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3 U 82/23•OLG Celle, 2024-01-31, 3 U 82/23
Entscheidungsdatum: 2024-01-31
Aktenzeichen: 3 U 82/23
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 33794
In dem Rechtsstreit
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. August 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen.
GründeI.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 5. August 2016 einen ImmobiliarVerbraucherdarlehensvertrag über einen Darlehensnennbetrag in Höhe von 135.194,35 € zu einem bis zum 30. September 2026 gebundenen Sollzinssatz von 1,4%.
In Ziffer 10 des Vertrags heißt es unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung":
10.1 Vorzeitige Rückzahlung
Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend hiervon kann der Darlehensnehmer im Zeitraum einer Sollzinsbindung nur dann vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die B. eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.
10.2 Vorfälligkeitsentschädigung
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die B. erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. "Aktiv/Passiv-Methode". Durch diese Berechnungsmethode wird die B. so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre.
Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarktitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.
Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde.
Die B. ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung. Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der ihnen in Rechnung gestellt wird.
Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen:
Sofern der Darlehensnehmer der B. die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die B. dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Darlehensvertrags wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen (alle Anlagen gesondert geheftet in den Anlagenbänden Kläger bzw. Beklagte).
Wegen einer Veräußerung der besicherten Immobilie im Jahr 2020 wollte der Kläger das Darlehen vorzeitig ablösen. Mit Schreiben vom 10. September 2020 (Anlage K 2) erteilte die Beklagte dem Kläger "Informationen zur vorzeitigen Rückzahlung Ihres Darlehens" und wies auf eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung von 7.600,16 € zzgl. eines Institutsaufwands von 150,00 € hin. Der Kläger leistete diesen Betrag im Oktober/November 2020 unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Anlage K 4).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Januar 2022 (Anlage K 5) forderte der Kläger persönlich die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2022. Die Beklagte wies das Begehren mit Schreiben vom 17. Februar 2022 (Anlage K 6) zurück. Eine weitere Zahlungsaufforderung des späteren klägerischen Prozessbevollmächtigen vom 4. August 2022 (Anlage K 7) blieb ebenfalls erfolglos.
Der Kläger hat mit der Klage die Rückzahlung von 7.750,16 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt und zur Begründung gemeint, die Beklagte habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt, weil die vertraglichen Hinweise bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Voraussetzungen des § 502 BGB genügten.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und die Auffassung vertreten, die vertraglichen Vereinbarungen entsprächen den gesetzlichen Anforderungen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sei gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Die Angaben in Ziff. 10.2 des Vertrages seien unrichtig, weil dort für den Zeitraum im Rahmen der Aktiv-/Passiv-Methode auf die Zinsbindung abgestellt und das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers außer Betracht gelassen werde.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte meint weiterhin, die im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügten den gesetzlichen Anforderungen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2023 (Bl. 13 ff. Bd. II d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben [gemeint ist: abzuändern] und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass die Angaben der Beklagten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar und verständlich und unrichtig seien. Hinzu komme, dass die Beklagte im vorletzten Absatz der Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags Annahmen bzw. Unterstellungen zur Berechnung aufgelistet habe, ohne dabei die Begrenzung auf den Zeitraum bis zu einer möglichen ordentlichen Kündigung zu erwähnen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 6. und 19. Dezember 2023 (Bl. 48 ff. und Bl. 57 ff. Bd. II d.A.) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600,16 € (dazu nachfolgend unter 1.), er kann allerdings die Erstattung des "Institutsaufwands" von 150,00 € verlangen (dazu nachfolgend unter 2.). Die Nebenforderungen sind deshalb ebenfalls nur teilweise begründet (dazu nachfolgend unter 3.).
Nachdem die Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die vorzeitige Rückführung des Darlehens und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung geschlossen haben, die nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 33, juris), sondern sie lediglich den als Anlagen K 2 ff. vorgelegten Schriftwechsel geführt haben, ergibt sich der Rechtsgrund für die Leistung der Darlehensnehmer jedenfalls aus den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Ziffer 10 des Darlehensvertrags.
a) Unstreitig liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wonach der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.
b) Der daraus sowie aus Ziffer 10 des Darlehensvertrags grundsätzlich folgende Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.
aa) Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge enthalten die notwendigen Angaben zur Laufzeit (in Ziffer 4.4) und zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (in Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen).
bb) Die Angaben der Beklagten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht unzureichend. Der Senat hält insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 6. September 2023 - 3 U 8/23 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 U 32/22 -, beck-online; Beschluss vom 2. Juni 2023 - 3 U 22/23 -, n.v.) fest.
Im Einzelnen:
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Insbesondere bedarf es nicht der Angabe einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 40 ff., juris).
Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 87). In der Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.).
(2) Diesen Maßstäben hat die Beklagte durch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung unter Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags genügt, indem sie die von ihr gewählte Aktiv-Passiv-Methode erläutert und die wesentlichen Parameter für die Berechnung auf der Grundlage der für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungen und der Wiederanlagemöglichkeit des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals angegeben hat. Hierdurch wird für den Darlehensnehmer nachvollziehbar in den wesentlichen Zügen dargestellt, wie sich der der Bank entgangene Gewinn ermittelt, der um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen und sodann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, Rn. 35, juris).
