AG Hannover, 2026-04-20, 527 C 9826/25

527 C 9826/25Gericht erster Instanz20.04.2026

Gesamter Gesetzestext

AG Hannover — 2026-04-20 — 527 C 9826/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: 527 C 9826/25

ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2025:0420.527C9826.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 14155

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 636,70 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2025 zahlen. 2. 2.Der Rechtsstreit ist in Höhe von 350,00 Euro erledigt. 3. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. 4.Der Streitwert wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro. 5. 5.Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger begehrt von der Beklagten die teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Reise im August 2024.

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise für den Zeitraum 03.08. bis 14.08.2024 für einen Reisepreis in Höhe von 7.186,00 Euro. Reiseziel war das Hotel Grecotel Kos Imperial auf der griechischen Insel Kos. Die Anlage verfügt über 384 Zimmer und sechs Pools. An den Pools, in den Ruhebereichen des Hotels sowie am Strand wurden durch das Hotel Liegen bereitgestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese jeden Tag entgegen der in der Anlage herrschenden Regeln reserviert wurden. Der Kläger zeigte dies am ersten Reisetag der Reiseleitung an. Der Kläger wurde darauf verwiesen, dass das Hotel die Hausordnung durchsetzen müsse. Der Kläger wandte sich daraufhin erfolglos an das Hotelpersonal.

Der Kläger behauptet, dass jeden Tag während des Urlaubs sämtliche Liegen an der Poolanlage des Hotels ab sechs Uhr morgens durch Handtücher reserviert waren. Es sei dem Kläger und seiner Familie, die diese "Reservierungspraxis" nicht übernahmen, daher nicht möglich gewesen, am Pool eine Liege zum Entspannen und Sonnen zu bekommen.

Der Kläger hat am 03.02.2025 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hagen gestellt. Der Mahnbescheid vom 04.02.2025, mit dem der Kläger eine Hauptforderung in Höhe von 986,70 Euro geltend gemacht hat, ist der Beklagten am 06.02.2025 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid am 08.02.2025 Widerspruch eingelegt.

Nachdem die Beklagte daraufhin 350,00 Euro an den Kläger bezahlt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.12.2025 in dieser Höhe einseitig für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 636,70 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2026 den Kläger informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E###. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 23.03.2026 (Bl. 95 ff. d. A.).

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung vom 09.12.2025 eine zulässige Klageänderung und dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist, sich aber durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt hat.

Die Klage ist auch begründet. Im Einzelnen:

  1. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Forderung in Höhe von 350,00 Euro ist die Klage ursprünglich auch begründet gewesen, hat sich jedoch durch Zahlung der Beklagten erledigt.

Der Kläger hatte insoweit einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises gem. §§ 346 Abs. 1, 651a Abs. 1 bis 3, 651i Abs. 1, 2 und 3 Nr. 6, 651m BGB.

Weist danach eine Pauschalreise einen Reisemangel auf, ist für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis gemindert.

a) Bei der gebuchten Reise handelt es sich um eine Pauschalreise im Sine des § 651a Abs. 1 BGB, da hier neben dem Transfer auch die Unterkunft geschuldet gewesen ist.

b) Die Reise ist auch mangelhaft, weil an den Swimming-Pools des gebuchten Hotels keine ausreichende Anzahl an Sonnenliegen vorhanden gewesen ist, weil diese bereits durch andere Reisende reserviert worden sind.

Ein Reisemangel ist gem. § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB entweder gegeben, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (sog. subjektiver Reisemangel), oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen nicht eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann (sog. objektiver Reisemangel), § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB.

Das Amtsgericht Hannover hat zur Frage, ob ein Reisemangel vorliegt, wenn an den Swimming-Pools eines gebuchten Hotels keine ausreichende Anzahl an Sonnenliegen vorhanden gewesen ist, weil diese bereits durch andere Reisende reserviert worden sind, mit Urteil vom 20.12.2023, Az. 553 C 5141/23 ausgeführt:

