubigers an einer einwandfreien Leistung in so geringem Maße beeinträchtigt wird, dass ein an Treu und Glauben orientierter, wirtschaftlich denkender Gläubiger vernünftigerweise nicht in die Rückabwicklung eintreten, sondern sein Äquivalenzinteresse durch Nacherfüllung, kleinen Schadensersatz oder Minderung gewahrt sehen wird. Im Rahmen der Abwägung ist die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 323 Rn. 47). Bei behebbaren Mängeln der Kaufsache ist der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis zu berücksichtigen. Dabei wird von der Rechtsprechung idR als Grenze unerheblicher Pflichtverletzung ein Aufwand von 5 % des Kaufpreises angesehen (BGH NJW 2022, 463 Rn. 44). Bei unbehebbaren Mängeln (vgl. BGH NJW 2022, 463 [BGH 29.09.2021 - VIII ZR 111/20] Rn. 44) und solchen, deren vollständige und folgenlose Beseitigung unklar ist, ist statt des Mängelbeseitigungsaufwands das Ausmaß der funktionellen, ästhetischen oder sonstigen Beeinträchtigungen, einer etwaigen "merkantilen" Wertminderung sowie die Schwere des Verschuldens des Schuldners mit einzubeziehen (vgl. BeckOK aaO, Rn. 47). Vorliegend sind die Maßstäbe des unbehebbaren bzw. unklar behebbaren Mangels zur Ermittlung der Unerheblichkeit anzuwenden. Es ist unklar, ob sich die vorgebrachten, vermeintlichen Mängel folgenlos durch ein Software-Update beseitigen lassen. Dies lässt sich auch nicht durch ein Sachverständigengutachten klären, weil ein solches Update nicht auf absehbare Zeit zu erwarten ist.

Unter Anwendung dieser Gesichtspunkte stellen die vorliegend im Raum stehenden Abschalteinrichtungen keine erheblichen Mängel dar. Eine funktionelle Beeinträchtigung liegt nicht vor. Das Wohnmobil kann uneingeschränkt genutzt werden. Eine Wertminderung ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zum Restwert oben unter III 1 b). Die Nachfrage auf dem Wohnmobilmarkt ist, was allgemeinkundig ist, ab dem Pandemiejahr 2020 stark angestiegen, so dass auch die Preise für gebrauchte Wohnmobile stark angezogen haben. Vielfach überstiegen diese sogar den ursprünglichen Anschaffungspreis. Der ganz überwiegende Teil aller in Deutschland betriebenen Wohnmobile wird mit Diesel betrieben, die mediale Ausweitung des sog. Dieselskandals auf Wohnmobile lässt dennoch keinen Preiseinbruch am Markt erkennen. Vielmehr ist eine genau gegenteilige Marktentwicklung zu beobachten. Diese Entwicklung ist vorliegend auch zu berücksichtigen, weil beim Rücktritt die Erheblichkeit eines etwaigen Mangels nicht nur bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden, sondern andauern muss (vgl. Staudinger/Bach (2023) BGB § 437, Rn. 103). Die Beklagte zu 1 als Verkäuferin trifft kein Verschulden nach § 276 BGB. Dass sie bzw. ihre Organe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2020 schon Kenntnis von den Vorwürfen hinsichtlich der Abschalteinrichtungen hatten oder haben mussten, ist nicht (mit Substanz) vorgetragen. Für ein etwaiges Fehlverhalten des Herstellers hat sie nicht einzustehen, weil es ihr nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden kann (vgl. Grunewald in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 437 BGB, Rn. 26).

Die klagende Partei hat daher weder einen Anspruch auf Nacherfüllung noch auf Rücktritt oder Verwendungsersatz. Aus demselben Grund bestehen auch keine Feststellungsansprüche.

b. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 nach §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheidet von vornherein aus (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - VIII ZR 347/19 -, Rn. 7, juris).

Daher bestehen auch insoweit keine Feststellungsansprüche.

V. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin in der Folge auch kein Anspruch auf die als Nebenforderungen beantragten Zinsen zu.

VI. Der Rechtsstreit war nicht auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV. Denn die Vorgaben des Europäischen Gerichtshof, dass die vorzusehenden Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und dass nationale Vorschriften dem Käufer die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90 und 93), sind durch die Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes gemäß den obigen Ausführungen erfüllt. Soweit im Einzelfall die klägerische Partei das Fahrzeug in entsprechendem Umfang genutzt hat und ein entsprechend hoher Restwert besteht, welches den Differenzschaden ausgleicht, hat die klägerische Partei in diesem Fall keinen erstattungsfähigen Schaden erlitten. Damit ist aber die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes in allen anderen Fällen möglich und nicht praktisch unmöglich gemacht.

VI. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO und die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am: 24.01.2024

Hinweis:Berichtigt durch LG Lüneburg - 05.02.2024 - AZ: 3 O 143/21

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