Nähere Angaben zu den Details der Berechnung waren nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen nicht geschuldet. Insbesondere musste die Beklagte keine Einzelheiten zu den bei der Ermittlung der Kapitalmarktrendite heranzuziehenden Schuldtiteln angeben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 - , Rn. 7, juris; Schwintowski, a.a.O., § 502 Rn. 13_3). Auch im Übrigen sind die Angaben der Beklagten in der Gesamtschau nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Vorgaben sehr wohl geeignet, dem Darlehensnehmer in groben Zügen die wesentlichen Grundsätze der Aktiv-Passiv-Methode und die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens verständlich zu machen. Dass die dabei mitgeteilten zwei Positionen - nämlich einerseits der Gewinn der Beklagten bei Fortführung des Vertrags bis zum Ende der geschützten Zinserwartung und zum anderen der Gewinn aus der Wiederanlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel - miteinander verglichen werden müssen und die Differenz dieser beiden Positionen den Schaden der Bank ausmacht, ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz zur Erläuterung der Aktiv-Passiv-Methode. Eine darüberhinausgehende Erläuterung zum Verhältnis der verschiedenen Berechnungsparameter ist nach Auffassung des Senats - anders als in der vom Kläger in erster Instanz Entscheidung des Landgerichts Rostock (Az. 2 O 872/19, vorgelegt als Anlage K 9) angenommen - nicht geschuldet (ebenso: LG Frankfurt, Urteil vom 25. November 2021 - 2-12 O 161/21 -, zitiert im Senatsbeschluss vom 1. Juni 2022 - 3 U 32/22 -, Rn. 31, beck-online).
Es reicht aus, dass die Angaben der Beklagten in der Gesamtschau nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Vorgaben geeignet sind, dem Darlehensnehmer in groben Zügen die wesentlichen Grundsätze der Aktiv-Passiv-Methode und die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens verständlich zu machen.
(3) Die vom Kläger gegen die Regelung in Ziffer 10 des Darlehensvertrags erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
(a) Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts sind die Angaben der Beklagten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht deshalb unzureichend, weil daraus vermeintlich nicht hervorgehe, dass es nicht auf die Zinsbindungsfrist ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem diese erstmals ordentlich gekündigt werden könnte. Denn die Beklagte hat in Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags ausdrücklich klargestellt, dass die B. mit der Vorfälligkeitsentschädigung so gestellt werden soll, "als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre". Der "Ablauf der Zinsbindung" kann aber nicht nur durch den vertraglich vereinbarten Zeitablauf eintreten, sondern auch durch eine Kündigung des Darlehensnehmers, die zur Vertragsbeendigung und damit Vorverlagerung des Ablaufzeitpunkts führt. Dass deshalb die sog. rechtlich geschützte Zinserwartung lediglich den Zeitraum bis zur möglichen ordentlichen Kündigung umfasst, musste die Beklagte zwar - wie unstreitig hier geschehen - bei der konkreten Berechnung der Entschädigung berücksichtigen. Es bedurfte jedoch keiner abstrakten Darstellung dieser Umstände (schon) im Darlehensvertrag. Die Erläuterung des Umfangs der rechtlich geschützten Zinserwartung gehört nicht zu den geschuldeten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (vgl. Senatsurteil vom 6. September 2023 - 3 U 8/23 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2022 - 3 U 32/22 - Rn. 31 f., beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 - Rn. 32 ff., juris; Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 - Rn. 52 ff., juris).
Für die notwendige Benennung der "wesentlichen Parameter in groben Zügen" reicht es aus, dass die Beklagte im Darlehensvertrag den zeitlichen Rahmen angegeben hat, der der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde liegt. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, wonach als wesentliche Parameter nur die Angabe der "ursprünglich vereinbarten", also der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme als "Grundlage" der sogenannten Cash-Flow-Methode geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 46, juris) und trotz der vom Bundesgerichtshof entwickelten Begrenzung der Entschädigung durch die rechtlich geschützte Zinserwartung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 -, Rn. 25 ff., juris) keine Differenzierung zwischen den vereinbarten und den durch die Sollzinsbindung begrenzten bzw. durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen verlangt wird. Über welchen Zeitraum sich die für die Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigende Zinsbindung konkret erstreckt, ist deshalb keine im Darlehensvertrag geschuldete Angabe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt anhand der sich konkret aus dem Vertrag ergebenden Regelungen zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 - Rn. 52 f., juris).
Die abweichende Auffassung der vom Kläger zitierten Landgerichte sowie der Oberlandesgerichte Saarbrücken (im Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 -, juris) und Zweibrücken (im Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22 -, beck-online) vermag den Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu überzeugen. Die geschuldete Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung würde überfrachtet und für den Verbraucher (erst recht) unverständlich, wenn damit bereits alle Einzelheiten der konkreten Berechnung vorweggenommen werden und faktisch eine Art "Beispielrechnung" aufgemacht werden müsste, die nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung und nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade nicht - bzw. erst im Rahmen der nachträglichen Auskunft gemäß § 493 Abs. 5 BGB - geschuldet ist (ebenso: Hölldampf, WM 2021, 325; John, EWiR 2022, 131; Lang/Rösler, BKW 2022, 595).