"Sofern keine ausdrückliche Zusicherung des Reiseveranstalters oder eine explizite Vereinbarung der Vertragsparteien gegeben ist, nach der dem Reisenden eine bestimmte Anzahl von Sonnen- oder Poolliegen zugesichert wird, hat der Reiseveranstalter beziehungsweise der Leistungserbringer für den Reisenden in der Regel lediglich eine zureichende Gesamtanzahl von Pool- und Sonnenliegen im Verhältnis zur Anzahl der (möglichen) Hotel- und Badegäste zur Verfügung zu stellen. Der Reiseveranstalter ist danach nicht verpflichtet, jedem Reisenden jederzeit eine Sonnen- oder Poolliege zur Verfügung zu stellen (vgl. LG Kleve NJW-RR 1997, 1140). Da in aller Regel nicht alle Hotelgäste gleichzeitig sonnenbaden oder am Pool liegen wollen, ist es nicht erforderlich, eine der Zahl der Gäste entsprechende Menge von Schirmen und Liegen vorrätig zu halten (vgl. LG Kleve NJW-RR 1997, 1140). Eine Sonnenliege pro Kopf ist vom Reiseveranstalter im Allgemeinen nicht geschuldet, insoweit eine entsprechende Ausschreibung im Reiseprospekt nicht vorhanden ist (AG München NJW-RR 1999, 1146). Bei den Sonnenliegen ist es wie mit übrigen Einrichtungen, wie zum Beispiel Tennisplätzen oder anderen Sportplätzen, da sie nur benutzt werden können, wenn sie frei sind (vgl. AG München NJW-RR 1999, 1146). Es besteht keine Veranlassung, den Reiseveranstalter zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Hotels für jeden der vorhandenen Gäste eine Sonnen- oder Poolliege zur Verfügung stellen, da in aller Regel davon auszugehen ist, dass nicht alle Gäste gleichzeitig eine Sonnenbeziehungsweise Poolliege benutzen wollen, da es innerhalb eines Urlaubs auch noch andere Aktivitäten gibt als auf einer Sonnen- oder Poolliege zu liegen (vgl. AG München NJW-RR 1999, 1146 [AG München 17.02.1999 - 212 C 39735/98]). So stellt es im Allgemeinen keinen Reisemangel dar, wenn die Zahl der vorhandenen Liegen und Sonnenschirme kleiner ist als die Zahl der Gäste, da in aller Regel nicht alle Gäste gleichzeitig sonnenbaden wollen (vgl. LG Kleve NJW-RR 1997, 1140 [LG Kleve 25.10.1996 - 6 S 31/96]). Hingegen muss die vorhandene Anzahl der vom Reiseveranstalter beziehungsweis der Leistungserbringerin vorgehaltenen Sonnen- und Poolliege in einem angemessenen Verhältnis zu den Hotelgästen stehen, was bereits bei einem Anteil von 20 % anzunehmen ist (vgl. AG Duisburg 21.1.2002 - 53 C 5169/01, BeckRS 2002, 10531).

Anders kann es sich jedoch im Einzelfall verhalten und es kann einen Reisemangel darstellen, wenn die tatsächlich nutzbare Anzahl der zur Verfügung gestellten Sonnen- und Poolliegen faktisch deshalb unterhalb des vorstehenden angemessenen Verhältnisses sinkt, weil die Sonnenbeziehungsweise Poolliegen defekt, nicht hinreichend gesäubert oder auf andere Umstände zurückzuführen sind, die der Verantwortungssphäre der Reiseveranstalterin beziehungswiese ihrer Leistungserbringerin zuzurechnen sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn die tatsächlich unzureichende Nutzbarkeit der vorhandenen Liegen daran liegt, dass andere Hotelgäste entgegen und unter Verstoß der von der Reiseveranstalterin oder ihrer Leistungserbringerin aufgestellten Nutzungs- und Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung die dort vorhandenen Sonnen- und Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren und damit belegen, obwohl sie nicht entsprechend der Poolordnung nutzen. Sollte die tatsächlich gelebte Praxis von den bestehenden beziehungsweise aufgestellten Nutzungs- und Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung vor Ort abweichen oder gar in Widerspruch dazu stehen, ändert dies nichts an der Begründung eines Reisemangels, da es die Reiseveranstalterin beziehungsweise die Leistungserbringerin vor Ort jederzeit selbst in der Hand hat, die Nutzungs- und Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung unmissverständlich abzuändern, gegenüber sämtlichen Reisenden und Hotelgästen klarzustellen und im Wege des Hausrechtes durchzusetzen; Risiken der Auslegung gehen insoweit zulasten des Reiseveranstalters. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entfernt oder der ausgehängten Poolordnung selbst zuwiderhandelt. Dies ist bereits deshalb unzumutbar, da zu besorgen ist, dass es in solchen Fällen zu Streitigkeiten zwischen den Reisenden kommt, auf die sich kein Reisender einlassen muss. Hingegen kann im Einzelfall der gegebenenfalls abgeschwächte Schweregrad des Reisemangels im Rahmen der Bestimmung der Minderungsquote angemessen berücksichtigt werden."

Dieser Bewertung schließt sich das erkennende Gericht nach kritischer Würdigung an.

Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Reise aufgrund fehlender zur Nutzung zur Verfügung stehender Liegen mangelbehaftet war.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung dazu erklärt, dass nach der Frühstückszeit um etwa 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr alle Liegen belegt gewesen seien. Die Liegen seien mit Handtüchern reserviert gewesen, ohne dass andere Gäste diese genutzt hätten. An die Holzschilder, die eben dieses Verhalten untersagt hätten, habe sich niemand gehalten. Nur an einem Tag hätten sie Glück gehabt und zwei Liegen gehabt, die Kinder hätten dann auf Handtüchern auf dem Boden gelegen. An einem anderen Tag hätten nach einem Ausflug in die Stadt Kos am Nachmittag auch nochmal zwei Liegen zur Verfügung gestanden.

