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7 B 39/26•VG Osnabrück, 2026-04-09, 7 B 39/26
Entscheidungsdatum: 2026-04-09
Aktenzeichen: 7 B 39/26
ECLI: ECLI:DE::2026:0409.7B39.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 12692
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.03.2026 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt B., B-Stadt, zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass kein höherer Vergütungsanspruch entsteht als bei einem im Bezirk des Verwaltungsgerichts Osnabrück oder in A-Stadt ansässigen Rechtsanwalt (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 3 ZPO).
GründeI.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung im ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt/BAMF) vom 09.03.2026.
Der am 00.00.2003 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsbürger. Er reiste nach eigenen Angaben am 01.04.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.12.2025 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 13.02.2026.
Der Antragsteller trug im Wesentlichen vor, er sei homosexuell. Seine Familie sei Homosexualität gegenüber komplett ablehnend eingestellt und habe - mit Blick auf sein Verhalten und sein Äußeres - schon früh vermutet, dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn deshalb geschlagen, seine Schwestern abwertend über ihn geredet. Ebenso sei er während seiner Schulzeit von Mitschülern gemobbt, misshandelt und finanziell erpresst worden, weil auch diese seine Homosexualität vermutet hätten. Er habe mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. 2020 oder 2021 habe er über eine Online-Plattform einen Mann kennengelernt, mit dem er auch eine Beziehung geführt habe. Im Frühjahr 2022 sei er im Rahmen einer Verabredung mit einem anderen Mann vergewaltigt worden. Bei der Polizei habe er dies nicht angezeigt, weil diese sich für Menschen aus dem LGBTIQ-Spektrum nicht zuständig fühle und er überdies eine Kontaktaufnahme der Polizei mit seiner Familie habe vermeiden wollen.
Im November oder Dezember 2022 habe seine Mutter zufällig gesehen, wie er im Fahrstuhl einen Jungen geküsst habe, wodurch seine Familie sichere Kenntnis von seiner Homosexualität erlangt habe. Nach diesem Vorfall habe er Streit mit ihr gehabt und seine Mutter habe ihn geschlagen. Da seine Familie anschließend sehr aggressiv gegen ihn gewesen sei, habe er zwei Tage später das Haus der Familie verlassen und sei bei einem Freund eingezogen. Er habe dann drei bis vier Monate bei diesem Freund gewohnt und habe in dieser Zeit auch mitbekommen, dass sein Vater nach ihm gesucht habe. Eine eigene Wohnung habe er sich finanziell nicht leisten können. Neben seiner schon beschriebenen Vergewaltigung habe er in Georgien einmal seine Arbeitsstelle aufgeben müssen, weil ein Kollege ihn aufgrund seiner Erscheinung schlecht behandelt habe. Er sei auch aufgrund seines Erscheinungsbildes häufig auf der Straße belästigt und beschimpft, in dem Haus, in dem seine Familie wohne, darüber hinaus einmal körperlich angegriffen worden.
Mit der Polizei oder den Behörden in Georgien habe er keine Probleme gehabt und er sei auch kein Mitglied in einer Partei gewesen. Er habe aber an friedlichen Demonstrationen der LGBTIQ-Community teilgenommen und sei bei diesen Demonstrationen auch teilweise angegriffen worden.
Im Februar 2025 sei seine Tante, zu der er ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, verstorben, und zwar womöglich aus Sorge um ihn, weil sie von seiner Homosexualität erfahren habe. Sein Onkel werfe ihm deshalb vor, für den Tod seiner Tante verantwortlich zu sein.
Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, sein Vater oder sein Onkel könnten ihn finden und umbringen. Sein Vater habe einen großen Bekanntenkreis und auch Kontakte zu Banden in Georgien. Er befürchte, ggf. in der Öffentlichkeit erkannt zu werden. Im Falle einer Rückkehr habe er nur die Möglichkeit, nach Tiflis zu ziehen. Selbst dort würde er sich allerdings vor Banden fürchten - er sei auch bereits einmal in Tiflis mit einem Messer bedroht worden - und sei gezwungen, seine Homosexualität zu verstecken.
Nach Deutschland eingereist sei er zunächst als Au-Pair. Weiterhin habe er eine Ausbildung im medizinischen Bereich angefangen, die aber nicht wie erhofft verlaufen sei. Es sei ihm deshalb nur die Möglichkeit eines Asylantrags geblieben. Er habe aber eigentlich nie seine Sexualität dazu nutzen wollen, um etwas zu erreichen. In Deutschland habe er keine Freunde oder Familie, aber einen Partner.
Der Antragsteller legte im Rahmen seiner Antragstellung eine Bescheinigung vom Lesben- und Schwulenverband B-Stadt-Brandenburg mit Datum vom 04.12.2025 vor. Er hat dort seine homosexuelle Orientierung nach Einschätzung des Verbandes glaubhaft dargelegt und gilt somit für den Verband als besonders schutzbedürftige asylsuchende Person. Zugleich legte er ein Schreiben des Leiters der Tbilisi Pride mit Datum vom 19.12.2025 vor, in dem auf die besonders schwere Situation und die zunehmenden Risiken für LGBTIQ-Personen aufgrund der neuen Gesetzgebung in Georgien hingewiesen wird. Der Antragsteller wird in dem Schreiben auch namentlich als Mitglied der LGBTIQ-Gemeinschaft erwähnt.
Mit Bescheid vom 09.03.2026, dem Antragsteller zugestellt am 16.03.2026, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Zf. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Zf. 2) sowie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Zf. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig entschied es, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Zf. 4). Ferner forderte es den Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen einer Woche auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Georgien an, wobei es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages durch das Verwaltungsgericht aussetzte (Zf. 5). Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise (Zf. 6) und gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Zf. 7).
Zur Begründung heißt es im Bescheid im Wesentlichen, Georgien sei ein sicherer Herkunftsstaat und dem Antragsteller sei es nicht gelungen, diese Nichtverfolgungsvermutung zu widerlegen. Gründe für die Zuerkennung internationalen Schutzes oder für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller habe weder seine Homosexualität noch die Bedrohung durch seine Familie glaubhaft gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Familie ihn einerseits schon lange der Homosexualität verdächtigt und ihn entsprechend behandelt, ihn aber andererseits erst nach dem vorgetragenen Kussereignis zur Rede gestellt habe. Dass sein Vater oder sein Onkel ihn umbringen wollten, erscheine vollkommen abwegig und beruhe auf reinen Vermutungen. Überhaupt sei nicht nachvollziehbar, dass diese ihn in Georgien überhaupt ausfindig machen könnten, zumal in Tiflis, einer Stadt mit ca. 1,3 Millionen Einwohnern. Dass sein Onkel ihn für den Tod seiner Tante verantwortlich mache, sei lebensfremd. Die geschilderte Vergewaltigung erscheine nicht glaubhaft und könne in keiner Weise belegt werden. Ebenso wenig glaubhaft sei, dass die Polizei sich um einen solchen Fall nicht gekümmert hätte.. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei seine Familie hätte informieren sollen. Selbst wenn man die Homosexualität des Antragstellers als wahr unterstelle, ändere dies nichts. Der georgische Staat sei hinsichtlich Übergriffen Dritter schutzwillig und schutzfähig. Der Antragsteller müsse sich deshalb jedenfalls auf die Inanspruchnahme internen Schutzes - in Tiflis oder in anderen größeren Städten - verweisen lassen.
