OLG Celle, 2002-01-16, 8 W 319/01

8 W 319/01Obergericht16.01.2002

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2002-01-16 — 8 W 319/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-16

Aktenzeichen: 8 W 319/01

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2002:0116.8W319.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2002, 28050

verkuendung

In der Handelsregistersache hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 17. Mai 2001 gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ......., des Richters am Oberlandesgericht ....... und der Richterin am Amtsgericht ....... am 16. Januar 2002 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Gründe1Die Kraft Zulassung in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist nicht begründet; die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO).

2In der angefochtenen Beschwerdeentscheidung kommt die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover zu dem wohlbegründeten Ergebnis, dass eine Verzinsungspflicht der Landeskasse wegen überzahlter und daher zu rückzuzahlender/zurückgezahlter Gebühren/Kosten nach der derzeitigen Gesetzes- und Rechtslage im Gebührenansatzverfahren nicht in Betracht kommt. Dabei hat sich das Landgericht auch hinreichend überzeugend mit anderen Auffassungen in Rechtssprechung und Schrifttum auseinander gesetzt. Dass Gerichtskosten - Gebühren und Auslagen - zurückzuzahlen sind, wenn sich, bei der Endabrechnung, eine Überzahlung herausstellt, ist selbstverständlich. Denn derartige Gerichtskosten dürfen nach den einschlägigen Bestimmungen nur in der richtigen Höhe, die sich aus der Kostenordnung und Gebührentabellen ergibt, erhoben werden. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines "Rückzahlungsanspruchs" des Kostenschuldners fehlt es aber, worauf im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen wurde, an einer gesetzlichen Regelung betreffend einer etwaigen Verzinsungspflicht der Landeskasse. Wie eine solche Regelung aussehen kann, zeigt - für einen "Parallelfall" - § 233 a AO betreffend u.a. die Verzinsung von Steuererstattungen. Ohne eine derartige, bislang nicht vorhandene Regelung betreffend die Verzinsung zurückzuzahlender/zurückgezahlter Gerichtskosten ist für Verzinsungsüberlegungen im Kostenansatzverfahren kein Raum. Denn dieses Verfahren nach vorgegebenen Regelungen betreffend die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) "nur nach diesem Gesetz" - vgl. § 1 KostO, entsprechend auch § 1 Abs. 1 GKG - lässt materiell-rechtliche Verzinsungsüberlegungen grundsätzlich nicht zu, mit den damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten - etwa Zinszahlungsvoraussetzungen, Zinszahlungszeitraum, Zinshöhe, usw. - wäre das Kostenansatzverfahren, das von Fachbeamten geradezu massenweise allein nach vorgegebenen Regelungen und Gebührentabellen, ohne materiell-rechtliche Überlegungen, betrieben wird, überfrachtet und überfordert. Kommt also auch hier nicht näher zu untersuchenden materiellrechtlichen Gründen etwa eine Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen in Betracht, müsste das nach der derzeitigen Rechtslage gegebenenfalls in einem entsprechenden Rechtsstreit betreffend etwa den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch/"Bereicherungsanspruch" geklärt werden. Der Kostenbeamte ist aber im Kostenansatzverfahren lediglich gehalten, sich an die ihm vorgegebenen Regelungen und Gebührentabellen zu halten, ohne - systembedingt - materiell-rechtliche Überlegungen überhaupt anstellen zu können.

3Nach § 14 Abs. 5 KostO ergeht diese Entscheidung gerichtsgebührenfrei und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

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