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1 O 46/03•LG Oldenburg, 2003-05-08, 1 O 46/03
Entscheidungsdatum: 2003-05-08
Aktenzeichen: 1 O 46/03
ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2003:0508.1O46.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2003, 33937
In dem Rechtsstreit ... hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 03.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Petirsch-Boekhoff, den Richter am Landgericht vom Brocke und die Richterin Schöneborn für Recht erkannt:
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand1Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre im Verbraucherinsolvenzverfahren zur Tabelle angemeldete Forderung eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist.
2Der Beklagte ist aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhaltes von dem Amtsgericht Westerstede (...) wegen Untreue in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt worden. In dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg (8 O 2519/96) ist der Beklagte zur Rückzahlung von 60.000,- DM aufgrund Unterschlagung gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 246 StGB rechtskräftig verurteilt worden.
3Der Beklagte ist nunmehr Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren, das am 24.05.2002 vor dem Amtsgericht Cloppenburg eröffnet wurde. Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 17.07.02 ihre Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners i.H.v. 30.763,72 EUR zur Insolvenztabelle an. Gegen die Feststellung, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, hat der Beklagte im Prüfungstermin vom 16.08.2002 Widerspruch erhoben.
4Die Klägerin ist der Auffassung, das Rechtsschutzbedürftnis ihrer Feststellungsklage ergebe sich aus § 181 InsO, der ausdrücklich die Feststellung nach dem Grund der Forderung zulasse.
5Die Klägerin beantragt,
6Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Feststellungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
7Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe8Die Klage hat keinen Erfolg, da der Feststellungsantrag bereits unzulässig ist.
9Der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Feststellung nicht zu. Das Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn die Klägerin ihr Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erreichen könnte. Die Klage zielt darauf ab, festzustellen, dass der zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Hieran hat die Klägerin jedoch angesichts des rechtskräftigen, zivilrechtlichen Titels in dem Verfahren ... des Landgerichts Oldenburg, welcher über das konkrete Streitverhältnis vorliegt, kein schutzwürdiges Interesse. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, dass der Anspruch aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Insofern geht es hier nicht um eine "andere rechtliche Qualifizierung eines bereits titulierten Anspruchs", da das Urteil des Landgerichts Oldenburg auf den §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 246 StGB basiert (vgl. Zöller, 23. Aufl., § 850f, Rdnr. 9). Im übrigen liegt eine vergleichbare Situation wie in den von Zöller (§ 256 Rdnr. 8b) zitierten Fällen nicht vor, da begründete Einwendungen im Vollstreckungsverfahren aufgrund der Rechtskraft des Urteils nicht zu erwarten sind (vgl. auch Uhlenbruck, § 302 Rdnr. 24). Die Rechtslage für die Klägerin als Gläubigerin ist eindeutig. Die streitige Verbindlichkeit ist nach § 302 Nr. 1 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
10Aus denselben rechtlichen Erwägungen vermag die Klägerin auch mit den hilfweise gestellten Anträgen nicht durchzudringen.
11Die Nebenentscheidungen ergeben sich bei einem Streitwert in Höhe von 6.200 EUR aus § 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Petirsch-Boekhoff vom Brocke Schöneborn
Hinweis:Verkündet am: 08.05.2003
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