LAG Niedersachsen, 2026-05-08, 17 SLa 582/24

17 SLa 582/24Arbeitsgericht08.05.2026

Gesamter Gesetzestext

LAG Niedersachsen — 2026-05-08 — 17 SLa 582/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-08

Aktenzeichen: 17 SLa 582/24

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0508.17SLa582.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 17771

Tenor

Tenor: 1. I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2024 - 3 Ca 102/24 - teilweise abgeändert, soweit es dem Feststellungsantrag vollständig stattgegeben hat und der Tenor zu 1) zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. 1)Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2024 nach Entgeltstufe 20 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 05.03.2018 in der Fassung vom 01.12.2024 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge gemäß § 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der Volkswagen AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten über die Bemessung der Vergütung des Klägers als ehemals freigestelltes Betriebsratsmitglied während der passiven Phase der Altersteilzeit.

Der am XXXgeborene Kläger war seit dem 7. Mai 1980 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, in deren Betrieb in Salzgitter beschäftigt.

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit galten für das Arbeitsverhältnis die zwischen der Beklagten und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt geschlossenen (Haus-)Tarifverträge, ua. der Manteltarifvertrag vom 15. Dezember 2008 idF vom 1. Mai 2023 (im Folgenden MTV), der Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung vom 5. März 2018 idF vom 1. Juni 2023 (im Folgenden RTVE), der Entgelttarifvertrag vom 5. März 2018 idF vom 1. Dezember 2024 (im Folgenden ETV) sowie der Tarifvertrag über Altersteilzeit (im Folgenden TV ATZ) vom 15. Dezember 2008 idF vom 1. Januar 2023.

Nach dem RTVE werden in dessen Geltungsbereich fallende Beschäftigte entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in näher angeführte ungerade Entgeltstufen (Grundentgelt) und spätestens nach zweijähriger Erfahrungszeit in einer ungeraden Entgeltstufe in die nächsthöhere gerade Entgeltstufe (Erfahrungsstufe) eingestuft. Die Beschreibung der Tätigkeiten und ihre Zuordnung zu den ungeraden Entgeltstufen ist in einem Verzeichnis als Anlage 5 zum RTVE niedergelegt. In der Anlage 1 zum ETV ist die Höhe der Monatsentgelte geregelt.

Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1991 hatte die Beklagte mit dem in ihrem Unternehmen errichteten Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Regelung über die Einsetzung einer Kommission zu § 37 Abs. 4 BetrVG" abgeschlossen (GBV 1991). Mit dieser wurde eine paritätisch besetzte Kommission eingesetzt, welche der Beklagten Vorschläge zur Festlegung der Vergütung für Betriebsräte unterbreitete ("Kommission Betriebsratsvergütung"). Kriterien zur Vergleichsgruppenbildung enthielt die GBV 1991 nicht.

Am 22. März 2012 hatten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine zum 1. April 2012 in Kraft getretene und die Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1991 ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart (GBV 2012). Mit der GBV 2012 wurde die Bildung der paritätisch besetzten Kommission beibehalten, die der Beklagten weiterhin Vergütungsvorschläge für die gewählten Betriebsräte unterbreitete. Ziffer 1 der Geschäftsordnung der Kommission sah das Anlegen einer Akte für jedes Betriebsratsmitglied bei dessen erstmaliger Wahl vor, in welcher der Kreis der nach Werdegang, persönlicher Qualifikation und Fähigkeiten vergleichbaren Arbeitnehmer festgehalten werden sollte.

Zum 1. Dezember 2020 wurde die GBV 2012 abgelöst von der seitens der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen "Betriebsvereinbarung Nr. 08/20 Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern" (GBV 2020). Zu der GBV 2020 ist ein Entwurf einer Durchführungsanweisung besprochen worden, der zwischen den Betriebsparteien jedoch nicht abschließend abgestimmt ist.

Der Kläger hat eine Ausbildung als Bäcker abgeschlossen. Er war bei der Beklagten als Maschinenbediener eingesetzt

Seit dem 2. Mai 1990 war der Kläger Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats und vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Bei Übernahme des Betriebsratsamts bezog der Kläger eine Vergütung nach der seinerzeitigen Entgeltstufe (ES) F, entsprechend in etwa der heutigen ES 8 RTVE.

Der Kläger erhielt in der nachfolgenden Zeit Gehaltserhöhungen entsprechend einer höheren Eingruppierung, nach der Darstellung der Beklagten wie folgt:

    1. Oktober 1992: "Gehaltsgruppe 9"
    1. Februar 1995: "Gehaltsgruppe 10"
    1. Januar 1999: ES 16
    1. Januar 2001: ES 17
    1. Januar 2003: ES 18
    1. Juli 2005: ES 19
    1. Juli 2007: ES 20

Der Kläger hat die Zeitpunkte der jeweiligen Vergütungserhöhungen nach seiner Erinnerung ebenfalls - teilweise leicht abweichend - aufgeführt. Hierzu wird auf die Stellungnahme im Schriftsatz vom 19. März 2026, Bl. 447 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte teilte dem Kläger die Höhergruppierungen bis zur Erhöhung in die Entgeltstufe ES 17 jeweils mit inhaltsgleichem Schreiben folgenden Inhalts mit:

"Sehr geehrter Herr A.,

die Kommission Betriebsratsvergütung hat ihr Arbeitsentgelt entsprechen der mit Ihnen vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG und unter grundsätzlicher Wahrung des Besitzstandes der [Gehaltsgruppe/Entgeltstufe] angepasst.

(...)"

Die weiteren Vergütungsmitteilungen bis zur Erhöhung in die ES 20 hatten folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr A.,

die Kommission Betriebsratsvergütung hat ihr Arbeitsentgelt entsprechen der mit Ihnen vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG und unter grundsätzlicher Wahrung der [Entgeltstufe] angepasst.

(...)"

Wegen der Daten der einzelnen Mitteilungsschreiben wird auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 9. April 2026 Bezug genommen.

Am 23. Januar 2001 wurde der Kläger in seinem Aufgabenbereich Betriebsrat zum Sachkundigen Umweltschutz bestellt. An 23. Januar 2015 wurde der Kläger zum Sachkundigen für Energie des HMS/BR (Funktion für den Betriebsrat) bestellt.

Der Kläger studierte nebenberuflich an der Technischen Universität Braunschweig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger das Studium abgeschlossen hat.

