projekte
105 KLs 173 Js 45010/21 (9/23)•LG Stade, 2025-09-11, 105 KLs 173 Js 45010/21 (9/23)
105 KLs 173 Js 45010/21 (9/23)Kantonsgericht11.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-11
Aktenzeichen: 105 KLs 173 Js 45010/21 (9/23)
ECLI: ECLI:DE:LGSTADE:2025:0911.105KLS173JS45010.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33826
Tenor: Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Von dieser verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate aufgrund einer eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
GründeI.
Der heute 33-jährige Angeklagte wurde in W./H. geboren. Er ist ledig, kinderlos und lebt in einer Mietwohnung in B..
Der Angeklagte wuchs in schwierigen sozialen Verhältnissen mit einer Schwester und zwei Brüdern auf. Seine Mutter litt unter Gewaltausbrüchen seines Vaters, der nie gearbeitet hatte. Eine feste Familienbindung bestand nicht. Es erfolgten mehrere Umzüge sowie ein Aufenthalt in einer Obdachlosenunterkunft. Die Familie zerbrach schließlich. Der Angeklagte und seine Geschwister wurden in Heimen untergebracht. Dort verbrachte er die Zeit von 8. bis zum 17. Lebensjahr. Er erlangte den Hauptschulabschluss. In einer Heimeinrichtung in der Nähe von S., wo er die meiste Zeit untergebracht war, erlebte er zum Teil willkürliche Gewalterfahrungen. Nach dem Verweis aus der Einrichtung im Alter von 17 Jahren lebte der Angeklagte zunächst auf der Straße oder in einer Obdachlosenunterkunft.
Der Alkoholkonsum des Angeklagten begann in Alter von 12 Jahren, ab 13 Jahren kam Cannabiskonsum hinzu, der ab dem 15. Lebensjahr regelmäßig wurde. Der Angeklagte rutschte weiter in die Sucht ab. Durch einen Freund des Bruders der Mutter der Geschädigten wurde er an Methadon herangeführt und wurde auch danach süchtig. Weitere Opioide wie Heroin und Subutex kamen hinzu. Seinen ersten stationären Entzug erlebte er mit 18 Jahren. Eine feste Unterkunft hatte er nicht immer, oftmals bot ihm die Mutter der Geschädigten ein Obdach.
Im Laufe der nächsten Jahre folgten bis zu den Jahren 2015/2016 mehrere stationäre und ambulante Entwöhnungstherapien, die teilweise abgebrochen, aber auch wieder aufgenommen werden konnten. Es kam in dieser Zeit zu einer schwer depressiven Episode mit einem Suizidversuch, was zur psychiatrischen Behandlung in einer geschlossenen Station führte. Schließlich brachte für den Angeklagten ein 10-monatiger Klinikaufenthalt in der B.-K. in A. Ende 2015/Anfang 2016 eine Wende in seinem Leben. Er konnte nach einer Adaptionsphase und in einem Aufenthalt in einer drogenfreien Wohngemeinschaft wieder selbstständig und ohne harte Rauschgifte wie Heroin oder andere Opiate auskommen. Zwar bestand noch gelegentlicher Konsum von Kokain und Alkohol sowie Cannabis, jedoch konnte er diesen Konsum nach Bezug einer eigenen Wohnung und dem Finden einer Anstellung als Stellvertreter eines Diskothekenbetreibers vollständig aufgeben. Den Alkoholkonsum stellte er auch wegen einer bestehenden Arthritis ein und nimmt auch sonst keine Drogen mehr.
Im Jahr 2020 konnte der Angeklagte neben Bereinigung seiner privaten Verschuldung auch beruflich Fuß fassen. Er beendete eine Umschulung zum Lageristen und erhielt nach einer erfolgreichen Praktikumsphase einen Vollzeitjob als Lagerist in Festanstellung. Eine begonnene Meisterqualifikation im Bereich der Logistik brach der Angeklagte nach Bekanntwerden der Vorwürfe in diesem Verfahren ab. Er arbeitet für ein Farbenwerk in B.. Das Unternehmen stellt Bautenfarben, Industrielacke und Bindemittel her. Für diese Firma ist er weiterhin tätig. Er bekleidet dort nunmehr die Position eines Lagerleiters und erzielt ein monatliches Einkommen von 2300 Euro netto. Er beabsichtigte, sich durch Weiterqualifizierungsmaßnahmen für noch höherwertige Aufgaben in dem Betrieb vorzubereiten.
Der Angeklagte führte in seinem Leben mehrere Beziehungen, ausschließlich mit erwachsenen Frauen, die aber auch wieder beendet wurden. Aktuell ist der Angeklagte nicht liiert.
Im Tatzeitraum im Juli 2021 bestand bei dem Angeklagten eine Opiatabhängigkeit, die sich jedoch bereits in Vollremission befunden hat bei gegenwärtiger Abstinenz (ICD-10 F.11.202).
Der Angeklagte ist bislang unbestraft.
II.
Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte und die Mutter der Geschädigten A.-J. T., T. T., kennen sich bereits seit dessen 17. Lebensjahr. Dem Angeklagten wurde in der Vergangenheit immer wieder von ihr Obdach gewährt, als er Drogenprobleme hatte. Er war ein Freund der Familie T. und kannte auch die Geschädigte bereits seit ihrer Geburt bzw. als Kleinkind und wusste um ihr Alter. Der Kontakt zu T. T. war längere Zeit abgebrochen, lebte jedoch Anfang des Jahres 2021 nach 10 Jahren wieder auf.
Der Angeklagte genoss bei T. T. aufgrund der langjährigen Freundschaft ein besonderes Vertrauen. Er unterstützte sie nach ihrem Wiedersehen bei der Erziehung ihrer Kinder und war in das Familienleben aktiv eingebunden, auch als Ratgeber. T. T. nahm ihn als sehr fürsorglichen und ehrlichen Freund war, der ihr in mitunter schwierigen familiären Lebenslagen helfen wollte. So unterstützte er sie z.B. auch bei der Renovierung ihrer Wohnung in N., U. 7, in der sie zu dieser Zeit mit ihrer damals 13-jährigen Tochter A.J. T. (geboren am XXX.2007), der Geschädigten, sowie der damals 11-jährigen Tochter L. R. T. (geboren am XXX.2010) zusammenlebte. Dort übernachtete er auch gelegentlich.
T. T. hatte daher keinerlei Bedenken oder Misstrauen, ihre Töchter dem Angeklagten im Rahmen von Ausflügen und sonstigen Freizeitbeschäftigungen allein anzuvertrauen. Der Angeklagte nutzte jedoch die Zusammenkünfte dafür aus, zur Geschädigten körperliche Nähe aufzubauen. Er gab ihr zunächst in der Öffentlichkeit sowie zu Hause längere Umarmungen und berührte sie bei mehreren Gelegenheiten auch an ihrem bekleideten Gesäß bewusst mit seinen Händen.
In der Folge kam es im Einzelnen zu den folgenden Taten, die er jeweils begangen hat, um sich sexuell zu erregen.
Tat 1. (Tat 3 der Anklage vom 15.05.2023)
In der Nacht vom 25./26.07.2021 übernachtete der Angeklagte auf einer Gäste-Couch im Flur in der Wohnung der T. T. in N.. Der Flur grenzte an das Kinderzimmer der A.-J. T. an, die dort schlief. In den frühen Morgenstunden des 26.07.2021 gegen 04:00 Uhr suchte der Angeklagte das Kind A.-J. T. in ihrem Kinderzimmer auf, als sie in ihrem Bett lag. Sie trug ein langes Hemd und Unterwäsche. Er weckte sie nicht, sondern ging zunächst weiter in die Küche, wo er eine Zigarette rauchte. Dann kehrte er in das Kinderzimmer zurück. Dort legte er sich zu ihr ins Bett, indem er sich hinter sie positionierte und sie umarmte, wobei er bereits erregt war. A.-J. erwachte daraufhin. Er gab ihr einen Zungenkuss. Dann umfasste er von hinten ihre Brust unterhalb der Kleidung und berührte sie ferner unter der Unterhose an ihrem Gesäß und an ihrer Scheide, kniff ihr in die Brustwarzen und befriedigte sich schließlich selbst, wobei er auf das entblößte Gesäß des Kindes ejakulierte. Ihr langes Hemd hatte er ihr zuvor ausgezogen und sich auch selbst entkleidet. Die Handlungen dauerten insgesamt etwa 5 Minuten an. Sodann verließ der Angeklagte die Wohnung, um zu seiner Arbeitsstelle zu fahren. Die A.-J. T. war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt, was der Angeklagte auch wusste.