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 20.03.2026 Klage erhoben (Az. 7 A 172/26) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, die Bestimmung Georgiens zu einem sicheren Herkunftsland stoße auf erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken. Jedenfalls bestünden ernstliche Zweifel an der Annahme, er habe die Vermutung der Verfolgungsfreiheit nicht erfolgreich widerlegt. Da sein Vortrag nicht vollkommen ungeeignet gewesen sei, eine individuelle Verfolgung zu begründen, sei jedenfalls die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet fehlerhaft. Auch habe das Bundesamt es versäumt, ihn in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/32/EU anzuhören, denn die Anhörung sei nicht durch einen Sonderbeauftragten vorgenommen worden, wie dies aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit erforderlich gewesen wäre. Im Rahmen der Anhörung seien auch wiederholt angebotene Beweismittel nicht entgegengenommen worden. Zudem sei seinem Beistand trotz vorheriger Ankündigung der Zutritt zur Anhörung entgegen § 25 Abs. 6 AsylG i. V. m. § 14 VwVfG verwehrt worden. Dies habe dazu geführt, dass er sich im Rahmen der Anhörung nicht hinreichend zu intimen Details seines Lebens habe öffnen können. Darüber hinaus habe ihn der Dolmetscher im Rahmen der Anhörung mehrfach mit dem georgischen Wort für "blau" bezeichnet, einem beleidigenden Begriff für homosexuelle Männer, was ebenfalls zur homophoben Stimmung während der Anhörung beigetragen habe. Die entsprechenden Einwände, die er zum Teil schon im Rahmen der Anhörung vorgetragen habe, seien nicht protokolliert worden.
Sein Vater sei Alkoholiker und habe ihn schon im Kindesalter häufig geschlagen und erniedrigt. Es sei deshalb keineswegs abwegig, dass er ihn umbringen wolle; jedenfalls habe er eine entsprechende Drohung ausgesprochen. Auch seine Schwester habe ihn einige Monate nach seiner Flucht aus dem Elternhaus gewarnt, er solle nicht zurückkehren, denn sein Vater suche ihn und habe Drohungen gegen ihn ausgesprochen.
Sein Vertrauen in die georgischen Polizeibehörden sei nachhaltig erschüttert, unter anderem nachdem er im Juli 2021 habe mit ansehen müssen, wie Rechtsradikale eine Pride-Parade gestürmt hätten, wogegen die Polizei nicht eingeschritten sei. Zudem habe sein Vater Kontakte zur Polizei, weshalb einerseits die Annahme nicht ferngelegen habe, er hätte im Falle einer Anzeige der Vergewaltigung von dieser erfahren können, und andererseits nicht abwegig sei anzunehmen, es werde seinem Vater im Falle einer Rückkehr möglich sein, ihn auch in einer größeren Stadt ausfindig zu machen, zumal seine Eltern nur eine halbe Stunde von Tiflis entfernt leben würden. Aufgrund seines Erscheinungsbildes werde er in Georgien außerdem eindeutig als feminin bzw. schwul gelesen, sodass er auch in einer größeren Stadt stets auffalle.
Bis heute leide er aufgrund seiner Erfahrungen während der Schulzeit und in seinem Elternhaus unter Panikattacken; insgesamt habe er vier Suizidversuche unternommen.
Schließlich könne die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auch nicht auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden. Ebenso drohe ihm aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Georgien Verfolgung auch unabhängig von der Frage einer erlebten Vorverfolgung.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.03.2026 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Weiter wird verwiesen auf die Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
II.
Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.04.2026 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG auf diese übertragen hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG).
Der Antrag hat Erfolg.
Er ist zulässig, insbesondere statthaft, da die erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1, §§ 34, 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet und der Bescheid eine ausdrückliche Abschiebungsandrohung enthält. Der Antragsteller hat sowohl die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG als auch die einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist auch begründet.
Dem Gericht obliegt in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Im Hinblick auf die Funktion einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, den geltend gemachten Abwehranspruch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, hat sich die Abwägung maßgeblich an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs auszurichten. Zu dem insoweit bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 36 Abs. 1 AsylG anzulegenden (Wahrscheinlichkeits-)Maßstab bestimmt § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme - die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Dabei ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur die Abschiebungsandrohung. Da diese darauf beruht, dass die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG und § 2 AsylG), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind auch diese Fragen neben den übrigen Voraussetzungen des § 34 AsylG im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit sie vom Begehren im Hauptsacheverfahren (noch) umfasst sind.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG bestimmt, dass das Gericht ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände i. S. d. § 25 Abs. 2 AsylG, die der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, unberücksichtigt lassen kann, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde.
Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens ernstlicher Zweifel ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93-99). Stellt sich der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet, sondern lediglich als "einfach" unbegründet dar, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Gericht darf sich bei der Prüfung nicht mit einer bloßen Prognose zur Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Danach muss das Gericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21).
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Zum einen kann § 29b Abs. 1 AsylG nicht als Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils herangezogen werden (a). Auch unter Heranziehung von § 30 Abs. 1 AsylG als Maßstab für die Beurteilung des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes ergeben sich nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (b).
a.
§ 29b AsylG setzt neben der nationalen Regelung des Art. 16a Abs. 3 GG das unionsrechtliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten um, das (insbesondere) in Art. 36 und 37 i. V. m. Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) normiert ist. Nach Art. 37 Abs. 1 der RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Der Anhang I der RL 2013/32/EU bestimmt in Satz 1, dass ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 der RL 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Satz 2 des Anhangs 1 der RL 2013/32/EU benennt Kriterien, die für diese Beurteilung zu berücksichtigen sind. Diese unionsrechtlichen Vorgaben binden den nationalen Gesetzgeber dahin, dass er mit Blick auf den von der Richtlinie erfassten internationalen Schutz keine für den Antragsteller nachteiligere Regelung erlassen darf (Art. 5 der RL 2013/32/EU).
Derartige sichere Herkunftsstaaten kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen (§ 29b Abs. 1 AsylG). In Bezug auf den internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem solchen Staat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht (§ 29b Abs. 3 AsylG).
Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz (IntSchSiHerkStBestV) Georgien zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29b AsylG bestimmt.
Diese Einstufung ist aller Voraussicht nach mit Unionsrecht unvereinbar.
aa.
Das folgt zunächst daraus, dass die Voraussetzungen des Anhangs I erkennbar nicht in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet Georgiens erfüllt sind.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht Art. 37 der RL 2013/32/EU der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 -, juris Rn. 83). Zwar ist die Entscheidung des EuGH mit Blick auf Moldau ergangen. Indes spricht nichts dafür, dass sie sich nicht auf Georgien übertragen ließe (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A -, juris Rn. 89, m.w.N.).
Danach steht der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat entgegen, dass die Regionen Abchasien und Südossetien zwar völkerrechtlich zu Georgien gehören, aber nicht unter Kontrolle der georgischen Regierung stehen und (jedenfalls) dort die Voraussetzungen des Anhangs I der RL 2013/32/EU nicht erfüllt sind. Hierzu hat das VG Leipzig ausgeführt:
"Die Landesteile Abchasien und Südossetien haben sich unterstützt von Russland als unabhängig erklärt. In diesen sog. abtrünnigen Gebieten haben sich de facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert. Diese sind international nicht bzw. nur sehr begrenzt anerkannt. Völkerrechtlich sind Abchasien und Südossetien Bestandteil Georgiens. Die Regierung in Tiflis hat allerdings keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete. Weder die Rechtslage noch die Anwendung der Rechtsvorschriften in Abchasien und Südossetien rechtfertigen die Annahme, dass dort keine Verfolgung i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU und auch keine (einen subsidiären Schutzanspruch auslösende) Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten ist. Vielmehr entsprechen die de facto politischen Systeme und die allgemeine politische Lage nicht den in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU für die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates bestimmten Anforderungen. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich Resolutionen, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien und Südossetien ausdrücken, wobei der Fokus insbesondere auf der Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie die mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft liegt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2025, S. 16 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen vom 7. Februar 2025, S. 6 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2. Sektion, Entscheidung vom 9. April 2024, 39611/18, mit der Feststellung, dass in Abchasien und Sü[d]ossetien Verstöße von Seiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit vorliegen).