Unter dem 29. September 2016 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung. Danach sahen die Parteien die Altersteilzeit im Blockmodell vor. Die Arbeitsphase sollte vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2021 andauern, die Freistellungsphase vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2024. In Ziffer 5. der Vereinbarung heißt es auszugsweise:

" 5. Vergütung

Die Vergütung innerhalb der Altersteilzeit richtet sich nach § 4.2 des Tarifvertrages über Altersteilzeit in der jeweils geltenden Fassung.

Die Vergütung wird auf Grundlage der jeweils für Ihre Tätigkeit geltende Entgeltstufe 20 (z. Z. € 6.517,00 - brutto - ) berechnet und monatlich fortlaufend gezahlt.

..."

Der Kläger war vor dem Beginn der Passivphase jedenfalls bereits seit dem 22. September 2021 aufgrund der Entnahme von Zeitwerten aus einem durch die Betriebsvereinbarung vom 1. Januar 2012 (Nr. 01/12) vorgesehenen Zeit-Wertkonto von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Bei der Betriebsratswahl 2022 kandidierte der Kläger nicht.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot sah sich die Beklagte zur Überprüfung der den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen veranlasst.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie eine Kürzung der Vergütung auf die Entgeltstufe 12 vornehmen müsse und die Vergütung während der Altersteilzeit nunmehr auf Grundlage dieser berechnet werde. Die Zahlung zum 31. Januar 2024 erfolge noch ungekürzt. Zur Wahrung der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 23 MTV mache sie einen Rückforderungsanspruch für überzahlte Entgeltzahlung für die Monate Oktober 2023 bis Dezember 2023 geltend. Einschließlich der Überzahlung für Januar 2024 ergebe sich eine Bruttoüberzahlung von 6.314,46 Euro brutto, entsprechend 4.106,85 Euro netto, welche sie - sofern der Kläger nicht eine Sondervereinbarung abschließe - ab Februar 2024 durch Einbehalt vom Entgelt umsetze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens der Beklagten vom 26. Januar 2024 wird auf dieses Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 1. Februar 2024 kündigte die Beklagte den Einbehalt der geltend gemachten Überzahlung (im Schreiben vom 1. Februar 2024 mit 4.106,88 Euro netto beziffert) von der Entgeltzahlung ab Februar 2024 an. Ankündigungsgemäß zahlte die Beklagte an den Kläger ab dem Monat Februar 2024 eine reduzierte Vergütung nach der Entgeltstufe 12 und behielt von der Nettovergütung des Klägers ab Februar 2024 monatlich 342,24 Euro ein.

Der Renteneintritt des Klägers erfolgte zum 1. November 2024.

Mit der am 11. März 2024 eingegangenen und der Beklagten am 13. März 2024 zugestellten Klage sowie der am 21. Juni 2024 eingegangenen und am 24. Juni 2024 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte weiterhin zu einer Vergütungszahlung nach der Entgeltstufe 20 verpflichtet sei. Ferner hat der Kläger Zahlung der Differenz zwischen der nach der Entgeltstufe 12 gezahlten und von ihm geforderten Vergütung nach der Entgeltstufe 20 (monatlich 1.567,58 Euro brutto) für den Zeitraum Februar bis einschließlich Juni 2024 begehrt sowie die (Rück-)Zahlung der von der Beklagten monatlich einbehaltenen Nettovergütung in Höhe von jeweils 342,24 Euro für den Zeitraum Februar bis Juni 2024.

Der Kläger hat gemeint, entsprechend der Mitteilung und Prüfung durch die Kommission Betriebsratsvergütung sei er in die Entgeltstufe 20 eingruppiert worden, dies bedeute, dass die Eingruppierung geprüft und als richtig befunden worden sei. Die Beklagte habe nicht dargelegt, weshalb die ihm nach Prüfung der Kommission Betriebsratsvergütung mitgeteilte Vergütung fehlerhaft gewesen sei. Zudem sei in den Mitteilungen ein Vertragsangebot zu sehen, das er konkludent angenommen habe. Die Beklagte müsse die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG darlegen. Der Kläger hat gemeint, jedenfalls die Altersteilzeitvereinbarung enthalte eine konstitutive Vereinbarung der Vergütungshöhe. In Ziffer 2 des Altersteilzeitvertrags sei seine Tätigkeit als kaufmännische Tätigkeit im Personaleinsatzbetrieb aufgeführt. Die Vergütung sei wörtlich geregelt. Der Kläger hat gemeint, damit beruhe die gesamte Altersteilzeitvereinbarung, ihre Berechnung, Freistellungsmöglichkeiten auch in der aktiven Phase der Altersteilzeit letztlich auf seiner Erwerbsbiografie und damit der zuletzt vereinbarten Entgeltstufe 20. Abänderungsmöglichkeiten sehe die Altersteilzeitvereinbarung nur in Ausnahmefällen vor.

Der Kläger hat eingewandt, der Vortrag der Beklagten zur Vergleichsgruppenbildung sei nicht nachvollziehbar, da die Beklagte die Daten nur anonymisiert vorgelegt habe. Er hat zudem die Auffassung vertreten, die Vergleichsgruppenbildung sei fehlerhaft, da die Beklagte auf den Zeitpunkt 1. Januar 2002 und nicht auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme abgestellt habe. Auch finde die Bildung des Meridians von +/- 5 Jahren keine Rechtsgrundlage und sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beklagte in anderen Verfahren andere Korridore gebildet habe. Entscheidend sei die vergleichbare Tätigkeit, nicht das Alter oder die Betriebszugehörigkeit. Der Kläger hat vorgetragen, mit ihm hätten die Mitarbeiter Herr XXX, Herr XXX sowie Herr XXX angefangen und gearbeitet. Diese hätten sich ebenfalls mindestens in die Entgeltstufe 20 weiterentwickelt. Der Kläger hat behauptet, er habe die universitär durchgeführte Fortbildung erfolgreich abgeschlossen und sei für die Personalsachbearbeitung im Betrieb qualifiziert. Mit diesem Abschluss wäre er bei der Beklagten in die Entgeltstufe 20 eingruppiert worden. Der Kläger hat gemeint, eine Rückforderung scheitere an § 817 Satz 2 BGB, zudem verhalte sich die Beklagte widersprüchlich und könne einen Rückforderungsanspruch daher nicht durchsetzen (§ 242 BGB).