Tat 2. (Tat 2 der Anklage vom 15.05.2023)
Am 31.07.2021 gegen 16:00 Uhr hielt sich der Angeklagte mit dem Kind A.J. T. in seiner Wohnung in B. auf. Dorthin waren sie gefahren, nachdem der Angeklagte sie von zu Hause abgeholt hatte. Er wollte einige Sachen einpacken, da er anlässlich des Geburtstags der Mutter von A.-J. an diesem Tag bei ihr feiern und dort auch übernachten wollte. In seiner Wohnung stand offen eine Kiste mit Sexspielzeug, in der sich auch ein Lederriemen mit schwarzem Griff befand. Der Angeklagte zeigte auf diesen Gegenstand, nahm ihn in die Hand und fragte A.-J., ob sie ihn ausprobieren wolle. Die Geschädigte widersprach nicht. Sie begaben sich daraufhin in das Schlafzimmer der Wohnung, wo der Angeklagte die Geschädigte auszog. Sie kniete sich nackt auf den Boden vor das Bett. Der Angeklagte schlug dann 3-4-mal mit dem Riemen auf ihr entblößtes Gesäß, wodurch auf der linken Gesäßhälfte mehrere Striemen entstanden. Danach hörte er auf, entkleidete sich selbst und gab der Geschädigten einen Zungenkuss. Im Anschluss daran drehte er sie um und drang vaginal mit seinem erigierten Penis ohne Kondom von vorne in sie ein, ohne aber zu ejakulieren. Einen von ihm gewünschten Stellungswechsel in eine rückwärtige Position mit Penetration der Scheide von hinten lehnte die Geschädigte als zu schmerzhaft ab. Daraufhin befriedigte sich der Angeklagte selbst und streichelte A.-J. T. an Klitoris und Scheide mit seinen Fingern, wobei er auch mit seiner Hand in ihre Scheide eindrang. Zu einem Samenerguss kam es nicht. Dann zogen sich beide wieder an, packten ihre Sachen zusammen und fuhren zurück nach N. zur Wohnung der Geschädigten, um dort den Geburtstag der Mutter zu feiern. Die sexuellen Handlungen dauerten insgesamt etwa 10 Minuten. Die A.-J. T. war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt, was der Angeklagte auch wusste.
Tat 3. (Tat 4 der Anklage vom 15.05.2023)
Am Abend des 31.07.2021 gegen 21:00 Uhr hielten sich der Angeklagte und das Kind A.-J. T. allein im Wohnzimmer der Wohnung der Mutter der Geschädigten in N. auf, die zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause war. Ihre Geburtstagsfeier war beendet und sie hatte ihre Töchter in der Obhut des Angeklagten gelassen. Die Schwester der Geschädigten, L. T., war auch in der Wohnung und schlief bereits in ihrem Kinderzimmer. Der Angeklagte und A.-J. T. saßen auf der Couch vor dem Fernseher und spielten bei abgedunkeltem Licht gemeinsam ein Videospiel auf einer Spielkonsole, nachdem sie zuvor einen Actionfilm auf einem Streamingdienst angesehen hatten. Sie saßen eng aneinander. A.-J. T. trug ein langes Hemd mit Unterwäsche darunter. Der Angeklagte war erregt und wollte schnell den Geschlechtsverkehr mit ihr durchführen. Dazu streifte er ihre Kleidung herunter, holte sein bereits erigiertes Glied aus der Hose und penetrierte A.J. T. vaginal und ungeschützt in der Missionarsstellung. Die Penetration dauerte etwa 2 Minuten, der Angeklagte ejakulierte nicht, sondern zog sein Glied nach einiger Zeit heraus. Die A.-J. T. war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt, was der Angeklagte auch wusste. Anschließend begab sich die Geschädigte, zum Fenster, um auf die Straße zu schauen. Der Angeklagte ging zu ihr, umarmte sie und küsste sie auf die Wange und den Mund, bis plötzlich die Schwester der Geschädigten, L. T., im Wohnzimmer erschien, das Licht anmachte und fragte, was sie da machen würden und warum sie sich küssten. Etwas später kehrte dann die Mutter der Geschädigten in die Wohnung zurück, woraufhin L. T. ihr ihre Beobachtungen mitteilte. Die Mutter konfrontierte den Angeklagten hiermit und verwies ihn der Wohnung. Weitere Kommunikation mit ihm lehnte die Familie zu diesem Zeitpunkt ab.
Am 01.08.2021 erstattete der Angeklagte bei der Ortspolizei B. eine Selbstanzeige, in der er die beiden Geschlechtsverkehre vom 31.07.2021 pauschal einräumte sowie allgemein vorangegangene Intimitäten an vorangegangenen Tagen schilderte. Die Mutter der Geschädigten erstattete am selben Tag Strafanzeige gegen den Angeklagten.
Bei der Begehung der Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, nicht aufgehoben oder erheblich vermindert.
Die heute 18-jährige Geschädigte ist durch die Taten weiterhin belastet und in ihrer Lebensentwicklung beeinträchtigt. So zog die Familie nach den Vorfällen von N. nach S.-H., weil der Angeklagte in N. der Geschädigten und ihrer Schwester immer wieder begegnete und gegen ihren Willen den Kontakt suchte. Die Geschädigte kam aufgrund zunehmender Probleme schließlich in eine Pflegefamilie. Einen Schulabschluss hat sie bis heute nicht erreicht und verdient ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs. Sie konnte mit den Taten noch nicht abschließen und beabsichtigt, den Angeklagten nach Abschluss dieses Strafverfahrens zivilrechtlich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro in Anspruch zu nehmen.
III.
1. Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen Dr. T., die der Angeklagte bestätigte und vereinzelt ergänzte, sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 23.06.2025.
2. Feststellungen zur Sache
Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten. Die Kammer hat seine Einlassung überprüft und ist nach Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass diese glaubhaft ist. Insbesondere steht sie im Einklang mit den Bekundungen der geschädigten Nebenklägerin und Zeugin A.-J. T. sowie mit weiteren Beweismitteln.
a) Einlassung
Der Angeklagte ließ sich in der Hauptverhandlung selbst zur Sache ein. Darüber hinaus erläuterte er auf Befragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und der Nebenklage weitere Einzelheiten des Tatgeschehens.
Der Angeklagte bat gegenüber der Nebenklage um Entschuldigung für seine Taten, er bereue sie. Eine weitergehende Kontaktaufnahme zur Geschädigten - etwa auch in brieflicher Form - erfolgte nicht. Er führte aus, dass er die Mutter der Nebenklägerin bereits seit seinem 17. Lebensjahr kennen würde. Sie habe ihm während schweren Zeiten im Leben geholfen und ihm auch Obdach gewährt. Er habe sie dann nach etwa 10 Jahren Funkstille wiedergetroffen, nachdem er clean geworden sei. Er habe Kontakt zu ihr und ihren Töchtern A.-J. und L. hergestellt. A.-J. sei zwischenzeitlich 13 Jahre alt gewesen. Er habe der Familie helfen wollen, insbesondere A.J.. Sie habe im Tatzeitraum auf ihn belastet gewirkt und gesagt, dass sie sich zu Hause eingeengt fühle, da ihr aus ihrer Sicht zu wenig Kontakt mit ihren Freundinnen von ihrer Mutter erlaubt werde und sie im Haushalt zu viel mithelfen müsste. Sie habe daher lieber in einem Heim leben wollen. Hier habe er sich sofort an seine eigene Biografie erinnert und habe eine solche Entwicklung abwenden helfen wollen. Auch L. sei in einer schwierigen Phase gewesen. Er habe dann der Familie unter die Arme gegriffen, indem er etwa Ausflüge in den H. und Spaziergänge sowie Einkaufsbummel mit den Kindern unternommen habe und Hilfe bei Renovierung der Wohnung angeboten habe. Gerade A.-J. habe aus seiner Sicht viel Ablehnung durch die Mutter und andere Personen erfahren. Er habe ihr das Gefühl geben wollen, dass sie liebenswert sei. Ab dem Juni 2021 habe sich dann immer mehr Nähe aufgebaut, die nach seinem Eindruck auch von A.-J. erwidert worden sei. So hätten sie sich auf einer Parkbank umarmt. Auch zu Hause sei es zu Annäherungen gekommen, wobei er u.a. auch ihr bekleidetes Gesäß mit seinen Händen umfasst habe. Er habe sich rückblickend keine hinreichenden Grenzen gezogen im Umgang mit A.-J.. Es sei für ihn kurz mal "heile Welt" gewesen. Das Alter der A.-J. von 13 Jahren sei ihm klar gewesen, auf ihn habe sie aber wie ein Mädchen mit einem Alter von etwa 16 Jahren gewirkt.
Zur Tat 1 gab er an, dass er gegen 4.00 Uhr aufgestanden sei, um zur Arbeit zu gehen. Er habe in der Wohnung der Mutter der Nebenklägerin übernachtet. Am Vorabend sei es zu Annäherungen zwischen ihm und A.J. während des Fernsehens gekommen. Nach dem Aufstehen sei er kurz in das Kinderzimmer gegangen, in dem A.-J. noch geschlafen habe. Er habe sie nicht geweckt, sondern sei zunächst in die Küche gegangen, habe dort eine Zigarette geraucht und habe dann nochmals nach A.-J. geschaut. Dabei habe er sich zu ihr in das Bett gelegt und von hinten umarmt. Er sei bereits erregt gewesen. A.-J. sei dann aufgewacht. Er habe ihr einen Zungenkuss gegeben. Er habe unter ihrer Kleidung mit ihren Brüsten gespielt und sie zwischen ihren Beinen unter ihrem Slip mit seiner Hand berührt. Er sei nicht in sie eingedrungen. Schließlich habe er sie ausgezogen und sich auch entkleidet. Er habe sich dann selbst befriedigt, wobei er beim Höhepunkt auf ihr Gesäß ejakuliert habe. Das Ganze habe so 5 Minuten gedauert. Anschließend sei er aufgestanden, man hätte sich verabschiedet und er sei zur Arbeit gefahren. Für ihn habe es sich wie eine Beziehung angefühlt. Als er abends zurückgekehrt sei, habe die Mutter der Nebenklägerin in der Küche gekocht, während A.-J. im Wohnzimmer die Wäsche aufgehangen habe. Sie habe ihn heimlich mit einem Kuss auf den Mund begrüßt. Es sei ihm normal vorgekommen, auch wenn die Beziehung nicht offen zu führen gewesen sei.
