OVG Niedersachsen, 2026-06-12, 2 LA 38/26

2 LA 38/26Verwaltungsgericht12.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2026-06-12 — 2 LA 38/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-12

Aktenzeichen: 2 LA 38/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0612.2LA38.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 15900

Tenor

Tenor: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 17. Februar 2026 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

GründeDer zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 2.6.2025 - 2 LA 19/23 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206; jeweils m.w.N.).

Nach diesem Maßstab begründen die Einwände der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, da den Klägern für die angestrengte Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Feststellung, dass der Ausschluss des Klägers zu 3. vom Unterricht und allen schulischen Veranstaltungen für die Dauer von drei Wochen (vgl. § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG) im Dezember 2021 durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite steht. Zu den in Betracht kommenden Fallgruppen für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

"Eine Wiederholungsgefahr zulasten der Kläger, insbesondere des Klägers zu 3., besteht nicht. Für deren Annahme ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.4.2024 - a. a. O. -, juris Rn. 17). Der Kläger zu 3. besucht seit Dezember 2022 eine andere Schule, so dass die Beklagte ihm gegenüber künftig keine weiteren Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Abs.2, 3 NSchG anordnen kann.

Den Klägern steht auch kein Rehabilitationsinteresse zur Seite. Ein solches begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (nur) dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist (stRspr; vgl. BVerwG Buchholz 310 I Nr. 11; BVerwG NVwZ 2007, 224). Dies kann der Fall sein, wenn die angefochtene Verwaltungsmaßnahme bei objektiver Betrachtungsweise, auch aufgrund der Begleitumstände, diskriminierenden Charakter hatte (vgl. BVerwG Buchholz 310 Nr. 106; BVerwGE 61, 164; BVerwG NVwZ-RR 2002, 323). Die diskriminierende Wirkung eines Verwaltungsakts ist dann zu bejahen, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat, weil er noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts durch die in Frage stehende Maßnahme objektiv in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist (vgl. BVerwGE 46, 283; 49, 36 (39); 53, 134 (138); 61, 164; auch: BVerwG BeckRS 2005, 25487; 2006, 26700; BVerwG BayVBl. 2017, 422 (423); auch VGH München BayVBl. 2009, 215 (216); VGH München BayVBl. 2009, 343). Erforderlich ist somit, dass bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerwG Buchholz 310 Abs. 1 Nr. 11; BVerwGE 61, 164 (166)). Folglich reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 50053; Buchholz 310 Abs. 1 Nr. 8 Rn. 15; Decker, in: BeckOK VwGO, 69. Ed. 1.1.2026, VwGO § 113 Rn. 87.1). Im Rahmen einer schulrechtlichen Ordnungsmaßnahme ist ferner (nur) dann von einem Rehabilitationsinteresse auszugehen, wenn nachteilige Auswirkungen einer zurückliegenden Maßnahme auf den weiteren schulischen oder beruflichen Bildungsweg nicht ausgeschlossen werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 8.3.2016 - 19 A 108/14 -, juris Rn. 3 und v. 28.5.2019 - 19 E 435/18 -, juris Rn. 7). Nach objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise bestehen abträgliche Nachwirkungen des dreiwöchigen Ausschlusses vom Unterricht sowie von allen schulischen Veranstaltungen des Klägers zu 3. nicht mehr fort, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit begegnet werden kann. Der Kläger zu 3. ist seit über drei Jahren nicht mehr Schüler an der Beklagten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der vorübergehende Ausschluss das Verhältnis des Klägers zu 3. zu der aktuell von ihm besuchten Schule negativ beeinflusst hätte. Die aufnehmende Schule hat nach unwidersprochenen Angaben der Beklagten keine Kenntnis von der verhängten Ordnungsmaßnahme erlangt. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass eine Weitergabe entsprechender Akten nicht erfolge. Verlässt ein Schüler die Schule, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die aufnehmende Schule einen eigenen Eindruck von dem Schüler verschaffen wird und für die Anwendung etwaiger künftiger Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen auf eigene Erfahrungen zurückgreift (so auch VG Osnabrück, Urteil v. 11.12.2024 - 1 A 57/24 -, V. n. b). Die Kläger selbst haben auch nichts vorgetragen, dass dem Kläger zu 3. die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme im Verlauf seiner weiteren Schullaufbahn zum Nachteil gereicht worden wäre. Eine mögliche Rehabilitierung gegenüber der Öffentlichkeit scheidet schon deshalb aus, weil sich der in Rede stehende Vorfall auf dem Gelände der Beklagten ereignet hat und das Ansehen des Klägers zu 3. schon mangels Außenwirkung keine Beschädigung erfahren konnte (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 -, juris Rn. 6).