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Entgeltstufe 20 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 5. März 2018 in der Fassung vom 1. Mai 2021 zu vergüten und die Bruttozahlungsbeträge gemäß § 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der Volkswagen AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen;
  2. 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.567,58 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2024 zu zahlen;
  3. 3.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.373,06 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.567,58 Euro seit dem 1. April 2024, aus weiteren 1.567,58 Euro seit dem 1. Mai 2024, aus 1.618,95 Euro seit dem 1. Juni 2024 und aus 1.618,95 Euro seit dem 1. Juli 2024 zu zahlen;
  4. 4.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.711,20 Euro netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 342,24 Euro seit dem 1. März 2024, aus weiteren 342,24 Euro seit dem 1. April 2024, aus 342,24 Euro seit dem 1. Mai 2024, aus 342,24 Euro seit dem 1. Juni 2024 und aus 342,24 Euro seit dem 1. Juli 2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend nach der ES 12 zu vergüten. Die Vergütung des Klägers nach der ES 20 sei nicht über eine reine Vergleichsgruppenbetrachtung gerechtfertigt.

Zur Ermittlung der Hintergründe der Vergütungserhöhungen während der Amtszeit des Klägers habe sie Einsicht in die für den Kläger geführte Akte genommen. Aus dieser sei ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen eines Fragebogens nach Arbeitnehmern mit gleicher Tätigkeit zum Zeitpunkt der Freistellung, Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit zu anderen Zeitpunkten und Arbeitnehmern mit ähnlicher Tätigkeit gefragt worden sei und jeweils handschriftliche Angaben gemacht habe. Die von dem Kläger genannten fünf Personen mit aus damaliger Sicht des Klägers gleicher Tätigkeit zum Zeitpunkt der Freistellung übten jedoch anders als der Kläger nicht lediglich eine Tätigkeit als Maschinenbediener, sondern jedenfalls in einem Fall eine Tätigkeit als Anlagenüberwacher aus. Angaben zum Entgelt dieser Personen bei Amtsübernahme des Klägers, zur Qualifikation oder Lebensalter und Betriebszugehörigkeit lägen nicht vor. Die vom Kläger darüber hinaus als Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit zu anderen Zeitpunkten genannten zwei Personen seien als Meister und nicht wie der Kläger bei Amtsübernahme als Maschinenbediener tätig. Aus der Akte sei nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche dieser Personen sie dann für spätere Vergütungserhöhungen herangezogen habe. Es fehle in der Akte des Klägers eine eigene und nach heutigen Maßstäben gebildete Vergleichsgruppe, sowohl zum Zeitpunkt der Amtsübernahme als auch für jede der folgenden Vergütungserhöhungen bis in die ES 20.

Im Rahmen der nunmehr vorgenommenen Überprüfung der Vergütung des Klägers habe sie zunächst 90 Arbeitnehmer ermittelt, die am 1. Januar 2002 am Standort Salzgitter als Maschinenbediener tätig und in die Entgeltstufe 8 eingruppiert gewesen seien. Sie habe dabei eine Hilfsauswertung zum 1. Januar 2002 vorgenommen, da das alte Datenerfassungssystem ("Pedatis") zu diesem Stichtag durch das SAP-System abgelöst worden sei und die Altdaten nicht mehr verfügbar gewesen seien. Diese potentielle Vergleichsgruppe habe sie auf Personen reduziert, die über eine mit dem Kläger vergleichbare Ausbildung als Bäcker, dh. eine einfache Ausbildung, verfügten. Nach weiterer Filterung der verbleibenden Vergleichsgruppe nach Maßgabe eines von ihr angewendeten Zeitkorridors von + / - fünf Jahren bei Lebensalter und Betriebszugehörigkeit habe sie einen Median der 17 verbleibenden Vergleichspersonen nach Entgeltstufe 9 ermittelt. Da sich eine andere Person an der Spitze der Vergleichsgruppe mit einer - wie durch den Kläger absolvierten - einfachen Ausbildung durch seine Wahl als Teamsprecher in die ES 12 entwickelt habe und der Kläger sich ebenso habe entwickeln können, habe sie unter Berücksichtigung dieser hypothetischen Karriere des Klägers eine Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 12 RTVE ermittelt. Die von dem Kläger jetzt benannten Vergleichspersonen seien nicht vergleichbar.

Die Beklagte hat gemeint, die von dem Kläger übernommenen Funktionen als Sachkundiger für Umweltschutz bzw. als Sachkundiger für Energie führten nicht zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch. Zeugnisse oder Abschlüsse zu einem erfolgreich absolvierten Studium lägen ihr nicht vor.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen den Kläger hinsichtlich der überzahlten Vergütung ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu. Der Kläger habe die als Entgelt gezahlten Beträge unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot - § 78 Satz 2 BetrVG - und damit ohne rechtlichen Grund erlangt. § 817 BGB stehe der Rückforderung nicht entgegen, da ansonsten der gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Zustand perpetuiert werde. Sie verhalte sich auch nicht widersprüchlich, zudem könne der Kläger nicht auf eine Weitergewährung gesetzeswidriger Leistungen vertrauen. Die Vergütungsmitteilungen hätten keine konstitutive Wirkung, die Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung seien vorliegend nicht anwendbar. Die Beklagte hat gemeint, auch in der Altersteilzeitvereinbarung sei lediglich die bereits zuvor gezahlte Vergütung deklaratorisch fortgeschrieben worden.

Mit Urteil vom 26. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Dem Kläger stehe die Vergütung auf Grundlage der ES 20 gemäß Ziffer 5. der Altersteilzeitvereinbarung vom 29. September 2016 zu. Ziffer 5. enthalte nach deren Auslegung eine konstitutive Regelung über die Höhe der Vergütung entsprechend der ES 20. Die Vereinbarung der Vergütung nach der ES 20 sei nicht wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nichtig. Die für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht darzulegen vermocht, dass die bisherige Eingruppierung des Klägers in der ES 20 objektiv fehlerhaft sei. Sie habe nicht vorgetragen, inwiefern die paritätische Kommission, auf deren Grundlage die Höhergruppierungen jeweils erfolgten, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen oder unzutreffenden Erwägungen ausgegangen sei, die zu der aus ihrer Sicht fehlerhaften Eingruppierung des Klägers in die ES 20 geführt hätten. Daneben habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die nunmehr von ihr vorgenommene Eingruppierung in die ES 12 zutreffend sei. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Vergleichsgruppe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Amtsübernahme zum 2./3. Mai 1990 zutreffend gebildet habe. Die Beklagte habe die Vergleichsgruppe vielmehr zum 1. Januar 2002 gebildet. Daneben sei die Richtigkeit der Vergleichsgruppenbildung mangels namentlicher Benennung der einbezogenen Vergleichspersonen nicht nachvollziehbar. Zudem führe die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung auf Arbeitnehmer, die nicht mehr als fünf Jahre jünger beziehungsweise älter als der Kläger zum Zeitpunkt der Amtsübernahme seien und deren Betriebszugehörigkeit nicht fünf Jahre länger beziehungsweise kürzer als diejenige des Klägers zu einer fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung. Der Beklagten stehe daher auch ein Rückforderungsanspruch nicht zu.