Vor diesem Hintergrund wird - soweit ersichtlich - übereinstimmend davon ausgegangen, dass in den völkerrechtlich zu Georgien gehörenden Gebieten Abchasien und Südossetien die materiellen Voraussetzungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU für die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates nicht erfüllt sind (vgl. VG B-Stadt, Beschl. v. 11. März 2025 - 31 L 473/24.A -, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Beschl. v. 3. April 2025 - 2 B 62/25 -, juris Rn. 13; VG Leipzig, Beschl. v. 16. Mai 2025, a. a. O., Rn. 28; VG Dresden, Beschl. v. 5. Juni 2025 - 7 L 592/25.A -, juris Rn. 24; VG Chemnitz, Beschl. v. 6. Juni 2025 - 1 L 265/25.A -, juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17. Juli 2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 26). Entgegenstehende Einschätzungen sind der Kammer nicht bekannt. Auch die Beklagte hat gegenüber der ihr - u. a. durch den veröffentlichten Beschluss vom 16. Mai 2025 (4 L 406/25.A) und den zum Eilantrag des Klägers ergangenen Beschluss vom 9. Juli 2025 (4 L 623/25.A) - bekannten Bewertung der Kammer keine Einwände erhoben. Dem entspricht es, dass nach der Begründung für das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (vgl. BT-Drs. 20/8629, S. 10) auch der Bundesgesetzgeber ersichtlich davon ausgeht, dass für die Landesteile Abchasien und Südossetien die Voraussetzungen für die Qualifizierung als sichere Herkunftsgebiete nicht vorliegen [...]."
(VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A -, juris Rn. 87-88; vgl. ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4074/25 -, juris Rn. 48; Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: BFA], Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Version 11, 24.02.2026, S. 7 ff.)
Dem schließt sich die Kammer an.
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb angezeigt, weil § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV Georgien als Ganzes zum sicheren Herkunftsstaat erklärt (dieses Argument vertretend VG A-Stadt, Urteil vom 19.09.2025 - 1 A 338/24 -, Bl. 9 ff. d. U., V.n.b.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A -, juris Rn. 18-23; VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2024 - 2 E 1015/24 Me -, juris Rn. 24; Dörig, Urteilsanmerkung, NVwZ 2024, S. 1909 [1915]). Zwar unterscheidet sich die Norm hierin von jener tschechischen Regelung, die der EuGH in seinem Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 - zu prüfen hatte. Dort war die Republik Moldau ursprünglich ausdrücklich nur zum Teil, nämlich ohne den (abtrünnigen) Landesteil Transnistrien, als sicherer Herkunftsstaat eingestuft worden. Indes war bereits während des Verfahrens vor dem EuGH die Regelung in Tschechien dahingehend geändert worden, dass nunmehr die gesamte Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat eingestuft worden war (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.2024 - C-406/22 -, juris Rn. 5 und 34). Das Urteil des EuGH knüpft dann auch nicht an die bloß formelle Einstufung an, sondern an die Erfüllung materieller Voraussetzungen im gesamten Staatsgebiet. Es wäre überdies in der Sache widersinnig, könnte sich der nationale Gesetzgeber angesichts der im Unionsrecht (derzeit) nicht vorgesehenen Möglichkeit der teilweisen Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher so behelfen, dass er schlicht das gesamte Land zum sicheren Herkunftsstaat erklärt, wenngleich bereits wissend, dass die Voraussetzungen gar nicht im ganzen Land vorliegen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4074/25 -, juris Rn. 34-46; VG B-Stadt, Urteil vom 06.10.2025 - 38 K 57/25 A -, juris Rn. 51-53; VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A -, juris Rn. 92; VG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 L 265/25.A -, juris Rn. 24-28; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A -, juris Rn. 23-25; VG Potsdam, Beschluss vom 11.04.2025 - 2 L 298/25.A -, juris Rn. 6-10; VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2025 - 2 B 62/25 -, juris Rn. 12-14, im Anschluss an VG B-Stadt, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A -, juris Rn. 19; in diese Richtung ebenfalls Thym, Scheitert die Ausweitung sicherer Herkunftsländer am Europarecht?, NVwZ 2025, S. 1377 [1379]; Pfersich, Urteilsanmerkung, ZAR 2025, S. 191 [195]).
Hiergegen lässt sich auch nicht erfolgreich das Argument ins Feld führen, dass Rückführungen nach Georgien allein in die - unter Regierungskontrolle stehende - Hauptstadt Tiflis erfolgen und die Situation Parallelen zur Lage der Republik Zyperns aufweist, die Mitglied der Europäischen Union ist und deren Gebiet völkerrechtlich die gesamte Insel Zypern umfasst, sodass die gesamte Insel Zypern als sicherer Herkunftsstaat gilt, obschon der Nordteil der Insel unter Kontrolle der sog. Türkischen Republik Zypern steht (so die Argumentation im Gesetzentwurf zur Vorgängerregelung zu § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV, mit der Georgien nach deutschem Recht erstmals zum sicheren Herkunftsstaat erklärt wurde, vgl. BT-Drs. 20/8629, S. 10). Denn zum einen ergibt sich bereits aus der oben zitierten Entscheidung des EuGH, dass damit ein unionsrechtlich unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt wird. Zum anderen übersieht diese Argumentation, dass sich die Einstufung der Republik Zypern als sicherer Herkunftsstaat unmittelbar aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergibt (Protokoll Nr. 24 zum AEUV über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union). Sie unterfällt damit nicht dem in Art. 36 und 37 der RL 2013/32/EU für "Drittstaaten" geregelten Konzept der sicheren Herkunftsstaaten. Die Entscheidung zur Einstufung der Republik Zypern als sicherer Herkunftsstaat ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Auslegung des Art. 37 der RL 2013/32/EU relevant (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4074/25 -, juris Rn. 47, m.w.N.; VG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 L 592/25.A -, juris Rn. 25; VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A -, juris Rn. 93-96, m.w.N.). Dies übersieht die entgegenstehende Auffassung des VG Düsseldorf im Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A -, juris Rn. 22, der sich die Kammer deshalb nicht anschließt.
bb.
Die (voraussichtliche) Unionsrechtswidrigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat folgt nach Überzeugung der Kammer ferner aus der dort vorherrschenden Menschenrechtslage, wegen derer die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 i. V. m. Anhang I der RL 2013/32/EU nicht erfüllt sind.
Nach dem Urteil des EuGH vom 04.10.2024 - C-406/22 -, juris Rn. 98, trifft das erkennende Gericht die Pflicht, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 der RL 2013/32/EU vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der ihm im bei ihm anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben zu prüfen, ob die in Anhang I der RL 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verkannt worden sind.
