VG Göttingen, 2025-09-10, 1 A 75/23

1 A 75/23Verwaltungsgericht10.09.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Göttingen — 2025-09-10 — 1 A 75/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-10

Aktenzeichen: 1 A 75/23

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2025:0910.1A75.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 25158

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der voll-streckbaren Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten für das Beitragsjahr 2023.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen, das ausweislich der Angaben auf ihrer Homepage als Leistungen den Austausch von Fahrzeugscheiben, Verkleben von Folien, Reparatur von Steinschlägen, Anfertigung von Scheiben, Versiegelung und die Codierung von Scheiben anbietet (http://www.ihr-autoglaser.de/). Die Klägerin betreibt deutschlandweit vier Filialen, von denen sich eine in E. befindet. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung der Filiale in E. bei der Stadt E. im Jahr 2007 gab die Klägerin zum Schwerpunkt ihrer angemeldeten Tätigkeit den Groß- und Einzelhandel mit dem Betrieb von Servicestationen für Autoglas, Kfz-Teilen und Zubehör an.

Die Klägerin ist sowohl Mitglied der Handwerkskammer F. als auch Mitglied der Beklagten und sie wurde von beiden Handwerkskammern in die jeweilige Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragung in die Handwerksrolle der Beklagten erfolgte mit Wirkung vom 11.1.2010 für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, beschränkt auf die Tätigkeit Fahrzeugverglasung. Dem fachlichen Betriebsleiter der Filiale in E. wurde zuvor eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs. 1 HwO für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk - beschränkt auf die Tätigkeit Fahrzeugverglasung - erteilt.

Mit Beitragsbescheid für das Jahr 2023 vom 3.2.2023, der der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 7.2.2023 zuging, setzte die Beklagte einen Handwerkskammerbeitrag in Höhe von 1.233,60 € fest. Dieser Gesamtbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 480,00 € und einem Sonderbeitrag zur Deckung des Finanzbedarfs der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (im Folgenden: ÜLU-Umlage) für den Beruf des Kraftfahrzeugtechnikers in Höhe von 753,60 € zusammen. Der Beitragsbescheid enthält Angaben zu der Berechnungsgrundlage für den festgesetzten Handwerkskammerbeitrag. Hieraus geht hervor, dass der einheitliche Grundbetrag 240 € betrage, wobei für juristische Personen und Betriebe, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt werden, ein Grundbetrag von 480 € und für jeden Filialbetrieb, in dem handwerkliche und/oder handwerksähnliche Leistungen erbracht werden, ein Zuschlag von 240 € festgesetzt werde. Die ÜLU-Umlage werde von den in den Verzeichnissen eingetragenen Betriebe erhoben, soweit für das jeweilige Handwerk bzw. Gewerbe im Bezirk der Beklagten eine überbetriebliche Lehrlingsunterweisung durch die Beklagte angeboten werde. Dabei richte sich die Höhe der ÜLU-Umlage nach dem Verhältnis der Kosten des jeweiligen Handwerks bzw. Gewerbes an den zu deckenden Gesamtkosten der Ausbildungsstätte für das Wirtschaftsjahr. Die ÜLU-Umlage solle die nicht durch Zuschüsse des Landes oder des Bundes sowie weiterer Erstattungen Dritter gedeckten Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungsmaßnahmen decken. Dabei würden die für die jeweiligen Gewerke geltenden Vom-Hundert-Sätze (Multiplikator) durch das Verhältnis der zu deckenden Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungsmaßnahmen und den für das Wirtschaftsjahr erwarteten Beiträge der Betriebe dieses Gewerks ermittelt. Die ÜLU-Umlage eines Betriebs werde als Zuschlag zum Beitrag durch das Produkt des im Wirtschaftsjahr zu entrichteten Grund- und Zusatzbeitrags, multipliziert mit dem Vom-Hundert-Satz (Multiplikator) des jeweiligen Handwerks, ermittelt. Für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk gelte ein Multiplikator in Höhe von 157 %.