Auf ein Präjudizinteresse können sich die Kläger ebenfalls nicht berufen, da sie nicht dargelegt haben, konkret einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess führen zu wollen (vgl. hierzu Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juni 2025, § 113, Rn. 277 m. w. N.).

Ein Feststellungsinteresse folgt schließlich auch nicht aus einem schwerwiegenden, sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 141 ff. m. w. N.). Dabei erreicht schon ein Unterrichtsausschluss von drei Wochen die Schwelle des geforderten schwerwiegenden Grundrechtseingriffs nicht (vgl. zu Beispielen aus der Rspr. Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, a. a. O, § 113 Rn. 283). Abgesehen davon hätte es den Klägern offen gestanden, neben der Erhebung eines Widerspruchs einen Antrag bei Gericht zu stellen mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen und eine gerichtliche Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigte Ordnungsmaßnahme herbeizuführen. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass allein der Umstand, dass die Kläger erst im Dezember 2022 und damit fast ein Jahr nach Ablauf der Anordnung der Ordnungsmaßnahme Klage erhobenen haben, dagegen spricht, dass die Kläger selbst den Unterrichtsausschluss als schwerwiegenden Grundrechtseingriff empfunden haben.

b) Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger führen auf keine ernstlichen Zweifel.

aa) Die Kläger machen zunächst geltend, entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liege ein Rehabilitationsinteresse vor.

Sie tragen vor, es werde weiterhin "eine Rehabilitation in dieser Klassen- und Schulgemeinschaft angestrebt", das Rehabilitationsinteresse entfalle nicht dadurch, dass die soziale Gruppe verlassen worden sei. Zudem habe der Kläger zu 3. die Schule nicht freiwillig verlassen, es habe später eine Verweisung auf die neue Schule gegeben. Daher liege eine nachteilige Auswirkung auf den weiteren Bildungsweg nahe. Die gerichtliche Annahme ("Der Kläger zu 3. ist seit über drei Jahren nicht mehr Schüler an der Beklagten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der vorübergehende Ausschluss das Verhältnis des Klägers zu 3. zu der aktuell von ihm besuchten Schule negativ beeinflusst hätte. Die aufnehmende Schule hat nach unwidersprochenen Angaben der Beklagten keine Kenntnis von der verhängten Ordnungsmaßnahme erlangt. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass eine Weitergabe entsprechender Akten nicht erfolge.") verkenne, dass die Anforderungen an ein Rehabilitationsinteresse nicht hoch seien. Es genüge, wenn nachteilige Auswirkungen einer zurückliegenden Maßnahme auf den weiteren schulischen oder beruflichen Bildungsweg nicht ausgeschlossen werden könnten. Bereits die Verweisung von der Schule sei nachteilig. Nicht ausgeschlossen sei zudem, dass die aktuelle Schule bei Problemen bei der alten Schule nachfrage. Zudem dürfe ein Interesse einer neuen Schule vermutet werden, warum sie einen Schüler bekomme, der von einer anderen Schule verwiesen werde. Auch müsse sich der Kläger zu 3. in der neuen Schule zurechtfinden. Wie solle man sich auf der neuen Schule zu den Vorfällen erklären? Wenn Mitschüler fragen, woher der Kläger zu 3. komme oder warum er die Schule gewechselt habe? Im Schriftsatz vom 12. Februar 2026 seien die Nachteile genannt gewesen: Der Kläger zu 3. (K.) sei kriminalisiert und pathologisiert worden. Die Kläger hätten das Jugendamt (Kommunaler Sozialdienst) zu Hause gehabt wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung. Solche Anschuldigungen könnten schwerwiegende Konsequenzen haben. Auch habe es eine Strafanzeige von Seiten der Beklagten gegeben. Auf diese Nachteile sei das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen. Sie würden nur in dem Tatbestand erwähnt. Für eine Familie bedeuteten solche Folgeverfahren erhebliche Belastungen. Auch diese rechtfertigen das Rehabilitationsinteresse.

Dieses Vorbringen zieht die erstinstanzliche Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel.