Nach dem Anhang I der RL 2013/32/EU gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt (Unterstreichung durch das Gericht), dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der RL 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Nach Überzeugung der Kammer hat die Bundesregierung bei Erlass des § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV diese Voraussetzungen voraussichtlich verkannt. Hierzu hat das VG Düsseldorf - vor Erlass der IntSchSiHerkStBestV noch (allein) mit Blick auf die Anlage II zu § 29a AsylG - ausgeführt:
"Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BT-Drs. 20/8629) basierte die Entscheidung, Georgien zum sicheren Herkunftsstaat zu machen, u.a. auf folgenden tatsächlichen Annahmen:
a. Georgien strebt eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) an. Auch wenn Georgien vom Europäischen Rat im Juni 2022 noch nicht der Kandidatenstatus verliehen wurde, setzt Georgien seinen Reformweg konsequent fort, um die von der Europäischen Kommission definierten Reformprioritäten umzusetzen. Es ist aufgrund des Standes des Reformprozesses davon auszugehen, dass Georgien künftig der Status eines Beitrittskandidaten verliehen werden kann (S. 14 f. der Gesetzesbegründung).
b. Am 1. Juli 2016 trat das Assoziierungsabkommen mit der EU in Kraft und seit dem 28. März 2017 dürfen georgische Staatsangehörige visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich darin bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten (S. 15 der Gesetzesbegründung).
c. Die 2012 neu gewählte und 2016 und im Oktober 2020 im Amt bestätigte Regierung des Georgischen Traums hält an dem eingeschlagenen Weg grundsätzlich fest (S. 15 der Gesetzesbegründung). Ein von der Regierungsmehrheit unterstützter umstrittener Gesetzesentwurf bezüglich einer Registrierungspflicht als ,ausländischer Agent' für Medien und Nichtregierungsorganisationen, der seitens der EU als ,inkompatibel mit den Werten und Standards der EU' bezeichnet wurde, wurde nach mehrtägigen und teils gewaltsamen Protesten der Opposition von der Regierungspartei letztlich zurückgezogen (S. 15 f. der Gesetzesbegründung).
d. Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert und staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert tätig werden (S. 17 der Gesetzesbegründung).
e. Presse und Medien können grundsätzlich frei arbeiten, Georgien liegt in der von ,Reporter ohne Grenzen' erstellten weltweiten Liste der Pressefreiheit 2022 auf Platz 89 (S. 17 der Gesetzesbegründung).
f. Die Verfassung von Georgien verbietet Folter. Bis 2012 gab es wiederholt Berichte über willkürliche Haft und Gewaltanwendung einschließlich Folterhandlungen gegenüber Personen in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug, die auch zum Regierungswechsel 2012 beitrugen. Ein systemischer Charakter ist heute nicht mehr feststellbar.
Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekanntwerdende Vorfälle und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (S. 18 der Gesetzesbegründung).
Hierbei stützte sich der Gesetzgeber insbesondere auf die Berichterstattung des Auswärtigen Amts zu Georgien bis April 2023.
Vgl. BT-Drs. 20/8629, S. 15.
Die vorgenannten tatsächlichen Annahmen, die für den für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat zu führenden Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU fundamental sind, sind nach den im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 getroffenen Feststellungen nicht nur nicht eingetreten, sondern vielmehr ist eine ihnen teils gravierend zuwiderlaufende Entwicklung zu verzeichnen:
a. Der Europäische Rat stellte am 27. Juni 2024 fest, dass der Beitrittsprozess mit Georgien faktisch zum Stillstand gekommen ist (S. 4 des Lageberichts).
b. Die Bundesregierung, die Europäische Union, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europarat, Großbritannien und die USA haben die georgischen Behörden wiederholt aufgefordert, auf den Pfad der euroatlantischen Integration zurückzukehren, indem sie europäische Normen und Werte achten und Reformen umsetzen. Die bilaterale Zusammenarbeit Deutschlands mit Georgien wurde deutlich reduziert. So wurden u.a. Unterstützungsprojekte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Wert von 237 Mio. Euro ausgesetzt, gemeinsame Gesprächsformate abgesagt. Die Bundesregierung verhängte im Dezember 2024 und März 2025 im Zusammenhang mit Verstößen gegen Menschen- und Freiheitsrechte der in Georgien Protestierenden zudem gegen mehrere georgische Beamte nationale Einreisesperren. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben ebenfalls Einreisesperren angeordnet, die USA und Großbritannien auch wirtschaftliche Sanktionen gegen einzelne georgische Verantwortliche verhängt. Die Europäische Union hat die Visafreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen aufgehoben. Zum Schutz der Versammlungs- und Medienfreiheit in Georgien und zur Aufarbeitung staatlicher Gewalt gegen Protestierende hat Deutschland gemeinsam mit 37 anderen Staaten im Rahmen der OSZE den ,Wiener Mechanismus' (Verfahren, das den Teilnehmer-Staaten Fragen zur Situation der ,menschlichen Dimension' in einem OSZE-Staat ermöglicht) ausgelöst (S. 7 des Lageberichts).
c. Unmittelbar nach seiner Wiederwahl durch das neue Parlament am 28. November 2024 kündigte der georgische Premierminister M. an, bis Ende 2028 keine Beitrittsgespräche mehr mit der EU anzustreben und auf alle EU-Budgethilfen zu verzichten. Anfang April 2025 wurde der ,Foreign Agents Registration Act' verabschiedet, der bis dato unklar definierte ,Agenten eines ausländischen Auftraggebers' zur Registrierung als feindlicher Agent verpflichtet (S. 4 des Lageberichts).
d. Im Rahmen der Proteste nach der Verlautbarung von Premierminister M. im November 2024 traten wiederholt vermummte Schlägergruppen in Erscheinung, die gezielt Demonstrierende auf offener Straße angriffen. Offizielle Sicherheitskräfte schienen dies zu dulden, es sind keine strafrechtlichen Bemühungen bekannt, diese Taten aufzuklären (S. 16). Hochrangige Vertreter des Georgischen Traums drohten, nach den Wahlen Verbotsverfahren gegen Oppositionsparteien einzuleiten und strafrechtlich gegen führende Oppositionspolitiker vorzugehen (S. 5). Anfang 2025 kam es zu Entlassungen u.a. in der Stadtverwaltung W. und im Verteidigungsministerium in Folge von ,Umstrukturierungen' der Verwaltung. Hiervon betroffen waren insbesondere Mitarbeitende, die sich gegen die Politik des Georgischen Traums ausgesprochen hatten (S. 8). Der Georgische Traum kündigte wiederholt an, ,Nürnberger Prozesse' gegen die ,kollektive, radikale, vom Ausland gesteuerte Opposition' durchführen und diese ausmerzen zu wollen (S. 9 des Lageberichts).
e. Die Pressefreiheit wird verstärkt eingeschränkt: Die Nichtregierungsorganisation ,Reporter ohne Grenzen' kritisiert ein feindliches Umfeld für Medienschaffende, in dem staatliche und nichtstaatliche Institutionen instrumentalisiert würden, um zivilgesellschaftliche Gruppen und regierungskritische Medien zu diskreditieren. Nachdem Georgien im Pressefreiheits-Ranking von ,Reporter ohne Grenzen' 2022 von Platz 60 auf 89 herabgestuft wurde, erfolgte 2024 ein weiterer Abstieg auf Platz 103 (S. 10 des Lageberichts).
f. Während der Proteste im November 2024 kam es zu einer Vielzahl von schweren Verstößen gegen Menschenrechte durch Sicherheitskräfte, Gewalt gegen Protestierende in Polizeigewahrsam, die laut internationalen Experten und georgischem Ombudsmann als Folter eingeordnet werden können, ebenso zu Angriffen auf Bürger und Oppositions- und Medienvertretende durch maskierte Schlägertrupps. Diese Gewalt blieb bis dato straflos, entweder, weil die zuständigen Ermittlungsbehörden keine Untersuchungen einleiteten, oder diese bisher ohne Ergebnis blieben. Regierungskritiker werden andererseits von der Justiz für ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bestraft (S. 6 des Lageberichts).
Angesichts dieser erheblichen Änderungen in den der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen, kann nach Auffassung der Kammer die seinerzeit von guten Gründen geleitete Entscheidung des Gesetzgebers, für Georgien lasse sich der Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU führen, im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts nicht mehr in vertretbarer Weise fortgelten.
Vgl. zum Maßstab der guten Gründe: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 - , juris Rn. 91.