Zur Tat 2 führte er aus, dass sich diese Tat am Nachmittag des Geburtstags der Mutter der Geschädigten zugetragen habe gegen 16:00 Uhr. Am Vormittag sei er mit A.-J. in der Stadt gewesen, um Geschenke für die Mutter zu kaufen und mit ihr Kuchen zu essen. Er habe sie zu Hause abgeholt. Er sei dann mit ihr in seine Wohnung nach B. gefahren, weil er dort noch ein paar Übernachtungssachen einpacken habe wollen, die er mit nach N. nehmen wollte. In der Wohnung habe A.-J. eine Kiste mit Sexspielzeug von ihm entdeckt, in der unter anderem ein Lederriemen gelegen habe. Sie sei interessiert an diesen Dingen gewesen und er habe sie gefragt, ob sie dies ausprobieren wollte. Sie habe nicht widersprochen. Sie hätten sich ins Schlafzimmer begeben, wo er sie ausgezogen habe. Sie hätte sich nackt auf den Boden gekniet vor das Bett. Er habe ihr dann 3-5 Schläge auf das Gesäß verpasst. Danach sei Schluss gewesen. Sie hätten sich dann intensiv geküsst, wobei er ihr einen Zungenkuss gegeben habe. Er habe sich dann auch selbst ausgezogen, da er sehr erregt gewesen sei. Er habe sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung mit ihr durchgeführt. Er habe nicht verhütet, aber auch keinen Erguss bekommen. Er habe einen Stellungswechsel durchführen und die Geschädigte von hinten vaginal weiter penetrieren wollen im Rahmen der "Hundestellung". Dies habe A.-J. jedoch von vornherein abgelehnt, weil dies ihr zu schmerzhaft gewesen wäre. Sodann hätten sie sich selbst befriedigt, wobei er sie zum Orgasmus gefingert habe durch Berühren ihrer Klitoris. Dabei habe er auch seine Hand in ihre Scheide eingeführt. Er selbst sei dabei nicht mehr zum Höhepunkt mit Samenerguss gekommen. Das Ganze habe etwa 10 Minuten gedauert. Danach hätten sie sich wieder angezogen, die Sachen zusammengepackt und seien gemeinsam nach N. zurückgefahren.
Zur Tat 3 gab der Angeklagte an, dass sich diese am späteren Abend gegen 21:00 Uhr zugetragen habe, nachdem der Geburtstag der Mutter von A.-J. zu Ende gewesen sei und diese nochmals das Haus verlassen habe. Die Schwester L. sei bereits zu Bett gegangen, weil es ihr nicht so gut gegangen sei. Er sei mit A.-J. allein auf der Couch im Wohnzimmer gesessen. Das Licht sei abgedunkelt gewesen. Sie hätten Mario Kart auf der Nintendo Wii gespielt und zuvor einen Film auf Netflix geschaut. Sie hätten sich erneut angenähert und miteinander gekuschelt. A.-J. habe nur ein langes Hemd mit Unterwäsche getragen. Er sei erregt gewesen und habe schnell den Geschlechtsverkehr durchführen wollen. Dazu sei er in der Missionarsstellung in sie eingedrungen. Ein Kondom habe er nicht benutzt und habe keinen Samenerguss bekommen. Der Geschlechtsverkehr sei dann etwa nach 2 Minuten beendet gewesen. A.-J. habe sich dann zum Fenster begeben, dieses geöffnet und nach ihrer Mutter geschaut. Da habe er sie in den Arm genommen und erneut intensiv geküsst. In diesem Moment sei das Licht angegangen und L. sei vor ihnen gestanden. Sie habe gefragt, was sie da machen würden und habe gemeint, dort schon länger zu stehen. Wenig später sei T. T. zurückgekommen. Sie habe angetrunken gewirkt und so, als ob sie schon Cannabis geraucht habe. L. habe ihr dann gleich gesagt, dass sie Küsse zwischen ihm und A.-J. beobachtet habe. Die Mutter sei dann laut geworden und habe ihn aus der Wohnung geschmissen. A.-J. habe sich Vorwürfe gemacht. Am nächsten Tag habe er die Mutter angerufen, diese habe aber nicht mit ihm sprechen wollen. Schließlich habe er bei der Polizei eine Selbstanzeige erstattet. Dort habe er pauschal eingeräumt, mit ihr zwei Mal Geschlechtsverkehr gehabt zu haben sowie zuvor den Austausch von Intimitäten. Weiter erläutert habe er die Taten dort nicht. Dann habe das alles mit dem Verfahren seinen Lauf genommen.
Die Einlassung ist aus sich heraus schon glaubhaft. Sie ist detailliert und nachvollziehbar. Der Angeklagte hat seine innere Vorstellungen und seine objektiven Handlungen nachvollziehbar geschildert. Seine Darstellung ist mit den nachfolgend gewürdigten Beweismitteln verschränkt. Zudem hat er auch schon bei der Polizei im Rahmen der Selbstanzeige zwei Geschlechtsverkehre geschildert sowie den Austausch weiterer Intimitäten. Insoweit sind seine Angaben die Zeit über konstant geblieben. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass er über die Anklage hinaus weitere belastende Umstände eingeräumt hat.
b) Beweiswürdigung
Die zuvor dargestellte geständige Einlassung des Angeklagten wird zudem zur Überzeugung der Kammer durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bestätigt.
Zunächst wird die Einlassung des Angeklagten durch die Angaben der geschädigten Zeugin und Nebenklägerin A.-J. T. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 04.08.2021 sowie ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 06.12.2022 bestätigt.
Die Zeugin hat die festgestellten Handlungen konsistent geschildert. Sie war in der Lage, die sexuellen Handlungen nachvollziehbar zu schildern. Auch gelang ihr die zeitliche Einordnung wie festgestellt. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten. Danach kam es in dem festgestellten Tatzeitraum jedenfalls zu den oben festgestellten Taten. Übergreifend gab die Zeugin an, dass der Angeklagte sie schon von Geburt an kennen würde und ihm auch ihr Alter zu den Tatzeiten bewusst gewesen sei. Er habe ihr immer gerne Geschenke, darunter Schmuck, gekauft und habe sie auch für einen Roller-Führerschein später unterstützen wollen. Der Angeklagte sprach die Geschädigte beim Berühren auch mindestens einmal darauf an, dass er schon mit einem "Fuß im Knast" stehe, wenn sein Verhalten herauskommen würde, was die Geschädigte verängstigt habe. Von dieser Äußerung des Angeklagten erzählte sie später auch ihrer Mutter, als sie sich ihr offenbarte.
Bezüglich der Tat zu 1. bestätigte die Zeugin die Tat wie festgestellt. Sie schilderte, wie der Angeklagte sie aufsuchte und sie zunächst noch geschlafen habe. Sie bestätigte weiter mit ihren Worten, dass der Angeklagte sich hinter sie gelegt und sich mit seinem "steifen Glied" gegen ihren Körper gelehnt habe. Er habe sie dann seitlich an ihren Brustwarzen mit seinen Händen angefasst und zugekniffen unter ihrer Kleidung; er habe auch ihr Gesäß und ihre Scheide angefasst. Den anschließenden sexuellen Übergriff mit einer abschließenden Ejakulation beschrieb sie plastisch ("einen runtergeholt", "auf das Hinterteil gewichst" /"auf meine Arschbacken") und abgrenzungsscharf zu anderen Taten. Sie habe den Samenerguss bemerkt, da es dort warm geworden sei. Auch habe sie Stöhnen von ihm wahrgenommen. Zuvor habe er ihr das längere T-Shirt ausgezogen. Sie habe sich nie selbst ausgezogen.
Auch bzgl. der Tat zu 2. bestätigte die Zeugin die Angaben des Angeklagten. Sie bekundete das Treffen in der Wohnung des Angeklagten sowie den Einsatz des Sexspielzeugs (Lederriemen). Zwar beschrieb sie den anschließenden vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht ausdrücklich, schloss diesen aber auch nicht aus. Im Übrigen decken sich die Angaben des Angeklagten jedoch mit denen der Geschädigten, die beschrieb, dass es zu einem Vorfall in der Wohnung kam. Hierbei konnte sie etwa auch das Sexspielzeug genau beschreiben, als eine Art Teppichklopfer mit Holzschlaufe am Ende und einem rundlichen Griff. Sie schilderte auch, wie festgestellt, damit vom Angeklagten auf ihr Gesäß geschlagen worden zu sein. Sie gab auch an, dass man am Ende die Wohnung wieder gemeinsam verlassen habe.
Bzgl. des Geschlechtsverkehrs, der über die Angaben der Geschädigten hinausgeht, erachtet die Kammer die nachvollziehbaren Ausführungen des Angeklagten für glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser sich diesbezüglich zu Unrecht selbst belasten sollte. Vielmehr waren seine Angaben hier organisch mit dem übrigen Geschehen verzahnt und detailliert.