Gegen das der Beklagten am 11. Juli 2024 zugestellte Urteil richtet sich deren am 5. August 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 11. September 2024 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Altersteilzeitvereinbarung als konstitutive Vergütungsregelung anzusehen sei. Im Bereich der Festlegung der Vergütung freigestellter Betriebsräte fehle es aufgrund der zwingenden Regelungen des § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG an der sonst bestehenden Vertragsautonomie der Parteien zum Abschluss konstitutiver Vergütungsvereinbarungen. Ziffer 4.2.1 des TV ATZ zwinge sie zu einer - allerdings nur deklaratorischen - Regelung der Vergütung in die Altersteilzeitvereinbarung. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung der Altersteilzeitvereinbarung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten - nämlich die zwingenden Regelungen des § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG zur Vergütungsbemessung von freigestellten Betriebsräten - nicht angemessen berücksichtigt. Auch die Vergleichsgruppenbildung setze letztlich auf der korrekten Zuordnung der Vergleichsarbeitnehmer unter die Tätigkeitsmerkmale des Rahmentarifvertrags auf. Bei Vorhandensein tariflicher Tätigkeitsmerkmale bestehe auch kein Bedarf für eine konstitutive Entgeltregelung. Die Beklagte meint weiter, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht Vertrauensschutz in die Richtigkeit der Bewertung der Tätigkeit zugunsten des Klägers bejaht. Auch trage nicht sie, sondern der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruch. Im Rahmen der stattdessen anzunehmenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast habe sie hinreichend zu der durch den Kläger vorgetragenen Vergleichsgruppe und der Fehlerhaftigkeit der Vergütungserhöhungen in der Vergangenheit vorgetragen. Eine Vergleichsgruppenbildung zum Zeitpunkt der Amtsübernahme sei ihr aufgrund fehlender Daten infolge der Systemumstellung zum 1. Januar 2002 nicht möglich und könne von ihr aufgrund dessen nicht verlangt werden. Es sei angesichts der Betrachtung eines Zeitraums von mehr als 22 Jahren wenig wahrscheinlich, dass die beiden denkbaren Zeitpunkte zu signifikant unterschiedlichen Ergebnissen führten. Zur Vergleichsgruppenbildung trage sie nunmehr unter namentlicher Nennung und mit aktualisierter Vergütung vor. Das Arbeitsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit als Kriterien für die Vergleichsgruppenbildung nicht berücksichtigt werden dürften. So sehe Ziffer 3.2 Buchst. f) der GBV 2012 diese Kriterien ausdrücklich für die Vergleichsgruppenbildung vor. Auch liege kein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Infolge der fehlerhaften Ausführungen zur Vergleichsgruppenbildung habe sich das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht weiter mit ihrer hypothetischen Betrachtung für den Kläger auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht habe sich auch mit dem strafrechtlichen Risiko nicht auseinandergesetzt, dem ihre Unternehmensleitung ausgesetzt sei und habe damit einerseits ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt und setze sie damit dem fortgesetzten Risiko einer Auseinandersetzung mit der Staatsanwaltschaft aus.

Die Beklagte beantragt ,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2024, Az. 3 Ca 102/24, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt ,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus, die Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass eine Bindung der Arbeitsgerichte an die Entscheidung der Strafgerichte vorliege. Der Kläger meint, er könne wie ein "normaler" Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der mitgeteilten Vergütung vertrauen. Entziehe man den betroffenen Betriebsratsmitgliedern den Vertrauensschutz, würden sie im Vergleich zu Arbeitnehmern ohne Betriebsratsamt benachteiligt. Der Kläger ist weiter der Auffassung, es handele sich bei der Vereinbarung der Vergütung im Altersteilzeitvertrag um eine konstitutive Vereinbarung. Da der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet sei, bestehe ein grundlegender Unterschied zu den Eingruppierungsmitteilungen der Beklagten im Übrigen. Für die Annahme, zwingendes Recht könne arbeitsvertraglich nicht abbedungen werden, bedürfe es einer Begründung der Beklagten, weshalb seine Vergütung im konkreten Fall gegen das Gesetz verstoße. Der Kläger ist der Auffassung, die Vergleichsgruppenbildung der Beklagten sei weiterhin unzutreffend. Für die Vergleichsgruppenbildung sei ausschließlich auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme abzustellen. Die Unmöglichkeit der Darlegung der Vergleichbarkeit zum Zeitpunkt der Amtsübernahme gehe zu Lasten der Beklagten. Ferner spielten sämtliche von der Beklagten angelegte Kriterien wie Altersunterschiede, Betriebszugehörigkeit oder berufliche Vorbildung keine Rolle. Trotz Nennung der Namen der von der Beklagten herangezogenen Vergleichspersonen stelle sie (weiter) nicht auf die relevante Vergleichbarkeit im Rahmen der Tätigkeit ab. Der Kläger erklärt, er stütze sich primär auf einen Anspruch aus der Altersteilzeitvereinbarung, hilfsweise auf § 37 Abs. 4 BetrVG, hilfsweise auf eine hypothetische Karriereentwicklung § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB).

Der Kläger meint, auch für den Zeitraum des Überschneidens des Feststellungsantrags mit dem Leistungsantrag bestehe weiterhin ein Feststellungsinteresse. Bei einem reinen Leistungsantrag sei er nicht davor gefeit, dass sich die Beklagte darauf berufe, die Eingruppierung sei doch unzutreffend und eine vollkommen neue Vergleichsgruppe heranziehe. Den Feststellungsantrag hat der Kläger wie folgt angepasst:

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Entgeltstufe 20 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 05.03.2018 in der Fassung vom 01.12.2024 zu vergüten und die Bruttozahlungsbeträge gemäß § 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der Volkswagen AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sowie die erst- und zweitinstanzlichen Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeA.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a) ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

B.