Gegen den Beitragsbescheid 2023 hat die Klägerin am 3.3.2023 Klage erhoben. Sie begründet ihre Klage im Wesentlichen damit, dass sich ihr Hauptsitz in A-Stadt befinde. Dort sei der Sitz der Geschäftsführung und von dort erfolge die tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Führung des Unternehmens. Bei ihren übrigen Filialen, also auch ihrer Filiale in E., handele es sich lediglich um unselbstständige Nebenstellen. Da sie, die Klägerin, bereits für ihren Hauptsitz den Handwerkskammerbeitrag an die Handwerkskammer F. entrichte, sei der Beitragsbescheid 2023 rechtswidrig.

Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Fahrzeugverglasung nicht um eine wesentliche Tätigkeit des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks handele und somit um kein zulassungspflichtiges Handwerk i. S. v. § 1 HwO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Tätigkeit nur dann wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehöre, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmache und ihm sein essenzielles Gepräge verleihe. In ihrem Fall treffe dies nicht zu. Weiter ergebe sich auch aus dem Negativkatalog aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HwO, dass es sich bei der Tätigkeit der Fahrzeugverglasung um keine wesentliche Tätigkeit des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks handele. Denn es sei möglich, diese Tätigkeit, die keinen Ausbildungsberuf darstelle, innerhalb von weniger als drei Monaten zu erlernen.

Selbst wenn sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübe, handele es sich bei der streitgegenständlichen Filiale jedenfalls um eine nicht für sich genommen beitragspflichtige unselbständige Nebenstelle, weil in dieser Filiale handwerksgemäße Tätigkeiten lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt würden. Auch in ihrer Gewerbeanmeldung am 24.4.2007 habe sie die vorgenannte Filiale ausdrücklich "für eine unselbstständige Zweigstelle wegen Neugründung" angemeldet.

Schließlich könne auch ein Hilfsbetrieb i. S. v. §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 3 Nr. 2a HwO vorliegen. Tatsächlich stelle sie, die Klägerin, in der streitgegenständlichen Filiale keine Autoglasscheiben her. Vielmehr setze sie industriell gefertigte Autoglasscheiben nach Entnahme der kaputten Scheibe in das Fahrzeug ein. Hierbei stehe der Verkauf der neuen Fahrzeugscheibe im Vordergrund, nicht jedoch der Scheibenwechsel. Schließlich verlange die Demontage und Montage der Autoglasscheiben auch nur einen unerheblichen Zeitaufwand. So habe das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Sachverhalt, in dem ein Unternehmen lediglich vorgefertigte Fenster in Gebäude eingebaut habe, die Eintragungspflicht des Betriebs in die Handwerksrolle bezweifelt. Auch seien in ihrem Falle auch die lediglich geringen Umsätze in der streitgegenständlichen Filiale zu berücksichtigen. In der Filiale sei vor Ort lediglich ein Mitarbeiter beschäftigt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Einsatz von neuen Fahrzeugscheiben nur einen Teil der gesamten Tätigkeit in der streitgegenständlichen Filiale ausmache. Denn in dieser Filiale würden in nicht unerheblichen Umfang Tönungsfolien auf Scheiben aufgebracht, Steinschläge ausgebessert und Scheiben (nano)versiegelt. Seitenscheiben würden von ihr, der Klägerin, nicht ausgetauscht.

