LG Hannover, 2026-07-09, 6 O 183/25

6 O 183/25Kantonsgericht09.07.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Hannover — 2026-07-09 — 6 O 183/25 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 6 O 183/25

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2026:0709.6O183.25.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Referenz: WKRS 2026, 19105

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Wiedereröffnung der Verhandlung wird angeordnet. 2. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2025 zu zahlen. 3. 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2025 zu zahlen. 4. 4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. 5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin macht einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch im Zusammenhang mit einer geplanten ärztlichen Behandlung geltend.

Im XXX nahm die Klägerin Kontakt zur Beklagten auf, um sich über die Möglichkeit einer endoskopischen Magenverkleinerung zu informieren. Am XXX übersandte die Beklagte das Behandlungsangebot vom gleichen Tag nebst den allgemeinen Behandlungsbedingungen (ABB) der Beklagten (Anlage B2, Bl. 16 AB). Darin heißt es wie folgt:

§ 6 STORNIERUNGS- UND BEARBEITUNGSGEBÜHREN

(1) Bei Absage von Patienten ("Rücktritt") oder bei patientenseitigem Wunsch auf Verschiebung eines i.S.d. §2 bereits angenommenen Behandlungsangebots erhebt die Klinik eine Bearbeitungsgebühr, im Falle der Absage von Patienten ("Rücktritt") zusätzlich eine Stornierungsgebühr.

(2) Die Bearbeitungsgebühr wird für die administrative Abwicklung erhoben und beträgt 250 EUR.

(3) Die Stornierungsgebühr wird für die Abgeltung von bereits erbrachten Vorleistungen und als finanzielle Entschädigung erhoben. Sie ist gestaffelt und richtet sich nach dem noch verbleibenden Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Absage und dem gemäß Behandlungsangebot der Klinik von den Patienten zugesagten Behandlungstermin. Sie beträgt bei Absage

mehr als 14 Tage vor der Behandlung: 300 EUR;

14 Tage bis 8 Tage vor der Behandlung: 30% des in Rechnung gestellten Behandlungspreises, mindestens jedoch 300 EUR und maximal 1.500 EUR;

7 Tage bis 1 Tag vor der Behandlung: 50% des in Rechnung gestellten Behandlungspreises, mindestens jedoch 300 EUR;

bei Absage, Verschiebung oder Abwesenheit am Behandlungstag: 80% des in Rechnung gestellten Behandlungspreises, mindestens jedoch 300 EUR.

Der Behandlungstag selbst ist bei den vorgenannten Fristen nicht mit in die Berechnung einzubeziehen. Kommt es zunächst zu einer patientenseitigen Verschiebung und in der Folge zu einer Absage ("Rücktritt"), gelten in einem solchen Fall (1) bis (3) entsprechend. Bemessungsgrundlage für die Höhe der anfallenden Gebühren ist dann allerdings der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Verschiebung durch die Patienten und dem gemäß Behandlungsangebot der Klinik von den Patienten ursprünglich zugesagten Behandlungstermin (erster Behandlungstermin). In der Zwischenzeit berechnete Bearbeitungsgebühren werden damit nicht verrechnet.

(4) Die Stornierungsgebühr ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Klinik einen höheren oder Patienten einen geringeren Schaden nachweisen können.

(5) Abweichend zu (3) und (4) werden bei medikamentösen Therapien wie GLP-1 anstatt einer Stornierungsgebühr diejenigen Leistungsteile in Rechnung gestellt, die zum Zeitpunkt der Absage ("Rücktritt") respektive Verschiebung durch den Patienten bereits von der Klinik erfüllt worden sind. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils gültige Listenpreis dieser einzelnen Leistungsteile im Zeitpunkt der Absage ("Rücktritt") respektive Verschiebung durch den Patienten.

(6) Alle Gebühren und/oder Nachforderungen für erbrachte Leistungsteile werden jeweils sofort mit Absage der jeweiligen Behandlung fällig. Übersteigt die Höhe der Gebühren und/oder Nachforderungen die von den Patienten bereits geleisteten Zahlungen, so sind Patienten zur Nachzahlung des Differenzbetrages verpflichtet.