Die Berufung ist nur in geringem Umfang begründet, soweit der Feststellungsantrag Zeiträume umfasst, die denen der Zahlungsanträge entsprechen und soweit das Arbeitsgericht eine Vergütungspflicht über den 31. Oktober 2024 hinaus festgestellt hat. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben, soweit der Zeitraum Juli bis Oktober 2024 betroffen ist.

Der Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung der Vergütungspflicht für Zeiträume begehrt, die sich mit den Zahlungsanträgen überschneiden. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zulässig.

a)

Der Feststellungsantrag ist auszulegen.

Der Feststellungsantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der Vergütung nach der Entgeltstufe 20 nur bis zum 31. Oktober 2024 begehrt. Denn ab dem 1. November 2024 befindet sich der Kläger in Rente. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine Vergütungspflicht der Beklagten mehr. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Klagebegründung des Klägers, der sein Klagebegehren primär auf die Altersteilzeitvereinbarung vom 29. September 2016 stützt.

Der Kläger hat ein über den 31. Oktober 2024 hinausgehendes Feststellungsinteresse nicht dargelegt. Sofern der Kläger etwaige von der Höhe der Vergütung abhängige Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung geltend machen kann, handelt es sich bei diesen um einen anderen Streitgegenstand, zu dem der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht weiter vorgetragen hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beklagte bei rechtskräftigem Unterliegen bei der Berechnung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge auf eine andere Vergütungshöhe berufen wird.

Soweit der Feststellungsantrag des Klägers im Wortlaut eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen hat, wurde der Tenor zur Klarstellung entsprechend neugefasst.

b)

Das Klagebegehren ist hinreichend bestimmt.

Der Kläger hat trotz des einheitlichen Klagebegehrens (Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach Entgeltstufe 20 RTVE) drei prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) in den Prozess eingeführt. Hierzu hat er zuletzt die für die von ihm im Wege der alternativen Klagehäufung geltend gemachten mehreren Streitgegenstände erforderliche Rangfolge festgelegt. Er hat in der Berufungsinstanz zuletzt klargestellt, dass er sich vorrangig auf einen Anspruch aus der Altersteilzeitvereinbarung vom 29. September 2016, hilfsweise auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG und weiter hilfsweise auf eine hypothetische Karriereentwicklung (§ 78 Satz 2 BetrVG) stützt.

c)

In der vorgenommenen Auslegung besteht für den Antrag das erforderliche Feststellungsinteresse nur für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2024.

aa)

Es handelt sich um einen an eine Eingruppierungsfeststellungsklage angelehnten Antrag (vgl. BAG 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 19), der von einem hinreichenden Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO getragen ist. Insbesondere ist ein solcher Antrag auch außerhalb des öffentlichen Dienstes im Bereich der Privatwirtschaft üblich und begegnet keinen prozessrechtlichen Bedenken.

bb)

Das Feststellungsinteresse des Klägers besteht nur für den Zeitraum seit Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2024.

Zwar hat die Beklagte bereits ab Februar 2024 nur die reduzierte Vergütung entsprechend der ES 12 gezahlt.

Allerdings hat der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung der Entgeltstufe 12 und der Entgeltstufe 20 für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2024 mit den Zahlungsanträgen zu 2. und 3. beziffert und eingeklagt, sodass derselbe Anspruch Gegenstand der Zahlungsanträge und des Feststellungsantrags ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, welches über eine entsprechende Vergütungszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte. Auch die Auslegung als Zwischenfeststellungsklage kommt aus diesem Grund nicht in Betracht, da diese ebenfalls voraussetzt, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (vgl. insgesamt BAG 22. Februar 2023 - 4 AZR 68/22 - mwN).

Die von dem Kläger begehrte Einordnung in das Vergütungssystem der Beklagten - nämlich in die Entgeltstufe 20 - ist Gegenstand der Entscheidung über die Zahlungsanträge. Für den sich überschneidenden Zeitraum hat eine Entscheidung über den Feststellungsantrag keine weitergehende Wirkung als diejenige einer solchen über die Zahlungsanträge.

Der Feststellungsantrag im Übrigen ist begründet. Der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltstufe 20 folgt zwar nicht aus der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien, aber aus § 37 Abs. 4 BetrVG.

a)

Die Altersteilzeitvereinbarung der Parteien enthält in Ziffer 5. Abs. 2 keine konstitutive Vereinbarung der Vergütung nach der ES 20. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Altersteilzeitvertrags.

aa)

Die Auslegung hat dabei nach den Grundsätzen der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regelungen zu erfolgen (vgl. LAG Niedersachsen 22. Mai 2025 - 3 SLa 673/24 B - zu B II 1 der Gründe).

Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Dass der Altersteilzeitvertrag von der Beklagten vorformuliert wurde, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich der Vertrag in einem Schreiben der Beklagten findet. Er gilt auch als von der Beklagten gestellt, da der Kläger Verbraucher iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist.

bb)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr. vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 50).

cc)

Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass im Altersteilzeitvertrag keine rechtsgeschäftliche Zusage auf Zahlung einer Vergütung nach ES 20 enthalten ist.

Der reine Wortlaut des Vertrags ist unergiebig. Ziffer 5 Abs. 1 regelt, dass sich die Vergütung innerhalb der Altersteilzeit nach § 4.2 des TV ATZ in der jeweils geltenden Fassung richtet. § 4.2 TV ATZ enthält allerdings im Wesentlichen Regeln zur Berechnung der Altersteilzeitvergütung.

In Ziffer 5 Abs. 2 heißt es, die Vergütung werde auf Grundlage der jeweils für die Tätigkeit geltende Entgeltstufe 20 berechnet und monatlich fortlaufend gezahlt. Damit wird auf die Tätigkeit abgestellt, die im Fall des Klägers auch während der aktiven Phase der Altersteilzeit aufgrund der Freistellung im Rahmen des Betriebsratsamts gerade nicht ausgeübt wird.

Aus dem Verweis auf die tarifvertraglichen Vorschriften und dem Verweis auf eine bereits "geltende" Entgeltstufe kann aber entnommen werden, dass diese Entgeltstufe unabhängig von der Altersteilzeitvereinbarung lediglich weiter gelten soll.