Außerdem bestreitet sie die Rechtsgrundlage des Handwerkskammerbeitrags 2023 dem Grunde und der Höhe nach. Insbesondere werde die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Vollversammlung vom 13.12.2022 in Abrede gestellt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin die Voraussetzung für die Eintragung in der Handwerksrolle erfülle. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handele es sich bei der Filiale in E. nicht um einen nicht eintragungspflichtigen unselbstständigen Nebenbetrieb oder einen Hilfsbetrieb i. S. v. § 3 Abs. 2 und 3 HwO. Vielmehr handele es sich bei der Filiale in E. um einen handwerklichen Nebenbetrieb i. S. v. § 2 Nr. 2 bzw. 3 HwO, der eintragungspflichtig sei. An dieser Bewertung ändere sich nichts dadurch, dass vor Ort keine Personalplanung und -leitung, Lohnbuchhaltung sowie Materialbestellung erfolgten. Die Beantwortung der Frage, ob ein Nebenbetrieb gegeben sei, hänge nicht von seiner organisatorischen Selbstständigkeit ab. Insbesondere könne es sich bei einer Filiale um einen handwerklichen Nebenbetrieb handeln, wenn in ihr unter anderem Leistungen für Dritte handwerklich bewirkt würden. Die Selbstständigkeit des Nebenbetriebes sei gegeben, wenn er - wie im Falle der Klägerin - eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit mit Betriebsräumen, Betriebseinrichtungen und Leistungen darstelle. Etwas anderes könne dann gelten, wenn es sich bei einer Filiale lediglich um ein reines Materiallager oder eine Verkaufsstelle handele. Dies treffe auf die Duderstädter Filiale der Klägerin jedoch nicht zu. Schon aus ihrem Internetauftritt ergebe sich, dass unter der Marke "Ihr Autoglaser" verschiedene Selbstständige arbeiteten, die wiederum teilweise Filialen betreiben würden, um dem Kunden näherzukommen. Weiter habe die Klägerin im gesamten Eintragungsverfahren nie bestritten, dass in der streitgegenständlichen Filiale zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Sie habe sich lediglich darauf berufen, dass eine weitere Handwerksrolleneintragung nicht zu erfolgen habe, da der Hauptbetrieb von der Handwerkskammer F. in der Handwerksrolle eingetragen sei. Hierauf komme es jedoch nicht an. Entscheidend sei, ob in der Filiale zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt würden.

Außerdem werde bestritten, dass in der streitgegenständlichen Filiale nur handwerksmäßige Leistungen in unerheblichem Umfang ausgeübt werden. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der Vornahme von Autoscheiben-Ersatzverglasungen um eine wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit. Einschlägig seien hierbei wesentliche Tätigkeiten der Handwerke des Glasers, des Karosserie- und Fahrzeugbauers und des Kraftfahrzeugtechnikers. Dies entspreche auch der Ansicht des Bundesverbands der Autoglaser e. V. und des Zentralverbands Karosserie- und Fahrzeugtechnik e. V. Die Ausübung der Tätigkeit der Autoscheiben-Ersatzverglasung setze einen Meistertitel bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO voraus. Weiter müssten bei dem Einsetzen neuer Fahrzeugscheiben auch die Funktionalität eingebauter Sensoren und Assistenzsysteme und auch sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt werden, was eine besondere Qualifizierung und besondere Kenntnisse voraussetze. Vor diesem Hintergrund spiele die handwerksmäßige Leistung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur eine untergeordnete Rolle.

Zudem führe die Klägerin in der streitgegenständlichen Filiale auch wesentliche Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerks aus. Denn nach ihren Angaben gehörten zu ihrem Service auch die Beschichtung und Beklebung jeder Art für Werbezwecke an Kraftfahrzeugen und die Folienbeklebung an Gebäuden als Sichtschutz. Zudem werbe sie auf ihrer Homepage auch mit dem Zuschnitt von Glasscheiben, was zum zulassungspflichtigen Glaser-Handwerk gehöre. Auch aus diesem Grund bestehe eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.

Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids 2023 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestreite, sei dem zu widersprechen. Gem. § 113 Abs. 1 HwO würden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, unter anderem von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Nach § 113 Abs. 2 HwO könne die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Hierbei könnten die Beiträge nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Mit Beschluss vom 13.12.2022 habe die Vollversammlung als höchstes Organ der Handwerkskammer den einheitlichen Grundbeitrag für juristische Personen und Betriebe, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt werden, für das Jahr 2023 auf 480 € festgesetzt und überdies einen Sonderbeitrag (ÜLU-Umlage) beschlossen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 3.2.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mangels abweichender Regelungen im materiellen Recht bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.5.2022 – 8 LC 134/20 –, juris Rn. 45 m.w.N.).