Eine Reaktion des Gesetzgebers oder auch nur der Bundesregierung in Form einer nur vorübergehend gültigen Rechtsverordnung nach § 29a Abs. 3 AsylG auf diese Entwicklungen ist bislang nicht erfolgt, obwohl - wie aus dem vorzitierten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts hervorgeht - die Bundesrepublik Deutschland durchaus in anderen Bereichen Konsequenzen aus diesen Entwicklungen gezogen hat, etwa indem sie die bilaterale Zusammenarbeit mit Georgien deutlich reduzierte."
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 25-43)
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Auswertung der Erkenntnisquellen (dazu sogleich) an. Hinweise darauf, dass sich die Lage in der Zwischenzeit - seit Erlass des vorzitierten Beschlusses - in relevanter Weise geändert hätte, sieht die Kammer nicht. Vielmehr hat die prorussische Regierung im Herbst 2025 infolge regierungskritischer Proteste die Niederschlagung der Oppositionsbewegung angekündigt, die ohnehin bereits nur noch eingeschränkt agieren konnte. Der georgische Ministerpräsident sprach von einem Putschversuch und kündigte ein hartes Vorgehen an. Nach den Kommunalwahlen im Oktober 2025 wurden Berichten zufolge binnen eines Jahres etwa 60 Menschen zu längeren Haftstrafen verurteilt, darunter wichtige Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 06.10.2025; Tagesschau, Das Ende der Opposition?, 05.10.2025). Bereits der Wahlkampf sei von Gewalt sowie Einschüchterungsversuchen gegen die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien geprägt gewesen (EU-Kommission, Georgia 2025 Report, 04.11.2025, S. 4).
Nach entsprechenden Äußerungen des Ministerpräsidenten kündigte der georgische Parlamentspräsident am 28.10.2025 an, die drei größten Oppositionsparteien verbieten lassen zu wollen. Ein entsprechender Antrag sei beim Verfassungsgericht eingereicht worden. Die betroffenen Parteien würden kontinuierlich sowohl die innenpolitische als auch die außenpolitische Legitimität der aktuellen Regierung und der Regierungspartei Georgischer Traum und damit auch deren Verfassungsmäßigkeit in Frage stellen. Damit seien diese drei Parteien eine Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung des Landes. Kleinere verbündete oppositionelle Gruppierungen seien zwar aktuell nicht in den Verbotsantrag miteinbezogen worden seien, dies könne sich jedoch noch ändern. Die Opposition kritisierte dieses Vorgehen der Regierung bzw. der Regierungspartei und betonte, dass das Ziel der Regierung die komplette Zerschlagung und Ausschaltung der Opposition auf ihrem Weg hin zu einem autoritären Regime sei (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 03.11.2025; Tagesschau, Das Ende der Opposition?, 05.10.2025).
Medienberichten zufolge hat die Generalstaatsanwaltschaft am 06.11.2025 ein Strafverfahren gegen den früheren Präsidenten Michail Saakaschwili und sieben Oppositionsführer eingeleitet. Ihnen werde vorgeworfen, einen Sturz der Regierung geplant und staatsfeindliche Aktivitäten unterstützt zu haben. So habe die Opposition u. a. die Verbindungen georgischer Geschäftsleute nach Russland öffentlich gemacht. Mit zwei Ausnahmen befanden sich alle genannten Oppositionspolitiker Berichten zufolge bereits aufgrund anderer Anklagen in Haft. Der frühere Präsident Saakaschwili ist demnach seit dem Jahr 2021 inhaftiert, u. a. wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs, während fünf Oppositionsführer im Sommer 2025 verhaftet worden seien, da sie der Aufforderung, vor einer parlamentarischen Untersuchungskommission auszusagen, nicht nachgekommen seien (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 10.11.2025; EU-Kommission, a.a.O., S. 4). Nahezu allen führenden Oppositionspolitikern seien Taten wie versuchter Staatsstreich, Sabotage, unrechtmäßige Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten und weitere Delikte vorgeworfen worden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Version 11, 24.02.2026, S. 34).
Insgesamt sei festzustellen, dass sich die Autokratisierung Georgiens - insbesondere in den vergangenen Jahren und ganz besonders (seit) 2024 - deutlich verschärft habe. Die regierende Partei "Georgischer Traum" habe sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen. Georgien verfüge zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, doch sähen sich Oppositionsparteien mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, ungerechtfertigte Festnahmen, Einschüchterung und physische Gewalt (vgl. BFA, a.a.O., S. 1 f.). Der Zustand der Demokratie sei zwischen dem 01.09.2024 und dem 01.09.2025 durch erhebliche Rückschritte gekennzeichnet gewesen (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 3).
Nach der Ankündigung des georgischen Ministerpräsidenten, den Kurs der EU-Annäherung bis 2028 auszusetzen, sei es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten gekommen, die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet worden seien (vgl. BFA, a.a.O., S. 3 f.). Die staatlichen Reaktionen auf die seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen im Jahr 2025 seien zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt gewesen, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt geäußert hätten (vgl. BFA, a.a.O., S. 11 f.; EU-Kommission, a.a.O., S. 4). Es sei zu Festnahmen bis zu 15 Tagen ohne richterlichen Beschluss gekommen. Gerichte hätten zudem häufig allein auf Polizeiaussagen basierende Geldstrafen verhängt und einen Mangel an Unparteilichkeit gezeigt (vgl. BFA, a.a.O., S. 15). Durchgehend seien verbreitete Menschenrechtsverletzungen zu beobachten gewesen (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 3).
Mit Blick auf das Justizwesen gibt es Berichte über die Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (vgl. BFA, a.a.O., S. 14). Seit dem Regierungsantritt der Partei "Georgischer Traum" im Jahr 2012 sei ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit zu konstatieren in Form der Schwächung von Gewaltenteilung und richterlicher Unabhängigkeit, der Ernennung regierungsnaher Richter und einer politisierten Staatsanwaltschaft. In einer Reihe von Gesetzesinitiativen spiegelten sich die Einschränkung von Menschenrechten sowie die Schwächung der Zivilgesellschaft und der Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen wider (vgl. BFA, a.a.O., S. 15). Die harten und unverhältnismäßigen Strafen gegen Demonstranten zeigten, dass das Justizsystem von der Regierungspartei zur Durchsetzung eines Systems der Unterdrückung genutzt werde (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 6).
Hinsichtlich Folter und unmenschlicher Behandlung deuten "zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin" (vgl. BFA, a.a.O., S. 20). Es seien die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet worden, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner gerichtet habe, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstranten und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorlägen (vgl. BFA, a.a.O., S. 21 und 32). Für 2024 seien einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten dokumentiert, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung. Im Zuge der Proteste im April und Mai hätten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gemeldet, während der Proteste im November und Dezember hätten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen berichtet; über 80 von ihnen hätten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Festgenommene Demonstranten seien an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt worden. Es stünden 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Vollstreckung aus, betreffend substanzielle und prozessuale Verletzungen der Art. 2 und 3 der EMRK aufgrund von Folter und anderen Misshandlungsformen (vgl. BFA, a.a.O., S. 21).
Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen werde zunehmend eingeschränkt. Während Massenprotesten seien mehrere NGO-Mitarbeiter von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen worden, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten geführt habe (vgl. BFA, a.a.O., S. 24).
Mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage sei festzustellen, dass die am 06.02.2025 im Eilverfahren verabschiedeten Änderungen zum Versammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetzbuch die Bedingungen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich verschärft hätten. Sie sähen neue Beschränkungen, längere Haftstrafen und höhere Geldbußen vor und einige dieser Änderungen gäben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere Art. 21 des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte und Art. 11 der EMRK. Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft seien zunehmend Einschüchterungen, Drohungen, körperlichen Angriffen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt, während Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit zunehmend verletzt und untergraben würden (vgl. BFA, a.a.O., S. 29; EU-Kommission, a.a.O., S. 5; vgl. auch BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, 02/2025, S. 1: "massive Verschlechterung der Menschenrechtslage").