(7) Eine Absage bzw. Verschiebung durch Patienten hat stets in Textform zu erfolgen. Als Grundlage für die Berechnung der Gebühren gilt das Eingangsdatum der Absage bzw. Verschiebung bei der Klinik.

(8) Ist der aus dem angenommenen Behandlungsangebot vereinbarte Behandlungstermin wegen Krankheit zu verschieben, entfallen die Gebühren unter (1) bis (3) nur dann, wenn Patienten der Klinik spätestens am zweiten auf die Mitteilung der notwendigen Verschiebung folgenden Werktag ein ärztliches Attest, mindestens in digitaler Form, vorlegen. Die Patienten haben dann einen neuen Behandlungstermin zu vereinbaren und für diesen eine verringerte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 150 EUR an die Klinik zu entrichten. Treten Patienten im Weiteren von ihrer Behandlung endgültig zurück, gelten in einem solchen Fall (1) bis (3) entsprechend. Bemessungsgrundlage für die Höhe der anfallenden Gebühren ist dann allerdings der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Verschiebung durch die Patienten und dem gemäß Behandlungsangebot der Klinik von den Patienten ursprünglich zugesagten Behandlungstermin (erster Behandlungstermin). In der Zwischenzeit berechnete Bearbeitungsgebühren werden damit nicht verrechnet.

(9) Muss ein Behandlungstermin wegen innerbetrieblicher Gründe der Klinik verschoben werden, verpflichtet sich die Klinik, dies den Patienten unverzüglich mitzuteilen und einen neuen Behandlungstermin vorzuschlagen.

Ein OP-Termin wurde für den XXX reserviert. Die Klägerin zahlte die ihr von der Beklagten vorab in Rechnung gestellten Behandlungskosten in Höhe von 12.500 €. Wegen einer laborchemischen Infektkonstellation empfahl die Beklagte, den Eingriff zu verschieben (vgl. Anlage B1, ärztliche Notiz vom XXX, Blatt 4 AB BV). Zu einer Behandlung ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen, d. h. es fand weder der geplante und vereinbarte Eingriff noch eine medizinische Vor- oder Nachbehandlung statt. Die Klägerin entschied sich letztlich, den Eingriff überhaupt nicht durchführen zu lassen.

Die Klägerin hat gemeint, die allgemeinen Behandlungsbedingungen der Beklagten seien unwirksam, so dass sie zur Rückforderung des angezhalten Betrages berechtigt sei.

Die Beklagte hat gemeint, die vertraglich vereinbarte Stornoregelung in § 6 ABB sei wirksam und stelle keine unzulässige Vertragsstrafe dar, sondern eine Schadensersatzregelung, wonach den Anforderungen des § 309 Nummer 5 BGB Rechnung getragen werde. Daraus ergebe sich ihr Recht, den vereinnahmten Betrag behalten zu dürfen.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2026 hat die Kammer die Sach- und Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB, erörtert.

Sodann hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.06.2026 den Anspruch der Klägerin anerkannt.

Die Klägerin meint nunmehr, ein Anerkenntnis nach mündlicher Verhandlung sei unzulässig.

Die Beklagte meint, der Erlass eines Anerkenntnisurteils sei zulässig, da es sich bei dem Anerkenntnis um kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel handele.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1. Gemäß § 156 Abs. 1 ZPO war die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen. Aufgrund des Anerkenntnisses vom 22.06.2026 hat sich die Notwendigkeit weiterer Erörterungen nebst eines rechtlichen Hinweises ergeben.

  1. Aufgrund des Anerkenntnisses war nunmehr ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 307 ZPO).

Die Klage ist begründet.

Denn die Beklagte hat den klägerischen Anspruch vollumfänglich anerkannt. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich ebenfalls aus ihrem Anerkenntnis, das sie mit Schriftsatz vom 26.06.2026 ausdrücklich auch hierauf erweitert hat.

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