Zum anderen spricht der Umstand der Freistellung aufgrund der Betriebsratstätigkeit bei Abschluss und bei Geltung der Altersteilzeitvereinbarung dafür, dass die Mitteilung der Höhe der Vergütung ersichtlich keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Beklagten enthält. Zwar sind Arbeitgeber und Betriebsrat nicht gehindert, während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds abweichende arbeitsvertragliche Regelungen zu treffen (vgl. BAG 5. November 2025 - 7 AZR 186/24 - Rn. 19) allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ungeachtet der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und dessen Inkrafttreten die gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 4 und § 78 Satz 2 BetrVG außer Acht lassen und eine davon abgekoppelte Vergütungsabrede treffen wollte.

Mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrags fiel auch keine Vergütungserhöhung zusammen. Bei dessen Abschluss im September 2016 war der Kläger bereits seit rund neun Jahren in die Entgeltstufe 20 eingruppiert. Dies spricht dafür, dass die für richtig befundene Vergütung weiter fortgeschrieben werden sollte.

b)

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer (Altersteilzeit-)Vergütung nach der Entgeltstufe 20 folgt unmittelbar aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG.

aa)

Dem Anspruch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG steht nicht entgegen, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr Betriebsratsmitglied gewesen ist. Im streitgegenständlichen Zeitraum befand sich der Kläger in der passiven Phase der Altersteilzeit.

(1)

Nach der Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423//10 - Rn. 26; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat "zeitversetzt" zu erfolgen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/1010 - Rn. 26; vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21).

(2)

Den in der Arbeitsphase erarbeiteten Entgelten entspricht im Fall eines freigestellten Betriebsratsmitglieds die nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG fortzuzahlende Vergütung.

Aus Ziffer 5. des Altersteilzeitvertrags der Parteien vom 29. September 2016 iVm. § 4.2 TV ATZ ergibt sich nichts anderes. Wie ausgeführt, ergibt sich aus diesem keine konstitutive Vergütungsvereinbarung.

bb)

Der Kläger konnte auf die Richtigkeit der ihm durch die Beklagte mitgeteilten Anpassungsentscheidungen der paritätischen Kommission zur Bemessung seiner Vergütung während der Freistellungsphase seiner Betriebsratstätigkeit vertrauen. Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass die dem Kläger mitgeteilte Anpassung der Vergütung objektiv fehlerhaft gewesen ist.

(1)

Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung; diese Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich auch auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers (§ 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht zwingend die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. Mit dem Entgeltschutz und der Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG - sowie dem diese ergänzenden Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 5 BetrVG - soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 30 unter Hinweis auf die Begründung zur Kodifizierung des Entgelt- und Tätigkeitsschutzes mit den ergänzenden Bestimmungen zu § 37 BetrVG im Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972, zu BT-Drs. VI/2729 S. 23). Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit (sowie ein Jahr nach deren Beendigung) in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 30 mwN). Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 30; 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17 mwN).

(2)

§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vermittelt dem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf eine erhöhte Vergütung in dem (relativen) Umfang, in dem die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt. Das Arbeitsentgelt ist an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung - ggf. fortlaufend - anzupassen (Anspruch auf Vergütungsanpassung; BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 31 mwN zur Entwicklung der Rechtsprechung).

(3)

Dem Arbeitgeber vermittelt § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG demgegenüber eine Verpflichtung. Ihm ist es untersagt, das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds in der Relation geringer zu bemessen als das eines vergleichbaren Arbeitnehmers mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Er hat das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds - ggf. fortlaufend und in Relation - demjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung anzugleichen. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verpflichtet ihn nicht, eine Hypothese über die individuelle berufliche Entwicklung des Betriebsratsmitglieds anzustellen. Er hat vielmehr für die Bemessung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung heranzuziehen, was eines die (gedankliche) Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG betreffenden Akts der Erkenntnis und Rechtsanwendung bedarf (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 32).

(4)

Berühmt sich das Betriebsratsmitglied eines Anspruchs auf Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, trifft es nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und die rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und ggf. zu beweisen; der Gegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 33 unter Hinweis auf Greger in Zöller ZPO 35. Aufl. Vor § 284 Rn. 17a mwN). Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 33 mwN).

(5)

Korrigiert hingegen der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied nach der objektiven Sachlage als bloße Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. Diese spezifisch umgekehrte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist dem Umstand geschuldet, dass das Betriebsratsmitglied bei einer unter Berufung auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährten Entgelterhöhung - jedenfalls grundsätzlich - davon ausgehen darf, der Arbeitgeber erfülle seine diesbezügliche betriebsverfassungsrechtliche Anpassungsverpflichtung. Das Betriebsratsmitglied darf sich - abgesehen von besonderen Sachlagen, in denen es sich ihm aufdrängen muss, dass es eine amtsbezogen-unzulässig begünstigende Vergütungssteigerung erfährt oder ggf. auch bei einer ganz offensichtlich verfehlten und nur vorgeschoben auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beruhenden Entgelt"anpassung" - darauf verlassen, dass der Arbeitgeber entsprechend der Pflicht des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verfährt. Ermittelt der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, hat das Betriebsratsmitglied keine Veranlassung zu eigenen Vorkehrungen hinsichtlich einer Sicherung seines Entgeltanpassungsanspruchs (Dokumentation von Vergleichspersonen und deren betriebsüblicher Entwicklung). Es ist demnach bei der arbeitgeberseitig auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Vergütungserhöhung, die später zurückgenommen wird, für die Durchsetzbarkeit seines (Mindestentgelt-)Anspruchs typischerweise auf Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast angewiesen (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 34 mwN). Der Arbeitgeber ist demgegenüber schon aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz gehalten, die Vergütungsanpassung - im Sinn eines Normenvollzugs seiner aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden Pflicht - sorgfältig und korrekt zu bestimmen. Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werde, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 34).

