LG Lüneburg, 2008-03-20, 3 T 36/08

3 T 36/08Kantonsgericht20.03.2008

Gesamter Gesetzestext

LG Lüneburg — 2008-03-20 — 3 T 36/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-20

Aktenzeichen: 3 T 36/08

ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2008:0320.3T36.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 22033

verkuendung

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht xxx, den Richter am Landgericht xxx und die Richterin xxx am 20.3.2008 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22.1.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 19.12.2007 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.2.2008 wird auf ihre Kosten zu einem Beschwerdewert von 3.000 EUR als unzulässig verworfen.

Gründe

Gründe1Die Beschwerdeführerin wendet sich unter Berufung auf § 6 Absatz 1 InsO i.V.m. § 34 Absatz 2 InsO analog dagegen, dass das Amtsgericht die beantragte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt hat.

2Die mit dieser Zielrichtung erhobene, als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde ist unzulässig.

3Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen gemäß § 6 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.

4Auf die in der Insolvenzordnung nicht geregelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grundsätzlich die §§ 56-59 InsO Anwendung (BGH, Beschluss vom 25.1.2007, IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). Ein Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (BGH, Beschluss vom 20.9.2007, IX ZB 239/06).

5Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde kann auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 34 InsO gestützt werden, da es am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn nach dem in § 6 Absatz 1 InsO normierten Enumerationsprinzip ist die sofortige Beschwerde nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen zulässig (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 6 Rn. 1).

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.

7Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Mangels konkreter Angaben über den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens richtet sich die Festsetzung des Beschwerdewertes vorliegend nicht nach § 58 Absatz 1 GKG, sondern wird in entsprechender Anwendung des § 30 Absatz 2 KostO auf 3.000 EUR festgesetzt.

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