Rechtsgrundlage ist § 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 HwO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2, 4 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 4.12.2018 (Bekanntmachung vom 6.2.2019; im Folgenden: Beitragsordnung) i.V.m. Ziff. II Nr. 1 und III der Wirtschaftssatzung 2023 der Beklagten vom 16.1.2023 (Bekanntmachung vom 17.1.2023). Gemäß § 113 Abs. 1 HwO werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Die Handwerkskammer kann nach § 113 Abs. 2 S. 1 HwO als Bei-träge u. a. Grund- und Sonderbeiträge erheben. Hiervon hat die Beklagte für das streitgegenständliche Jahr 2023 durch die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Beitragsordnung vom 04.12.2018 sowie Ziff. II Nr. 1 (Grundbeitrag) und Ziff. III (Sonderbeitrag ÜLU-Umlage) der Wirtschaftssatzung vom 16.1.2023 Gebrauch gemacht.

Der auf der vorbezeichneten Rechtsgrundlage beruhende Bescheid ist sowohl dem Grunde (hierzu unter a.) als auch der Höhe (hierzu unter b.) nach rechtmäßig.

a.

Zunächst ist die Klägerin hinsichtlich des Handwerkskammerbeitrags für das Jahr 2023 gem. § 113 Abs. 1 HwO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung beitragspflichtig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung sind alle natürlichen und juristischen Per-sonen sowie Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind, beitragspflichtig. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. Denn bei ihr handelt es sich als GmbH um eine juristische Person. Außerdem ist sie bereits im Jahr 2010 im Hinblick auf die Betriebsstätte in E. in die Handwerksrolle der Beklagten eingetragen worden und war auch noch im streitgegen-ständlichen Beitragsjahr 2023 in diese eingetragen.

aa.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beitragserhebung für den Bemessungszeitraum 2023 rechtswidrig sei, weil bereits die Eintragung in die Handwerksrolle der Beklagten rechtswidrig erfolgt sei, da hinsichtlich des Betriebs ihrer Filiale in E. keine Eintragungs-pflicht bestehe, dringt sie hiermit nicht durch.

Maßgeblich für das Vorliegen der Beitragspflichtigkeit aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung ist, ob eine Eintragung überhaupt besteht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Eintragung in die Handwerksrolle zu Recht erfolgt ist. Dies ergibt sich hier bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsordnung. Danach endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Eintragung des Beitragspflichtigen gelöscht wird.

Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 1 HwO – wonach eine Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen zu löschen ist, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen – ein Handwerkskammerbeitrag nur gegenüber Mitgliedern erhoben werden darf, deren Eintragung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 2.8.2021 – 3 A 64/19 –, juris Rn. 25), folgt die Kammer dem nicht. Dagegen spricht, dass die Löschung aus der Handwerksrolle, ebenso wie die Eintragung, konstitutiv und somit nicht rückwirkend, sondern ex nunc wirkt (Detterbeck, 3. Aufl. 2016, HwO § 13 Rn. 4). Zwar ist die Handwerksrolle als öffentliches Register mit der Bestimmung, für und gegen jedermann Beweis über die Richtigkeit der darin wiedergegebenen Tatsachen zu erbringen, nur gegenüber Außenstehenden (vgl. Knörr in: Honig/Knörr/Thiel/Knörr, 5. Aufl. 2017, HwO § 6 Rn. 4-5) und somit nicht gegenüber der Handwerkskammer bindend, die für die Eintragungen in die Handwerksrolle zuständig ist. Gleichwohl würde ein Abstellen auf die Rechtmäßigkeit der Eintragung dazu führen, dass die Beklagte bei jeder Beitragserhebung im Einzelfall prüfen müsste, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle weiterhin vorliegen bzw. von Anfang an vorlagen. Ein solches Erfordernis würde mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Bestehens der Beitragspflicht einhergehen. Eine solche Prüfpflicht der Handwerkskammern ergibt sich im Übrigen auch nicht aus § 13 Abs. 1 HwO. So wird in der Literatur vertreten, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 HwO die Handwerkskammern nur Ermittlungen anstellen müssen, wenn ihnen Informationen vorliegen, welche auf eine Unzulässigkeit der Eintragung hindeuten. Ohne einen solchen Anlass haben sie nicht von sich aus Ermittlungen anzustellen (Leisner in: BeckOK HwO, 29. Ed. 1.12.2024, HwO § 13 Rn. 10). § 13 Abs. 1 HwO sagt im Übrigen auch nichts über die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle aus. Schließlich spricht gegen ein Abstellen auf die Rechtmäßigkeit der Eintragung auch, dass dies zu dem unbilligen Ergebnis führen würde, dass in die Handwerksrolle rechtswidrig eingetragene natürliche oder juristische Personen die Vorteile, die mit einer Mitgliedschaft in der Handwerkskammer einhergehen, zunächst nutzen könnten und sich trotzdem in Nachhinein den Mitgliedsbeitrag durch Anfechtung des Beitragsbescheids „sparen“ könnten.

Die von der Kammer vertretene Auffassung führt auch nicht dazu, dass die Rechts-schutzmöglichkeiten unangemessen beschnitten würden. Denn im Falle einer unrechtmäßigen Eintragung in die Handwerksrolle besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, die Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen (vgl. § 13 Abs. 1 HwO). Dem stehen auch nicht die Regelung aus § 14 Satz 1 HwO entgegen. Danach kann ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Diese wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegende Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die Löschung mit der Begründung beantragt wird, die Eintragungsvoraussetzungen hätten von Anfang an nicht vorgelegen. In einem solchen Fall finden auf einen Löschungsantrag nach § 13 Abs. 1 HwO die Einschränkungen aus § 14 Satz 1 HwO keine Anwendung (Detterbeck, HwO, 3. Aufl. 2016, § 15 Rn. 6). Im Falle der Ablehnung des Löschungsantrags kann der Betroffene Klage erheben. Darüber hinaus besteht bereits im Eintragungsverfahren in Hinblick auf eine etwaige Uneinigkeit über das Bestehen einer Eintragungspflicht die Möglichkeit, eine gerichtliche Klärung im Wege der Feststellungsklage anzustreben (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2011 – 8 C 8.10 –, juris Rn. 21). Diese Wege standen bzw. stehen auch der Klägerin offen. Insbesondere hat sie diese Möglichkeiten auch nicht dadurch ausgeschöpft, dass sie die Beklagte auf ihre Ansicht, wonach für die Filiale in E. keine Eintragungspflicht bestehe, aufmerksam gemacht hat.

bb.

Ob etwas anderes in Einzelfällen gelten muss, in denen sich der Handwerkskammer die Rechtswidrigkeit der Eintragung in die Handwerksrolle geradezu aufdrängen musste, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall musste sich der Beklagten eine Rechtswidrigkeit der Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle gemessen an § 7 Abs. 1, 3 HwO nicht aufdrängen.

