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1 LA 130/25•OVG Niedersachsen, 2026-06-09, 1 LA 130/25
1 LA 130/25Verwaltungsgericht09.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 1 LA 130/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0609.1LA130.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15788
Tenor: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 29. Oktober 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 88.100 EUR festgesetzt.
GründeI.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer gewerblichen Geflügelmastanlage.
Die Klägerin ist Eigentümerin des aus den Flurstücken E. und F., Flur G., Gemarkung H. bestehenden Baugrundstücks. Das Grundstück liegt im Außenbereich und wird gegenwärtig ackerbaulich genutzt. Nordöstlich - nur durch die dazwischen verlaufende Kreisstraße getrennt - liegt ein aus den Flurstücken I. und J., Flur K., Gemarkung H. bestehendes Grundstück, das mit einer Geflügelmastanlage mit 84.990 Tierplätzen sowie einer Biogasanlage bebaut ist. Die Anlagen stehen im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der ehemalige Partner der Klägerin ist. Dieser war bis zur Veräußerung Anfang 2019 auch Eigentümer des Baugrundstücks der Klägerin.
Im Dezember 2020 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines gewerblich zu betreibenden Masthähnchenstalls mit 29.900 Tierplätzen und Nebenanlagen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2021 und Widerspruchsbescheid vom 8. September 2021 mit der Begründung ab, dass es sich aufgrund des gemeinsamen und planvollen Handelns der Klägerin und ihres Ex-Partners um kumulierende Vorhaben handele, die bei der gebotenen Gesamtschau der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Das klägerische Vorhaben sei daher planungsrechtlich unzulässig.
Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Urteil vom 29. Oktober 2025 abgewiesen. Das Vorhaben sei im Außenbereich nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig, weil es mit dem Bestandsbetrieb auf dem nordöstlich gelegenen Grundstück kumuliere und der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung unterfalle. Zwischen beiden Vorhaben bestehe ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug. Das folge aus dem Verkauf des Baugrundstücks seitens des Ex-Partners und einem darin liegenden gemeinschaftlich gefassten und abgestimmten Entschluss zum Ausbau der Geflügelhaltung an einem unmittelbar benachbarten Standort. Die mündliche Verhandlung habe weitere Indizien erbracht. Die Klägerin beabsichtige, den Stall mittelfristig auf ihren Sohn zu übertragen; es sei unklar geblieben, in welcher Beziehung dieser zu ihrem Ex-Partner stehe. Ebenso unklar sei, über welche Ausbildung die Klägerin verfüge und wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Nicht entscheidungserheblich sei die Anforderung des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein müssen. Die Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht europarechtskonform und müsse unangewendet bleiben.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall.
Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, dass es an der funktionalen und wirtschaftlichen Bezogenheit der Bestandsanlage und der von ihr zur Genehmigung gestellten Anlage fehle. Der funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - ein planvolles Vorgehen des Vorhabenträgers bzw. der Vorhabenträger voraus. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber bzw. den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u.a. -, BVerwGE 153, 361 = juris Leitsatz und Rn. 18; Senatsbeschl. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 53). Vorhaben sind dann funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, wenn sie bei wertender Betrachtung als Aufsplitterung eines Gesamtvorhabens bzw. als Einheit erscheinen (vgl. BT-Drucks. 18/11499, S. 83). Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinanderstehen, das heißt bei Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls von einem zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (Senatsbeschl. v. 12.9.2023 - 1 LA 105/22 -, AUR 2023, 381 = juris Rn. 15).
Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Bezug komme darin zum Ausdruck, dass der Ex-Partner der Klägerin das Baugrundstück verkauft und damit den gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Masthähnchenhaltung am Standort zu erweitern, setzt die Klägerin entgegen, ein solcher gemeinsamer Wille sei mit der Trennung im Jahr 2016 obsolet geworden. Es handele sich um einen gewöhnlichen Grundstücksverkauf ohne weitergehende Absichten. Insbesondere sei keine Kooperation beabsichtigt. Auch ein "Familienprojekt" liege nicht vor. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angegriffene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Überlassung eines der eigenen Geflügelmastanlage unmittelbar benachbarten Baugrundstücks einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür darstellt, dass es zwischen der Klägerin und ihrem Ex-Partner einen gemeinschaftlich gefassten und abgestimmten Entschluss zum Ausbau der Geflügelhaltung gibt. Ohne einen solchen Entschluss ist die Abgabe des Grundstücks nicht plausibel zu erklären; kein in der Landwirtschaft Tätiger würde ohne einen wirtschaftlichen Grund, der über das Interesse an dem wohl marktüblichen, aber dennoch geringen Kaufpreis von gut 17.000 EUR hinausgeht, ein potenzielles Erweiterungsgrundstück aus der Hand geben. Ebenso zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dieser Anhaltspunkt nicht entkräftet, sondern vielmehr von weiteren Indizien bestätigt wird. Das Gericht nennt zutreffend die unklare Vorbildung der Klägerin, die Unkenntnis über ihre gegenwärtige Berufstätigkeit und die unklaren Verhältnisse ihres Sohns, der nach ihrem Bekunden den Stall perspektivisch übernehmen soll. Auch das Berufungszulassungsverfahren hat die Klägerin nicht genutzt, um die vom Verwaltungsgericht zu Recht vermisste Transparenz herzustellen; das spricht aus Sicht des Senats für sich. Ob darüber hinaus aufgrund fortbestehender Verbundenheit ein "Familienprojekt" vorliegt und eine weitergehende Kooperation erfolgen soll, ist unerheblich; das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt.
Die Klägerin vermag die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch nicht mit dem Hinweis zu erschüttern, es fehle an der speziellen Voraussetzung des engen Zusammenhangs bei technischen und sonstigen Anlagen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, weil die beiden Anlagen nicht durch gemeinsame bauliche oder betriebliche Einrichtungen miteinander verbunden werden sollen. Auch das Verwaltungsgericht ist davon nicht ausgegangen, sondern hat vielmehr darauf hingewiesen, dass dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal als europarechtswidrig unangewendet bleiben müsse (UA S. 11; vgl. (EuGH, Beschl. v. 28.2.2023 - C-596/22 -, ABl. EU 2023, Nr. C 223, 8 = juris Rn. 32 ff.). Diesen rechtlichen Ausführungen tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entgegen, sondern im Gegenteil auf Seite 10 ihres Zulassungsantrags ausdrücklich bei.
Die Ausführungen zur von der Klägerin durchgeführten Vorprüfung vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Unterliegt eine Tierhaltungsanlage der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, ist es gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht privilegiert, und zwar unabhängig davon, mit welchem Ergebnis die Prüfung abgeschlossen wird. Das ist Folge der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nur solche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zu privilegieren, die entweder landwirtschaftlich betrieben werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder auch unter Berücksichtigung der Kumulationsregel als vergleichsweise "kleine" Anlagen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Vor diesem Hintergrund lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - mit der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung unabhängig von ihrem Ergebnis keine Privilegierung eines kumulierenden Vorhabens erreichen.
Mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind die vorgenannten Feststellungen nicht verbunden; auch die Klägerin legt solche nicht dar. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zum "steckengebliebenen Genehmigungsverfahren", von dem das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgegangen ist. Ungeachtet dessen bestand die Möglichkeit, das Verfahren spruchreif zu machen, für das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 BauGB nicht vorlagen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat folgt den zutreffenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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