Bezüglich des festgestellten Sachverhalts zur Tat zu 3. beschrieb die Zeugin diesen in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten. Der Übergriff auf der Couch wird deckungsgleich beschrieben. Sie beschrieb, dass der Angeklagte mit seinem Penis in sie unverhütet und plötzlich eingedrungen sei, wobei sie auf dem Rücken gelegen und sich nicht gewehrt habe.
Die Zeugin schilderte in ihrer Aussage weiter, dass sie sich zu dem Angeklagten nicht besonders hingezogen gefühlt, aber auch keine aktive Gegenwehr gegen seine körperlichen Zudringlichkeiten geleistet habe, weil diese sie überfordert hätten. Vielmehr habe sie ihn als erwachsenen "Kumpel" bzw. "Homie" betrachtet, der ihr zur Seite stehe. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte einzelne Verhaltensweisen des Kindes, wie etwa eine Umarmung in der Öffentlichkeit oder zu Hause, unzutreffend gedeutet haben mag, weil er glauben wollte, dass auch sie Geschlechtsverkehr und eine Liebesbeziehung mit ihm wolle.
Die Aussage der Nebenklägerin sowie die Einlassung des Angeklagten erfahren bezüglich der Tat 3 eine weitere Stütze durch die Angaben der Zeugin L. T.. Diese gab in ihrer Vernehmung an, die zur Tat zu 3. festgestellten Beobachtungen getätigt zu haben und ihrer Mutter entsprechend geschildert zu haben. Sie sei an dem Abend als erste ins Bett gegangen. Wenig später habe sie aus dem Wohnzimmer Geräusche gehört, und zwar ein Stöhnen, Kichern und Kussgeräusche. Sie habe zunächst etwas gewartet und sei dann aufgestanden. Durch die offenstehende Wohnzimmertür habe sie gesehen, wie der Angeklagte und ihre Schwester am Fenster gestanden, sich umarmt und geküsst hätten. Sie hätte die beiden etwa eine Minute beobachtet und dann gefragt, was sie dort machten, worauf die beiden versucht hätten, sich "rauszureden".
Schließlich decken sich die Feststellungen auch mit den Angaben der Mutter der Geschädigten, T. T.. Sie gab an, am Abend ihres Geburtstags am 31.07.2021 die Wohnung zu später Stunde verlassen zu haben, um sich noch mit jemandem zu treffen. Als sie draußen gewesen sei, habe ihre Tochter A.-J. sie angerufen und gefragt, ob alles in Ordnung sei und wann sie wieder nach Hause komme. Dies sei ihr merkwürdig vorgekommen, weshalb sie nach Hause gegangen sei. Dort habe ihr ihre Tochter L. sofort erzählt, dass sie beobachtet habe, wie der Angeklagte und ihre Tochter A.J. sich im Wohnzimmer geküsst hätten. Der Angeklagte habe dies ihr gegenüber geleugnet. Als L. versichert habe, ganz genau gesehen zu haben, dass sich die beiden "doll" geküsst hätten, habe der Angeklagte einen Wangenkuss eingeräumt. Sie habe ihn daraufhin der Wohnung verwiesen. Am nächsten Tag habe A.-J. ihr davon erzählt, dass der Angeklagte sie immer wieder an Po und an der Brust angefasst und sie zum Geschlechtsverkehr bewegt habe. Ferner sei er in einer Nacht in ihr Zimmer gekommen und habe masturbiert. Ihre Tochter habe ihr auch erzählt, dass der Angeklagte gesagt habe, dass sie über die Vorfälle schweigen solle und vorgeben solle, dass ein etwaiger Verkehr mit einer Urlaubsbekanntschaft aus dem Harz stattgefunden haben soll. Weiter führte T. T. aus, dass der Angeklagte der A.-J. gesagt habe, er stehe schon mit einem Bein im Gefängnis, wenn das Ganze herauskomme.
Die Zeugin T. T. schilderte glaubhaft, dass für sie mit den Taten des Angeklagten eine Welt zusammengebrochen sei und dass sie dies dem Angeklagten, den sie von Jugend an gekannt habe, nie zugetraut hätte, zumal er ihre Tochter praktisch seit der Geburt kennen würde. Sie habe sich über das Wiedersehen mit ihm gefreut und auch über die Hilfe, die er ihrer Familie angedeihen lassen wollte. Er sei häufig bei ihnen im Haushalt gewesen und habe dort auch jedenfalls 1-2-mal übernachtet auf einer Couch. Rückblickend sehe sie seine Rolle aber anders und habe erkannt, dass sich der Angeklagte ihrer älteren Tochter von Anfang an bewusst körperlich genähert habe. Nach den Vorfällen mit ihrer Tochter A.-J. sei ein weiterer Kontakt für sie undenkbar.
Die Zeugin gab glaubhaft an, dass sich das Leben für sie und ihre Töchter nach den Taten erheblich verschlechtert habe. Der Angeklagte sei nach den Taten nach Angaben ihrer Töchter immer wieder in N. "aufgekreuzt" und habe Kontakt gesucht. Schließlich seien sie deshalb von dort weggezogen nach S.-H., um räumliche Distanz zu erhalten. Zwar sei der Angeklagte nicht mehr aufgetaucht, jedoch sei es A.-J. immer schlechter gegangen. Sie habe das Erlebte nicht verarbeiten können. Psychologische Hilfe sei zunächst coronabedingt schwer zu erlangen gewesen, aber letztlich auch deshalb nicht zielführend gewesen, weil sich die Geschädigte nur ihrer Mutter habe öffnen und anvertrauen wollen. Die Zeugin gab an, insoweit aber überfordert gewesen zu sein, da sie keine Therapeutin sei. A.-J. habe dann versucht, die Sachen mit sich selbst auszumachen, was nicht gelungen sei. Letztlich hätten sich die Konflikte verstärkt, weshalb A.-J. in eine Pflegefamilie gekommen sei, in der sie bis heute lebe. Ihr Charakter habe sich stark verändert. Sie sei im praktischen Leben unselbstständig geworden. Auch sei sie - als sie noch bei ihr gelebt habe - heimlich über mehrere Monate nicht zur Schule gegangen und habe Elternpost nicht an sie abgegeben. Sie sei dann von der Schule geflogen, nachdem es eine große Konferenz gegeben habe. Bis heute habe sie keinen Schulabschluss und schlage sich mit Gelegenheitsjob durch. Ihr Familienleben sei Stück für Stück kaputt gegangen. Auch sie selbst sei kaputt und könne nicht mehr arbeiten.
Die Einlassung des Angeklagten sowie die Zeugenbekundungen stehen ferner im Einklang mit den eingeführten Sachbeweismitteln, welche die Feststellungen ebenfalls stützen.
Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen auf der linken Gesäßhälfte der Geschädigten bei Tat 2 gründen sich auch auf die eingeführten Lichtbilder, die im Rahmen der Anzeigenerstattung von der Geschädigten am 01.08.2021 gefertigt wurden. Darauf ist u.a. das entblößte Gesäß der Geschädigten mit mehreren, dunklen Striemen auf der linken Gesäßhälfte zu sehen.
c) Gesamtwürdigung
Die geständigen Angaben des Angeklagten lassen für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass sich die Taten wie festgestellt zugetragen haben. Sie sind sehr detailliert und in sich nachvollziehbar geschildert.
Sie erfahren im relevanten Kerngeschehen eine Bestätigung durch die glaubhaften Angaben der Geschädigten und der weiteren Personal- und Sachbeweismittel, die zuvor dargestellt wurden.
Die Geschädigte war in der Lage, zusammenhängend über sehr belastende Sachverhalte mit körperlicher Übergriffigkeit zu berichten. Sie vermochte insbesondere auch auf die vielfältigen Fragen der Verhörspersonen, und insbesondere auch den Nachfragen der Verteidigung, Staatsanwältin und Nebenklagevertreter in der richterlichen Vernehmung, erschöpfend einzugehen. Auch zeichnen sich ihre Aussagen in beiden Vernehmungen durch ausreichenden Detailreichtum aus, was etwa die Beschreibung eines Lederriemens als Sexspielzeug betraf. Sie zeigte in den Vernehmungen auch keine besonderen Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten, sondern beschrieb ihn als Person, zu der sie eigentlich ein gutes Verhältnis gehabt habe (Kumpel der Familie bzw. "Homie"). Sie dämonisierte den Angeklagten nicht, sondern beschrieb sachlich, was ihr widerfahren war.
Die Kammer hat des Weiteren keinerlei Veranlassung davon auszugehen, dass die Nebenklägerin im Übrigen Falschbelastungsmotive hat oder aber der Angeklagte ein falsches Geständnis abgelegt haben könnte. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte seine Taten bereut und meint, Strafe verdient zu haben. Dass er seine Gefühlslage und seine Deutung ihres Verhaltens abweichend von den Empfindungen der Nebenklägerin beschrieb, steht dem nicht entgegen. Dies betrifft allein sein subjektives Empfinden.
