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5 Qs 268/08•LG Oldenburg, 2008-07-21, 5 Qs 268/08
Entscheidungsdatum: 2008-07-21
Aktenzeichen: 5 Qs 268/08
ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0721.5QS268.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 18741
In der Strafsache ... hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg am 21.07.2008 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen :
Tenor: 1. 1. Die sofortige Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 wird als unbegründet verworfen. 2. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Mit dem angefochtenen Beschluss wurden auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2008 hin weitere 257,04 Euro Gebühren und Auslagen erstattet. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht namens der Landeskasse mit der sofortigen Beschwerde vom 08.07.2008. Auf die Begründungen aus den jeweiligen Beschlüssen und Rechtsmitteln wird Bezug genommen.
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
3Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wurde zu Recht im Erinnerungsverfahren eine weitere Gebühr nach Ziffer 4142 W RVG nebst MWSt in Ansatz gebracht. Ergänzend wird auf die Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss vom 10.12.2007, Az. 2 (s) Sbd IX - 155/07, 2 (s) Sbd 9 - 155l07), des OLG Bamberg (Beschluss vom 16.01.2007, Az. 1 W 856/06, NStZ-RR 2007,159) und des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 25.09.2006, Az. IV Qs 66/06) verwiesen.
4Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
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