Zunächst ist klarzustellen, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebietet, dass jeder belastende Verwaltungsakt, von dem nach seiner sachlichen Erledigung keine belastenden Rechtswirkungen mehr ausgehen, allein aus Gründen der Rehabilitation in einem gerichtlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden müsste. So kann allein eine erledigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit noch kein berechtigtes (Rehabilitations-)Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Andernfalls liefe diese Sachurteilsvoraussetzung leer, denn jeder nach § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbare Verwaltungsakt greift in das allgemeine Freiheitsrecht seines Adressaten aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Aus diesem Grund kann ein Rehabilitationsinteresse nur dann zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führen, wenn der vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakt nicht nur allgemein, sondern weitreichend in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1999 - 1 C 12.97 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 30.4.1999 - 1 B 36.99 -, juris Rn. 9). Bei im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigten Ordnungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und vergleichbaren Maßnahmen gegenüber Schülern besteht dann ein berechtigtes Interesse im Sinne des (entsprechend anzuwendenden) § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des betroffenen Schülers nachteilig auswirken kann, ohne dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006 - 6 B 61.01 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 11.9.2012 - 19 A 928.10 -, juris Rn. 26). Ein berechtigtes Interesse kann auch sonst anzunehmen sein, wenn die Maßnahme den Schüler noch spürbar in seiner emotionalen Integrität oder in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder wenn die besondere Art des (Grundrechts-)Eingriffs im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall eine Anerkennung des Feststellungsinteresses verlangt, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

Derartige Umstände machen die Kläger auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht geltend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Kläger zu 3. vor nunmehr dreieinhalb Jahren die Schule gewechselt hat und nichts dafür ersichtlich ist, dass er wegen des Ende 2021 erfolgten dreiwöchigen Ausschlusses vom Unterricht durch die Beklagte nachteiligen Reaktionen seitens seines neuen Umfeldes ausgesetzt wäre. Sein früheres Klassenumfeld (bis Ende 2022) ist für seine weitere schulische und berufliche Entwicklung dagegen nicht mehr von Relevanz (vgl. zu einem vierwöchigen Unterrichtsausschluss auch: VGH BW, Beschl. v. 5.7.1983 - 9 S 303/83 -, juris Rn. 4). Etwas anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Schulwechsel des Klägers zu 3. nicht freiwillig erfolgt ist. Die Kläger legen bereits nicht dar, dass der Schulwechsel in einem Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme (Ausschluss aus dem Unterricht sowie von außerunterrichtlichen Angeboten für die Dauer von drei Wochen) und den diesem zugrundeliegenden Vorfällen angeordnet worden ist. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass der Kläger zu 3. "wegen weiteren massiven Fehlverhaltens" im Dezember 2022 im Wege einer Ordnungsmaßnahme (§ 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG) auf eine andere Schule überwiesen worden sei. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten und haben auch sonst nicht erläutert, welche Bedeutung die hier streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme in diesem Zusammenhang gehabt haben soll. Daher ist für das vorliegende Verfahren auch irrelevant, ob die (weitere) Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule für den Kläger zu 3. noch nachteilige Wirkungen haben kann bzw. wie er auf eventuelle Nachfragen seitens der Schule bzw. seiner neuen Mitschülerinnen und Mitschüler seinen Schulwechsel erklären kann. Die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule ist nicht Streitgegenstand. Soweit die Kläger beanstanden, das Verhalten des Klägers zu 3. sei kriminalisiert und pathologisiert worden, so habe das Jugendamt Kontakt mit ihnen aufgenommen und es sei Strafanzeige gegen den Kläger zu 3. gestellt worden, ergeben sich auch daraus keine fortbestehenden nachteiligen Wirkungen für den Kläger zu 3. Es ist offenbar kein Verfahren beim Jugendamt eröffnet worden, das Strafverfahren ist mit Blick auf die fehlende Strafmündigkeit des Klägers zu 3. eingestellt worden. Im Übrigen handelt es sich dabei um Folgemaßnahmen bzw. Verfahren, die mit dem angegriffenen Ausschluss vom Unterricht und schulischen Angeboten nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

bb) Soweit die Kläger meinen, eine Wiederholungsgefahr sei gegeben, da es von Seiten der Beklagten kein Einlenken gegeben habe, zieht dies die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausscheidet. Ein mit der drohenden Wiederholung begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen gleichartige Verwaltungsakte ergehen werden. Das bedingt die Annahme, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche für den hier angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, auch im Zeitpunkt der künftig zu erwartenden Entscheidungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein werden (BVerwG, Urt. v. 26.7.1996 - 8 C 20.95 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 9.5.1989 - 1 B 166.88 -, juris Rn. 7). Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger zu 3. zwischenzeitlich die Schule gewechselt hat.

cc) Die Kläger wenden sich sodann gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt des tiefgreifenden, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs herleiten lässt.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein dreiwöchiger Unterrichtsausschluss keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt. Die Einwände der Kläger greifen nicht durch.

Um das Feststellungsinteresse in dieser Fallgruppe bejahen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt um einen solchen handeln, der sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass er regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann; die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes reicht nicht aus. Damit können die Fälle der Erledigung des Verwaltungsakts nach Erhebung einer Hauptsacheklage regelmäßig nicht unter diese Fallgruppe subsumiert werden. Zum anderen muss der Verwaltungsakt zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt haben (vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2026, § 113 Rn. 87.4 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht. Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat. Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt. Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist - der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar - zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 33 f. m.w.N.).