Soweit die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren bzgl. der Tat 1 der Anklage vom 15.05.2023 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, ergibt sich kein anderes Bild. Die Einstellung erfolgte allein aus verfahrensökonomischen Gründen. Einschränkungen der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten oder der Geschädigten im Übrigen ergaben sich für die Kammer dadurch nicht. Der Angeklagte gab an, an einen der Tat 1 (der Anklage) zugrundeliegenden Sachverhalt während einer gemeinsamen Autofahrt mit der Geschädigten zwischen dem 01.06. und 25.07.2021 keine Erinnerung mehr zu haben. Der Kammer erschien es in Anbetracht der verbliebenen, sehr gewichtigen Tatvorwürfe demgegenüber nicht opportun, allein deswegen das Tatopfer zur diesbezüglichen weiteren Tataufklärung in der Hauptverhandlung einzuvernehmen.
3. Schuldfähigkeit
a) Gutachterliche Ausführungen
Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten J. hat die Kammer auf der Grundlage forensisch-gutachterlicher Ausführungen getroffen. Hierzu hat sie den psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. U. T., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hinzugezogen und gehört. Der Sachverständige erklärte, Grundlage für das Gutachten seien die Verfahrensakte, die psychiatrische Untersuchung und Exploration des Angeklagten vom 01.09.2025 und ergänzend vom 04.09.2025 sowie die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung.
Bezüglich der lebensgeschichtlichen Rauschmittelentwicklung ist auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. zu verweisen, wie sie den Feststellungen zur Person des Angeklagten zugrunde gelegt wurden.
Ergänzend zur Schuldfähigkeit gab der Sachverständige Folgendes an:
Für den Angeklagte seien verschiedene potenzielle psychiatrische Störungen zu diskutieren, die möglicherweise als Eingangsmerkmale in Betracht kommen könnten.
Zunächst sei das Vorliegen einer Pädophilie (ICD -10 F. 65.4) zu bewerten. Diese liege diagnostisch indes nicht vor, weil der Angeklagte eine sexuelle Präferenz für Kinder bzw. junge, vor allem präpubertäre Mädchen glaubhaft verneint habe und ebenfalls lebensgeschichtlich glaubhaft geschildert habe, mehrere langfristige Partnerschaften mit im Wesentlichen gleichaltrigen Erwachsenen geführt zu haben. Die von ihm gesuchte Nähe und Verliebtheit in die Nebenklägerin sei nicht altersbedingt gewesen. Vielmehr habe er die Nebenklägerin als mindestens 16-Jährige wahrgenommen, wenngleich er ihr wahres Alter gekannt habe. Auch die geschilderte Neigung zu SM-Praktiken habe beim Angeklagten keinen Krankheitswert im Sinne einer Sadomasochismus-Störung (ICD -10 F. 65.5), da diese Aktivität nicht die wichtigste Quelle sexueller Erregung darstelle oder für sexuelle Befriedigung notwendig sei.
Eine Substanzkonsumstörung sei beim Angeklagten früher vorhanden gewesen, inzwischen (und zu den Tatzeiten) aber schon austherapiert. Es sei von einer früheren schweren Opiatabhängigkeit auszugehen gewesen (im Sinne einer ICD-10 Klassifikation). Eine langjährige Abhängigkeit mit entsprechenden Entzugs- und Entwöhnungsmaßnahmen sei von ihm glaubhaft geschildert worden. Diese seien im Ergebnis erfolgreich gewesen. Der Angeklagte habe versichert, über Jahre keine Drogen mehr genommen zu haben und auch keinen Alkohol in erheblichem Umfang. Für den Zeitraum der Zusammenkünfte mit der Geschädigten habe er ebenfalls angeben, niemals berauscht oder betrunken gewesen zu sein. Für den Tatzeitraum Juli 2021 sei daher lediglich die Diagnose einer Opiatabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, Vollremission (ICD-10 F. 11.202) zu stellen.
Aus den eingereichten Epikrisen der A. K. B. habe sich zudem eine dreiwöchige stationär durchgeführte Behandlung wegen "Depressionen" ergeben in der Zeit von Dezember 2021 bis Januar 2022. Der Angeklagte habe sich nach den Taten dorthin begeben. Zu den Tatzeitpunkten habe sich nach dem Ergebnis der Exploration und der Hauptverhandlung hingegen keine depressive Symptomatik beim Angeklagten feststellen lassen. Eine solche habe er verneint. Er habe lediglich von leichten Problemen durch eine Privatinsolvenz sowie von Schlafstörungen infolge einer rheumatoiden Arthritis gesprochen. Erst nach den Delikten im Juli 2021 sei es zu einer depressiven Episode gekommen, die vor allem mit Antriebslosigkeit, fehlender Motivation und einem Rückzug nach Hause einhergegangen sei. Dies habe zu der vorbenannten Maßnahme im A. K. geführt.
Schließlich sei zu prüfen gewesen, ob beim Angeklagten eine von der A. K. angenommene, mögliche emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F. 60.30) zur Tatzeit vorgelegen habe. Der A. Befund sei nicht weiter begründet worden. Auch gehe der Arztbrief nicht auf die Situation vor oder zur Tatzeit ein. Der Sachverständige führte aus, dass sich aus der Exploration und den Erkenntnissen der Hauptverhandlung für die begründete Annahme einer solchen Störung zur Tatzeit keine Anhaltspunkte ergeben hätten. Für eine solche Diagnose müssten jedenfalls drei von fünf Kriterien erfüllt sein, nämlich (1.) eine deutliche Tendenz unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln, (2.) eine deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen, (3.) eine Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven Verhaltens, (4.) Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden und (5.) eine beständige und launische Stimmung. Ferner werde gefordert, dass die Abweichung so ausgeprägt sein müsse, dass das daraus abgeleitete Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel und unangepasst und auch unzweckmäßig sein müsse. Diese Beschreibungen träfen auf den Angeklagten nicht zu. Er selbst habe berichtet, dass es zwar zu den Zeiten seiner Drogenabhängigkeit zu Beschimpfungen und Beleidigungen gekommen sei, nicht jedoch später, und vor allem nicht mehr zur Tatzeit. Es habe weder verbal noch körperlich irgendwelche Impulsdurchbrüche gegeben. Zudem sei er auch gerade nicht überempfindlich gewesen, sondern habe der Familie der Nebenklägerin helfen wollen. Er habe seine Ausbildung abgeschlossen, Sport betrieben und ausgeglichene Beziehungen geführt. Er sei weder launisch gewesen noch habe er zu ausbrüchigem Verhalten geneigt. Weder die Exploration noch die Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung hätten hierzu Anhaltspunkte für einen entsprechenden Befund erbracht. Insgesamt lägen daher die Voraussetzungen zur Annahme einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F. 60.30) nicht vor.
Der Sachverständige führte ergänzend weiter aus, dass selbst bei Annahme einer solchen Diagnose zur Tatzeit sich kein ursächlicher Zusammenhang mit den vorgefallenen Delikten infolge einer Minderung der Steuerungsfähigkeit ergeben würde. Dagegen spreche, dass es sich um ein mehrfaches und jeweils länger hingezogenes Tatgeschehen handele, und nicht um eine abrupte, impulshafte Einzelhandlung. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, umsichtig auf plötzlich und unerwartet sich ändernde Situationen zu reagieren, etwa bei Abbruch des Geschlechtsverkehrs in einer bestimmten Position, die für die Geschädigte zu schmerzhaft gewesen sei. Hier sei ihm ein ungestörtes Situationserkennen möglich gewesen. Auch sei bei ihm kein innerer Zwang feststellbar gewesen, als er mit der Nebenklägerin intim gewesen sei. Wie er selbst bemerkt habe, sei er "kein Roboter" in den Situationen mit ihr gewesen.
Im Ergebnis sei daher zu konstatieren, dass beim Angeklagten zu den Tatzeitpunkten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vorgelegen habe. Es sei keine psychische Störung feststellbar gewesen, welche die Merkmale eines oder mehrerer Muster oder einer Mischform der Klassifikationen in der ICD-10 erfüllt hätte und die seine soziale Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte. Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder eine erheblich geminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit würden aus psychiatrischer Sicht nicht vorliegen.
Auch eine gegenseitige Verstärkung von Umständen komme hier nicht zum Tragen, da bereits kein Störungsbild vorliege.
b) Würdigung
Nach eigener Würdigung schließt die Kammer sich den Ausführungen des forensisch äußerst erfahrenen Sachverständigen an und mach sich diese zu eigen.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist eine Rechtsfrage (std. Rspr., vgl. etwa Beschluss des BGH vom 16.09.2020, 2 StR 159/20). Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss in der Regel - notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes - in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung beim Angeklagten vorlag. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese tatsächlich festgestellte Störung rechtlich unter eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 943-945a; vgl. ferner BGH Urt. v. 6.11.2024 - 5 StR 276/24, BeckRS 2024, 32416 mwN).
Gemessen daran liegt beim Angeklagten keine relevante Störung vor und damit kein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war daher nicht beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen.
Die Kammer teilt die Auffassung des Sachverständigen, dass bereits diagnostisch nicht von einer Pädophilie auszugehen ist mangels entsprechender Anknüpfungspunkte in der Biografie des Angeklagten. Darüber hinaus würde es jedenfalls an einer eingeschliffenen Verhaltensschablone des Täters fehlen, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen und mit einem unwiderstehlichen Zwang zur Begehung solcher Übergriffe verbunden wären (vgl. Urteil des BGH vom 02.06.2021,6 StR 341/20). Dies liegt hier nicht vor.