Die Meinungsfreiheit sei zunehmend durch Überwachung, Einschüchterung und Gewalt beeinträchtigt. Im Jahr 2024 seien zahlreiche Fälle physischer Angriffe auf Personen und deren Angehörige gemeldet worden, die sich gegen regierungsnahe Gesetze ausgesprochen hätten; zudem schränkten neue Gesetze über "ausländische Agenten" und gegen LGBTIQRechte den Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung weiter ein. Bereits zuvor seien weitreichende staatliche Überwachungspraktiken bekannt geworden, die 2024 ihre Fortsetzung in der Ankündigung einer öffentlichen Datenbank über vermeintliche Gesetzesbrecher gefunden hätten. Seit dem 29.11.2024 und dem 04.06.2025 seien über 150 Fälle von Eingriffen in journalistische Tätigkeiten gemeldet. Trotz Berichten über Gewaltanwendung durch Spezialkräfte und Polizei, darunter körperliche Übergriffe und Zerstörung von Ausrüstung, sei bislang keiner der Vorfälle strafrechtlich verfolgt worden. Zur Unterdrückung von Protesten komme es zunehmend zu Einschüchterungen, willkürlichen Festnahmen und Polizeigewalt gegen georgische Journalisten (vgl. BFA, a.a.O., S. 30 f.; EU-Kommission, a.a.O., S. 8).
In den Jahren 2024 und 2025 sei es zu zahlreichen Verschärfungen des Versammlungsrechts gekommen, die die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden erweitert, neue Haftgründe geschaffen und Sanktionen unverhältnismäßig verschärft hätten, darunter auch Freiheitsentziehung. Auf friedliche Proteste hätten Sicherheitskräfte häufig mit übermäßiger und rechtswidriger Gewaltanwendung reagiert. Dies habe sich in Massenfestnahmen, Misshandlungen sowie ungerechtfertigten Geldstrafen manifestiert. Insbesondere die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Justizbehörden versuchten, die seit 2024 anhaltenden Proteste durch koordinierte Maßnahmen zu unterdrücken (vgl. BFA, a.a.O., S. 31 f.). Während der Winterproteste 2024 festgenommene Demonstranten seien zunächst mehrere Stunden in Gewahrsam gehalten und im Anschluss für 48 Stunden in provisorische Hafteinrichtungen wie das Haftzentrum Kutaissi überführt worden. Diese Einrichtungen entsprächen nicht internationalen Standards und verletzen die grundlegenden Rechte von Inhaftierten. Betroffene hätten von dauerhaft grellem Licht, niedrigen Temperaturen, unzureichender medizinischer Versorgung und Nahrung, fehlender Privatsphäre sowie psychischem Druck berichtet. Opfer von Gewalt erhielten oft erst nach mehreren Stunden und nur in besonders schweren Fällen Zugang zu medizinischer Behandlung, Rehabilitation und rechtlicher Unterstützung (vgl. BFA, a.a.O., S. 35).
Zusammenfassend wird zur Lage der Grund- und Menschenrechte berichtet:
"Die Menschenrechte werden durch die Verabschiedung neuer repressiver Gesetze und durch Änderungen bestehender Gesetze, die gegen Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit verstoßen, stark eingeschränkt und untergraben. Die Misshandlung von Protestteilnehmern, die in einigen Fällen den Tatbestand von Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erfüllte, war im Berichtszeitraum weit verbreitet. Die Strafverfolgungsbehörden haben unverhältnismäßige und wahllose Maßnahmen zur Kontrolle von Menschenmengen ergriffen. Die vom inzwischen abgeschafften Sonderermittlungsdienst eingeleiteten Ermittlungen haben nicht dazu geführt, dass die Gewalttäter vor Gericht gestellt wurden, und die mangelnde Rechenschaftspflicht der Strafverfolgungsbehörden gibt Anlass zu ernsthafter Besorgnis. Fälle willkürlicher Inhaftierungen, der übermäßigen Anwendung von Untersuchungshaft und der unverhältnismäßig harten Verurteilung von Demonstranten und Journalisten geben Anlass zur Sorge hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren."
(EU-Kommission, a.a.O., S. 7 - dt. Übersetzung -)
Der rechtliche Schutz von sexuellen Minderheiten sei weitgehend unzureichend; sie seien ernsthafter Diskriminierung, Intoleranz und systematischer Gewalt ausgesetzt. Homophobe und transphobe Rhetorik - teils durch hochrangige Beamte verstärkt - halte an, und die Förderung von Gleichberechtigung durch Gesetze wie das Gesetz über Familienwerte und den Schutz Minderjähriger stelle weiterhin eine große Herausforderung dar. Dieses Gesetz enthalte diskriminierende Einschränkungen in den Bereichen Bildung, öffentlichem Diskurs und Versammlungen zu sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität - das Gesetz habe die für sexuelle Minderheiten ohnehin eingeschränkte Versammlungsfreiheit weiter beschnitten (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, 02/2025, S. 1) -, verbinde einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen fälschlich mit Inzest, verwehre die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare und transgeschlechtlicher Personen und erschwere ihren Zugang zu Gesundheitsversorgung sowie HIV/AIDS-Bekämpfungsmaßnahmen. Das Gesetz sehe strafrechtliche Haftstrafen von bis zu zwei Jahren für Verstöße vor. Medizinische Eingriffe zur Änderung des biologischen Geschlechts sowie bestimmte wiederholte Handlungen zur Förderung von nicht biologischer Geschlechtsidentität, gleichgeschlechtlichen Beziehungen oder Inzest würden mit bis zu vier Jahren Haft geahndet. Die gesellschaftliche Akzeptanz von sexuellen Minderheiten habe in den letzten zehn Jahren zwar zugenommen, jedoch befürchteten Gemeinschaftsorganisationen, dass die weitverbreitete homophobe und transphobe Rhetorik der Regierung die hart erkämpften Fortschritte zunichtemachen könnte. Gleichgeschlechtliche Ehen seien seit 2017 durch eine Verfassungsregelung verboten, welche die Ehe als "eine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann zum Zwecke der Familiengründung" definiere. Ein 2014 erlassenes Antidiskriminierungsgesetz, das sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität einschließe, werde nicht einheitlich durchgesetzt. Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums habe zwar Beamte im Hinblick auf Hassverbrechen geschult, doch im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) begegneten sexuelle Minderheiten weiterhin erheblichen ablehnenden Einstellungen, ungleicher Behandlung sowie Anfeindungen und seien verstärkt Zielscheibe schwerer Gewalt. Angehörige sexueller Minderheiten seien oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen. Es gebe einige NGOs, die sich gegen Gewalt und für die Gleichberechtigung von Frauen und der LGBTIQ-Gemeinschaft einsetzten. Die Verabschiedung des Gesetzespakets habe das feindselige Umfeld für Teile der georgischen Bevölkerung verschärft und Stigmatisierung sowie Diskriminierung zusätzlich befeuert, was neben den rechtlichen Nachteilen für sexuelle Minderheiten zu einer Verschlechterung der Lebenssituation geführt habe. Benachteiligungen, Anfeindungen, Belästigungen und Gewalthandlungen gegenüber sexuellen Minderheiten aufgrund deren sexueller Orientierung und Genderidentität träten vereinzelt auf und gingen überwiegend von privaten Einzelpersonen und Gruppen aus, während staatliche Akteure selten involviert seien. Der Staat biete jedoch keinen durchgehend wirksamen Schutz vor Übergriffen radikaler Gruppen, und die praktische Umsetzung von Gleichstellung bleibe unzureichend; Polizei und Behörden reagierten teils unzureichend auf entsprechende Vorfälle. Besonders Transgender-Personen erführen nur begrenzten Schutz durch die Behörden. Berichten zufolge würden sich Betroffene in der queeren Szene bei strafrechtlichen Übertretungen auch als Opfer selten an die Polizei wenden, aus Angst, dadurch noch weitere Probleme zu bekommen. Allgemein nutzten nur wenige LGBTIQ-Personen bei Gewalterfahrungen staatliche Anlaufstellen, da diese nicht auf deren Bedürfnisse eingestellt seien. Allerdings sei bislang kein konkreter Anwendungsfall des Anti-LGBTIQ-Gesetzes ersichtlich. Homosexualität bzw. queere Identität sei an sich nicht strafbar (vgl. BFA, a.a.O., S. 47 f.; ferner ILGA Europe, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersexual People in Europe and Central Asia 2026, Abschnitt "Georgia"; Kromlidou, Ist die Einstufung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten nach Verfassungs- und Unionsrecht zulässig?, ZAR 2024, S. 162 [166 f.]).