(1)

Soweit die Klägerin jedenfalls hinsichtlich der Filiale in E. davon ausgeht, dass dort kein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für diese Frage die Größe des Betriebs nicht maßgeblich ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO sind Tätigkeiten, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essenzielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, rechtferti-gen die Annahme eines handwerklichen Betriebes hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 – 1 C 27.89 –, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 11.3.2010 – 8 LB 9/08 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichte Berufsbilder mit herangezogen werden. Sie enthalten nämlich erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.9.1991 – 1 C 55.88 –, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 11.3.2010 – 8 LB 9/08 –, juris Rn. 43 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung von § 2 Nr. 5 Buchst. a) der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV) vom 28.11.2019 gehören u. a. das Überprüfen und die Instandhaltung von Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie verknüpften Fahrzeugsystemen zum Berufsbild des nach Nr. 20 der Anlage A zur HwO zulassungspflichtigen Handwerks des Kraftfahrzeugtechnikers. In diesen Tätigkeitsbereich fällt auch das Austauschen von Fahrzeugscheiben, da es sich bei diesen um Fahrzeugbauteile handelt. Eine Aussage zur Wesentlichkeit dieser Tätigkeit ist hiermit aber noch nicht verbunden. Denn die Meisterprüfungsberufsbilder können eine Reihe unterschiedlichster Tätigkeiten und Kenntnisse enthalten, also sowohl wesentliche Tätigkeiten des betreffenden Handwerks als auch einfache Tätigkeiten sowie Tätigkeiten nicht geregelter Gewerbe (Nds. OVG, Urt. v. 11.3.2010 – 8 LB 9/08 –, juris Rn. 48 m.w.N.); vielmehr kommt es darauf an, dass die jeweilige Tätigkeit bei natürlicher Betrachtung den Kernbereich des Handwerks ausmacht und ihm sein essenzi-elles Gepräge verleiht (s. o.). Ob das Austauschen von Fahrzeugscheiben zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Kraftfahrzeugtechnikers gehört (bejahend: LG Koblenz, Urt. v. 17.12.2024 – 1 HK O 29/24 –, juris Rn. 25) lässt sich ebenso wenig einfach beantworten wie die Frage, ob ein Fall des Negativkatalogs aus § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO vor-liegt. Die Klägerin vertritt zwar unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO nachdrücklich die Auffassung, das Austauschen von Fahrzeugscheiben könne in kürzester Zeit erlernt werden. Ausgehend von § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 14.6.2013 (KfzMechaAusbV) und der dazugehörigen Anlage drängt sich das aber nicht auf. Mit Blick auf die verschiedenen Tätigkeiten, die in der zweiten Spalte des Ausbildungsrahmenplanes als Teile des Ausbildungsberufes genannt sind (vorst. Detterbeck, HwO, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 46 und 47) fällt auf, dass das Instandsetzen der Fahrzeugverglasung hier unter dem 5. Schwerpunkt „Karosserietechnik“ unter Ziffer 4 Buchst. f) eingeordnet ist. Für diesen Ausbildungsabschnitt, der insgesamt das Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen im Rahmen der Ka-rosserietechnik betrifft, ist ein Zeitraum zum Erlernen der Fähigkeiten von insgesamt 34 Wochen – also deutlich mehr als 3 Monaten – vorgesehen.

Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.1983 (– 5 C 37.81 –, juris) Bezug nimmt und darauf hinweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall Zweifel daran hatte, dass die Montage von vorgefertigten Normfenstern in ein Gebäude eine wesentliche Tätigkeit i. S. v. § 1 Abs. 2 HwO darstelle, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung in dem vorliegenden Fall. Denn der Einbau von Normfernstern in ein Gebäude ist schon nicht mit dem Austausch von Fahrzeugscheiben in ein Kraftfahrzeug vergleichbar, da bei dem Austauschen von Fahrzeugscheiben auch technische Komponenten, die wiederum abhängig von unterschiedlichen Fahrzeugtypen variieren können, berücksichtigt werden müssen.

(2)

Es spricht auch einiges dafür, dass es sich bei der Filiale in E. um einen selbstständigen Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 1 HwO handelt, auch wenn auf die Organisationsstrukturen (Lohnbuchhaltung, Personalplanung und Materialbeschaffung) der Hauptfiliale zurückgegriffen wird. Die zentralisierte Festlegung eines organisatorischen Rahmens für handwerkliche Zweigstellen ist üblich und beeinflusst deren Eigenständigkeit grundsätzlich nicht (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.8.2023 – 19 L 557/23 –, juris Rn. 22).