Der Senat teilt nach alledem auch nicht die Auffassung des Klägers in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 (Bl. 48 ff. Bd. II d.A.) zu den mit Beschluss vom 16. November 2023 erteilten Hinweisen, dass die Angaben im Darlehensvertrag der Beklagten "unrichtig" seien. Entgegen der dort vorgebrachten Argumentation ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem vorletzten Absatz der Regelung in Ziffer 10.2 des Darlehensvertrages, wo lediglich "zusätzliche" Ausgangspunkte der Berechnung dargestellt werden, die über den zuvor dargestellten Aspekt der Zinsbindung hinausgehen.
(b) Die vom Kläger ebenfalls in erster Instanz zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 1. Juli 2020 (17 U 810/19, Rn. 65 ff., juris) ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil sie lediglich den Fall betrifft, in dem der Darlehensgeber selbstständig über die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geschuldeten Angaben hinausgeht und diese (Mehr-)Angaben ihrerseits nicht klar und verständlich sind. Das war hier nicht der Fall.
Ob der Darlehensgeber mitteilen muss, was unter dem "Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung" zu verstehen ist, ist in dem vorgenannten Urteil deshalb gerade offengelassen worden (a.a.O., Rn. 66).
(c) Schließlich rechtfertigt auch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C 33/20, C-155/20 und C-187/20 keine abweichende Beurteilung. Diese Rechtsprechung betreffend Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge ist, wie die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2008/48/EG, auf grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehen, bei denen zudem der Gesamtkreditbetrag mehr als 75.000,00 EUR beträgt, nicht anwendbar. So hat auch der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass auf Fälle der vorliegenden Art weder die Richtlinie 2008/48/EG noch in der Folge das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - XI ZR 599/20 -, juris; Beschluss vom 16. November 2021 - XI ZR 100/21 -, juris; Beschluss vom 8. Februar 2022 - XI ZR 161/21 -, juris, Beschluss vom 10. Mai 2022 - XI ZR 77/21 -, juris).
c) Gegen die Berechnung der von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe nach hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entschädigung die Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB übersteigt. Vielmehr ist die Berechnung der Beklagten unstreitig auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten - nach Auffassung des Klägers "nur" nicht hinreichend im Darlehensvertrag angegebenen - Grundsätze erfolgt.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung des in dieser Höhe abgerechneten "Institutsaufwands" ergibt sich zwar aus Ziffer 10.2 des Darlehensvertrages ("Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird") . Mit diesem Passus wird klargestellt, dass zu dem der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Schaden dem Grunde nach auch ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand gehört, dessen Höhe im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, Rn. 36, juris).
b) Der Berechnung dieses (pauschalen) Verwaltungsaufwands der Beklagten steht im vorliegenden Fall allerdings die Vorschrift des § 493 Abs. 5 BGB entgegen.
Nach dieser auf den vorliegenden Vertrag anwendbaren Regelung ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer nach Mitteilung der Absicht der vorzeitigen Rückzahlung unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen zu übermitteln, wozu auch die Auskunft über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung gehört. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung darf der Darlehensgeber dabei kein gesondertes Entgelt verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2023 - 3 U 20/23 -, n.v.; Jungmann in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 58 Rn. 152; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (Stand: 01.02.2023), § 493 Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 U 43/21 -, Rn. 67, juris; ebenso für eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht: OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 17 U 132/21 -, Rn. 54 ff., juris). Deshalb scheidet die Berechnung eines Institutsaufwands für die mit dem Schreiben der Beklagten vom 10. September 2020 - mithin noch vor der Rückführung des Darlehens - "Information zur vorzeitigen Rückzahlbarkeit Ihres Darlehens" aus, nachdem die Beklagte auch auf Hinweis des Senats nicht in Abrede genommen hat, dass der Betrag von 150,000 € bereits für die Erteilung der ersten Auskunft geltend gemacht wurde.
Die Zinsansprüche sind gemäß § 280 Abs. 1 und 2, §§ 286, 288 BGB bzw. §§ 291, 288 BGB begründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war - wie bereits durch Urteil des Senats vom 6. September 2023 im Verfahren 3 U 8/23, das beim Bundesgerichtshof unter dem Az. XI ZR 181/23 anhängig ist - gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, soweit die Klage abgewiesen wurde, da der Senat mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung abweicht (anders als hier: OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 -, juris [die dort zugelassene Revision wurde nicht eingelegt]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22 - vorgelegt als Anlage BK 1, Bl. 80 ff. Bd. II d.A [zugelassene Revision anhängig unter dem Az. XI ZR 75/23]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozessparteien erfolgen, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht - wie hier - zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013- XI ZR 42/12, Rn. 3, juris).
Hinweis:Verkündet am 31.01.2024
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