Mit Blick auf die Umsetzung einer Reihe von Entscheidungen des EGMR betreffend das strukturelle Versagen des georgischen Staates, Schutz vor homophoben und religiös motivierten Angriffen durch Private zu gewährleisten, die teilweise amtliche Duldung und stillschweigenden Billigung dieser Angriffe, homo- bzw. transphob oder religiös motivierte Polizeigewalt sowie das Unterlassen effektiver staatlicher Untersuchungen dieser Umstände, lässt sich der Interim Resolution CM/ResDH(2025)31 ("Execution of the judgments of the European Court of Human Rights: Identoba and Others group v. Georgia") des Ministerkomitees nach Art. 46 Abs. 2 EMRK vom 06.03.2025 entnehmen, dass diese bislang nicht bzw. nur (erheblich) unzureichend erfolgt ist.
Zum Teil wird die Situation von LGBTIQ-Personen graduell besser als vorstehend beschrieben:
"Die Gefahr, welche für LGBTIQ-Angehörige von radikalen und gewalttätigen Gruppen ausgeht, wird vom Staat nicht immer ausreichend bekämpft. Die Durchsetzung einer Gleichstellungspolitik und deren effektive Umsetzung in der Praxis ist nach wie vor problematisch, worunter insbesondere die LGBTIQ-Gemeinschaft leidet. Vereinzelt reagieren Polizei oder andere Regierungsbeamte nicht angemessen auf Fälle von Gewalt oder Belästigung gegenüber LGBTIQ-Personen. [...]
Das Ausleben der eigenen Geschlechtsidentität ist im städtischen Milieu insofern eher möglich."
(BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, 02/2025, S. 3)
Indes datiert die vorgenannte Erkenntnisquelle bereits aus dem Februar 2025 und verweist ausdrücklich darauf, die möglichen Auswirkungen des Anti-LGBTIQ-Gesetzes vom 17.09.2024 in der Praxis seien abzuwarten (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, 02/2025, S. 3). Zugleich heißt es dort (S. 5) auch:
"Es liegen keine Berichte über effektive staatliche bzw. rechtliche Schutzmechanismen für LGBTIQ-Personen vor. [...] Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der neuen gesetzlichen Anti-LGBTIQ-Bestimmungen Angehörige sexueller Minderheiten sich vermehrt dazu gezwungen sehen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen."
Im Bericht der EU-Kommission, a.a.O., S. 40 - dt. Übersetzung -, heißt es sehr viel kritischer:
"Die Behörden versäumen es nicht nur, den systemischen Charakter der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen anzuerkennen und dagegen vorzugehen, sondern verstärken Diskriminierung, Intoleranz und systemische Gewalt sogar noch."
In der Rechtsprechung wird mit Blick auf die Lage von LGBTIQ-Personen jedenfalls teilweise die Auffassung vertreten, diese erführen systematische Gewalt, Unterdrückung, Missbrauch, Intoleranz und Diskriminierung und seien als soziale Gruppe insgesamt unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 21.05.2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 26 ff.; VG Köln, Urteil vom 08.04.2025 - 14 K 6989/22.A -, juris Bl. 7 ff. d.U.; VG Meiningen, Urteil vom 31.03.2023 - 2 K 43/22 Me -, Bl. 11 ff. d.U., Veröffentlichung bei lsvd.de; ähnlich VG Halle, Urteil vom 07.08.2023 - 5 A 374/22 HAL -, Bl. 10 ff. d.U., Veröffentlichung bei asyl.net; mit Blick auf die Lage von LGBTIQ-Personen an der Einordnung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zweifelnd VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2024 - 2 E 1015/24 Me -, juris Rn. 25; in diese Richtung auch Kromlidou, a.a.O., ZAR 2024, S. 162 [168]; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A -, juris Rn. 47-111; VG Trier, Urteil vom 18.06.2024 - 7 K 683/24.TR -, juris Bl. 10 ff. d.U.).
Zusammenfassend stellte der Vorsitz des Rates der Europäischen Union - in Übereinstimmung mit den vorstehend skizzierten Erkenntnismitteln - in einem Vermerk vom 16.12.2025, Az. 16933/25, fest, die von den georgischen Behörden ergriffenen Maßnahmen blieben hinter den Erwartungen der EU an ein Bewerberland zurück. Es werde auf die erheblichen allgemeinen Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit hingewiesen, einschließlich der Verabschiedung repressiver Rechtsvorschriften, mit denen die Grundrechte und -freiheiten untergraben werden, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, der Verfolgung von Oppositionsführern, der willkürlichen Verhaftung von Demonstranten, Journalisten und des schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raums (Rn. 125).
cc.
Zumindest erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 1 IntSchSiHerkStBestV hat die Kammer darüber hinaus mit Blick auf die Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs zugunsten von Asylantragstellern gegen Entscheidungen über ihren Antrag auf internationalen Schutz, die Art. 46 und 47 der RL 2013/32/EU normiert. Insbesondere verpflichtet Art. 46 Abs. 3 der RL 2013/32/EU die Mitgliedsstaaten, zur Einhaltung der Rechtsbehelfsgarantie aus Abs. 1 sicherzustellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der RL 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.
Der EuGH hat diese Bestimmung - sowie die Art. 36 und 37 der RL 2013/32/EU - im Lichte von Art. 47 GRC dahingehend ausgelegt, dass der Mitgliedstaat, der einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, einen ausreichenden und angemessenen Zugang zu den dieser Bestimmung zugrunde liegenden Informationsquellen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie gewährleisten muss, der es zum einen der betroffenen Person, die internationalen Schutz beantragt und aus diesem Drittstaat stammt, ermöglichen muss, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und zum anderen das Gericht in die Lage versetzen muss, eine Entscheidung, die den Antrag auf internationalen Schutz betrifft, zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 -, juris Rn. 88).
Dass § 1 IntSchSiHerkStBestV diesen Anforderungen gerecht wird, erscheint höchst zweifelhaft vor dem Hintergrund, dass eine Veröffentlichung der der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen nicht erkennbar ist. Anders als bei Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher durch förmlichen Gesetzgebungsakt, die regelmäßig auf einem veröffentlichten und mit umfassender Begründung versehenen Entwurf eines solchen Gesetzes beruht - vgl. etwa den Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (BT-Drs. 20/8629) -, lässt sich eine Veröffentlichung von Materialien zur IntSchSiHerkStBestV nicht ausmachen (bereits die soeben genannte Gesetzesbegründung in der hier in Rede stehenden Frage für unzureichend haltend Kromlidou, a.a.O., ZAR 2024, S. 162 [166]). Auch in der Begründung des zugrunde liegenden Entwurfs des Gesetzes, mit dem § 29b AsylG und damit die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der IntSchSiHerkStBestV eingeführt wurde (BT-Drs. 12/780, S. 8), heißt es lediglich:
"Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten basiert auf verschiedenen Informationsquellen, zum Beispiel dem Lagebericht des Auswärtigen Amts, Informationen anderer Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen."