Die Aussage des Klägers ist glaubhaft. Insbesondere werden die Angaben bestätigt durch ein in der Verhandlung in Augenschein genommenes Video. Darin war zu erkennen, dass in unmittelbarer Nähe zum Pool sämtliche Liegen belegt waren, wobei der Großteil mit Handtüchern belegt war, ohne dass sich Gäste in der Nähe befunden hätten.

Auch die Zeugin E### hat die Angaben des Klägers bestätigt. Die Zeugin hat insbesondere anschaulich beschrieben, wie die Suche nach freien Liegen auf dem großen Gelände der Anlage geraume Zeit in Anspruch genommen habe. Das "Ablatschen" des Bereichs mit Kindern bei 35 Grad in der Sonne habe jedes Mal schon 20 Minuten gedauert, nur um dann doch wieder keine Liege zu finden. Dabei haben auch der Kläger und die Zeugin übereinstimmend angegeben, an einem Tag "Glück gehabt" zu haben. Belastungstendenzen waren insoweit nicht zu erkennen. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der lebensnahen, originellen Schilderung des Klägers fest, dass aber auch dann für die Kinder keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten, diese vielmehr mit Handtüchern auf dem Boden gelegen hätten.

c) Danach ist der Reisepreis, nachdem der Kläger die Unsitte bei der Beklagten und den Mitarbeitern des Hotels unmittelbar angezeigt hat, für die hier geltend gemachten zehn Tage gemindert und zwar täglich um einen Betrag in Höhe von 15%, mithin insgesamt um 986,70 Euro.

Die konkrete Minderung ist im Wege tatrichterlicher Würdigung aus der Relation zwischen dem Nutzen der Reise, der sich aus Urlaubsart (Erholungsurlaub, Bildungsreise usw) und Reisequalität (Luxusreise, Billigreise) ergibt einerseits und Art und Dauer (von Mängelanzeige bis zur Abhilfe) der Beeinträchtigung andererseits zu ermitteln. Der gleiche Mangel (zB schlechte Unterkunft) kann dabei je nach Art der Reise ("Übernachtung/Frühstück" oder "all inclusive") verschiedene Minderungsquoten zur Folge haben (OLG Frankfurt a. M. RRa 2003, 255).

Insoweit hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei der gebuchten Unterkunft bereits ausweislich des Preises um ein Angebot im gehobenen Preissegment handelt und die Anlage sich mit Blick auf die Zahl der Pools offensichtlich an Erholungsurlauber, insbesondere Familien richtet. So auch an den Kläger und seine Familie, die die besondere Bedeutung der Poollandschaft für ihre Kinder als wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Reise nachvollziehbar betont haben. Gerade bei einer solchen Reise, bei der der Aufenthalt am oder in der Nähe des Pools erkennbar eine große Bedeutung hat - was auch den Mitarbeitern des Hotels angesichts der aufgestellten Verbotsschilder offensichtlich bewusst war - dürfen die Reisenden aber auch mit der Gewährleistung ausreichender Liegeplätze rechnen. Soweit das Amtsgericht in der vorgenannten Entscheidung eine Minderung in Höhe von 15 % für angemessen erachtet hat, entspricht dies auch der hiesigen Auffassung für das vorliegende Hotel.

Soweit die Familie des Klägers an einem ganzen sowie an einem halben Reisetag zwei Liegen zur Verfügung stehen hatte, ist die Minderungsquote nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die betreffenden Tage nicht herabzusetzen. Denn auch Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren haben das Bedürfnis und auch das Recht, auf einer Liege und nicht auf dem Boden liegen zu müssen, sodass tatsächlich an keinem einzigen Tag eine mangelfreie Nutzung der Anlage möglich war.

Soweit die Beklagte auf den Anspruch des Klägers bereits einen Betrag in Höhe von 350,00 Euro gezahlt hat, ist Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB.

  1. Aus den vorgenannten Gründen hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der weiteren 636,70 Euro gem. §§ 346 Abs. 1, 651a Abs. 1 bis 3, 651i Abs. 1, 2 und 3 Nr. 6, 651m BGB.

  2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

  2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

  3. Der Streitwert war nach § 3 ZPO festzusetzen.

Im Fall einer - wie hier - einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers richtet sich der Streitwert nach der Höhe der restlichen Hauptforderung sowie dem Feststellungsinteresse hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils, das sich hier mit dem Kosteninteresse (BGH Beschl. v. 12.1.2021 - XI ZR 589/19, BeckRS 2021, 1014). Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzberechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte.

Die in der ersten Instanz bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem Ausgangsstreitwert von 986,70 Euro auf 783,96 Euro (Gerichtsgebühren 183,00 Euro; Anwaltsgebühren 300,48 Euro x 2); bei einem Streitwert von 636,70 Euro bleiben die Kosten identisch, da der Gegenstandswert 500,00 Euro nicht erreicht oder unterschreitet. Mithin ergibt sich keine streitwertwirksame Kostendifferenz und es bleibt beim Streitwert bis 1.000,00 Euro.

  1. Die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Absatz 4 ZPO, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, keine die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Parteien mit der Entscheidung zudem mit nicht mehr als 1.000,00 Euro beschwert sind.

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Linn Richter am Amtsgericht

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