Einen solchen Eingriff stellt der streitgegenständliche dreiwöchige Ausschluss des Klägers zu 3. vom Unterricht und von den außerunterrichtlichen Angeboten nicht dar. Der Unterrichtsausschluss ist zwar eine belastende Ordnungsmaßnahme, die in das Recht des Schülers auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 -, juris Rn. 62) eingreift (für die Kläger zu 1. und 2. i.V.m. ihrem in Art. 6 Abs. 2 GG verbürgten Elternrecht). Daraus folgt jedoch nicht schon, dass prozessual von einer "tiefgreifenden" Grundrechtsverletzung auszugehen ist. Dies ist jedenfalls bei einem schlichten Unterrichtsausschluss von lediglich drei Wochen nicht der Fall. Der Zeitraum von drei Wochen beträgt weniger als ein Drittel des nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG zulässigen Zeitraums. Danach sind bis zu drei Monate möglich. Auch gerechnet auf ein Schuljahr fällt ein Zeitraum von drei Wochen kaum ins Gewicht. Die Kläger haben auch keine weiteren negativen Auswirkungen des Unterrichtsausschlusses dargelegt. So ist weder ersichtlich, dass der Kläger zu 3. eine Abschlussklasse besucht hätte, noch, dass der Unterrichtsausschluss zu einem Nichterreichen von Prüfungen oder zu einer nachhaltigen Stigmatisierung des Klägers zu 3. geführt hätte, auch nachteilige Auswirkungen auf Noten, Zeugnis oder Bewerbungen werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der Unterrichtsausschluss mittlerweile etliche Jahre zurückliegt. Dies liegt nicht lediglich an den gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten, sondern insbesondere auch daran, dass die Kläger - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - erst nach einem Jahr überhaupt Klage gegen den Unterrichtsausschluss erhoben haben. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt auch weder aus der Minderjährigkeit des Klägers zu 3. noch aus dem Umstand, dass Eltern bei Streitigkeiten in der Schule üblicherweise nicht anwesend sind, dass der Unterrichtsausschluss für drei Wochen als tiefgreifender Grundrechtseingriff einzuordnen wäre.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verweigerung der Einreise eines französischen Staatsbürgers (zum Zwecke des Einkaufs in einem Supermarkt) durch die Bundespolizei einen tiefgreifenden Eingriff in das jedem Unionsbürger nach Art. 21 AEUV zustehende Freizügigkeitsrecht darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anlass für die Einreise, der Besuch eines Supermarktes, nur von geringer Bedeutung gewesen sei. Es hat sodann entscheidungstragend auf die sehr hohe Bedeutung des primärrechtlich garantierten Freizügigkeitsrechts sowie auf den Umstand abgestellt, dass dieses Recht für Einreisen von Frankreich nach Deutschland bei Nichtvorliegen eines triftigen Grundes vorläufig vollständig aufgehoben worden sei. Diese Argumentation - selbst wenn man ihr folgen wollte - führt nicht schon auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Falle eines dreiwöchigen Unterrichtsausschlusses.

Soweit die Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts beanstanden, es hätte ihnen offen gestanden, neben der Erhebung eines Widerspruchs einen Eilantrag bei Gericht zu stellen, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits nicht entscheidungstragend auf diesen Umstand gestützt. Es handelt sich lediglich um einen ergänzenden Hinweis. Im Übrigen kann es gegen das besondere Feststellungsinteresse sprechen, wenn der Betroffene zumutbar Eilrechtsschutz hätte erlangen können. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet selbst bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, juris Rn. 30 bis 31), insbesondere, wenn das Rechtsschutzinteresse bereits im Eilverfahren befriedigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 39).

Auch soweit die Kläger meinen, der ergänzende Hinweis des Verwaltungsgerichts, allein der Umstand, dass sie erst im Dezember 2022 und damit fast ein Jahr nach Ablauf der Anordnung der Ordnungsmaßnahme Klage erhobenen hätten, spreche dagegen, dass sie selbst den Unterrichtsausschluss als schwerwiegenden Grundrechtseingriff empfunden hätten, gehe fehl, stellt dies die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Auch diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts waren nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht wollte damit lediglich darauf hinweisen, dass die Kläger es nicht besonders eilig hatten, den aus ihrer Sicht tiefgreifenden Grundrechtseingriff gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Übrigen kann ein Zeitablauf selbstverständlich Auswirkungen auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse haben (vgl. bereits oben unter aa) ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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