Die Kammer stimmt ferner mit der Einschätzung des Sachverständigen überein, dass zur Tatzeit keine Symptome einer Depression oder gar schweren Depression vorgelegen haben, die für die Schuldfähigkeit von Relevanz wären.
Zur Tatzeit war der Angeklagte nicht antriebsarm, zurückgezogen, verzweifelt oder mit Suizidgedanken befasst. Vielmehr erschien er ausgeglichen und tatkräftig, was sich an der Unterstützung der Familie T. und besonders in dem starken Kontakt zur Geschädigten zeigte, mit vielen sozialen Unternehmungen. Auch ging er einer geregelten Berufstätigkeit in einer Vollzeitanstellung als Lagerist nach und lebte nicht zurückgezogen oder isoliert. Dies schilderte nicht nur der Angeklagte selbst, sondern auch die Zeugin T. T.. Anhaltspunkte für ein insoweit bipolares Störungsbild hat sich nach gutachterlicher Einschätzung ebenfalls nicht ergeben. Der Angeklagte war weder besonders in seinem Antrieb gesteigert noch sonst verhaltensauffällig. Auch die Beweisaufnahme hat hierfür nichts erbracht. Seine Aktivität zur Tatzeit hatte daher auch keinerlei manische Züge.
Ergänzend ist weiter zu bemerken, dass selbst bei Annahme einer psychischen Beeinträchtigung durch eine Depression sich die Tatbegehung vorliegend durch aktives Tun auszeichnete, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckte. Insoweit ist aber anerkannt, dass - abgesehen vom Sonderfall der sog. Mitnahmeselbstmorde - ein ursächlicher Zusammenhang dann aber regelmäßig nicht besteht (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, beck-online, Rn. 411), da die Depressionssymptome nicht handlungsleitend gewesen sein können. Denn die Taten waren nicht von Niedergeschlagenheit geprägt. So liegt es hier, zumal nach den glaubhaften Schilderungen des Angeklagten sich die depressive Symptomatik erst nach den Taten eingestellt hat, als er gleichsam in ein tiefes Loch gefallen ist und externer Hilfe auf der psychiatrischen Station der A. Klinik in B. in Anspruch nahm.
Auch die Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen zum Nichtvorliegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs teilt die Kammer und schließt sich ihnen an. Es fehlt daher bereits auf der ersten Prüfungsstufe am Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung, was - wie hier - mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen nach der Exploration konkret festgestellt werden konnte. Wie der Sachverständige zutreffend beschrieb, hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte diesbezügliche Symptome gezeigt hätte. Die Kammer geht daher vom Nichtvorliegen einer solchen Störung aus. Weder er selbst noch die Zeugen haben im sozialen Umgang Wut- oder Impulsausbrüche, launisches Verhalten, auffällig missmutige Reaktionen oder sonst sozial inadäquates Verhalten wahrgenommen. Sein Auftreten war vielmehr sowohl zur Tatzeit als auch etwa während der Hauptverhandlung ausgeglichen, und nicht impulsiv. Beruflich war der Angeklagte, wie oben ausgeführt, voll integriert. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten während eines Klinikaufenthalts im Rahmen der Depressionsbehandlung nach Begehung der Taten die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung im Raum stand. Denn, wie der Sachverständige unter Erläuterung des entsprechenden Arztbriefes ausführte (siehe oben), hat die A. Klinik insoweit gerade keine gesicherte Diagnose gestellt. Der Arztbrief enthielt dazu nach der Beschreibung des Sachverständigen keinerlei anamnestischen Angaben oder begründeten Befunde im Sinne einer ICD-10-Klassifizierung oder anderer Manuale. Insoweit kann hierauf nichts gestützt werden, insbesondere nicht tatzeitbezogen.
Nur hilfsweise wäre für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung zudem maßgebend, ob es im Alltag außerhalb der angeklagten Straftat zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 1001, beck-online). Das ist hier nach dem Vorgesagten nicht der Fall. Hinweise auf solche Auswirkungen hat die Beweisaufnahme nicht erbracht und wurden auch vom Angeklagten selbst nicht geschildert.
Schuldfähigkeitsbeeinträchtigungen infolge von Substanzkonsum waren vorliegend nicht gegeben. Der Angeklagte nahm zur Tatzeit keine Drogen oder Alkohol ein. Hierfür haben sich weder nach seiner Schilderung noch der der vernommenen Zeugen irgendwelche Anhaltspunkte ergeben. Eine Opiatanhängigkeit bestand infolge einer seit Jahren vorliegenden Vollremission nicht mehr und konnte sich daher nicht mehr auswirken, zumal auch nicht ersichtlich ist, wie sich eine solche hier ausgewirkt haben sollte.
Auch in der Gesamtschau sämtlicher zuvor erörterter Umstände ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder eine erheblich geminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Es ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass sich diese Umstände gegenseitig verstärkt haben könnten. Schuldrelevante Beeinträchtigungen sind daher in keinem Fall feststellbar. Das psychosoziale Funktionsniveau war nicht beeinträchtigt.
IV.
Der Angeklagte hat sich sonach des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen strafbar gemacht gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 176c Abs. 1 Nr. 2 a), 53 StGB. Die §§ 176, 176c StGB kamen in der aktuellen Fassung vom 01.07.2021 zur Anwendung.
Indem der Angeklagte die Geschädigte auf den Mund küsste/ihr Zungenküsse gab, sie an der Brust berührte und kniff, sie im Genitalbereich anfasste sowie schließlich masturbierte und auf sie ejakulierte, um sich daran sexuell zu erregen (Tat 1), beging er einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB. Indem er ferner bei den Taten 2 und 3 neben inkriminierten Berührungen von Intimstellen und Küssen jeweils auch den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten vollzog, um sich daran sexuell zu erregen, beging er jeweils einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB.
In der jeweiligen Tathandlung der Taten 1 bis 3 lag jeweils eine Vornahme einer sexuellen Handlung mit unmittelbarem Körperkontakt an einem Kind bzw. Eindringen in eine Körperöffnung bei einem Kind. Die Nebenklägerin war zu den Tatzeiten 13 Jahre alt, was dem Angeklagten bewusst war. Die an ihr ausgeübten sexuellen Handlungen waren jeweils erheblich (184h Nr. 1 StGB), da die Kontakte - wie oben im Einzelnen festgestellt - jeweils von einiger Intensität und nicht nur von kurzer Dauer waren.
Die Kammer hat bei Tat 2 gemäß § 154a Abs. 2 StPO eine Beschränkung auf den Vorwurf des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs vorgenommen, weshalb eine etwaige Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung nicht mehr abzuurteilen war.
V.
Bei den Rechtsfolgenentscheidungen hat sich die Kammer von folgenden wesentlichen Erwägungen leiten lassen:
Die Kammer schöpfte aus den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB (Tat 1.) und des 176c Abs. 1 Nr. 2 a) (Taten 2. und 3.).
1. Keine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 oder 2 StGB
Die Kammer hat geprüft, ob die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne von § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB vorliegen, um sodann eine etwaige Strafrahmenverschiebung zu erwägen. Eine solche war für die Kammer aber im Ergebnis nicht vorzunehmen.
a) Entfaltete Ausgleichsbemühungen
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vom 02.09.2025 in Anwesenheit seines Verteidigers bei der Nebenklägerin für die Taten entschuldigt. Er hat die Taten zudem glaubhaft gestanden im Rahmen seiner oben wiedergegebenen Einlassung. Mit Datum vom 11.09.2025 schloss der Angeklagte mit der Nebenklägerin bezüglich der verfahrensgegenständlichen Taten eine schriftliche Vereinbarung, die mit "Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a StGB" überschrieben und von den Parteien unterzeichnet wurde, wobei für die Nebenklägerin ihr Prozessvertreter, Rechtsanwalt Röhler, in Vertretung unterschrieb. Darin verpflichtete sich der Angeklagte, an die Nebenklägerin "als Schadensersatz und Schmerzensgeld" einen Betrag von 5.000 Euro zu zahlen. Weiter wurde vereinbart, dass die ersten 1.000 Euro am Hauptverhandlungstag vom 11.09.2025 an den Nebenklägervertreter übergeben werden und der restliche Betrag in Höhe von 4.000 Euro in monatlichen Raten von 1.000 Euro ab dem 10.10.2025 überwiesen werden solle. Ferner wurde darin festgehalten, dass bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 3 Wochen der restliche Betrag unverzüglich fällig werde. In dem Dokument wird weiter festgehalten, dass die Zahlungsverpflichtung auf einer unerlaubten Handlung beruhe und es der Nebenklägerin unbenommen bleibe, über den Betrag von 5.000 Euro hinausgehend weiteren Schadensersatz oder weiteres Schmerzensgeld zivilrechtlich geltend zu machen, wobei der Betrag hierauf anzurechnen sei.
