AG Göttingen, 2006-08-11, 71 N 90/94

71 N 90/94Gericht erster Instanz11.08.2006

Gesamter Gesetzestext

AG Göttingen — 2006-08-11 — 71 N 90/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-11

Aktenzeichen: 71 N 90/94

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2006:0811.71N90.94.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2006, 35888

Tenor

Tenor: Es wird festgestellt, dass nach rechtskräftiger Entlassung des Gläubigerausschussmitgliedes X. Herr H. als Ersatzmitglied in den Gläubigerausschuss eingetreten ist.

Gründe

Gründe1Durch Beschluss vom 11.08.2006 ist das Gläubigerausschussmitglied X. entlassen worden. In der Gläubigerversammlung vom 21.03.1995 ist der Konkursgläubiger H. als Ersatzmitglied des Gläubigerausschusses berufen worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Gerichts vom 21.03.1995 hat Herr H. die Wahl angenommen. Das Gesetz sieht keine Verwirkung (etwa durch Zeitablauf) der einmal erfolgten Wahl vor. Deshalb hat das Gericht keinen Zweifel am Eintritt der Ersatzmitgliedschaft.

2Sowohl in der Konkursordnung, die grundsätzlich für das vorliegende Verfahren noch anwendbar ist, als auch in der Insolvenzordnung fehlen gesetzliche Regelungen darüber, ob das Gericht befugt ist, im Falle des Ausscheidens oder der Entlassung eines Gläubigerausschussmitgliedes über die Mitgliedschaft im Ausschuss bindende Feststellungen zu treffen. Das Gericht folgt einer in der Literatur und vereinzelt in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, wonach es zu entsprechenden Entscheidungen zumindest im Hinblick auf die zu erwartende Festsetzung der Vergütung nach § 12 VergO befugt sein soll (Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., Anm. 2 zu § 88 mit Nachw.; Mohrbutter u.a., Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl., V.111).

unterschrift unterschrift_first

Hartung, Rechtspfleger

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