Diese Auflistung von Informationsquellen ist weder länderspezifisch noch abschließend und eignet sich damit erkennbar nicht, den vom EuGH geforderten ausreichenden und angemessenen Zugang zu den der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zugrunde liegenden Informationsquellen gerecht zu werden.
Zwar ist aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten - dieser (BT-Drs. 20/8629) datiert vom 02.10.2023 - und dem Erlass der IntSchSiHerkStBestV denkbar, dass die Bundesregierung sich bei Erlass der Verordnung, soweit es Georgien betrifft, lediglich auf die bereits im vorgenannten Gesetzentwurf genannten Informationsquellen gestützt hat. Auch dies lässt sich jedoch nirgends nachvollziehen und ist mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (s.o.), die die Bundesregierung zur Kenntnis genommen haben dürfte, keineswegs selbstverständlich.
dd.
Aus der (voraussichtlichen) Unionsrechtswidrigkeit der § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV folgt dessen (voraussichtliche) Nichtanwendbarkeit qua Vorrang des Unionsrechts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 48, m.w.N.). Die Kammer ist, obschon ihr Beschluss nach § 80 AsylG unanfechtbar ist, auch nicht verpflichtet, die Frage, ob das Unionsrecht der vorgenannten Regelung entgegensteht, nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV dem EuGH vorzulegen. Dies folgt jedenfalls daraus, dass der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergeht und den Beteiligten die Möglichkeit offensteht, die Frage in einem Hauptsacheverfahren erneut prüfen zu lassen, ohne dass die Kammer dabei an ihre Entscheidung aus dem vorliegenden Beschluss gebunden wären (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, juris Rn. 13).
b.
Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann auch nicht auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden.
aa.
Dies gilt zunächst mit Blick auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
(1)
Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Regelung entspricht Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) der Asylverfahrensrichtlinie. Nach der Begründung des Entwurfs des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes umfasst dieser Tatbestand die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F.), einschließlich des Regelbeispiels des § 30 Abs. 2 AsylG a.F., wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält, oder wenn es sich - wie vormals in § 30 Abs. 5 AsylG a.F. geregelt - nach dem Inhalt des gestellten Antrags gar nicht um einen Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG handelt (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56). Danach sind solche von vornherein asylrechtlich irrelevante Gründe belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und rechtfertigen weiterhin das Verdikt der offensichtlichen Unbegründetheit. Die vormals als Regelbeispiele aufgeführten Gründe knüpfen an die Motivation des Asylbewerbers für sein Asylbegehren an. Von vornherein ohne Belang ist etwa auch ein Vorbringen, das das Asylbegehren allein auf eine generell (nichtdiskriminierende) fehlende Bildungs- und Berufsperspektive im Heimatland oder die sehr viel besseren Bildungs- und Berufschancen in Deutschland stützt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine vollständige Erforschung des Sachverhalts und eine zu begründende sichere Überzeugung davon, dass nur die genannten Aufenthaltsmotive vorliegen. Die qualifizierte Asylablehnung ist nur dann zulässig, wenn neben den dort genannten Aufenthaltsmotiven keine asylrechtlich relevanten vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 22).
Umstritten ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen des Asylbewerbers im Übrigen als belanglos im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist. Vertreten wird einerseits, dass sich die Belanglosigkeit vorgebrachter Umstände auch daraus ergeben kann, dass das Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, offensichtlich pauschal, oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an eindeutigen Tatsachenbehauptungen fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte. Andererseits wird vertreten, dass die Annahme der Belanglosigkeit nur dann gerechtfertigt sei, wenn ausschließlich per se asylfremde Gründe vorgebracht werden. Nach dem vom erkennenden Gericht vertretenen vermittelnden Verständnis soll ein Vorbringen nicht nur bei per se asylfremden Gründen belanglos sein, sondern auch dann, wenn es bei Wahrunterstellung von vornherein nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet. Erweist sich das Vorbringen des Asylsuchenden zu den von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründen als derart irrelevant, dass es die Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigte, so steht damit noch nicht fest, dass gleiches für die übrigen - selbständig zu beurteilenden - Verfolgungsgründe, etwa für geltend gemachte Nachfluchtgründe und damit für den Asylantrag insgesamt gilt. Kann das Bundesamt vom Asylbewerber vorgetragene, an sich asylrelevante Motive nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil notwendigen Gewissheit als vorgeschoben aufdecken, so dass allein die genannten asylunerheblichen Motive übrigbleiben, steht einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nichts entgegen (wie hier VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2025 - 2 B 62/25 -, juris Rn. 16 f.; vgl. zum Ganzen BeckOK AuslR/Heusch, 47. Ed. 01.01.2026, AsylG § 30 Rn. 14 ff., beck-online, m.w.N.).
(2)
Diesen Maßstab zugrunde legend ist der Vortrag des Antragstellers nicht offensichtlich unbegründet i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Der Vortrag des Antragstellers, aufgrund seiner Homosexualität in Georgien Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, hat ersichtlich keinen asylfremden Charakter. Jedenfalls angesichts der bereits oben ausgeführten Rechtsprechung, nach der LGBTIQ-Personen in Georgien systematische Gewalt, Unterdrückung, Missbrauch, Intoleranz und Diskriminierung erfahren und als soziale Gruppe insgesamt unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind, und auch unter dem Eindruck der oben referierten eigenen Auswertung von Erkenntnismitteln durch das Gericht ist die Kammer zudem nicht davon überzeugt, dass bei Wahrunterstellung des Vortrags des Antragstellers eine Schutzgewährung von vornherein ausscheidet.
bb.
Ebenso wenig lässt sich die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist.
Zwar mögen mit Blick auf die im Bescheid des Bundesamts (dort Bl. 5 f.) gemachten Ausführungen Zweifel an der Homosexualität des Antragstellers nicht bereits ausgeräumt sein. Dass der diesbezügliche Vortrag dagegen eindeutig unstimmig und widersprüchlich, eindeutig falsch oder offensichtlich unwahr ist, lässt sich nach Überzeugung der Kammer nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Prozesskostenhilfe war nach §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren. Dabei war die Beiordnung nach dem gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines in den im Bezirk des Verwaltungsgerichts Osnabrück oder in der Region A-Stadt ansässigen Rechtsanwalts auszusprechen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass der Minderbemittelte auch im Hinblick auf die Wahl seines Rechtanwaltes nicht bessergestellt werden soll als ein Bemittelter. Insoweit ist die Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein vernünftiger, kostenbewusster Beteiligter (ungeachtet des Rechts zur freien Wahl der Prozessvertretung) grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen wird, der seine Kanzlei in der Nähe seines Wohnortes oder am Gerichtsstand selbst hat (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 02.05.2012 - OVG 3 M 34.12 -, juris Rn. 2, m.w.N.). Dementsprechend ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (jedenfalls) auch ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt in der Regel dann (unbeschränkt) beizuordnen, wenn dieser am Wohnsitz des Antragstellers oder in dessen Nähe ansässig ist (vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 30.04.2015 - 11 S 124/15 -, juris Rn. 4, m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 166 Rn. 170, beck-online). Zwar hat der Antragsteller seinen Wohnsitz in A-Stadt, während der Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten in B-Stadt liegt. In Anbetracht dessen, dass die Zuständigkeit des Gerichts in Streitigkeiten nach dem AsylG, soweit es das Herkunftsland Georgien betrifft, auch A-Stadt erfasst (§ 83 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 43 Nds. ZustVO-Justiz, § 73 Abs. 2 Nr. 3 NJG), ist die räumliche Beschränkung entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO jedoch in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu erweitern.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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