Die Kammer hat sich durch Einvernahme des Nebenklägervertreters, Rechtsanwalt Röhler, der insoweit von seiner Schweigepflicht von seiner Mandantin entbunden wurde, über die Opferakzeptanz der zuvor angebotenen Leistungen erkundigt. Der Zeuge führte aus, dass die Nebenklägerin bis zum heutigen Tage unter den Taten sehr leide. Sie habe das Geschehene nicht verwunden. Sie sei seelisch stark mitgenommen. Die Herkunftsfamilie sei zerbrochen, sie sei in eine Pflegefamilie gekommen. Einen Schulabschluss habe sie bis heute nicht geschafft und lebe von Gelegenheitsjobs. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung sei der Angeklagte oder sein Prozessvertreter nicht mit Entschuldigungen oder Zahlungsansinnen an sie herangetreten, obwohl die Taten schon von Juli 2021 datieren würden. Die nunmehr erfolgte erste Zahlung sei für seine Mandantin nur ein erster Schritt. Die Frage einer friedensstiftenden Wirkung einer solchen Zahlung sei für sie nicht beantwortbar. Für sie sei die erste Zahlung jedenfalls kein Abschluss der Sache. Er, Rechtsanwalt Röhler, sei vielmehr damit mandatiert worden, für die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000 Euro im Wege einer Zivilklage nach Abschluss des Strafverfahrens geltend zu machen. Seine Mandantin sehe sich durch den angebotenen Betrag noch nicht ausreichend entschädigt für das erlittene Unrecht.
b) Würdigung
Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB liegt nicht vor. Es fehlt bereits tatbestandlich an einem von der Übernahme von Verantwortung getragenem, kommunikativem Prozess und an einer Akzeptanz der Ausgleichsleistung durch das Opfer, welcher ferner die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder diese Wiedergutmachung damit erstrebt wird. Ferner sähe die Kammer auch das Auswahlermessen auf Rechtsfolgenseite als nicht gegeben an. Im Einzelnen:
aa) Kein kommunikativer Akt
Die Kammer konnte in den Ausgleichsbemühungen des Angeklagten bereits keinen friedensstiftenden, kommunikativen Akt mit der Nebenklägerin als Tatopfer erkennen. Voraussetzung hierfür ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Es muss zu einer von beiden Seiten akzeptierten, ernsthaft mitgetragenen Regelung kommen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 1035, beck-online). Hierbei ist anerkannt, dass bei einem Gewaltdelikt oder schwerwiegenden Sexualdelikt - wie hier - allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots und einer Entschuldigung noch kein ausreichendes Indiz dafür bildet, dass sich das Opfer auf einen kommunikativen, umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen will (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2011 - 3 StR 267/11; Schneider in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 46a Rn. 26).
Einer solcher kommunikativer Prozess ist hier nicht gegeben. Vorliegend ist die Geschädigte Tatopfer eines Kindesmissbrauchs sowie eines zweifachen schweren Kindesmissbrauchs geworden, mithin sehr schwerer Sexualdelikte. Die immateriellen Tatfolgen wiegen auch schwer. Wie aus den Angaben des Zeugen XXX und der Zeugin T. T. folgt, ist die seelische Belastung auch über die Jahre nach der Tat bei der Nebenklägerin noch stark vorhanden. Familiär und schulisch ist die Nebenklägerin durch die Folgen der Tat stark betroffen. Das mit den Taten verbundene Erlebte ist nach den eindrücklichen Bekundungen der Mutter weder aufgearbeitet noch überwunden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer der zivilrechtlich beabsichtigte, geltend zu machende immaterielle Schadensersatzanspruch in Form eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro nicht von vornherein übersetzt. Demgegenüber erscheint der angebotene und bisher geleistete Betrag von nur 5.000 Euro äußerst niedrig, zumal die Annahme eines (Teil-)Schmerzensgeldes noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, dass sich das Opfer auf einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a StGB einlassen will (vgl. BGH Urt. v. 3.11.2011 - 3 StR 267/11, BeckRS 2011, 26780 Rn. 1, 2, beck-online). Zudem ist die Zahlung erst sehr spät erfolgt, nämlich über vier Jahre nach der Tat und erst während der laufenden Hauptverhandlung in dieser Sache. Diese erst späten Ausgleichsbemühungen dürfen negativ berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 373 [BGH 21.09.2006 - 4 StR 386/06]; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB, § 46a Rn. 6, beck-online). Hinzu kommt hier, dass nach den Schilderungen des Zeugen XXX das Tatopfer den bisherigen Ausgleichsbemühung bei objektiver Betrachtung im Ergebnis keine friedensstiftende und versöhnende Wirkung beimisst, sondern die Zahlung vielmehr als ohnehin geschuldet und ihr zustehend ansieht. Es handelt sich nur um eine erste Anzahlung für sie. Hierfür sprechen auch die Bekundungen ihrer Mutter zum heutigen Zustand der Nebenklägerin, wonach die Nebenklägerin noch nicht mit den Taten und dem Täter abschließen konnte. Es wurde auch deutlich, dass das Tatopfer die Bitte um Entschuldigung, die ebenfalls erst sehr spät angebracht wurde, nur zur Kenntnis genommen hat, diesbezüglich aber nicht eine Akzeptanz oder eine Aussöhnung mit dem Angeklagten verbunden hat. Vor diesem Hintergrund kann der Unterzeichnung der vorgeschilderten Vereinbarung materiell nicht der Wert eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne von § 46a StGB beigemessen werden. Auf die Benennung durch die Parteien kam es hier nicht an (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 1038, beck-online). Es fehlt insgesamt an einem auf positive Resonanz stoßenden, kommunikativen Akt. Die Kammer konnte bei objektiver Betrachtung in den Ausgleichsbemühungen des Angeklagten keinen hinreichenden kommunikativen Akt erkennen, der für die Opferseite annehmbar war. Insoweit erscheint die ablehnende Opferreaktion nachvollziehbar. Sie beruht nicht auf erkennbar irrationalem Verhalten.
bb) Keine ganz oder zum Teil erstrebte oder erfolgte Wiedergutmachung Auch die weitere Voraussetzung des § 46a Nr. 1 StGB, wonach durch die Ausgleichsbemühungen die Taten ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht wurden bzw. eine solche Wiedergutmachung erstrebt wurde, sieht die Kammer als nicht erfüllt an. Hinsichtlich des Wiedergutmachungsumfangs besteht ein Stufenverhältnis; grundsätzlich ist die vollständige Wiedergutmachung erforderlich. Teilweise Wiedergutmachung oder das bloße Bemühen soll in Fällen reichen, in denen volle Wiedergutmachung nicht möglich oder angesichts geringen Verschuldens und hohen Schadens nicht verhältnismäßig ist oder in denen der Geschädigte die erforderliche Mitwirkung verweigert. Die Bezugnahme des Gesetzes auf den Täter-Opfer-Ausgleich weist darauf hin, dass bloße Schadenswiedergutmachung (eine rein rechnerische Kompensation erlittenen materiellen Schadens) für die Anwendung des § 46a StGB nicht genügt, mag sie auch ein gewichtiger allgemeiner Strafzumessungsgrund sein (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 1035, beck-online). Hierfür wäre weiter erforderlich, dass die Bemühungen des Täters darauf gerichtet sein müssten, das Opfer zufrieden zu stellen unter Berücksichtigung des eingetretenen materiellen und immateriellen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2020 - 2 StR 412/19 - juris).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wie aus den Bekundungen des Zeugen XXX und der Zeugin T. T. als Mutter der Geschädigten folgt, ist durch die Entschuldigung des Angeklagten und die angebotene Zahlungsleistung weder Genugtuung erreicht noch ist der immaterielle Schaden überwiegend kompensiert worden. Wie bereits oben ausgeführt, entspricht die gezahlte Summe nach Bewertung der Kammer weder den Erwartungen der Nebenklägerin noch bei objektivierter Betrachtung einer insgesamt angemessenen Schmerzensgeldsumme. Die Schwere der Taten - schwerwiegende Sexualdelikte mit kindlichem Opfer - hätte hier einen weit höheren Ausgleichsumfang erfordert, um ihn als ganz überwiegende Wiedergutmachungsleistung anzuerkennen. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der Angeklagte finanziell nicht mittellos ist. Er war vor und seit Tatbegehung im Juli 2021 bis heute durchgehend in einem Arbeitsverhältnis, welches ihm mindestens 2.300 Euro netto monatlich einbringt. Ferner wäre an Kreditaufnahmen, mindestens im privaten Kreis, zu denken gewesen. Der Angeklagte hätte so Gelegenheit gehabt, einen substanziellen Betrag weit oberhalb der 5.000 Euro aufzubringen, um diesen dem Tatopfer zukommen zu lassen, und zwar bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt als größeren Abschlagsbetrag, und nicht nur in kleineren Raten.
cc) Kein Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB
Die Voraussetzungen von § 46a Nr. 2 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Es bestehen bereits Zweifel im Hinblick auf die Anwendbarkeit, weil diese Vorschrift vorwiegend für den Ausgleich rein rechnerisch bestimmbarer Schäden vorgesehen ist, was eher bei Vermögensdelikten in Betracht kommt (vgl. MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 46a Rn. 35). Dessen ungeachtet hat der Angeklagte jedenfalls keinen erheblichen persönlichen Verzicht erlitten oder einen erheblichen Teil seines Vermögen in seine Ausgleichsbemühungen eingebracht; ferner liegt keine ganz überwiegende Entschädigung vor, wie oben ausgeführt ist. Es liegt insbesondere kein Einsatz von Vermögen trotz schwieriger wirtschaftlicher und familiärer Situation vor, dem durchgreifenden Verzichtscharakter beizumessen wäre (vgl. BGH StV 2009, 352, 353). Der Angeklagte hätte einen größeren Betrag ansparen können im Laufe der Jahre seit der Tat, zumal er angesichts seiner Selbstanzeige und der entsprechenden Einlassung mit einer Verurteilung hat rechnen müssen.
dd) Ermessen
Zur Überzeugung der Kammer liegen bereits, wie zuvor ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 und 2 StGB nicht vor. Vorsorglich und hilfsweise wäre aber auch im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen.