Darüber hinaus erfüllt die streitgegenständliche Filiale auch nicht die Merkmale eines handwerklichen Nebenbetriebs i. S. v. § 2 Nr. 2 und 3 HwO (hierzu sogleich), weshalb die Filiale auch schon deshalb als selbstständiger Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 1 HwO zu quali-fizieren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.10.2001 – 14 S 1108/01 –, juris Rn. 4).

Nach § 2 HwO gelten die Vorschriften der HwO für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks auch für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Län-der, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden (Nr. 1), für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind (Nr. 2), und für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind (Nr. 3). Nach § 3 Abs. 1 HwO liegt ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 HwO vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist nach § 2 Nr. 2 und 3 HwO, dass er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BVerwG, Urt. v. 23.6.1983 – 5 C 37.81 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Dabei setzt schon begrifflich ein Nebenbetrieb einen Hauptbetrieb voraus, dessen Zweck auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet sein muss als das im Nebenbetrieb ausgeübte Handwerk (OVG NRW, Beschl. v. 6.10.2014 – 4 B 88/14 –, juris Rn. 90 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes erfüllt die streitgegenständliche Filiale schon nicht die Voraussetzungen eines Nebenbetriebs. Denn sowohl die Hauptfiliale der Klägerin in A-Stadt als auch die Filiale in E. bieten dieselben handwerksmäßigen Leistungen (Austausch von Fahrzeugscheiben, Verkleben von Folien, Reparatur von Steinschlägen, Anfertigung von Scheiben, Versiegelung und die Codierung von Scheiben) an. Das ist der Website der Klägerin (http://www.ihr-autoglaser.de/) und auch ihren Angaben im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen. Demnach verfolgen alle Filialen der Klägerin denselben Zweck. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Filiale in A-Stadt sich nach Angaben der Klägerin um den Ankauf der Fahrzeugteile kümmert.

(3)

Schließlich handelt es sich bei der streitgegenständlichen Filiale auch nicht um einen Hilfsbetrieb i. S. v. § 3 Abs. 3 HwO. Danach sind Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen (Nr. 1) oder Leistungen an Dritte bewirken (Nr. 2), die als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind (Buchst. a.) oder in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen (Buchst. b.) oder in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt (Buchst. c.). Ein Hilfsbetrieb im engeren Sinne nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO liegt nicht vor, weil die Filiale in E. nicht nur betriebsintern genutzt wird, sondern einen eigenen Marktzugang hat (vgl. Tillmanns in: Honig/Knörr/Thiel/Tillmanns, 5. Aufl. 2017, HwO § 3 Rn. 30 m.w.N.). Die Filiale erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines Hilfsbetriebs im weiteren Sinne nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 HwO. Insbesondere werden in der Filiale keine Leistungen an Dritte bewirkt, die als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind. Hierunter fallen in erster Linie der Zusammenbau, der Anschluss und die Montage gelieferter Gegenstände, soweit diese Tätigkeiten im Verhältnis zur Hauptleistung unbedeutend sind und wirtschaftlich keine große Rolle spielen (vorst. Tillmanns in: Honig/Knörr/Thiel/Tillmanns, 5. Aufl. 2017, HwO § 3 Rn. 34 m.w.N.). Zwar verkauft die Klägerin nach ihren Angaben die eingebauten Autoglasscheiben an den Kunden. Jedoch spielt die handwerkliche Leistung – hier das Austauschen der kaputten Fahrzeugscheibe – keine lediglich untergeordnete Rolle, sondern stellt vielmehr die Hauptleistung dar. Denn der Schwerpunkt der Leistung liegt gerade in der Leistung des Austauschens der Scheiben. Am reinen Kauf von Fahrzeugscheiben werden Kunden in der Regel kein Interesse haben, da diese den Austausch der defekten Fahrzeugscheibe an ihrem Kraftfahrzeug in der Regel nicht selbst vornehmen können.

