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18 W 12/08•OLG Celle, 2008-10-29, 18 W 12/08
Entscheidungsdatum: 2008-10-29
Aktenzeichen: 18 W 12/08
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2008:1029.18W12.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 34635
In der Beschwerdesache
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Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
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gegen
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Kläger,
Prozessbevollmächtigte:
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Beteiligter:
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hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht ###### als Einzelrichterin am 29. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts ###### vom 1. September 2008 teilweise dahingehend geändert, dass die von der Beklagten auf die Prozesskosten zu zahlenden Monatsraten auf 95 € festgesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert folgt dem Wert der Hauptsache.
Gründe1Die Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Höhe der von ihr auf die Prozesskosten zu leistenden Raten wendet, ist begründet.
2Die amtsgerichtliche Einkommensberechnung ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen insoweit zu korrigieren, als Kindergeld in Höhe von 154 € für den volljährigen Sohn der Beklagten ihrem Einkommen nicht hinzugerechnet werden kann. Darüber hinaus ist das Einkommen um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 132 € zu bereinigen. Der Senat berücksichtigt nach ständiger Rechtsprechung notwendige berufsbedingte Fahrtkosten nicht lediglich mit dem in der Verordnung zur Durchführung de § 82 SGB XII Höchstbetrag, sondern setzt auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß § 115 ZPO die tatsächlich aufzuwendenden Fahrtkosten grundsätzlich mit dem Pauschbetrag pro Kilometer in Höhe von 0,30 € ein, mit dem neben den Unterhaltungs- auch die Anschaffungskosten abgegolten sind. Unter Beibehaltung der Einkommensberechnung des Landgerichts errechnet sich so ein nach § 115 ZPO für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen von 253 €, aus dem monatliche Raten in Höhe von 95 € zu leisten sind.
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