(6)

Dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gegenüber es nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig begünstigenden Maßnahmen und Leistungen genießt. Es ist richtig, dass Mandatsträger nicht berechtigterweise auf die Weitergewährung gesetzeswidriger Leistungen vertrauen dürfen (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 35 mwN). Ebenso ist zutreffend, dass eine dem Betriebsratsmitglied nur aufgrund seines Amts gewährte Vergütungserhöhung ("Bezahlung als Betriebsrat") gegen das betriebsverfassungsrechtliche Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG verstößt; entsprechend ist das Vertrauen des Betriebsratsmitglieds in eine dem Verbot der Begünstigung zuwiderlaufende Entgelterhöhung nicht schutzwürdig. Das setzt aber voraus, dass es sich überhaupt um einen Tatbestand der unzulässigen Begünstigung handelt, der wiederum insbesondere dann von vornherein ausscheidet, wenn die Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG angepasst worden ist. Durfte das Betriebsratsmitglied von einer bloßen Anpassung seiner Vergütung iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ausgehen, wird kein Vertrauensschutz in gesetzeswidrige Leistungen begründet, wenn es nunmehr dem Arbeitgeber obliegt, die Unrichtigkeit der Bemessung des gewährten (Mindest-)Entgelts iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies entspricht vielmehr der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die gegen das Begünstigungsverbot verstößt. Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 35; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44). Entsprechend steht der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch die prinzipiell "von Amts wegen" gebotene rechtliche Prüfung von Verstößen gegen § 78 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. Diese beinhaltet keine amtswegige Tatsachenermittlung in dem vom Beibringungsgrundsatz geprägten Urteilsverfahren, was auch für die Verfolgung von auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage verlangten Individual(vergütungs-)ansprüchen von Betriebsratsmitgliedern die zutreffende Verfahrensart ist (st. Rspr., BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 35 unter Hinweis auf BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - zu I der Gründe).

(7)

Unter Anwendung dieser - auch im Rahmen der Bemessung der Vergütung in der passiven Phase der Alterszeitzeit zu berücksichtigenden - Grundsätze hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte die objektive Fehlerhaftigkeit der dem Kläger mitgeteilten Anpassung der Vergütung nicht darzulegen vermocht.

(a)

Die Beklagte hat dem Kläger nicht nur zuletzt mit Schreiben im Jahr 2007, sondern über die Jahre jeweils bei einer entsprechenden Vergütungserhöhung unter Bezugnahme auf die Kommission Betriebsratsvergütung mitgeteilt, dass die Vergütung gemäß der Vergütungsregelung für freigestellte Betriebsratsmitglieder erhöht werde. Angesichts dieser Mitteilungen und der jahrelangen Gewährung der Vergütung durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte die Vergütung entsprechend ihrer gesetzlichen Anpassungspflicht anhand vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG bemessen und an ihn gezahlt hat. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine amtsbezogen unzulässige Vergütungssteigerung erhielt oder eine verfehlte und nur offensichtlich vorgeschoben auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beruhende Entgeltbemessung vorliegt, sind durch die Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte Bezug nimmt auf die für den Kläger geführte Akte betreffend die Vergütungsbemessung, ist von ihr - abgesehen von der Aussagekraft der darin befindlichen Inhalte - nicht vorgetragen, dass der Kläger von dieser auch nur Kenntnis gehabt hätte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Vergütungserhöhungen von der Entgeltstufe 12 in die Entgeltstufe 20 über einen Zeitraum von rund 17 Jahren vollzog und dabei vier von acht Stufen reine Erfahrungsstufen darstellen, die tariflich spätestens nach zweijähriger Verweildauer in der ungeraden Entgeltgruppe automatisch erreicht werden. Die letzte Höhergruppierung erfolgte zudem bereits im Jahr 2007 und liegt damit bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum bereits 17 Jahre zurück.

(b)

Die Beklagte hat die objektive Fehlerhaftigkeit der Vergütungserhöhungen nicht aufzuzeigen vermocht.

Zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidungen der Beklagten war nicht die von ihr vorgelegte GBV 2012, sondern die GBV 1991 in Kraft. Diese enthielt keine Kriterien für die Feststellung der Vergleichbarkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder mit anderen Arbeitnehmern. Bei der Ermittlung der betriebsüblichen Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer waren daher allein die Maßgaben des Gesetzes und der (damaligen) Rechtsprechung zu beachten. Danach sind (und waren) vergleichbar die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren, wobei außergewöhnliche Leistungen ebenso zu berücksichtigen sind (und waren) wie unterdurchschnittliche Leistungen (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - Rn 20; LAG Niedersachsen 28. Januar 2026 - 13 SLa 50/24 -).

(aa)

Die Beklagte geht davon aus, dass aufgrund der fehlenden Dokumentation zur Vergütungsentwicklung des Klägers eine Vergleichsgruppe seinerzeit überhaupt nicht oder fehlerhaft gebildet wurde.

Die bloße Vermutung der Beklagten reicht zur Darlegung einer objektiven Fehlerhaftigkeit jedoch nicht aus, wenn die Beklagte gerade keine Angaben dazu macht, welche Erwägungen die Kommission Betriebsratsvergütung seinerzeit zum Vorschlag der Vergütungsbemessung jeweils angestellt hat. Solche Angaben sind ihr jedenfalls nach der unternehmensinternen Konzeption zur Ermittlung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder möglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach Inhalt auch der GBV 1991 die Kommission Vorschläge zur Bemessung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder unterbreitet und diese nicht etwa vorgegeben hat. Bei der Beklagten muss es demnach jeweils einen Entscheidungsprozess zur Übernahme des Vorschlags gegeben haben. Zudem waren - aufgrund der paritätischen Besetzung - Vertreter der Beklagten selbst Mitglied der Kommission. Somit hatte sie - jedenfalls seinerzeit - auch Zugang zum Meinungsbildungsprozess der Kommission.

(bb)

Soweit die Beklagte nachträglich eine Vergleichsgruppe gebildet hat, deren Mitglieder sie in der Berufungsinstanz auch namentlich zu erkennen gegeben hat, lässt sich anhand ihrer Darstellung deren Vergütungsentwicklung erstmals zum Zeitpunkt des 1. Januar 2002 und sodann nachfolgend zu den jeweiligen Zeitpunkten der Vergütungserhöhung des Klägers nicht feststellen, dass die damaligen, davon abweichenden Anpassungsentscheidungen tatsächlich fehlerhaft gewesen sind und eine betriebsübliche Entwicklung des Klägers in die Entgeltstufe 20 ausgeschlossen ist.

(aaa)

Die Beklagte geht unzutreffend davon aus, dass sie in zulässiger Weise für den Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung auf den 1. Januar 2002 abstellen dürfe.

Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts zunächst der Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitglieds sowie bei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats der Zeitpunkt ihres Nachrückens in den Betriebsrat; das gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Dies ist nunmehr in der Fassung der seit dem 25. Juli 2024 geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG kodifiziert, wonach zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 42 mwN).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagten nach ihrem Vortrag Daten zum Zeitpunkt des Amtsantritts des Klägers zum 2. Mai 1990 nicht mehr zur Verfügung stehen. Es entspricht dem allgemeinen Prozessrisiko einer darlegungs- und beweisbelasteten Partei, Informationen oder Beweismittel zur Durchsetzung ihres Anspruchs, die aufgrund in ihrer Sphäre liegender Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, nicht nutzbar machen zu können. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Neben gesetzlich vorgesehenen Beweiserleichterungen können nach der Rechtsprechung Informationsasymmetrien zu einer abgestuften Darlegungslast und Beweiserleichterungen führen, wenn eine Partei typischerweise keinen Einblick in bestimmte Vorgänge hat (vgl. etwa BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 14; 5. Juli 1995 - 5 AZN 269/95 - Rn. 8). Der fehlende Zugang zu Informationen oder Beweismitteln allein auf Seiten einer Partei führt jedoch nicht etwa zu einem Wechsel oder zu Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast. Aufgrund dieser Wertung kann die Unmöglichkeit der Darlegung der Vergleichsgruppenbildung zum Zeitpunkt der Amtsübernahme auch keinen nunmehr in § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG kodifizierten "sachlichen Grund" darstellen, der eine Betrachtung zu einem abweichenden Betrachtungszeitpunkt zuließe. Gerade der Verlust von Daten kann sich zeitlich völlig unterschiedlich gestalten. Die Zulassung eines abweichenden Betrachtungszeitpunkts aufgrund eines Datenverlusts führte zu von der Wertung des § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG zufällig abweichenden Ergebnissen, die auch vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 78 Satz 2 BetrVG nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen System zur Bemessung der Betriebsratsvergütung vereinbar sind.

(bbb)

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch nicht ausschließen, dass auch bei einem Gesamtbetrachungszeitraum von über 20 Jahren eine zeitliche Differenz von immerhin rund 12 Jahren (Mai 1990 und Januar 2002) nicht eine anders gebildete Vergleichsgruppe zur Folge gehabt hätte, deren Vergütungsentwicklung nicht der von der Beklagten Dargestellten entspricht.

b)

Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung rügt, das Arbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nicht mit dem von ihr vorgetragenen Risiko einer weiteren Strafverfolgung auseinandergesetzt habe, ist bereits nicht ersichtlich, welcher konkrete Vortrag der Beklagten vom Arbeitsgericht übergangen worden sein soll. Im Übrigen ergibt sich auch keine Bindung der Arbeitsgerichte an die in einem strafrechtlichen Urteil und so auch nicht im strafrechtlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Januar 2023 ( - 6 StR 133/22 - ) geäußerte Rechtsauffassung (vgl. hierzu auch LAG Niedersachsen 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - zu I 3 cc der Gründe).

c)

Die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 23 MTV steht der Feststellung der Vergütungspflicht für Juli bis Oktober 2024 offensichtlich nicht entgegen.

Der Kläger hat diese mit der beim Arbeitsgericht am 23. Februar 2024 eingegangenen und der Beklagten am 4. März 2024 zugestellten Klage gewahrt.

Die Vergütung für den Monat Juli 2024 war nach § 4.2.4 TV ATZ iVm. § 22.2 MTV zum letzten Arbeitstag des Monats Juli 2024 fällig. Der Kläger hat die Klage bereits am 11. März 2024 eingereicht, zugestellt wurde sie am 13. März 2024.

d)

Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG 21. August 2024 - 10 AZR 500/20 - Rn. 23 mwN).

Nach § 4.2.4 TV ATZ iVm. § 22.2 MTV wird das (Teilzeit-)Arbeitsentgelt zum letzten Arbeitstag im Monat fällig, sodass der Kläger jedenfalls Verzugszinsen wie beantragt ab dem 1. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Tags geltend machen kann.

In Bezug auf die Zinsen war im Tenor lediglich klarzustellen, dass Zinsen auf die Bruttonachzahlungsbeträge zu zahlen sind.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.567,58 Euro brutto für den Monat Februar sowie 6.373,06 Euro brutto für die Monate März bis einschließlich Juni 2024 jeweils nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben.

Aus den zum Feststellungsantrag ausgeführten Gründen ergibt sich ein Zahlungsanspruch nicht aus der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien vom 29. September 2016.

Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aber ebenso aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Auf die obigen Ausführungen zu I. wird verwiesen. Die Höhe der Ansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auf die obigen Ausführungen zur Fälligkeit wird Bezug genommen.

III.

Der Zahlungsantrag zu 4., mit dem der Kläger einbehaltene Nettovergütungsansprüche für die Monate Februar 2024 bis einschließlich Juni 2024 begehrt, ist begründet.

Die jeweilige Vergütungsforderung des Klägers - welche die Beklagte in dem Zeitraum Februar 2024 bis einschließlich Juni 2024 nur nach Maßgabe der Entgeltstufe 12 abgerechnet hat - ist nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG wie dargestellt entstanden.

Die jeweiligen Ansprüche sind nicht in Höhe der monatlich abgezogenen 342,24 Euro netto, mithin insgesamt 1.711,20 Euro netto, aufgrund Aufrechnung der Beklagten erloschen. Der Beklagten steht eine Gegenforderung iSd. § 387 BGB nicht zu.

Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung von überzahlter Vergütung für den Zeitraum Oktober 2023 bis Januar 2024. Wie ausgeführt, stand dem Kläger in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung der Altersteilzeitvergütung bemessen nach der Entgeltstufe 20 und nicht wie von der Beklagten reklamiert nach Entgeltstufe 12 zu. Die Beklagte hat die an den Kläger geleistete Vergütung damit nicht überzahlt und nicht ohne Rechtsgrund an den Kläger geleistet.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu (sh. oben). Nach den obigen Ausführungen kann der Kläger Verzugszinsen nach dem Zahlungsantrag wie beantragt jedenfalls ab dem 1. des Folgemonats geltend machen.

IV.

Auch die umfassende Abwägung aller von der Beklagten weiter vorgetragenen Argumente, auch soweit auf sie im Urteil nicht mehr besonders eingegangen wurde, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führten nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.

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