(4)

Darüber hinaus liegen im Falle der Klägerin auch die persönlichen Voraussetzungen, unter denen die Eintragung einer natürlichen oder juristischen Person in die Handwerksrolle erfolgen kann, aus § 7 Abs. 1 und 3 HwO vor. Denn dem Betriebsleiter der streitgegenständlichen Filiale wurde eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erteilt.

cc.

Schließlich spricht gegen die Heranziehung der Klägerin zu dem streitgegenständlichen Beitrag auch nicht, dass sie bereits einen Beitrag an die Handwerkskammer F. zahlt. Rechtliche Bedenken gegen die mehrfache Heranziehung desselben Handwerkers zu einem Beitrag zur Handwerkskammer bestehen insoweit nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle der Heranziehung überregional tätiger Unternehmen zu einem IHK-Beitrag bereits früher entschieden, dass von einem Gewerbetreibenden, der in mehreren Kammerbezirken Betriebsstätten unterhält, auch mehrfach ein jeweils einheitlicher, d.h. ungekürzter (Grund-)Beitrag erhoben werden kann, und dies u.a. damit begründet, dass einer im Einzelfall tatsächlich auftretenden Härte durch Erlass, Stundung oder Niederschlagung abgeholfen werden könne (BVerwG, Beschl. v. 21.09.1995 – 1 B 137.94 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.9.2001 – 14 S 2726/00 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Im Fall der Klägerin kann im Hinblick auf die mehrfache Heranziehung zu einem Handwerkskammerbeitrag insoweit nichts anderes gelten, zumal die Beitrags-ordnung der Beklagten (§ 10 Abs. 2 Beitragsordnung) ausdrücklich vorsieht, dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte die Beiträge gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden können. Das eine unbillige Härte im Falle der Klägerin vorliegt, ist weder ersicht-lich noch vorgetragen.

b.

Der angegriffene Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Zunächst durfte die Beklagte die Klägerin sowohl zur Zahlung des Grundbeitrags als auch der ÜLU-Umlage heranziehen. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Erhebung des Grundbeitrags (zur Rechtmäßigkeit der Erhebung des Grundbetrags: Nds. OVG, Beschl. v. 7.11.2024 – 8 LA 97/24 –, V.n.b.) bzw. der ÜLU-Umlage (zur Rechtmäßigkeit der Erhebung einer ÜLU-Umlage für das Beitragsjahr 2022: VG Göttingen – Urt. v. 13.11.2024 – 1 A 98/22 –, n. v.) sind für die Kammer nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen worden. Soweit die Klägerin den Beschluss der Vollversamm-lung vom 13.12.2022 lediglich pauschal bestreitet, ist dieser Vortrag nicht substantiiert.

Darüber hinaus sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bescheid der Höhe nach fehlerhaft ist. Insbesondere sind keine Berechnungsfehler erkennbar oder vorgetragen. Soweit die Klägerin die Höhe des in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Betrags lediglich pauschal bestreitet, ist dies nicht substantiiert.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich die Entscheidung aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift wird u. a. dann angenommen, wenn eine noch nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung mit Rücksicht auf ähnliche Fälle erwünscht ist (Rudisile in: Schoch/Schneider/Rudisile, 47. EL Februar 2025, VwGO § 124 Rn. 30). Soweit für die Kammer ersichtlich, ist die Frage, ob für die Beitragspflichtigkeit nach § 113 Abs. 1 HwO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung eine Eintragung in die Handwerksrolle rechtmäßig erfolgt sein muss oder nicht, bisher nicht obergerichtlich geklärt. Der Beantwortung dieser Frage kommt auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da es nicht unwahrscheinlich ist, dass es Fälle gibt, in denen ein Beitragsbescheid ergeht, obwohl die Eintragung in die Handwerksrolle nicht bzw. nicht mehr rechtmäßig ist.

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