Im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens sieht die Kammer für eine positive Ermessensbetätigung keinen Raum. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den vom Angeklagten verübten Taten um schweres Unrecht. So ist bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt - wie hier - eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen nur schwer erreichbar (vgl. TK/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB, § 46a Rn. 4, mwN). Auch unter Berücksichtigung der Selbstanzeige des Angeklagten und seines umfassenden Geständnisses, seiner Bitte um Entschuldigung und seiner Zahlung wiegt dies die Schwere der Taten nicht auf, zumal die Opferreaktion nicht durchweg positiv war. Denn je schwerer das Delikt und die Folgen für das Opfer sind, desto höhere Anforderungen müssen an die Leistung des Täters gestellt werden. Von Belang ist dabei die Intensität der Bemühungen des Täters, wobei auch das Verfahrensstadium bzw. der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, in dem er mit ihnen begonnen hat (vgl. Schneider, aaO, Rn. 37; Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 1037, beck-online). Gemessen hieran erfolgte die Ausgleichsbemühung erst zu einem äußerst späten Zeitpunkt nach Beginn der Hauptverhandlung, etwa vier Jahre nach den Taten trotz bleibender Belastungen der Geschädigten. Die oben erwähnte Zahlungsvereinbarung vom 11.09.2025 erfolgte erst nach Abschluss der Beweisaufnahme in dieser Sache. Zuvor waren noch keine Zahlungen erbracht worden. Die diesbezüglichen Zahlungen sind darüber hinaus, wie ausgeführt, nicht substanziell und umfassend genug. Insgesamt sind Intensität und Zeitpunkt der Bemühungen daher unzureichend.
In der Gesamtbetrachtung war für eine positive Ermessensentscheidung daher zur Überzeugung der Kammer hier kein Raum.
2. Konkrete Strafzumessung
Bezüglich der Taten 1.-3. hat die Kammer zugunsten des Angeklagten für alle Taten jeweils gewürdigt, dass er sich geständig eingelassen hat. Ferner sprach für ihn jeweils seine bisherige Unbestraftheit, das längere Zurückliegen der Taten und die überlange Verfahrensdauer, die darüber hinaus noch zu einem Vollstreckungsabschlag führte (dazu weiter unten). Für ihn sprach auch, dass er sich beim Opfer entschuldigt und ihm gegenüber eine Zahlungsverpflichtung von 5.000 Euro übernommen hat. Für den Angeklagten sprach auch, dass sich das geschädigte Kind sich sehr nahe an der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren befunden hat. Zudem empfand er sich aus seiner Sicht in einer Art "Beziehung" zu ihr hingezogen.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils gewertet, dass der Angeklagte einen Vertrauensbruch begangen hat, indem er unter Ausnutzung der Abwesenheit der Mutter der Geschädigten diese missbrauchte, da er sich als langjähriger guter Freund der Familie T. bewusst Nähe und Zugang zur Geschädigten verschafft hat und daher vielfach Gelegenheit bekam, Zeit mit ihr allein zu verbringen. Dies nutzte er zur Begehung der Missbrauchstaten aus.
Bezüglich der Tat zu 1. hielt die Kammer daher innerhalb des Strafrahmens des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für angemessen. Strafschärfend wurde hierbei das Tatbild eingestellt, das neben den übrigen festgestellten, sehr erheblichen sexuellen Handlungen auch noch eine Ejakulation auf das Gesäß der Geschädigten umfasste.
Bezüglich der Taten 2. und 3. hat die Kammer zulasten zusätzlich berücksichtigt, dass der Angeklagte jeweils den vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Kind ungeschützt, ohne Kondom durchführte. Hier erachtete die Kammer innerhalb des Strafrahmens des § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten für angemessen.
Schließlich hat die Kammer gemäß den §§ 53, 54 StGB die festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt. Hierbei hat sie erneut alle vorgenannten Strafzumessungsfaktoren umfassend gegeneinander abgewogen. Ein verhältnismäßig straffer Zusammenzug der Einzelstrafen erschien der Kammer aufgrund des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der festgestellten Taten gerechtfertigt.
Nach diesen Grundsätzen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auf eine Gesamtfreiheitstrafe
von 3 Jahren und 4 Monaten
erkannt, die unter Berücksichtigung aller Strafzwecke als tat- und schuldangemessen erachtet wird.
Die Kammer hat im Rahmen der Vollstreckungslösung zwei Monate der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erkannt, weil eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Die vorliegende Anklage der Staatsanwaltschaft S. wurde bereits am 15.05.2023 zum Landgericht Stade erhoben. Im Zwischenverfahren erfolgten keine weiteren wesentlichen Förderungshandlungen im Hinblick auf die Entschließung bezüglich einer Verfahrenseröffnung. Der Eröffnungsbeschluss der Kammer erging erst am 10.06.2025 und der Beginn der Hauptverhandlung konnte erst am 02.09.2025 erfolgen. Das Verfahren konnte als Nichthaftsache aufgrund vorrangig zu bearbeitender Haftsachen, darunter ein BtM-Umfangsverfahren und mehrere komplexe Schwurgerichtsverfahren, welche die Kammer terminlich vollständig auslasteten und auch zu einer Überlastungsanzeige im Jahr 2024 führten, nicht angemessen gefördert werden. Die Verzögerungen fallen in die Sphäre der Justiz. Aus diesem Grund erschien der Kammer eine Kompensation von zwei Monaten im Rahmen der Vollstreckungslösung als angemessen.
VI.
Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.
a) Ausführungen des Sachverständigen
Auch hierzu hat die Kammer den psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. hinzugezogen und gehört, dessen Ausführungen auf der oben beschriebenen Grundlage beruhten. Er führte aus, dass die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB aus psychiatrischer Sicht knapp zu beantworten sei. Wie ausgeführt, liege beim Angeklagten eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten sei und fortdauere, nicht mehr vor; eine solche habe auch bereits zur Tatzeit nicht mehr vorgelegen. Auch seien die ihm vorgeworfenen und von ihm eingeräumten Delikte nicht im Rausch begangen worden oder auf eine treibende oder beherrschende Neigung zurückgegangen. Insofern fehle es an medizinischen Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB.
b) Würdigung
Der psychiatrischen Bewertung durch den Sachverständigen schließt die Kammer sich nach eigener Würdigung an. Die Maßregel ist nicht anzuordnen. Die rechtlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Ein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht bei dem Angeklagten nicht.
Für einen Hang ist nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Erforderlich sind äußere, überprüfbare Veränderungen in mindestens einem der genannten Bereiche der Lebensführung (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 45 f.). Hierzu muss eine bestehende Substanzkonsumstörung vorliegen, was durch das Tatgericht positiv festzustellen ist, die für das Tatgeschehen "mehr als andere Umstände ausschlaggebend" sein muss (vgl. Urteil des BGH vom 20.08.2025, 6 StR 68/25). Insgesamt müsste die Störung sich schwerwiegend auswirken, also das Funktionsniveau in gravierender Weise beeinträchtigen, und im Tatzeitpunkt für längere Zeit vorhanden gewesen sein; eine lediglich vorübergehende konsumbedingte Verringerung oder Aufhebung der "sozialen Funktionsfähigkeit" genügt nicht. Beide Merkmale - dauernd und schwerwiegend - müssen im betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein, wobei die Beeinträchtigung sich nur auf einen der genannten Bereiche beziehen muss (vgl. Urteil des BGH vom 15.11.2023, 6 StR 327/23).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Substanzkonsumstörung müsste zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch bestehen (vgl. Beschluss des BGH vom 01.03.2023, 4 StR 349/22). Das ist hier schon nicht der Fall, wie aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt. Eine Substanzkonsumstörung erfordert eine behandlungsbedürftige Form des übermäßigen Konsums berauschender Mittel (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 44). Erfasst werden substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen ("Abhängigkeitssyndrom" nach ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung 2.; vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 61. Ed. 01.05.2024, StGB § 64 Rn. 4). Dies wurde gutachterlich klar verneint; die Opiatabhängigkeit war zur Tatzeit bereits langjährig austherapiert und vollremittiert. Auch bestand oder bestehen auch sonst keine Abgängigkeiten mehr von Drogen und Alkohol. Der Angeklagte stand unter keinem Einfluss von Rauschmitteln oder anderen Substanzen. Weder die Beweisaufnahme noch die Einlassung des Angeklagten haben hierfür Anhaltspunkte erbracht. Auch sonst haben sich zur Tatzeit keinerlei Absenkungen des psychosozialen Funktionsniveaus ergeben. Ein in irgendeiner Form behandlungsbedürftiger Substanzkonsum war nicht feststellbar. Eine bestehende, stoffgebundene Substanzkonsumstörung lag damit auch im Rechtssinn nicht vor.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 und § 472 Abs. 1 StPO.
Paarmann
Witte
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.