OVG Niedersachsen, 2009-07-29, 8 PA 116/09

8 PA 116/09Verwaltungsgericht29.07.2009

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2009-07-29 — 8 PA 116/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-29

Aktenzeichen: 8 PA 116/09

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2009:0729.8PA116.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 19305

Gründe

Gründe1Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2Die Kläger haben die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht abgegeben.

3Außerdem bietet ihre Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis keine Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO.

4Die Kläger verfügen nicht über die dazu notwendigen Voraufenthaltszeiten. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt. Den Klägern ist erst ab dem 17. Dezember 2007 eine solche Aufenthaltserlaubnis (nach § 25 Abs. 5 AufenthG) erteilt worden. Ein Rückgriff auf die allgemeine und insoweit für die Kläger günstigere Bestimmung des § 9 Abs. 2 AufenthG, nach dessen Satz 1 Nr. 1 es ausreicht, dass der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, scheidet aus. § 26 Abs. 4 AufenthG ist spezieller und setzt für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen bewusst eine längere Voraufenthaltszeit voraus (vgl. GK-AufenthG, § 26, Rn. 23; Nr. 9.1.2 Satz 1 und 2 Vorl. Nds. VV-AufenthG).

5Im Übrigen steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowohl nach § 26 Abs. 4 AufenthG als auch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, dass der Lebensunterhalt der Kläger nicht gesichert ist (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Dieses ist eine für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwingende Voraussetzung, von der nur unter den - hier nicht ersichtlichen - Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 und 6 AufenthG abzusehen ist. Die Kläger haben in der Vergangenheit Einkommen in wechselnder Höhe auf Grund von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen erzielt und waren zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ergänzend auf öffentliche Leistungen angewiesen. Nachweise zu ihrem aktuellen Einkommen haben sie nicht vorgelegt. Danach kann nicht festgestellt werden, dass sie ihren Lebensunterhalt i. S. d. Aufenthaltsgesetzes (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.8.2008 - 1 C 32/07 -, BVerwGE 131, 370 ff.) sichern können.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.